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Zusammenfassung eines Beitrags von Uwe Berlit Richter am BVerwG Berlin: Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe
Zusammenfassung eines Beitrags von Uwe Berlit Richter am BVerwG Berlin:
Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe – info also Heft 5/03
Vorabdruck unter http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2003/StellungnahmeGesetzentwuerfeAlhiBSHGFassung030814_z.pdf
In der Einleitung wird der einmütige Parteienkonsens zur Zusammenführung der beiden Leistungssysteme dargestellt. Weiterhin die Unterstützung durch kommunale Spitzenverbände und den Dt. Verein. Kritisch angemerkt wird die Beschränkung der Wohlfahrtsverbände auf das "Wie" bei einem Fehlen von prinzipiellen Einwendungen. Zu Recht skeptischer seien die Betroffenenorganisationen.
In großer Deutlichkeit wird Ziel und Ausrichtung des Vorhabens angesprochen:
- aktivierende Leistungen erhalten Vorrang vor Transferleistungen, die teils statt als „passive“ auch als „passivierende“ Leistungen bezeichnet und so nicht als Lösung existentieller Notlagen, sondern als Teil des Problems dargestellt werden
- unter dem Schlagwort „Fordern und Fördern“ (schon die Reihenfolge setze Akzente) wird eine „Aktivierung“ der Selbsthilfekräfte eingefordert
- die Gewährung existenzsichernder Leistungen bei erwerbsfähigen Personen wird an die „Gegenleistung“ eines umfassenden Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gekoppelt
- die Gestaltung und Gewährung aller Leistung „aus einer Hand“, bei der Zuständigkeitsgrenzen überwunden und Synergieeffekte genutzt werden sollen,
- existenzsichernder Leistungen sollen möglichst weitreichend pauschaliert werden
- Bei alledem gehe es – kurzfristig – um eine Niveauabsenkung zu Lasten der Arbeitslosen, die mit den erwarteten positiven Impulsen für den Arbeitsmarkt gerechtfertigt werden. Die erzielten Einsparungen werden aber gerade nicht in die Verbesserung der aktivierenden Leistungen investiert.
Unklar sind insbesondere folgende Fragen:
- Ist an dem Grundsatz einer Erwerbsgesellschaft, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts durch die eigene Arbeitskraft ohne bedarfsabhängige und bedürftigkeitsgeprüfte staatliche Transferleistungen festzuhalten oder soll der ohnehin schon bestehende Niedriglohnsektor und die Vielfalt unsteter, nicht gesicherter Beschäftigungsverhältnisse aktiv vorangetrieben werden?
- Entwickelt sich ein drei- oder vierstufiges Hilfesystem, (mit oder ohne Sozialhilfe-HLU), bei der dann auch die in der Realität gerade nicht durchweg bedarfsdeckende Grundsicherung als Sicherungssystem für Ältere und Erwerbsunfähige in den Blick zu nehmen ist?
- wird unter dem Schlagwort „Fordern und Fördern“ das Leistungsniveau für die Erwerbsfähigen und ihre Angehörigen abgesenkt und werden rechtlich gesicherte Ansprüche und wehrfähige Verfahrenspositionen ersetzt durch „flexibilisierte“, im Ermessen und/ oder unter Finanzierungsvorbehalt stehende Zuweisung von Lebens- und Entwicklungschancen?
- Inwieweit werden Strukturprinzipien der Sozialhilfe wie der Bedarfsdeckungs- und Individualisierungsgrundsatz zugunsten typisierender Gestaltungen aufgelöst, die unter den Schlagworten von Autonomie- und Freiheitsgewinnen sowie der Aktivierung von Selbstverantwortungspotentialen die Verantwortung für die Bewältigung des Mangels dem Individuum zuschreiben?
Bestehen bleibe die grundsätzliche Kritik wie
- Die Bekämpfung des Problems Massenarbeitslosigkeit wird verwechselt mit einer Bekämpfung der Arbeitslosen,
- Das Kernproblem wird nicht angegangen, dass schlicht – und mit deutlichen regionalen Unterschieden – Arbeitsplätze fehlen, die unter zumutbaren Bedingungen die Existenzsicherung durch marktvermittelten Einsatz der eigenen Arbeitskraft ermöglichen,
- Die mit dem Schlagwort des „Forderns“ verbundene Verschärfung der sozialen Kontrolle (nicht nur) erwerbsfähiger Personen unter „Flexibilisierung“ gesicherter Ansprüche in bloße Leistungsmöglichkeiten nach Maßgabe der Entscheidungen der „Fallmanager“ wird Desintegrationsprozesse befördern, deren langfristige Folgen – gerade auf kommunaler Ebene – schwer abschätzbar sind
In der politischen Diskussion solle daher auch nicht die Tatsache bestritten werden, dass die Gesetzentwürfe – in unterschiedlichem Maße – im Bereich der Existenzsicherung Sozialabbau betreiben, der in einigen Bereichen die durch das Sozialstaatsprinzip gezogenen Grenzen zumindest streift.
Im Einzelnen wird dann die Ausrichtung von AlgII (SGBII) beschrieben:
- Für die nicht erwerbsfähige Armutspopulation bleibt neben der substantiell unveränderten Grundsicherung nach dem GSiG eine „reformierte“ Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, die im Rahmen des neuen SGB XII für Leistungsberechtigte nach SGB II (neu) ihre bisherige Ergänzungs- und Auffangfunktion weitestgehend verliert.
- Wie im SGB XII werden bis auf wenige, abschließend genannte Ausnahmen die bisherigen einmaligen Leistungen pauschaliert in die Regelleistungen einbezogen.
- Die Kosten der Unterkunft sind von der obligatorischen Pauschalierung zugunsten optionaler Pauschalierungsmöglichkeiten ausgenommen;
- Leistungsempfänger werden vom Wohngeld ausgeschlossen.
- Die BAA wird zu einer Art „Bundessozialamt“
- Von der Forderung nach einer eigenständigen Kindergrundsicherung finden sich mit dem Kindergeldzuschlag Restbestände, die allerdings mehr fiskalpolitischen Erwägungen geschuldet sind und dem – Entwurf des SGB XII beibehaltenen – Lohnabstandsgebot einen gewissen Restsinn sichern sollen.
- Wichtiger Baustein sei eine „Radikalisierung“ der mit dem Job-Aqtivgesetz eingeführten Eingliederungsvereinbarung. Der fachliche Kooperationsgedanke werde indes durch einen sanktionsbewehrten Kontrahierungszwang desavouiert.
