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Jahresarchiv
Zuständigkeit bei Widersprüchen gegen Erstbescheide
Zuständigkeit der zugelassenen kommunalen Träger für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Erstbescheide (§§ 65a ff. SGB II)
Das BMWA hat nochmals seine Auffassung bekräftigt, dass im Falle der Option die zugelassenen kommunalen Träger für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Erstbescheide zuständig sind, die von der Agentur für Arbeit im Rahmen des § 65a SGB II erstellt worden sind. Das BMWA hat mit dem nachfolgend abgedruckten Schreiben an die Länder appelliert, für ein rechtskonformes Verhalten einzutreten:
„Am 1. Januar 2005 ist nunmehr die Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kraft getreten. Gleichzeitig ist der größte Teil der Arbeitsgemeinschaften zwischen Agenturen für Arbeit und kommunalen Trägern errichtet, die zugelassenen kommunalen Träger haben in ihrem Gebiet die alleinige Trägerschaft übernommen und die ersten Bewilligungsbescheide sowie die Auszahlungen an die Bedürftigen sind erfolgt. Für die von Ihnen geleisteten Anstrengungen im Hinblick auf die erforderlichen und umfangreichen Vorbereitungsmaßnahmen möchte ich mich herzlich bedanken.
Mit diesem Schreiben möchte ich Sie auf ein - nach Auffassung des BMWA rechtswidriges - Verhalten einiger zugelassener kommunaler Träger im Hinblick auf die Behandlung von Widersprüchen gegen Erstbescheide (§§ 65a ff. SGB ll) aufmerksam machen. So wurde dem BMWA mitgeteilt, dass einige zugelassene kommunale Träger die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Erstbescheide, die von einer Agentur für Arbeit im Rahmen des § 65a SGB ll erstellt worden sind, unter Berufung auf eine entsprechende Aufforderung des Deutschen Landkreistages verweigern und die entsprechenden Vorgänge unbearbeitet an die Agentur für Arbeit übersenden. Dieses Verhalten geht unmittelbar zu Lasten der Betroffenen. Das BMWA hat in seinen „Rechtlichen Überlegungen zum Widerspruchsverfahren gegen Erstbescheide (§ 65a SGB ll) und Bescheide von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB ll“ bereits darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zum 1. Januar 2005 auf die dann für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB ll zuständigen Träger, also auch im jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf die zugelassenen kommunalen Träger übergeht. Die Widersprüche gegen Erstbescheide sind folglich auch von den zugelassenen kommunalen Trägern zu bearbeiten. Das in Bezug genommene Papier habe ich Ihnen erneut zur Kenntnis beigefügt. Da die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB ll den obersten Landesbehörden obliegt, bitte ich Sie, im Rahmen ihrer Aufsicht die entsprechenden zugelassenen kommunalen Träger zu einem rechtskonformen Verhalten und somit einer Bearbeitung der Widersprüche anzuhalten.“
Das Sozialgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 18. Januar 2005 die Rechtsauffassung des BMWA bestätigt. In dem Beschluss heißt es, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht die zuständige Widerspruchsbehörde sei. Nach § 85 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz sei bei Angelegenheiten des SGB II der zuständige Träger, der den dem Widerspruchsverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Schon nach seinem Wortlaut setze der § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG aber voraus, dass der Ausgangsbescheid von dem zuständigen Träger erlassen wurde. Zuständiger Träger für das Arbeitslosengeld II sei aber im Falle der Option nicht die Bundesagentur für Arbeit. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus § 65 a SGB II. Diese Bestimmung sei so auszulegen, dass die Bundesagentur für Arbeit bei dem Erlass des Erstbescheides als Vertreter des zugelassenen kommunalen Trägers handele, nicht im Auftrag. Die Bundesagentur für Arbeit werde hierdurch nicht zum richtigen Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren, die Rechte und Pflichten aus dem Ausgangsbescheid treffe vielmehr den materiell zuständigen Träger, sondern die optierende kommunale Gebietsträgerschaft. Die Widerspruchstelle der Optionskommune habe daher auch über die Widersprüche gegen die Bescheide über das Arbeitslosengeld II zu entscheiden, die die Bundesagentur für Arbeit mit Wirkung für die Optionskommune erlassen habe. Nichts anderes ergebe sich, wenn man davon ausgehe, dass § 65 a SGB II von vornherein nicht im Verhältnis zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem kommunalen Träger gelte, der sich für die Ausübung der Option entschieden habe. Denn auch dann bleibe es dabei, dass die Kommune durch die Ausübung der Option die Zuständigkeit für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II an sich gezogen habe und gem. § 6 a Abs. 5 SGB II mit Wirkung vom 1.1.2005 alleinzuständiger Träger wurde.
