Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Verbot der Rechtsberatung – eine Geißel für Selbsthilfe? / Gutachten zu Dreieich

Inhalt: 
 
1. Das Problem der Sozialämter...
2. ... ist auch das Problem der Sozialhilfebedürftigen
3. Wegen zu hoher Arbeitsbelastung wenig effektive
Hilfe
4. Die Dreieicher Konsequenz
5. Die Reaktion einiger Sozialämter
6. Problematik außerbehördlicher sozialer Hilfe
7. Lösungsversuch der Vergangenheit (1969)
8. Aktuelle Stellungnahme der Bundesregierung zur
Rechtsberatung bei Schuldnerberatung
9. Die gegenwärtige Lage
10. Nachbarschaftshilfe ade
11. Auch uneigennützig ist „geschäftsmäßig“
12. Zulässigkeit „geschäftsmäßiger“ Hilfe
13. Mitwirkung durch Betroffene möglich
14. Beteiligungsrecht der Vereinigungen
15. Zulassung über die Sozialwahlen
16. Das Rechtsanwältemonopol ?
17. Umweg über Bremer Briefkasten?
18. Was ist eigentlich Rechtsberatung und –besorgung
19. Besorgung wirtschaftlicher Angelegenheiten
20. Besorgung eigener Angelegenheiten
21. Ausnahme für berufsstandsähnliche Vereinigungen
22. Abhängigkeitsverhältnis ist Wesensmerkmal
23. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit
24. Weitere Ausnahmen
25. Die Möglichkeit anwaltlicher Beratung
26. Schildbürger im Bundestag ?
27. Unabhängige Hilfe erst bei Gericht
28. Beratung und Hilfe durch Selbsthilfegruppen !
29. Staatliche Förderung der Selbsthilfegruppen !
30. Das muß getan werden
31. Rechtsberatung durch Wohlfahrtsverbände
32. Ehrenamtliche helfen nicht nur, sie ergänzen
33. Die Zukunft liegt bei den Selbsthilfegruppen
34. Und wenn alle Stricke reißen...

1. Das Problem der Sozialämter...

In Hessen erhielten z. B. 1985 245.700 Personen materielle Sozialhilfe; das sind 4,4 % der Bevölkerung. Die Steigerung der Zahl der Sozialhilfeempfänger gegenüber 1984 betrug 8 %.
Zu Beginn der siebziger Jahre erhielten in Hessen nur 2,2 % der Bevölkerung Sozialhilfe. Bundesweit ist seit 1975 die Zahl der Sozialhilfeempfänger von 1,190 Millionen auf 1,837 Millionen, also um 54 % gestiegen (laut Wirtschaft und Statistik 2/86). Die Zahl der Nichtsesshaften im gleichen Zeitraum ist von etwa 74.000 auf rund 100.000 gestiegen. Und die Zahl der offiziellen Arbeitslosen liegt seit Jahren weit über zwei Millionen.

Angesichts solcher Zahlen klagten Vertreter aller Wohlfahrtsverbände über häufig rechtswidrige Entscheidungen von Sozialbediensteten gegenüber Bürgern, die Anspruch auf Sozialhilfe haben, z. B. während einer Anhörung des Rheinland-Pfälzischen Landtages in Mainz im Januar 1986.

Der Justitiar der rheinland-pfälzischen Caritasverbände, Gerhard Sündermann, führte aus, dass die Schere zwischen den Ausgegrenzten und den anderen, denen es relativ gut geht, sich weiter öffne. Wer erst einmal in die Kette „Arbeitslosigkeit – Überschuldung – Sozialhilfebedürftigkeit – Wohnungslosigkeit – Räumung – Einweisung in Notunterkünfte“ geraten sei, könne kaum zurückkehren.

2. ... ist auch das Problem der Sozialhilfebedürftigen !

Der Caritasvertreter warf den Sozialämtern vor, sie verfolgten oftmals eine „Einschüchterungstaktik“ gegenüber den Anspruchsberechtigten, um Mittel einzusparen. Ihre Bediensteten vermittelten „den Eindruck, als würden sie die Gelder aus der eigenen Tasche bezahlen.“

Der Sprecher des Diakonischen Werkes in Rheinland-Pfalz, Heiner Krückel, berichtete von „rechtswidrigen Auskünften“ aus den Sozialämtern, die wie andere Erklärungen allerdings zunehmend nur telefonisch gegeben würden, um einklagbare Bescheide zu vermeiden. Die Mitarbeiter der Diakonie hätten deshalb auch den Eindruck, dass sich die Sozialämter „eher zu Leistungsverweigerern entwickelt haben“. Krückel fügte an, dass unter den Ratsuchenden, vor allem nach längerer Arbeitslosigkeit, „das Gefühl der Resignation, der Hoffnungslosigkeit, der Angst vor der Zukunft immer größer werde“.

Vom Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) als federführendem Institut wurde gemeinsam mit Sozialplanung und Sozialverwaltung e.V., Bielefeld, und dem Institut für Psychologie an der Technischen Universität Berlin ein vom Bundesminister für Jugend, Frauen, Familie und Gesundheit gefördertes Forschungsvorhaben „Bürgernähe der Sozialhilfeverwaltung“ (Bd. 174 der Schriftenreihe des BM für J. F. F. u. G.) durchgeführt.