Deutliche Kritikpunkte sind u.a.
- Nicht selbst nach dem SGB II leistungsberechtigte Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten Leistungen nach dem SGB II (Sozialgeld) nur dann, wenn sie „mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“ in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Entfällt bereits die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen, vernichtet dies unmittelbar den Anspruch der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf Sozialgeld. Deren Fall ins Leere – nämlich der Ausschluss auch von Leistungen nach dem neuen SGB XII - kann dann nur über eine enge Auslegung der Nachrangregelungen abgewendet werden
- Für den eigenständigen Leistungsanspruch problematisch ist das Erfordernis eines gewöhnlichen Inlandsaufenthalts; um einen unerwünschten „Sozialleistungsexport“ auszuschließen, hätte die Anknüpfung an den tatsächlichen Inlandsaufenthalt ausgereicht. Sie verweist zunächst erwerbsfähige Nichtsesshafte auf die nachrangige Sozialhilfe
- Indem die Definition der Erwerbsfähigkeit auch darauf abstellt, ob eine Person erwerbstätig sein kann, bestimmt künftig das Arbeitserlaubnisrecht über die Systemgrenzen.
- Mit der Beschränkung auf „erwerbsfähige“ Hilfebedürftige wird die Feststellung, ob eine Person im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erwerbsunfähig ist, zum Problem. Die hier der BA eingeräumte Feststellungsbefugnis mit nachgeschaltetem Schiedsstellenverfahren bei Dissens mit dem bei Erwerbsunfähigkeit zuständigen Leistungsträger lässt den Hilfebedürftigen außen vor und erscheint auch sonst verbesserungsbedürftig
- Die selbst nicht leistungsberechtigten Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft werden durch eine Vollmachtsvermutung weiter geschwächt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige soll hiernach als Vertreter der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen gelten, soweit "Anhaltspunkte nicht entgegenstehen". Diese Vertretungsmacht ist keine Nebensache: Denn in der mit dem hilfesuchenden Erwerbsfähigen abzuschließenden Eingliederungsvereinbarung „kann auch festgelegt werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben“
- Das Ziel der Reform, „Verschiebebahnhöfe“ zu vermeiden, erfordert ein wirklich „armutsfestes“ SGB II; diese Voraussetzung wird partiell verfehlt. Eine Abgeltungswirkung der Leistungen nach dem SGB II setzt auch deren Armutsfestigkeit voraus.
- Die Abgeltungswirkung erfasst auch - mehr oder minder – laufende Bedarfe, wie sie etwa als besonderer, nicht durch die Regelsätze abgegoltener Bedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts anerkannt sind, oder solche Bedarfe, die aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll "pauschalierbar" sind. Darlehensweise Sach- und Geldleistungen sind für den Fall vorgesehen, dass "im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts" weder durch das zur Deckung einmaliger Bedarfe freigelassene Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Diese Regelung des SGB II anerkennt – ihren Wortlaut ernst genommen -, im Bereich der einmaligen Leistungen nicht armutsfest im Sinne von bedarfsdeckend zu sein, indem besondere laufende und nicht pauschalierbare nicht laufende Bedarfe nicht erfasst und Situationen vorausgesetzt werden, in denen die monatliche Pauschale „im Einzelfall“ nicht zur Deckung der an sich umfassten Bedarfe ausreicht
Zum Leistungsniveau:
- Die fragwürdige „Regelsatzdeckelung“ der vergangenen Jahre wird festgeschrieben. Die Fortschreibung erfolgt – wie im SGB XII – in Anlehnung an § 22 Abs. 6 Satz 2 BSHG nach Maßgabe der Veränderung des aktuellen Rentenwertes in der GRV und nicht orientiert am Bedarfsdeckungsprinzip.
- Im SGB II wird auf das im SGB XII beibehaltene Lohnabstandsgebot verzichtet – allerdings auch auf die dringend gebotene und nicht zuletzt auch aus fiskalischen Gründen immer wieder verschobene Neufestsetzung der Regelsätze auf der Grundlage eines Statistikmodells und einer aktuellen, methodisch sauber aufbereiteten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe.
- Die Orientierung am derzeitigen Regelsatzniveau ersetzt wegen dessen Reformbedürftigkeit die erforderliche Begründung eines sozialstaatlich gebotenen Bedarfsdeckungsprinzips nicht. Dies entspricht nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an das Verfahren der Pauschalenbildung zu stellen sind.
- Mit der Orientierung der im SGB II festgesetzten Beträge an den Werten, die sich nach einer neuen RegelsatzVO ergäben, wird die Diskussion um eine neue Regelsatzstruktur und die methodischen Probleme einer "sauberen", nicht verzerrenden Auswertung der EVS als Basis einer Festlegung des soziokulturellen Existenzminimums politisch beendet.
- Aufwendungen für die Kosten der Arbeitssuche oder sonstiger „aktivierender Maßnahmen“, die nach der neuen Konzeption als besonderer Bedarf vermehrt entstehen, werden im Alg-II-System nicht gesondert abgegolten. (In ihrem Eckpunktepapier schlägt die BAG-SHI hier einen "Arbeitssuchenden-Mehrbedarf von 10% des Eckregelsatzes vor). Das frei verfügbare, gesicherte Einkommen Arbeitsloser wird faktisch weiter, und zwar unter das derzeitige Sozialhilfeniveau abgesenkt,
Zur Pauschalierung:
- Die Probleme bei knapp bemessenen Pauschalen mit – mehr oder minder scharfer – Abgeltungswirkung und ohne hinreichende individuelle Öffnungsklauseln verschärfen sich deutlich. Der „gordische Knoten“ der schwierigen Pauschalierungsdebatte wird in den Gesetzentwürfen nun vor Abschluss der Experimentierphase und ohne hinreichende Auswertung der bislang gewonnenen Erkenntnisse auf unterschiedliche Weise durchgetrennt.
- Der Entwurf zum SGB II enthält eine Verordnungsermächtigung nicht nur zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Kosten für Unterkunft und Heizung pauschaliert werden können, sondern auch zur Frage, „welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind“, und vertagt damit das Problem in der Absicht, solche Regelungen auch zu erlassen. Diese Ermächtigung genügt nicht den Bestimmungen von Art. 80 Abs. 1 GG, weil wesentliche Gestaltungsparameter nicht hinreichend bestimmt geregelt werden.