Quelle: Deutscher Städte- und Gemeindebund
Das BMWA hat nochmals seine Auffassung bekräftigt, dass im Falle der Option die zugelassenen kommunalen Träger für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Erstbescheide zuständig sind, die von der Agentur für Arbeit im Rahmen des § 65a SGB II erstellt worden sind. Das BMWA hat mit dem nachfolgend abgedruckten Schreiben an die Länder appelliert, für ein rechtskonformes Verhalten einzutreten:
„Am 1. Januar 2005 ist nunmehr die Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kraft getreten. Gleichzeitig ist der größte Teil der Arbeitsgemeinschaften zwischen Agenturen für Arbeit und kommunalen Trägern errichtet, die zugelassenen kommunalen Träger haben in ihrem Gebiet die alleinige Trägerschaft übernommen und die ersten Bewilligungsbescheide sowie die Auszahlungen an die Bedürftigen sind erfolgt. Für die von Ihnen geleisteten Anstrengungen im Hinblick auf die erforderlichen und umfangreichen Vorbereitungsmaßnahmen möchte ich mich herzlich bedanken.
Mit diesem Schreiben möchte ich Sie auf ein - nach Auffassung des BMWA rechtswidriges - Verhalten einiger zugelassener kommunaler Träger im Hinblick auf die Behandlung von Widersprüchen gegen Erstbescheide (§§ 65a ff. SGB ll) aufmerksam machen. So wurde dem BMWA mitgeteilt, dass einige zugelassene kommunale Träger die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Erstbescheide, die von einer Agentur für Arbeit im Rahmen des § 65a SGB ll erstellt worden sind, unter Berufung auf eine entsprechende Aufforderung des Deutschen Landkreistages verweigern und die entsprechenden Vorgänge unbearbeitet an die Agentur für Arbeit übersenden. Dieses Verhalten geht unmittelbar zu Lasten der Betroffenen. Das BMWA hat in seinen „Rechtlichen Überlegungen zum Widerspruchsverfahren gegen Erstbescheide (§ 65a SGB ll) und Bescheide von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB ll“ bereits darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zum 1. Januar 2005 auf die dann für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB ll zuständigen Träger, also auch im jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf die zugelassenen kommunalen Träger übergeht. Die Widersprüche gegen Erstbescheide sind folglich auch von den zugelassenen kommunalen Trägern zu bearbeiten. Das in Bezug genommene Papier habe ich Ihnen erneut zur Kenntnis beigefügt. Da die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB ll den obersten Landesbehörden obliegt, bitte ich Sie, im Rahmen ihrer Aufsicht die entsprechenden zugelassenen kommunalen Träger zu einem rechtskonformen Verhalten und somit einer Bearbeitung der Widersprüche anzuhalten.“
Das Sozialgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 18. Januar 2005 die Rechtsauffassung des BMWA bestätigt. In dem Beschluss heißt es, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht die zuständige Widerspruchsbehörde sei. Nach § 85 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz sei bei Angelegenheiten des SGB II der zuständige Träger, der den dem Widerspruchsverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Schon nach seinem Wortlaut setze der § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG aber voraus, dass der Ausgangsbescheid von dem zuständigen Träger erlassen wurde. Zuständiger Träger für das Arbeitslosengeld II sei aber im Falle der Option nicht die Bundesagentur für Arbeit. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus § 65 a SGB II. Diese Bestimmung sei so auszulegen, dass die Bundesagentur für Arbeit bei dem Erlass des Erstbescheides als Vertreter des zugelassenen kommunalen Trägers handele, nicht im Auftrag. Die Bundesagentur für Arbeit werde hierdurch nicht zum richtigen Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren, die Rechte und Pflichten aus dem Ausgangsbescheid treffe vielmehr den materiell zuständigen Träger, sondern die optierende kommunale Gebietsträgerschaft. Die Widerspruchstelle der Optionskommune habe daher auch über die Widersprüche gegen die Bescheide über das Arbeitslosengeld II zu entscheiden, die die Bundesagentur für Arbeit mit Wirkung für die Optionskommune erlassen habe. Nichts anderes ergebe sich, wenn man davon ausgehe, dass § 65 a SGB II von vornherein nicht im Verhältnis zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem kommunalen Träger gelte, der sich für die Ausübung der Option entschieden habe. Denn auch dann bleibe es dabei, dass die Kommune durch die Ausübung der Option die Zuständigkeit für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II an sich gezogen habe und gem. § 6 a Abs. 5 SGB II mit Wirkung vom 1.1.2005 alleinzuständiger Träger wurde.
Quelle: Deutscher Städte- und Gemeindebund