Dem Gutachten kann man entnehmen, dass zu den Mängeln an Bürgernähe insbesondere die langen Wartezeiten (48 Min.; Durchschnittswert einer Großstadt 73 Min.), die räumliche Ausstattung der Sozialämter (so dass beim Gespräch zwischen dem Hilfesuchenden und dem Sachbearbeiter des Sozialamtes weitere Personen im Raum sind) und die langen Fristen von der Antragstellung bis zur Hilfegewährung gehören. Aus der Sicht der Hilfeempfänger werden Ermessensspielräume in der Regel nicht zu ihren Gunsten genutzt, die Hilfegewährung wird mehrheitlich als restriktiv eingeschätzt.

Die Kritik an der Praxis der Sozialhilfegewährung wird in erster Linie von den alleinerziehenden und arbeitslosen Hilfeempfängern geäußert; nur eine Minderheit der älteren Menschen schließt sich den kritischen Äußerungen an. So kritisieren jeweils dreiviertel der Alleinerziehenden und Arbeitslosen die Ungleichbehandlung auf dem Sozialamt (ältere Menschen: 41 %), knapp dreiviertel der Alleinerziehenden und 60 % der Arbeitslosen halten die Hilfegewährung für restriktiv (ältere Menschen: 27 % ).

Der persönlichen Hilfe wird im Bundessozialhilfegesetz ( § 8 BSHG) eine besondere Bedeutung zugemessen. Der faktische Stellenwert der persönlichen Hilfe ist in der Praxis der Sozialhilfegewährung jedoch nicht sehr hoch. Lediglich 18 % der Sozialhilfeempfänger geben in der Befragung an, dass sie schon einmal einen persönlichen Rat oder persönliche Hilfe von ihrem Sachbearbeiter erhalten haben. Von denjenigen Personen, die mit dem Sozialamt Kontakt hatten, ohne Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu sein, haben 35 % persönliche Hilfe erhalten. Allerdings wünschen sich fast 60 % der Hilfesuchenden mehr persönliche Hilfe im Rahmen der Sozialhilfegewährung.

3. Wegen zu hoher Arbeitsbelastung wenig effektive Hilfe

Die Gewährung der persönlichen Hilfe und Beratung im Rahmen der Sozialhilfe leidet darunter, dass die Arbeitsbelastung der Sachbearbeiter sehr hoch ist. Viele Sachbearbeiter, insbesondere die jüngeren und weiblichen Mitarbeiter, fühlen sich überdurchschnittlich häufig bei der Leistung persönlicher Hilfe überfordert. Dies mag dazu beitragen, dass die persönlichen Schwierigkeiten der Hilfesuchenden (insbesondere: soziale Isolation, soziale Resignation, Überforderung bei Kindererziehung, finanzielle Schwierigkeiten) nach ihren Angaben nur selten auf dem Sozialamt thematisiert werden, obwohl sich eine Mehrheit dies wünschen würde. 40 % der Befragten meinen, dass der Sozialarbeiter mehr kontrolliert als hilft und berät.

Die Sachbearbeiter nehmen in ihrer Mehrheit die tatsächlichen Anliegen der Sozialhilfeempfänger nicht oder nur bruchstückhaft wahr. Videoaufnahmen zeigen deutlich, dass sie oft ohne Berücksichtigung der Einzelfallproblematik ihre Routineaufgaben – das ist das Ausfüllen von Formularen und die Prüfung der Anspruchsberechtigungen – erledigen. Wahrgenommen von den Äußerungen der Hilfesuchenden werden dabei meist nur die Aspekte, die sich unmittelbar als antrags- oder entscheidungsrelevant für die Gewährung von materiellen Leistungen klassifizieren lassen.

Die zentralen und relevanten Anliegen der Hilfesuchenden kommen – infolge der Nichtwahrnehmung der indirekten Initiativen – nicht zur Sprache. Dies ist nicht nur für die Hilfesuchenden unbefriedigend. Vielmehr führt dies in bestimmten Fällen zu zeitraubenden Bearbeitungsverfahren durch den Sachbearbeiter, in dem er z. B. die Anspruchs-berechtigungen auf die verschiedenen Hilfearten – meist verbunden mit ausführlicher Formularausfüllung – prüft, ohne sich auf die wirklichen Anliegen der Hilfesuchenden zu konzentrieren. So kommt es vor, dass verschiedene Möglichkeiten materieller Hilfe geprüft werden, wo in Wirklichkeit in erster Linie ein persönlicher Rat oder eine persönliche Hilfe gefordert war.

Als Resümee aus den Untersuchungsergebnissen kann unter anderem festgehalten werden, dass Sachbearbeiter in ihrer Mehrheit einer zusätzlichen Qualifizierung bedürfen, die sie in die Lage versetzt, die – indirekt gemachten – Initiativen und wirklichen Anliegen der Hilfesuchenden zu erkennen und entsprechend darauf einzugehen.

4. Die Dreieicher Konsequenz

Die teilweise hoffnungslose Situation der Sozialhilfeempfänger und Arbeitslosen sowie die restriktive Verhaltensweise insbesondere der Sozialämter führte im Sommer 1984 zur Gründung der Sozialen Selbsthilfe Dreieich e.V.. Die Arbeit des Vereins liegt in erster Linie in der Vorbereitung der Vorsprache bei der Verwaltung, damit die Hilfesuchenden ihre Lage und Hilfsbedürftigkeit entscheidungserheblich und sachgerecht formulieren und vortragen können.