- Bei den derzeit von § 21 BSHG erfassten einmaligen Leistungen gehen nunmehr beide Gesetzentwürfe von einer Abgeltung einmaliger Bedarfe durch die kombinierte Regel(satz)leistungen aus. Hierdurch erhalten die SGB II – Bestimmungen, die die jeweils im § 21 Abs. 1 a Nr. 7 BSHG erfassten "besonderen Anlässe" weglassen, einen anderen Sinn: In § 21 Abs. 1a BSHG öffnete das Wort „insbesondere“ die Möglichkeit, Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsgrundsatz zu entsprechen. In § 23 Abs. 1 RegE SGB II werden der Abgeltungsbereich erweitert, Leistungen damit auch für unbenannte Bedarfe gesperrt und den positiv hervorgehobenen Bedarfen der Sinn genommen. Eine Öffnungs - oder Härteklausel fehlt.
- Mangels Entscheidungsspielraum für abweichende Bedarfslagen im Einzelfall werden Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsgrundsatz verletzt, ohne dass der Höhe nach die vorgesehenen Pauschalen auf einen finanziellen „Puffer“ weisen, der regelmäßig auch atypische Bedarfslagen auffängt. Damit ist eine Vielzahl von Verletzungen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes vorprogrammiert. Dies berührt die Zulässigkeit der Pauschalierung selbst, schließt jedenfalls eine strikte Abgeltungswirkung der Pauschale aus und wirft die Frage auf, ob Wortlaut sowie Sinn und Zweck noch eine verfassungskonforme Auslegung zulassen.
- die aus § 12 Abs. 2 BSHG übernommene Vorgabe, dass bei Kindern und Jugendlichen der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf erfasst, findet in dem grobstufigen Pauschalsystem keinen Niederschlag.
- Der Individualisierungsgrundsatz wird weitgehend aufgegeben mit der Folge, dass das Bedarfsdeckungsprinzip in einer Vielzahl von Fällen durch eine statistische Überformung verletzt wird. Die normative Vorsorge für atypische und Härtefälle ist unzureichend.
- Durch die Zusammenführung mit den laufenden Leistungen wird eine (verfassungs)gerichtliche Überprüfung erschwert, weil die einzelnen Bestandteile verschmolzen und damit bislang einzeln beurteilbare Teilelemente "wechselseitig deckungsfähig" werden. Der bislang durch die Trennung von Regelsatzleistungen und einmalige Leistungen verhinderte Verweis auf die Regelsatzleistungen zur Deckung atypischer Leistungen wird unter dem Deckmantel erweiterter Autonomie und Selbstverantwortung zum Prinzip.
Asymmetrie von Fordern und Fördern
- Der positiv zu bewertende, unterschiedslose Zugang zu Maßnahmen aktiver Abeitsmarktförderung hat eine Kehrseite: deutlich verstärkte, sanktionsbewehrte Mitwirkungsobliegenheiten bei unklaren Rechten.
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit stehen fast durchweg im Ermessen der BAA. Das Ermessen der BAA greift auch dann, wenn Leistungen zur Eingliederung „zur Vermeidung oder Berücksichtigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind“. Nur erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, „sind“ in eine Beschäftigung, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln
- Bei näherem Hinsehen geht es – bei aller Betonung der Integration in den sog. ersten Arbeitsmarkt – um Beschäftigung um (nahezu) jeden Preis. Die Zumutbarkeitsanforderungen sind so definiert, dass nahezu jede Arbeit oder Beschäftigung anzunehmen ist
- Da der Ansatz, auch ohne eine strikte Bindung an die Eignung zur Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt, an öffentlich-rechtlich geordneter Beschäftigung festhält, werden die auch im ersten Arbeitsmarkt „flexibilisierten“ Arbeitsstandards ebenso weiter unterlaufen wie die Regelungen zur Leiharbeit. § 121 SGB III kann allenfalls über die „sonstigen wichtigen Gründe“ auf die Zumutbarkeit einwirken, was mangels betrieblicher oder tariflicher Regelungen nur geringe Schutzwirkung entfaltet. Die Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Beschäftigung wird zunehmend zu einem rechtsstaatlich problematischen Feld, dessen Regulierungsgrad weit hinter dem deregulierten „normalen“ Arbeitsrecht zurückbleibt. Ein „Arbeitsgesetzbuch für öffentlichrechtlich geordnete Beschäftigung“, das Mindeststandards setzt, erscheint mittelfristig umso nötiger, als hier die ordnende Kraft der Tarifpartner nicht greift.
- Der erwerbsfähige Hilfebedürftige, der aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken hat, wird in erheblichem Umfange von den Entscheidungen seines „persönlichen Ansprechpartners“ bzw. „Fallmanagers“ abhängig. Kein gesetzliches Kriterium sind die Wünsche und Vorstellungen des Erwerbslosen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige kann die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nicht wirksam in gesicherten Verfahren durchsetzen. Gerät er an einen fachlich nicht hinreichend qualifizierten oder „überforderten“ „Fallmanager“, trägt allein der erwerbsfähige Hilfebedürftige das Risiko. Die Beweislast für eine „Unzumutbarkeit“ wird ihm zugewiesen
- Personal(qualitäts)probleme – bei erheblich erweiterten „Machtbefugnissen“ – werden sich in der BA verschärfen. „Gegenrechte“ der betroffenen Arbeitslosen – vor allem im Verfahren – fehlen.
- Einzufügen sind ein ausdrückliches „Mitwirkungsverweigerungsrecht“ bei qualitativ schlechter Beratung und Hilfeleistung und einen Unzumutbarkeitsgrund "fachlich schlechte Betreuung"; zu denken ist gar – den Kürzungsmöglichkeiten bei unzureichender Mitwirkung vergleichbar – an erhöhte Transferleistungen bei „Schlechtleistung“ der BA oder der kommunalen Vermittlungsagentur.
- Diese Asymmetrie von Fordern und Fördern wird durch den Zwang verstärkt, eine Eingliederungsvereinbarung abschließen zu müssen. Es handelt sich um "Vereinbarungen" im Schatten der Macht
- Konzeptionell wird unterstellt, dass trotz des sanktionsbewehrten Kontrahierungszwanges der Vertrag nicht schon – wie sich für Verträge zwischen Privatpersonen aufdrängte - nach § 58 Abs. 1 SGB X iVm § 138 Abs. 2 BGB wegen der Ausnutzung der durch Arbeitslosigkeit bedingten Zwangslage nichtig ist.
