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„Wuppertaler Landrecht“- Neue Folge Knaller der Monats: Postlaufzeiten von 25 Tagen

Aktuell geht es um nicht mehr vertretbare Postlaufzeiten der Briefe des Jobcenter Wuppertal: Anfang des Monats kam uns in der Beratung ein Brief unter, der geschlagene 25 Tage im Jobcenter Wuppertal gelegen hat. Solche behördeninternen Postlaufzeiten sind kein Einzelfall, sondern kommen in Wuppertal immer häufiger vor. Bereits letztes Jahr hatten wir einen Brief mit einer Postlaufzeit von 7 Tagen dokumentiert, dieses Jahr einen weiteren mit 17 Tagen.

Die genannten Fälle haben wir dem Geschäftsführer des Wuppertaler Jobcenters, Thomas Lenz,  vorgetragen und für die Zukunft um Abhilfe gebeten.  In beiden Fällen wies Herr Lenz entschieden zurück, dass die Verzögerungen des Versands auf ein Verschulden innerhalb des Jobcenters zurückzuführen sei. Vielmehr beschuldigte er wahlweise die angeblich angespannte personelle Situation der Post, die anscheinend sehr häufigen Poststreiks, fehlende Namen an Briefkästen oder sogar die Poststelle der Stadt Wuppertal. Im Kern: Schuld sind immer die anderen, aber in keinem Fall das Jobcenter Wuppertal AöR.

Dazu ist festzustellen, dass das JC Wuppertal seine Post immer mit Frankiermaschinen der Marke FRANKIT frankiert. Dieser FRANKIT-Stempel enthält immer das Versanddatum. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post zur Verwendung von Frankiermaschinen schreiben vor, dass die Schriftstücke am Frankierdatum zur Post aufgegeben werden müssen. In allen drei Fällen erfolgte die Zustellung auch am Tag nach dem Poststempel. Vorliegend divergierten aber das Brieferstellungs-daten und das Frankierdatum um 7, 17 bzw. 25 Tage.
Daraus folgt, die Briefe sind so lange im Jobcenter liegen geblieben. Weder die Zustellung der Post war fehlerhaft noch ein Poststreik dafür verantwortlich, sondern ausschließlich ein gravierender Missstand bei der Postbearbeitung des Jobcenter Wuppertal.

Da das Jobcenter Wuppertal offensichtlich nicht in der Lage ist, sachgerecht mit solchen Beschwerden umzugehen, hat Tacheles e.V. diesen Vorgang als Fachaufsichtsbeschwerde an das Ministerium für Arbeit und Soziales in Düsseldorf weitergeleitet und gebeten die Wuppertaler Verwaltungspraxis zu überprüfen.

Denn das Sozialgesetzbuch schreibt eindeutig vor: „Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass (...) jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält“ (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Wenn Briefe über Wochen in einer Behörde liegen bleiben, wird allerdings die zügige Bearbeitung vereitelt. Und wenn ein Geschäftsführer mehrmals auf Missstände in seiner Behörde hingewiesen wird, aber offensichtlich die Kritik nicht ernst nimmt, dann müssen die Missstände der fachaufsichtsführenden Stelle gemeldet werden.

Harald Thomé, Miguel Thomé, Tacheles-Online-Redaktion

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