In verfahrenen Situationen halfen Sach- und Fachkundige des Vereins nach erfolgloser Vorsprache des Hilfesuchenden bei der Durchsetzung der Ansprüche im Verwaltungs-verfahren, indem sie in der Regel zuerst einmal auf Erstellung schriftlicher Bescheide drängen und diese überprüfen; notwendigenfalls wird anschließend der Gang zu einem Rechtsanwalt zwecks gerichtlicher Durchsetzung empfohlen.

5. Die Reaktion einiger Sozialämter

Nach einundeinhalb Jahren Existenz unserer Gruppe und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Sachbearbeitern der Sozialverwaltungen der Städte Dreieich, Neu Isenburg und des Kreises Offenbach wurde diesen Verwaltungen unsere Gruppe dann wohl deshalb lästig, weil wir die Verantwortlichen in der Verwaltung zunehmend oft auf Unzulänglichkeiten ihrer Berufsausübung, die sich zum Nachteil der sozial Schwachen auswirkten, hinweisen mussten.

In einer konzertierten Aktion gingen die Verantwortlichen der drei Sozialverwaltungen aus heiterem Himmel zum Angriff auf die Selbsthilfegruppe über, denn wer sieht schon gerne in einen Spiegel, der die eigenen Unzulänglichkeiten spiegelt ? Es scheint einfacher, den Spiegel durch administrative Maßnahmen zu zerbrechen...

- Beim Landgerichtspräsidenten in Darmstadt wurde – vernehmlich im Auftrage des Magistrats der Stadt Dreieich – von einem Rechtsanwalt beantragt, der Gruppe die Beratung und Hilfe der Mitglieder untereinander nach Art. 1 § 7 Satz 2 des Rechtsberatungsgesetzes (RberG) zu untersagen.
- Gegen drei der aktiven Mitglieder wurde vom Magistrat der Stadt Dreieich Anzeige wegen angeblichen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (Ordnungswidrigkeit) erstattet.
- In den Angelegenheiten, in denen Mitglieder der Gruppe andere Mitglieder wegen deren Hilfsbedürftigkeit gegenüber den Städten Dreieich oder Neu Isenburg oder dem Kreis Offenbach vertraten, wurden sie unter Berufung auf § 13, Abs. 5 des Sozialgesetzbuches, 10. Buch, (SGB X) als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Bei den Zurückweisungen wurde von der Stadt Dreieich und dem Kreis Offenbach sogar der Sofortvollzug nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

In dem Verfahren beim Darmstädter Landgerichtspräsidenten erging am 17.12.86 ein abschlägiger Bescheid an den Rechtsanwalt der Stadt Dreieich (Aktenzeichen 752 E 6 SH 4). Begründet wurde die Ablehnung seines Antrags damit, dass die Soziale Selbsthilfe Dreieich e.V. „als Verband der Freien Wohlfahrtspflege in gewissem Umfang auch zur Rechtsberatung befugt ist, nämlich dann, wenn die Beratung in Fragen der Sozialhilfe oder in sonstigen sozialen Angelegenheiten im Einzelfall untrennbar eine Rechtsberatung erfordert und ohne diese nicht wirksam oder vollständig durchgeführt werden könnte.“ (vergleiche Kapitel 7: Lösungsversuch der Vergangenheit (1969) ?).

Eine Untersagungsverfügung könne nicht ergehen, denn der Verein halte sich stets an die Grenzen des § 8, Abs. 2 BSHG, wie sie in der Besprechung zwischen den hauptbeteiligten Bundesressorts, der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände und den angeschlossenen Organisationen am 24.04.1969 im Bundesjustizministerium im Protokoll festgehalten wurden.

Die Ermittlungsverfahren bezüglich der Strafanzeigen wurden unter Bezug auf die Entschei-dung des Landgerichtspräsidenten eingestellt.

Gegen die ablehnende Entscheidung des Darmstädter Landgerichtspräsidenten hatte die Stadt Dreieich Widerspruch beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Frankfurt erhoben, den dieser jedoch mit Bescheid vom 12.06.1987 als unbegründet zurückwies. Gegen diese Entscheidung hat die Stadt Dreieich wiederum Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben, über die bisher noch nicht befunden wurde.

Bezüglich der Anordnung des Sofortvollzugs wurde am 4.9.86 vom Darmstädter Verwaltungsgericht (Aktenzeichen VI/1 H 1289/86) entschieden, dass die formularmäßige Begründung nicht ausreiche; die Aufschiebende Wirkung des gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter eingelegten Widerspruchs wurde wiederhergestellt. Gegen diese Entscheidung legte die Stadtverwaltung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungs-gerichtshof ein, der die Entscheidung zwar aus formellen Gründen aufhob, aber in der Begründung dazu ausdrücklich festhielt, dass der Bevollmächtigte nach wie vor tätig sein könne.

Die Stadt Dreieich erließ nun in dem betreffenden Fall eine erneute Zurückweisung mit Sofortvollzug, den sie jetzt mit einer langen Begründung versah. Dem dagegen gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung gab das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluß vom 9.4.87 (Aktenzeichen VI/2 H 394/87) abermals statt. Als Begründung führte das Gericht an, der Zurückweisungsbescheid sei offensichtlich rechtswidrig, weil sein Regelungsgehalt nicht hinreichend bestimmbar sei. Es verwies auf eine Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.1984 (BayVBl.1984,725), wonach die Zurückweisung nur für ein oder mehrere konkret bestimmte Verwaltungsverfahren erfolgen kann und nicht in generalisierender Weise zulässig ist. Die Stadt Dreieich hatte jedoch pauschal zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hatte die Stadt Dreieich wieder Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt, über die nicht entschieden wurde, da die Stadt Dreieich sie zurückzog.