- Der sanktionsbewehrte Kontrahierungszwang greift unverhältnismäßig in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit ein. Er vermischt hoheitlichen Eingriff und soziale Dienstleistung. Der Rückgriff auf die Vertragsform trotz fehlender rechtsgeschäftlicher Abschlussfreiheit ist ein Formenmissbrauch des Gesetzgebers mit Zwang zur rechtsgeschäftlichen Selbstunterwerfung. Diesem Formenmissbrauch steht auch Art. 20 Abs. 1 GG entgegen.
- Wegen der deutlich geringeren Rechtsschutzmöglichkeiten ist auch Art. 19 Abs. 4 GG berührt: Mitwirkungsobliegenheiten dürfen nicht in vertragliche fixierte, verbindliche „Selbstverpflichtungen“ ohne effektiven Rechtsschutz aufgelöst werden, insbesondere, wenn dem Einzelnen für eine Inhaltskontrolle seine Zustimmung zum Vertrag entgegengehalten werden kann.
- Das Konzept konsensualer, koproduktiver Arbeit am sozialen Problem „Arbeitslosigkeit“ und das Instrument der Eingliederungsvereinbarung sind im Ansatz gut und richtig. Die Einbettung in eine Zwangsstruktur ist bereits fachlich verfehlt. Rechtlich verstößt der sanktionsbewehrte Kontrahierungszwang gegen das Grundgesetz und ist zu streichen.
Sanktionsregelungen
- Der Regierungsentwurf mischt das gestufte System des § 25 BSHG mit dem Sperrzeitenregime des SGB III, indem die Kürzungen unabhängig von einer Verhaltensänderung auf (jeweils) strikt drei Monate festgesetzt werden – bis hin zu den Mehrbedarfszuschlägen und Unterkunftskosten.
- Erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Alter von 15 bis 25 Jahren wird bei jeder Pflichtverletzung, und zwar auch den bei älteren Erwachsenen als minder schwer eingestuften Meldeverstößen, sofort für drei Monate das Alg II – bis auf die Leistungen für die Unterkunft - vollständig gestrichen
- Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und damit sowohl gegen Heranziehungs- oder Kürzungsentscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung.
- Im Gegensatz zu den bisherigen Sanktionen nach SGB III, bei denen die Sozialhilfe als differenziertes Auffangnetz bereitstand, schlagen die Sanktionen wegen des ausdrücklichen Ausschlusses jeglicher ergänzender Sozialhilfe nunmehr unmittelbar auf die Lebenslagen durch und erhalten hierdurch mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip eine neue Qualität. Hierfür sind sie – allzumal jenseits der ersten Stufe – schon für ältere Erwachsene im Zugriff auf das Existenzminimum zu undifferenziert und in der Zeitdauer zu strikt. Sie sind auch bei umgehender Verhaltensänderung vom Grad der Pflichtverletzung und der "Einsichtsfähigkeit der Betroffenen unabhängig angelegt.
- Völlig vorbei geht die für Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsener vorgesehene Streichungsautomatik. Unterstellt wird ein Integrationsgrad und ein Vernunftpotential, das die differenzierenden Regelungen des SGB VIII mit seinen Unterstützungsmöglichkeiten auch für junge Erwachsene zu Recht nicht annehmen. Hier besteht dringender „Änderungsbedarf“.
- Die verschärften Sanktionsregelungen werfen zudem die Frage wieder auf, ob leistungsrechtliche Sanktionen zumindest dann eine – nach Art. 12 Abs. 2 und 3 GG (Verbot der Zwangsarbeit) beachtliche – Zwangswirkung entfalten, wenn die Arbeitskraft nicht zu marktnahen Bedingungen eingesetzt werden soll.
Weitere Einzelaspekte
- Empfänger von Alg II, Sozialhilfe sowie von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz werden künftig vom Wohngeldbezug ausgeschlossen. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Sozialhilfeempfänger nicht vom Wohngeldbezug ausgeschlossen werden dürfen, soll jeweils dadurch Rechnung getragen werden, dass ein bestimmter Anteil der Kosten der Unterkunft von der Erstattung bei Rückforderung ausgenommen wird. Dies vernachlässigt auch, dass in Grenzbereichen der Hilfebedürftigkeit wegen der unterschiedlichen Regelungen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz und zum Rückgriff auf Unterhaltsverpflichtete gleichheitswidrige Ergebnisse nicht vermieden werden.
- Bei stationären Leistungen entfällt der bisherige Zusatzbarbetrag bei eigenen Einkünften. Künftig ist hier der gesamte notwendige Lebensunterhalt (inkl. Bekleidung) abzudecken. Unklar ist, ob dies durch die Einrichtung selbst zu erfolgen hat oder hier einmalige Leistungen in Betracht kommen.
- Die Aufrechnungsmöglichkeit bis zur Grenze des jeweils Unerlässlichen bei zu Unrecht erbrachten Leistungen wird auf Fälle pflichtwidriger Unterlassung von Angaben ausgedehnt, der Aufrechnungszeitraum wird auf drei Jahre ausgedehnt. Was das zum Lebensunterhalt Unerlässliche ist, wird hier nicht definiert. Eine naheliegende Kürzung von 25% vernachlässigt indes den pauschalierten Einbezug der einmaligen Leistungen und bewirkt so eine weitere Verschärfung gegenüber der geltenden Rechtslage
- Die Bestimmungen zur Einkommensanrechnung sind weitgehend § 76 BSHG nachgebildet. Allerdings sind künftig Beiträge für Versicherungen, die nicht der Krankheitsvorsorge, der Pflegebedürftigkeit oder der Altersvorsorge dienen (z.B. Hausrats- oder Haftpflichtversicherung), nicht mehr abzusetzen.
Schlussbemerkung
- Die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe ist ein sozialpolitisches Großvorhaben. In der Übergangsphase wird es zu erheblichen Friktionen organisatorischer Art und Unsicherheiten bei der Rechtsauslegung kommen. Sie werden – über die jeweils gewollten Verschlechterungen hinaus – vor allem die Arbeitslosen und ihre Familien treffen.
- In den Gesetzentwürfen fehlen Öffnungsgeneralklauseln, die für eine befristete Übergangsphase in Härtefällen Abweichungen von den vorgesehenen Regelungen in Bezug auf die Begrenzungen von Geld- und Sachleistungen, die Mitwirkungsobliegenheiten sowie von den Sanktionsregelungen ermöglichen.
- Der Anspruch auf eine Sozialhilfe als „letztes Sicherungsnetz“ darf erst entfallen, wenn sich das vorgelagerte Netz als hinreichend trag- und funktionsfähig erwiesen hat. Es muss alle (verfassungsrechtlich gebotenen) Funktionen der Sozialhilfe unter Wahrung von Bedarfsdeckungsgrundsatz und Individualisierungsgrundsatz erfüllen.
26.9.03 Frieder Claus
Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe – info also Heft 5/03
Vorabdruck unter http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2003/StellungnahmeGesetzentwuerfeAlhiBSHGFassung030814_z.pdf
In der Einleitung wird der einmütige Parteienkonsens zur Zusammenführung der beiden Leistungssysteme dargestellt. Weiterhin die Unterstützung durch kommunale Spitzenverbände und den Dt. Verein. Kritisch angemerkt wird die Beschränkung der Wohlfahrtsverbände auf das "Wie" bei einem Fehlen von prinzipiellen Einwendungen. Zu Recht skeptischer seien die Betroffenenorganisationen.
In großer Deutlichkeit wird Ziel und Ausrichtung des Vorhabens angesprochen:
- aktivierende Leistungen erhalten Vorrang vor Transferleistungen, die teils statt als „passive“ auch als „passivierende“ Leistungen bezeichnet und so nicht als Lösung existentieller Notlagen, sondern als Teil des Problems dargestellt werden
- unter dem Schlagwort „Fordern und Fördern“ (schon die Reihenfolge setze Akzente) wird eine „Aktivierung“ der Selbsthilfekräfte eingefordert
- die Gewährung existenzsichernder Leistungen bei erwerbsfähigen Personen wird an die „Gegenleistung“ eines umfassenden Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gekoppelt
- die Gestaltung und Gewährung aller Leistung „aus einer Hand“, bei der Zuständigkeitsgrenzen überwunden und Synergieeffekte genutzt werden sollen,
- existenzsichernder Leistungen sollen möglichst weitreichend pauschaliert werden
- Bei alledem gehe es – kurzfristig – um eine Niveauabsenkung zu Lasten der Arbeitslosen, die mit den erwarteten positiven Impulsen für den Arbeitsmarkt gerechtfertigt werden. Die erzielten Einsparungen werden aber gerade nicht in die Verbesserung der aktivierenden Leistungen investiert.
Unklar sind insbesondere folgende Fragen:
- Ist an dem Grundsatz einer Erwerbsgesellschaft, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts durch die eigene Arbeitskraft ohne bedarfsabhängige und bedürftigkeitsgeprüfte staatliche Transferleistungen festzuhalten oder soll der ohnehin schon bestehende Niedriglohnsektor und die Vielfalt unsteter, nicht gesicherter Beschäftigungsverhältnisse aktiv vorangetrieben werden?
- Entwickelt sich ein drei- oder vierstufiges Hilfesystem, (mit oder ohne Sozialhilfe-HLU), bei der dann auch die in der Realität gerade nicht durchweg bedarfsdeckende Grundsicherung als Sicherungssystem für Ältere und Erwerbsunfähige in den Blick zu nehmen ist?
- wird unter dem Schlagwort „Fordern und Fördern“ das Leistungsniveau für die Erwerbsfähigen und ihre Angehörigen abgesenkt und werden rechtlich gesicherte Ansprüche und wehrfähige Verfahrenspositionen ersetzt durch „flexibilisierte“, im Ermessen und/ oder unter Finanzierungsvorbehalt stehende Zuweisung von Lebens- und Entwicklungschancen?
- Inwieweit werden Strukturprinzipien der Sozialhilfe wie der Bedarfsdeckungs- und Individualisierungsgrundsatz zugunsten typisierender Gestaltungen aufgelöst, die unter den Schlagworten von Autonomie- und Freiheitsgewinnen sowie der Aktivierung von Selbstverantwortungspotentialen die Verantwortung für die Bewältigung des Mangels dem Individuum zuschreiben?
Bestehen bleibe die grundsätzliche Kritik wie
- Die Bekämpfung des Problems Massenarbeitslosigkeit wird verwechselt mit einer Bekämpfung der Arbeitslosen,
- Das Kernproblem wird nicht angegangen, dass schlicht – und mit deutlichen regionalen Unterschieden – Arbeitsplätze fehlen, die unter zumutbaren Bedingungen die Existenzsicherung durch marktvermittelten Einsatz der eigenen Arbeitskraft ermöglichen,
- Die mit dem Schlagwort des „Forderns“ verbundene Verschärfung der sozialen Kontrolle (nicht nur) erwerbsfähiger Personen unter „Flexibilisierung“ gesicherter Ansprüche in bloße Leistungsmöglichkeiten nach Maßgabe der Entscheidungen der „Fallmanager“ wird Desintegrationsprozesse befördern, deren langfristige Folgen – gerade auf kommunaler Ebene – schwer abschätzbar sind
In der politischen Diskussion solle daher auch nicht die Tatsache bestritten werden, dass die Gesetzentwürfe – in unterschiedlichem Maße – im Bereich der Existenzsicherung Sozialabbau betreiben, der in einigen Bereichen die durch das Sozialstaatsprinzip gezogenen Grenzen zumindest streift.
Im Einzelnen wird dann die Ausrichtung von AlgII (SGBII) beschrieben:
- Für die nicht erwerbsfähige Armutspopulation bleibt neben der substantiell unveränderten Grundsicherung nach dem GSiG eine „reformierte“ Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, die im Rahmen des neuen SGB XII für Leistungsberechtigte nach SGB II (neu) ihre bisherige Ergänzungs- und Auffangfunktion weitestgehend verliert.
- Wie im SGB XII werden bis auf wenige, abschließend genannte Ausnahmen die bisherigen einmaligen Leistungen pauschaliert in die Regelleistungen einbezogen.
- Die Kosten der Unterkunft sind von der obligatorischen Pauschalierung zugunsten optionaler Pauschalierungsmöglichkeiten ausgenommen;
- Leistungsempfänger werden vom Wohngeld ausgeschlossen.
- Die BAA wird zu einer Art „Bundessozialamt“
- Von der Forderung nach einer eigenständigen Kindergrundsicherung finden sich mit dem Kindergeldzuschlag Restbestände, die allerdings mehr fiskalpolitischen Erwägungen geschuldet sind und dem – Entwurf des SGB XII beibehaltenen – Lohnabstandsgebot einen gewissen Restsinn sichern sollen.
- Wichtiger Baustein sei eine „Radikalisierung“ der mit dem Job-Aqtivgesetz eingeführten Eingliederungsvereinbarung. Der fachliche Kooperationsgedanke werde indes durch einen sanktionsbewehrten Kontrahierungszwang desavouiert.
Deutliche Kritikpunkte sind u.a.