Die Gerichtsverfahren, in denen die Zurückweisung Hauptsache war, wurden auch nie entschieden, da die Verwaltungsverfahren, in denen die Zurückweisung erfolgt war, vor einer Entscheidung des Gerichts erledigt waren und demzufolge kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestand.

6. Problematik außerbehördlicher sozialer Hilfe

Das Vorgehen der drei Verwaltungen gegen die „Soziale Selbsthilfe Dreieich e.V.“ in dieser Vielfältigkeit, das in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte bisher ohne Präzedenzen zu sein scheint, und insbesondere der Kreuzzug des „Sozialkämmerers von Dreieich“, hat eine nähere Beschäftigung mit der Frage notwendig gemacht, inwieweit gegenseitige Hilfe bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen von der Behörde administrativ unterbunden werden kann.

Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geht nach § 10 in Verbindung mit § 8, Abs. 2 davon aus, dass die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege bereits vor Inkrafttreten des BSHG am 1.6.1962 die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und in sonstigen sozialen Angelegenheiten durchgeführt haben. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.7.1967 (BverfGE 22,180) das Beratungsrecht der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als im gleichen Umfang bestehend wie das der Sozialhilfeträger anerkannt. Die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, auf die Beratungsmöglichkeit durch die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege hinzuweisen.
Die Freien Träger sind sogar vor dem öffentlichen Träger berechtigt, diese Hilfe zu leisten.

Einschränkungen dieser Beratungstätigkeit durch das RBerG sind nicht gegeben, wenn die Beratung in Fragen der Sozialhilfe oder in sonstigen sozialen Angelegenheiten im Einzelfall untrennbar eine Rechtsberatung erfordert und ohne diese nicht vollständig oder wirksam durchgeführt werden könnte (Beispiel: Schuldnerberatung). Wo dies jedoch beginnt und endet, ist noch nirgends erschöpfend diskutiert oder gar definitiv festgelegt worden.

7. Lösungsversuch der Vergangenheit ? (1969)

Es war (und ist immer noch) beabsichtigt, das RBerG der modernen Rechtsentwicklung (Förderung der Selbsthilfe) anzupassen. In einer Besprechung im Bundesjustizministerium wurde am 24.4.1969 zwischen den hauptbeteiligten Bundesressorts, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände und den angeschlossenen Organisationen Einigkeit erzielt, dass bis zu dieser Reform des Rechtsberatungsgesetzes zunächst von folgenden Grundsätzen ausgegangen werden sollte:
„Aufgrund von §§ 8, 10 BSHG kann die persönliche Hilfe in Form der Beratung für hilfsbedürftige Personen auch eine Rechtsberatung einschließen. In Betracht kommt:

1. Die Beratung über Ansprüche aus dem Bundessozialhilfegesetz.
Die Wohlfahrtsverbände können in demselben Umfang wie Behörden der Sozialträger über Ansprüche aus dem Bundessozialhilfegesetz beraten (§ 8, Abs. 2, § 10 BSHG).
2. Rechtsberatung bei der „Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten“.
Im Rahmen der persönlichen Hilfe, zu der auch die „Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten“ gehört, dürfen die Wohlfahrtsverbände auf Rechtsfragen eingehen, wenn eine sachgerechte und ordnungsgemäße Hilfe dies erfordert.
Bei der Abgrenzung des Umfanges dieser Befugnis, die sich nach dem Bundessozialhilfe- und dem Rechtsberatungsgesetz richtet, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

a) Die Beratung muß sich im Rahmen der Hilfe in einer sozialen Angelegenheit halten;

b) die Beratung muß für hilfsbedürftige Personen erfolgen;

c) bei der Beratung darf gemäß § 8, Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BSHG nicht in den Aufgabenbereich anderer Stellen oder Personen eingegriffen werden (subsidiäre Rechtsberatung der Wohlfahrtsverbände).