- Nicht selbst nach dem SGB II leistungsberechtigte Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten Leistungen nach dem SGB II (Sozialgeld) nur dann, wenn sie „mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“ in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Entfällt bereits die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen, vernichtet dies unmittelbar den Anspruch der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf Sozialgeld. Deren Fall ins Leere – nämlich der Ausschluss auch von Leistungen nach dem neuen SGB XII - kann dann nur über eine enge Auslegung der Nachrangregelungen abgewendet werden
- Für den eigenständigen Leistungsanspruch problematisch ist das Erfordernis eines gewöhnlichen Inlandsaufenthalts; um einen unerwünschten „Sozialleistungsexport“ auszuschließen, hätte die Anknüpfung an den tatsächlichen Inlandsaufenthalt ausgereicht. Sie verweist zunächst erwerbsfähige Nichtsesshafte auf die nachrangige Sozialhilfe
- Indem die Definition der Erwerbsfähigkeit auch darauf abstellt, ob eine Person erwerbstätig sein kann, bestimmt künftig das Arbeitserlaubnisrecht über die Systemgrenzen.
- Mit der Beschränkung auf „erwerbsfähige“ Hilfebedürftige wird die Feststellung, ob eine Person im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erwerbsunfähig ist, zum Problem. Die hier der BA eingeräumte Feststellungsbefugnis mit nachgeschaltetem Schiedsstellenverfahren bei Dissens mit dem bei Erwerbsunfähigkeit zuständigen Leistungsträger lässt den Hilfebedürftigen außen vor und erscheint auch sonst verbesserungsbedürftig
- Die selbst nicht leistungsberechtigten Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft werden durch eine Vollmachtsvermutung weiter geschwächt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige soll hiernach als Vertreter der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen gelten, soweit "Anhaltspunkte nicht entgegenstehen". Diese Vertretungsmacht ist keine Nebensache: Denn in der mit dem hilfesuchenden Erwerbsfähigen abzuschließenden Eingliederungsvereinbarung „kann auch festgelegt werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben“
- Das Ziel der Reform, „Verschiebebahnhöfe“ zu vermeiden, erfordert ein wirklich „armutsfestes“ SGB II; diese Voraussetzung wird partiell verfehlt. Eine Abgeltungswirkung der Leistungen nach dem SGB II setzt auch deren Armutsfestigkeit voraus.
- Die Abgeltungswirkung erfasst auch - mehr oder minder – laufende Bedarfe, wie sie etwa als besonderer, nicht durch die Regelsätze abgegoltener Bedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts anerkannt sind, oder solche Bedarfe, die aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll "pauschalierbar" sind. Darlehensweise Sach- und Geldleistungen sind für den Fall vorgesehen, dass "im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts" weder durch das zur Deckung einmaliger Bedarfe freigelassene Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Diese Regelung des SGB II anerkennt – ihren Wortlaut ernst genommen -, im Bereich der einmaligen Leistungen nicht armutsfest im Sinne von bedarfsdeckend zu sein, indem besondere laufende und nicht pauschalierbare nicht laufende Bedarfe nicht erfasst und Situationen vorausgesetzt werden, in denen die monatliche Pauschale „im Einzelfall“ nicht zur Deckung der an sich umfassten Bedarfe ausreicht
Zum Leistungsniveau:
- Die fragwürdige „Regelsatzdeckelung“ der vergangenen Jahre wird festgeschrieben. Die Fortschreibung erfolgt – wie im SGB XII – in Anlehnung an § 22 Abs. 6 Satz 2 BSHG nach Maßgabe der Veränderung des aktuellen Rentenwertes in der GRV und nicht orientiert am Bedarfsdeckungsprinzip.
- Im SGB II wird auf das im SGB XII beibehaltene Lohnabstandsgebot verzichtet – allerdings auch auf die dringend gebotene und nicht zuletzt auch aus fiskalischen Gründen immer wieder verschobene Neufestsetzung der Regelsätze auf der Grundlage eines Statistikmodells und einer aktuellen, methodisch sauber aufbereiteten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe.
- Die Orientierung am derzeitigen Regelsatzniveau ersetzt wegen dessen Reformbedürftigkeit die erforderliche Begründung eines sozialstaatlich gebotenen Bedarfsdeckungsprinzips nicht. Dies entspricht nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an das Verfahren der Pauschalenbildung zu stellen sind.
- Mit der Orientierung der im SGB II festgesetzten Beträge an den Werten, die sich nach einer neuen RegelsatzVO ergäben, wird die Diskussion um eine neue Regelsatzstruktur und die methodischen Probleme einer "sauberen", nicht verzerrenden Auswertung der EVS als Basis einer Festlegung des soziokulturellen Existenzminimums politisch beendet.
- Aufwendungen für die Kosten der Arbeitssuche oder sonstiger „aktivierender Maßnahmen“, die nach der neuen Konzeption als besonderer Bedarf vermehrt entstehen, werden im Alg-II-System nicht gesondert abgegolten. (In ihrem Eckpunktepapier schlägt die BAG-SHI hier einen "Arbeitssuchenden-Mehrbedarf von 10% des Eckregelsatzes vor). Das frei verfügbare, gesicherte Einkommen Arbeitsloser wird faktisch weiter, und zwar unter das derzeitige Sozialhilfeniveau abgesenkt,
Zur Pauschalierung:
- Die Probleme bei knapp bemessenen Pauschalen mit – mehr oder minder scharfer – Abgeltungswirkung und ohne hinreichende individuelle Öffnungsklauseln verschärfen sich deutlich. Der „gordische Knoten“ der schwierigen Pauschalierungsdebatte wird in den Gesetzentwürfen nun vor Abschluss der Experimentierphase und ohne hinreichende Auswertung der bislang gewonnenen Erkenntnisse auf unterschiedliche Weise durchgetrennt.
- Der Entwurf zum SGB II enthält eine Verordnungsermächtigung nicht nur zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Kosten für Unterkunft und Heizung pauschaliert werden können, sondern auch zur Frage, „welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind“, und vertagt damit das Problem in der Absicht, solche Regelungen auch zu erlassen. Diese Ermächtigung genügt nicht den Bestimmungen von Art. 80 Abs. 1 GG, weil wesentliche Gestaltungsparameter nicht hinreichend bestimmt geregelt werden.
- Bei den derzeit von § 21 BSHG erfassten einmaligen Leistungen gehen nunmehr beide Gesetzentwürfe von einer Abgeltung einmaliger Bedarfe durch die kombinierte Regel(satz)leistungen aus. Hierdurch erhalten die SGB II – Bestimmungen, die die jeweils im § 21 Abs. 1 a Nr. 7 BSHG erfassten "besonderen Anlässe" weglassen, einen anderen Sinn: In § 21 Abs. 1a BSHG öffnete das Wort „insbesondere“ die Möglichkeit, Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsgrundsatz zu entsprechen. In § 23 Abs. 1 RegE SGB II werden der Abgeltungsbereich erweitert, Leistungen damit auch für unbenannte Bedarfe gesperrt und den positiv hervorgehobenen Bedarfen der Sinn genommen. Eine Öffnungs - oder Härteklausel fehlt.
- Mangels Entscheidungsspielraum für abweichende Bedarfslagen im Einzelfall werden Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsgrundsatz verletzt, ohne dass der Höhe nach die vorgesehenen Pauschalen auf einen finanziellen „Puffer“ weisen, der regelmäßig auch atypische Bedarfslagen auffängt. Damit ist eine Vielzahl von Verletzungen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes vorprogrammiert. Dies berührt die Zulässigkeit der Pauschalierung selbst, schließt jedenfalls eine strikte Abgeltungswirkung der Pauschale aus und wirft die Frage auf, ob Wortlaut sowie Sinn und Zweck noch eine verfassungskonforme Auslegung zulassen.
- die aus § 12 Abs. 2 BSHG übernommene Vorgabe, dass bei Kindern und Jugendlichen der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf erfasst, findet in dem grobstufigen Pauschalsystem keinen Niederschlag.
- Der Individualisierungsgrundsatz wird weitgehend aufgegeben mit der Folge, dass das Bedarfsdeckungsprinzip in einer Vielzahl von Fällen durch eine statistische Überformung verletzt wird. Die normative Vorsorge für atypische und Härtefälle ist unzureichend.
- Durch die Zusammenführung mit den laufenden Leistungen wird eine (verfassungs)gerichtliche Überprüfung erschwert, weil die einzelnen Bestandteile verschmolzen und damit bislang einzeln beurteilbare Teilelemente "wechselseitig deckungsfähig" werden. Der bislang durch die Trennung von Regelsatzleistungen und einmalige Leistungen verhinderte Verweis auf die Regelsatzleistungen zur Deckung atypischer Leistungen wird unter dem Deckmantel erweiterter Autonomie und Selbstverantwortung zum Prinzip.
Asymmetrie von Fordern und Fördern
- Der positiv zu bewertende, unterschiedslose Zugang zu Maßnahmen aktiver Abeitsmarktförderung hat eine Kehrseite: deutlich verstärkte, sanktionsbewehrte Mitwirkungsobliegenheiten bei unklaren Rechten.
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit stehen fast durchweg im Ermessen der BAA. Das Ermessen der BAA greift auch dann, wenn Leistungen zur Eingliederung „zur Vermeidung oder Berücksichtigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind“. Nur erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, „sind“ in eine Beschäftigung, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln
- Bei näherem Hinsehen geht es – bei aller Betonung der Integration in den sog. ersten Arbeitsmarkt – um Beschäftigung um (nahezu) jeden Preis. Die Zumutbarkeitsanforderungen sind so definiert, dass nahezu jede Arbeit oder Beschäftigung anzunehmen ist
- Da der Ansatz, auch ohne eine strikte Bindung an die Eignung zur Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt, an öffentlich-rechtlich geordneter Beschäftigung festhält, werden die auch im ersten Arbeitsmarkt „flexibilisierten“ Arbeitsstandards ebenso weiter unterlaufen wie die Regelungen zur Leiharbeit. § 121 SGB III kann allenfalls über die „sonstigen wichtigen Gründe“ auf die Zumutbarkeit einwirken, was mangels betrieblicher oder tariflicher Regelungen nur geringe Schutzwirkung entfaltet. Die Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Beschäftigung wird zunehmend zu einem rechtsstaatlich problematischen Feld, dessen Regulierungsgrad weit hinter dem deregulierten „normalen“ Arbeitsrecht zurückbleibt. Ein „Arbeitsgesetzbuch für öffentlichrechtlich geordnete Beschäftigung“, das Mindeststandards setzt, erscheint mittelfristig umso nötiger, als hier die ordnende Kraft der Tarifpartner nicht greift.
- Der erwerbsfähige Hilfebedürftige, der aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken hat, wird in erheblichem Umfange von den Entscheidungen seines „persönlichen Ansprechpartners“ bzw. „Fallmanagers“ abhängig. Kein gesetzliches Kriterium sind die Wünsche und Vorstellungen des Erwerbslosen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige kann die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nicht wirksam in gesicherten Verfahren durchsetzen. Gerät er an einen fachlich nicht hinreichend qualifizierten oder „überforderten“ „Fallmanager“, trägt allein der erwerbsfähige Hilfebedürftige das Risiko. Die Beweislast für eine „Unzumutbarkeit“ wird ihm zugewiesen
- Personal(qualitäts)probleme – bei erheblich erweiterten „Machtbefugnissen“ – werden sich in der BA verschärfen. „Gegenrechte“ der betroffenen Arbeitslosen – vor allem im Verfahren – fehlen.
- Einzufügen sind ein ausdrückliches „Mitwirkungsverweigerungsrecht“ bei qualitativ schlechter Beratung und Hilfeleistung und einen Unzumutbarkeitsgrund "fachlich schlechte Betreuung"; zu denken ist gar – den Kürzungsmöglichkeiten bei unzureichender Mitwirkung vergleichbar – an erhöhte Transferleistungen bei „Schlechtleistung“ der BA oder der kommunalen Vermittlungsagentur.
- Diese Asymmetrie von Fordern und Fördern wird durch den Zwang verstärkt, eine Eingliederungsvereinbarung abschließen zu müssen. Es handelt sich um "Vereinbarungen" im Schatten der Macht
- Konzeptionell wird unterstellt, dass trotz des sanktionsbewehrten Kontrahierungszwanges der Vertrag nicht schon – wie sich für Verträge zwischen Privatpersonen aufdrängte - nach § 58 Abs. 1 SGB X iVm § 138 Abs. 2 BGB wegen der Ausnutzung der durch Arbeitslosigkeit bedingten Zwangslage nichtig ist.
- Der sanktionsbewehrte Kontrahierungszwang greift unverhältnismäßig in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit ein. Er vermischt hoheitlichen Eingriff und soziale Dienstleistung. Der Rückgriff auf die Vertragsform trotz fehlender rechtsgeschäftlicher Abschlussfreiheit ist ein Formenmissbrauch des Gesetzgebers mit Zwang zur rechtsgeschäftlichen Selbstunterwerfung. Diesem Formenmissbrauch steht auch Art. 20 Abs. 1 GG entgegen.