Zu a) Beratung in einer sozialen Angelegenheit

aa) Dem Gegenstand nach kann die rechtliche Beratung zunächst Leistungen nach anderen Sozialgesetzen als dem Bundessozialhilfegesetz betreffen (Renten-, Unfall- und Krankenversicherung; Arbeitslosenhilfe; Lastenausgleich; Ausbildungshilfe, Mietbeihilfe usw.).
Die Rechtsberatung auf diesen Gebieten des sozialen Rechts kann vor allem bestehen in der Aufklärung über Ansprüche aufgrund eines Sozialgesetzes, in der Hilfe bei der Abfassung oder bei der Stellung von Anträgen bei Behörden, in der Unterstützung bei Rückfragen und –sprachen in behördlichen Verfahren. Eine Durchsetzung der Ansprüche im gerichtlichen Verfahren ist nicht mehr Sache der Wohlfahrtsverbände.
bb) Bei der Beratung in einer sozialen Angelegenheit kann auch ein Eingehen auf Rechtsfragen aus sonstigen Rechtsgebieten (wie z.B. Ehe-, Unterhalts-, Miet-, Erb-, Arbeits- oder Ausländerrecht) notwendig werden.
In der Regel handelt es sich hierbei um die Beratung über Vorfragen, die bei der Aufklärung über Ansprüche aus dem Bundessozialhilfegesetz oder aus anderen Sozialgesetzen auftreten, oder um rechtliche Hinweise, die im Zusammenhang mit der persönlichen Hilfe in besonderen Lebenslagen gegeben werden. So kann z.B. bei der Eheberatung über die rechtlichen Folgen der Scheidung aufgeklärt werden; der Rahmen einer solchen Beratung würde überschritten, wenn z.B. die Chancen einer Ehescheidung im einzelnen genau untersucht und begutachtet würden.
Personen, die durch Mittellosigkeit, hohes Alter, Krankheit, seelische Krisensituationen, Unerfahrenheit und dergl. bei der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen besonders behindert sind, kann eine Hilfeleistung zuteil werden, durch die diese Schwierigkeiten überwunden werden (z.B. bei der Besorgung und Zusammenstellung von Unterlagen; Aufklärung über Befugnisse und Rechtsbehelfe; Hinweise auf zuständige Behörden; Abfassung von Eingaben oder Vermittlung im Verkehr mit Behörden oder mit einem Rechtsanwalt).
Die rechtliche Beratung im Rahmen der persönlichen Hilfe dient dem Ziel, die „anormale“ Lage, in der sich der Hilfsbedürftige bei der Wahrnehmung seiner Interessen befindet, auszugleichen. Rechtsberatung als Selbstzweck würde diesen Rahmen übersteigen.
Deshalb wird die rechtliche Beratung auf einem sonstigen Rechtsgebiet in der Regel nicht den alleinigen Gegenstand einer persönlichen Hilfe bieten, insbesondere wenn das Bestehen eines Anspruchs aus einem sonstigen Rechtsgebiet im einzelnen genau zu prüfen und zu beurteilen wäre; auch die eigentliche Durchsetzung von Ansprüchen im Streitfall, die Vorbereitung eines Prozesses und die Prozessvertretung gehen über die persönliche Hilfe in diesem Sinne hinaus.
Diese Grundsätze gelten auch für die Beratung ausländischer Arbeitnehmer.

Zu b) Hilfsbedürftigkeit

Die Hilfsbedürftigkeit wird in erster Linie auf dem Fehlen finanzieller Mittel beruhen. Sie kann aber auch durch eine körperliche oder psychische Ausnahme- oder Krisensituation hervorgerufen sein, in welcher der Betreffende auf die Hilfe anderer angewiesen ist.
Bei ausländischen Arbeitnehmern wird die Hilfsbedürftigkeit etwa auf Sprachschwierigkeiten, Unkenntnis der deutschen Behördenorganisation und Rechtseinrichtungen beruhen.

Zu c) Subsidiäre Rechtsberatung

Die geschäftsmäßige Rechtsberatung und –besorgung ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsanwälte und einiger Spezialberufe. Deshalb ist insbesondere die Rechtsberatung und –betreuung von Personen, die nach ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen die Mittel für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts aufbringen können, den genannten Berufen zu überlassen.
Sind Personen ungeachtet ihrer finanziellen Verhältnisse – etwa wegen Krankheit, hohem Alter, psychischer Krisensituation oder Unerfahrenheit – besonders hilfsbedürftig, so können für die Wohlfahrtsverbände gewisse Hilfeleistungen in Frage kommen, die in dieser bestimmten Situation angebracht sind (z.B. Hilfe bei der Besorgung von Unterlagen, Aufklärung über rechtliche Möglichkeiten, Verweisung an einen Rechtsanwalt oder an eine zuständige Behörde). Ähnliche Grundsätze gelten, insoweit der Rechtsuchende das Armenrecht in einem Verfahren erhalten kann.

Die Befolgung dieser Grundsätze hat z.B. der nordrhein-westfälische Landesjustizminister mit Schreiben vom 16.7.1970 den Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf, Hamm und Köln empfohlen. In den anderen Bundesländern wurde diese (ausdrücklich unverbindliche) Vereinbarung zwischen dem Bundesjustizministerium und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege stillschweigend eingehalten. Zu einer Kodifizierung kam es bisher nicht.

8. Aktuelle Stellungnahme der Bundesregierung zur Schuldnerberatung (1988)

Auf die kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter bezüglich des Ausbaus der Schuldnerberatung antwortete der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft, Dr. von Wartenberg, mit Schreiben vom 4.5.1988 – II D 3 – 30 08 09/1, dass Schuldnerberatung – und soweit es in diesem Zusammenhang einer Rechtsberatung bedarf – von den nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Betreuung von Schuldnern tätigen Stellen gewährt werden. Nach § 8, Abs. 2 BSHG gehöre zur persönlichen Hilfe außer der Beratung in Fragen der Sozialhilfe auch die Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten. Wenn die Aufgaben der Sozialhilfe erfüllt werden sollten, würden die gesamten Lebensverhältnisse hilfesuchender Personen zu berücksichtigen sein. Daher gehöre die Beratung in Rechtsfragen, die in engem Zusammenhang mit dem Einzelfall stehen, zu den Aufgaben der Stellen, die im Rahmen der Sozialhilfe tätig werden.

Diese besondere Regelung gehe der allgemeinen Regelung des Rechtsberatungsgesetzes vor, das zudem in Art. 1 § 3 Nr. 1 bestimmt, dass die Rechtsberatung, die von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird, durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt wird.

Da das Bundessozialhilfegesetz von „Beratung“ spreche, stellten sich Abgrenzungsfragen, wenn es darum gehe, den wegen Überschuldungsproblemen hilfebedürftigen Bürgern gegenüber dritten Personen, insbesondere vor den Gerichten zu vertreten. Insofern sei von den kommunalen Spitzenverbänden und dem Deutschen Anwaltsverein eine Absprache getroffen worden, die eine Zusammenarbeit zwischen den kommunalen Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwälten vorsähe, die bereit und vor allem sachkundig sind, die Rechtsprobleme hilfesuchender Personen nach außen hin zu vertreten.

Zwischen dem Spitzenverband der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und dem Deutschen Anwaltsverein dauerten entsprechende Verhandlungen noch an.

9. Die gegenwärtige Lage

Das Sozialgesetzbuch (seit dem 1.1.1982 in Kraft) bestimmt im § 13, Abs. 5 seines 10. Buches, welches das Verwaltungsverfahren regelt, dass Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen sind, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. Befugt sind danach auch die in § 73, Abs. 6 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bezeichneten Personen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ermächtigt sind.

Das Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (im Sozialhilferecht z.B. Darlehensvertrag) gerichtet ist. Es beginnt mit der Antragstellung (oder im Sozialhilferecht mit der Kenntnisnahme der Hilfsbedürftigkeit) und endet erst mit der Rechtskraft des Verwaltungsaktes oder der Rechtshängigkeit der Klage beim Verwaltungs- bzw. Sozialgericht.

Auch das Widerspruchsverfahren, das gem. §§ 68 VwGO, 78 SGG, außer in dem Fall der Untätigkeitsklage (§§ 75 VwGO, 88 SGG) und wenigen weiteren in den Gesetzen genau bestimmten Fällen, den Klageverfahren vorangehen muß, gehört noch zum Verwaltungsverfahren. Sein Zweck liegt darin, der Behörde Gelegenheit zu geben, Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nochmals zu überprüfen und natürlich die Gerichte zu entlasten; der Ausschuß für die Anhörung über Widersprüche soll außerdem auf eine gütliche Einigung hinwirken. So heißt es in der Bundestags-Drucksache 10/3437 auf Seite 106:

„Das Rechtsinstitut des außergerichtlichen Vorverfahrens hat sich allgemein bewährt. Es gibt den Beteiligten die Möglichkeit, nach Kenntnis der rechtlich maßgeblichen Gesichtspunkte ihre Anträge zu ergänzen oder neue Tatsachen vorzutragen, und der Verwaltung die Möglichkeit der Selbstkontrolle. (...) Vor allem aber hat das Vorverfahren eine erhebliche Filterwirkung für das anschließende gerichtliche Verfahren. (...) Insgesamt führt das Vorverfahren zu einer wesentlichen Entlastung der Gerichte, zur Verkürzung der durchschnittlichen Verfahrensdauer und damit zu einer erheblichen Verbesserung des Rechtsschutzes.“

Nach § 13, Abs. 1 Satz 1 SGB X kann ein Beteiligter sich im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bevollmächtigter ist der durch den Beteiligten gewillkürte Vertreter. Der Vertreter ist eine natürliche Person, die gegenüber der Behörde (Dritter) für den Beteiligten (Vertretener) in dessen Namen Verwaltungsverfahrens-handlungen vornimmt, d.h. so, dass die Wirkungen des Verwaltungsverfahrens unmittelbar diesen treffen. Vornahme bedeutet in diesem Zusammenhang sowohl die Abgabe (aktive Vertretung) als auch die Entgegennahme verwaltungsverfahrensrechtlicher Erklärungen (passive Vertretung).

Voraussetzung jeder wirksamen Vertretung ist die Vertretungsmacht des Vertreters. Erst kraft einer ihm zustehenden Vertretungsmacht hat der Vertreter die rechtliche Möglichkeit, Verfahrenshandlungen vorzunehmen, die unmittelbar auf die Rechtssphäre des Beteiligten einwirken. Dem Bevollmächtigten wird die Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft des Beteiligten erteilt. Diese durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht heißt Vollmacht.

10. Nachbarschaftshilfe ade

Nach § 13, Abs. 4 SGB X kann ein Beteiligter zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Dies eröffnet dem Beteiligten die Möglichkeit, sich bei den Verfahrenshandlungen durch eine Person seines Vertrauens unterstützen zu lassen. Der Beistand wird nicht wie der Bevollmächtigte für den Beteiligten tätig, sondern neben ihm. Er hat keine Vertretungsmacht und kann deshalb keine Anträge stellen, keine Vergleiche schließen usw. Er darf nur in Anwesenheit des Beteiligten tätig werden. Satz 2 fingiert, dass das von dem Beistand Vorgetragene von dem Beteiligten vorgebracht ist, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Als Beistände fungieren in der Regel Nachbarn oder Freunde. Die Zurückweisung der Beistände z.B. würde fast die gesamt Nachbarschaftshilfe verhindern und wäre insbesondere das Ende der ambulanten Dienste in der Behinderten- und Altenhilfe. – Kann und darf es einen Abbruch nachbarlicher und freundschaftlicher Beziehungen und Hilfe per Verwaltungsverfügung geben...?