- Wegen der deutlich geringeren Rechtsschutzmöglichkeiten ist auch Art. 19 Abs. 4 GG berührt: Mitwirkungsobliegenheiten dürfen nicht in vertragliche fixierte, verbindliche „Selbstverpflichtungen“ ohne effektiven Rechtsschutz aufgelöst werden, insbesondere, wenn dem Einzelnen für eine Inhaltskontrolle seine Zustimmung zum Vertrag entgegengehalten werden kann.
- Das Konzept konsensualer, koproduktiver Arbeit am sozialen Problem „Arbeitslosigkeit“ und das Instrument der Eingliederungsvereinbarung sind im Ansatz gut und richtig. Die Einbettung in eine Zwangsstruktur ist bereits fachlich verfehlt. Rechtlich verstößt der sanktionsbewehrte Kontrahierungszwang gegen das Grundgesetz und ist zu streichen.
Sanktionsregelungen
- Der Regierungsentwurf mischt das gestufte System des § 25 BSHG mit dem Sperrzeitenregime des SGB III, indem die Kürzungen unabhängig von einer Verhaltensänderung auf (jeweils) strikt drei Monate festgesetzt werden – bis hin zu den Mehrbedarfszuschlägen und Unterkunftskosten.
- Erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Alter von 15 bis 25 Jahren wird bei jeder Pflichtverletzung, und zwar auch den bei älteren Erwachsenen als minder schwer eingestuften Meldeverstößen, sofort für drei Monate das Alg II – bis auf die Leistungen für die Unterkunft - vollständig gestrichen
- Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und damit sowohl gegen Heranziehungs- oder Kürzungsentscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung.
- Im Gegensatz zu den bisherigen Sanktionen nach SGB III, bei denen die Sozialhilfe als differenziertes Auffangnetz bereitstand, schlagen die Sanktionen wegen des ausdrücklichen Ausschlusses jeglicher ergänzender Sozialhilfe nunmehr unmittelbar auf die Lebenslagen durch und erhalten hierdurch mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip eine neue Qualität. Hierfür sind sie – allzumal jenseits der ersten Stufe – schon für ältere Erwachsene im Zugriff auf das Existenzminimum zu undifferenziert und in der Zeitdauer zu strikt. Sie sind auch bei umgehender Verhaltensänderung vom Grad der Pflichtverletzung und der "Einsichtsfähigkeit der Betroffenen unabhängig angelegt.
- Völlig vorbei geht die für Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsener vorgesehene Streichungsautomatik. Unterstellt wird ein Integrationsgrad und ein Vernunftpotential, das die differenzierenden Regelungen des SGB VIII mit seinen Unterstützungsmöglichkeiten auch für junge Erwachsene zu Recht nicht annehmen. Hier besteht dringender „Änderungsbedarf“.
- Die verschärften Sanktionsregelungen werfen zudem die Frage wieder auf, ob leistungsrechtliche Sanktionen zumindest dann eine – nach Art. 12 Abs. 2 und 3 GG (Verbot der Zwangsarbeit) beachtliche – Zwangswirkung entfalten, wenn die Arbeitskraft nicht zu marktnahen Bedingungen eingesetzt werden soll.
Weitere Einzelaspekte
- Empfänger von Alg II, Sozialhilfe sowie von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz werden künftig vom Wohngeldbezug ausgeschlossen. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Sozialhilfeempfänger nicht vom Wohngeldbezug ausgeschlossen werden dürfen, soll jeweils dadurch Rechnung getragen werden, dass ein bestimmter Anteil der Kosten der Unterkunft von der Erstattung bei Rückforderung ausgenommen wird. Dies vernachlässigt auch, dass in Grenzbereichen der Hilfebedürftigkeit wegen der unterschiedlichen Regelungen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz und zum Rückgriff auf Unterhaltsverpflichtete gleichheitswidrige Ergebnisse nicht vermieden werden.
- Bei stationären Leistungen entfällt der bisherige Zusatzbarbetrag bei eigenen Einkünften. Künftig ist hier der gesamte notwendige Lebensunterhalt (inkl. Bekleidung) abzudecken. Unklar ist, ob dies durch die Einrichtung selbst zu erfolgen hat oder hier einmalige Leistungen in Betracht kommen.
- Die Aufrechnungsmöglichkeit bis zur Grenze des jeweils Unerlässlichen bei zu Unrecht erbrachten Leistungen wird auf Fälle pflichtwidriger Unterlassung von Angaben ausgedehnt, der Aufrechnungszeitraum wird auf drei Jahre ausgedehnt. Was das zum Lebensunterhalt Unerlässliche ist, wird hier nicht definiert. Eine naheliegende Kürzung von 25% vernachlässigt indes den pauschalierten Einbezug der einmaligen Leistungen und bewirkt so eine weitere Verschärfung gegenüber der geltenden Rechtslage
- Die Bestimmungen zur Einkommensanrechnung sind weitgehend § 76 BSHG nachgebildet. Allerdings sind künftig Beiträge für Versicherungen, die nicht der Krankheitsvorsorge, der Pflegebedürftigkeit oder der Altersvorsorge dienen (z.B. Hausrats- oder Haftpflichtversicherung), nicht mehr abzusetzen.
Schlussbemerkung
- Die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe ist ein sozialpolitisches Großvorhaben. In der Übergangsphase wird es zu erheblichen Friktionen organisatorischer Art und Unsicherheiten bei der Rechtsauslegung kommen. Sie werden – über die jeweils gewollten Verschlechterungen hinaus – vor allem die Arbeitslosen und ihre Familien treffen.
- In den Gesetzentwürfen fehlen Öffnungsgeneralklauseln, die für eine befristete Übergangsphase in Härtefällen Abweichungen von den vorgesehenen Regelungen in Bezug auf die Begrenzungen von Geld- und Sachleistungen, die Mitwirkungsobliegenheiten sowie von den Sanktionsregelungen ermöglichen.
- Der Anspruch auf eine Sozialhilfe als „letztes Sicherungsnetz“ darf erst entfallen, wenn sich das vorgelagerte Netz als hinreichend trag- und funktionsfähig erwiesen hat. Es muss alle (verfassungsrechtlich gebotenen) Funktionen der Sozialhilfe unter Wahrung von Bedarfsdeckungsgrundsatz und Individualisierungsgrundsatz erfüllen.
26.9.03 Frieder Claus