11. Auch uneigennützig ist „geschäftsmäßig“

Kernpunkt für die Zurückweisung ist die unbefugte geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Der Begriff „geschäftsmäßig“ entstammt dem Rechtsberatungsgesetz vom 13.12.1935, das seinerzeit als „Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung“ erlassen wurde und mit dem § 5 der 1. Ausführungsverordnung dazu diente, Juden die Erlaubnis zur Rechtsberatung grundsätzlich zu versagen.

Diese Einzelbestimmung wurde nach dem Kriege beseitigt. Außer in Bremen wurde das Gesetz als Bundesrecht weitgehend unverändert übernommen. Der Bremer Senat hat das RBerG mit der Abänderung (durch die Gewerbeordnung) übernommen, dass dort nicht die geschäftsmäßige, sondern erst die gewerbsmäßige Rechtsbesorgung erlaubnispflichtig ist. Geschäftsmäßige Rechtsbesorgung liegt nach dem RBerG nämlich schon vor, wenn die Rechtsbesorgung nicht nur in einem Ausnahmefall erfolgt, ganz gleich ob sie unentgeltlich ist. Der Tatbestand der Geschäftsmäßigkeit kann auch schon dadurch erfüllt sein, dass eine Wiederholungsabsicht erkennbar ist.

Der Haken des verbotenen Tatbestandsmerkmals „Geschäftsmäßigkeit der Rechtsbesorgung“ liegt darin, dass sich zum einen nur jemand juristisch schult und Qualifikation erwirbt, um die erworbene Fähigkeit notwendigenfalls mehrmals einzusetzen, und dass zum anderen nur derjenige Qualifikation besitzen und erhalten kann, der diese Fähigkeiten mehrmals einsetzt und von daher über gewisse Erfahrungen verfügt. Die gelegentliche Rechtsbesorgung ist jedoch erlaubnisfrei. „Gelegentliche“ kann als Antonym zu „geschäftsmäßig“ nur einmalig bedeuten. Nach der Qualifikation fragt da niemand...

12. Zulässigkeit „geschäftsmäßiger“ Hilfe

Weitere Voraussetzung der Zurückweisung ist die unbefugte geschäftsmäßige Rechts-besorgung. § 13, Abs. 5 Satz 2 SGB X bestimmt, dass auch die in § 73, Abs. 6 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Personen befugt sind, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ermächtigt sind. Bei den dort bezeichneten Personen handelt es sich um Bevollmächtigte, die Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereinigungen der Kriegsopfer sind.

Diese Bestimmung des Sozialversicherungsrechts hat ihre Bedeutung darin, dass den dort Versicherten aufgrund des durch ihre Pflichtbeiträge erworbenen Eigentums (in Form ihres Anspruchs auf Versicherungsleistungen) nicht nur ein Mitbestimmungsrecht bei der Verwendung ihres Eigentums über das Parlament der Versicherten im Rahmen der §§ 43 bis 66 SGB IV (Sozialwahlen) z.B. durch Vertretung im Widerspruchsausschuß eingeräumt werden sollte sondern auch eine subjektive Kontrollmöglichkeit über den Anspruch im Einzelfall.
13. Mitwirkung durch Betroffene möglich

Im Sozialhilferecht ist eine Mitwirkung von Personen aus dem Kreis der Betroffenen mit der „Beteiligung sozial erfahrener Personen“ gem. § 114 BSHG vorgeschrieben. Dabei handelt es sich insbesondere um Personen aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern. Vor dem Erlaß eines Widerspruchsbescheides sind diese Personen beratend zu beteiligen.

Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des § 13, Abs. 5 Satz 2 SGB X die Bestimmung des § 73, Abs. 6 SGG für das Sozialhilferecht gleichermaßen anwendbar erklärt. Es erscheint deshalb mehr als logisch, dass dieser in § 114, Abs. 1 BSHG eingeführten Interessenvertretung analog zur Regelung im Sozialversicherungsrecht auch die Vertretung ihrer Mitglieder im Verwaltungsverfahren gestattet ist.

14. Beteiligungsrecht der Vereinigungen

Von Bedeutung sind im § 73, Abs. 6 SGG die „selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung“. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 4.6.1970 (SozR SGG § 166 Nr. 40) dazu ausgeführt, dass der Umstand, dass der Vereinigung nach ihrer Satzung nicht nur aktive sondern auch bereits im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer angehören können und auch tatsächlich angehören, der Annahme nicht entgegensteht, dass es sich um eine Vereinigung von „Arbeitnehmern“ handelt.

Der Begriff „Arbeitnehmer“ müsse nicht unbedingt in dem engeren arbeitsrechtlichen Sinn aufgefasst werden, dass nur die aktiven Arbeitnehmer erfasst werden, er könne vielmehr, ähnlich wie der Begriff des Beamten auch den weiteren Inhalt haben, dass der Berufsstand des Arbeitnehmers, d.h. die aktiven und die im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer erfasst sind.

Analog dazu gelten dann natürlich auch Arbeitslose als Arbeitnehmer. Auf Sozialhilfe-empfänger, die sogar zur Arbeit verpflichtet werden können, trifft es ebenso zu.

In einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung einer Verwaltungsprozess-ordnung (VwPO) beantragte die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, in den § 61, Abs. 3, der die Prozessvertretung regelt, eine neue Ziffer 3 einzufügen:

„3. in sozialgerichtlichen Verfahren oder sozialrechtlichen Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten Mitglieder und Angestellte der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege im Rahmen ihrer Zielsetzung, sofern die Befugnis des Verbandes, Prozessbevollmächtigte zum Auftreten vor Gericht zu bestellen, nach § 62 anerkannt ist und die Mitglieder oder Angestellten von dem Verband schriftlich zum Auftreten vor Gericht bestellt sind.“

Die Aufgabe der Wohlfahrtsverbände ist – in einem wichtigen Teilbereich – den Aufgaben der in § 61 VwPO genannten Verbänden und Vereinigungen (Gewerkschaften etc.) gleich. Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege erbringen aus ihrem Selbstverständnis heraus nicht nur Dienste in stationären Einrichtungen, sie leisten gegenüber Rat- und Hilfesuchenden auch vielfältige Hilfen durch persönliche Beratung (Sozialberatung).

Dabei sind Gegenstand der Beratung in erster Linie persönliche Hilfe in Not- und Konfliktlagen. Bei der Gelegenheit der sozialen Beratung fallen naturgemäß auch sozialrechtliche Probleme an. Das besondere Schwergewicht der Hilfe der Freien Wohlfahrtspflege liegt dabei in dem vom BSHG geregelten Bereich. Unter Bezug auf die Vereinbarung vom 24.2.1969 wäre die Aufnahme der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege in den § 61 Entwurf VwPO nur eine logische Konsequenz. Da die von den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege zu betreuenden Menschen nicht ihre Mitglieder sind, ist eine eigene Ziffer in § 61, Abs. 3 erforderlich.

15. Zulassung über Sozialwahlen ?

Wann eine Gruppe eine selbständige Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung im Sinne des § 73, Abs. 6 SGG ist, bestimmt sich u.a. nach § 48 SGB IV mit dem Recht, Vorschlagslisten zu den Sozialversicherungswahlen einzureichen oder Listenverbindungen einzugehen. Hierzu ist eine gewisse Anzahl von Unterschriften notwendig. So benötigt z.B. eine Vorschlagsliste für eine Allgemeine Ortskrankenkasse mit 50.001 bis 100.000 Versicherten 100 Unterschriften.

§ 73, Abs. 6 SGG regelt die Prozessvertretung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. § 13, Abs. 5 Satz 2 SGB X bestimmt also, dass Angestellte und Mitglieder von Vereinigungen, die befugt sind, ihre Mitglieder im Sozialgerichtsverfahren zu vertreten, auch im Verwaltungsverfahren nicht zurückgewiesen werden dürfen.

16. Das Rechtsanwältemonopol ?

Nach dem Rechtsberatungsgesetz darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich, wie z.B. Rentenberatung, erteilt. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und das Bedürfnis nicht bereits durch eine hinreichende Zahl von Rechtsberatern gedeckt ist. Zuständig für die Erteilung ist der jeweilige Amtsgerichts- bzw. Landgerichtspräsident.

Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz können nach § 8 RBerG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- DM geahndet werden. Selbst in der Rechtsbesorgung unter nahen Verwandten kann ein Verstoß gegen das RBerG liegen. Die nahen verwandtschaftlichen Beziehungen allein genügen nicht, die Rechtsbesorgung zu rechtfertigen, meint das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1969, 1452). Auch Rechtsanwälte und andere Volljuristen können gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, obwohl ihnen selbst die Rechtsberatung- und besorgung von Berufs wegen gestattet ist: Wenn sie unter dem Namen einer nicht zur Rechtsbesorgung befugten Vereinigung, z.B. einem Anwaltsverein als solchem, auftreten. Erteilt ein Rechtsanwalt aufgrund sozialpolitischem Engagements im eigenen Namen kostenlose Rechtsberatung, so verstößt er gegen die Standesrichtlinien der Rechtsanwälte.

Das Rechtsberatungsgesetz und ihm ähnliche Bestimmungen wie die Standesrichtlinien der Rechtsanwälte zielten seit jeher eindeutig gegen die Verwirklichung von Rechten der Armutsbevölkerung.

17. Umweg über Bremer Briefkasten ?

Wie eingangs bereits erwähnt, gilt das Rechtsberatungsgesetz in Bremen in anderer Form. Dort ist nicht die „geschäftsmäßige“ Rechtsberatung erlaubnispflichtig, sondern erst die gewerbsmäßige Rechtsberatung und –besorgung erfordert eine Erlaubnis des Amtsgerichts- bzw. Landgerichtspräsidenten.

Ein im Bremer Vereinsregister eingetragener Verein kann die Rechtsberatung nur von einem Bremer Landgerichtspräsidenten untersagt bekommen. Solange die Rechtsberatung nicht gewerbsmäßig erteilt wird, sind jedoch auch diesem die Hände gebunden. Nach § 1, Abs. 2 RBerG unterliegt sie keinen örtlichen Begrenzungen, soweit die Betätigung im Schriftverkehr ausgeübt wird. Das bedeutet, dass die Korrespondenz über einen Bremer Briefkastenverein geführt werden kann; eine Zurückweisung nach § 13, Abs. 5 SGB X ist dann nicht möglich.

Bezüglich der mündlichen Beratung der Hilfesuchenden ergeben sich gewisse Schwierig-keiten, als der Bremer Verein gem. § 1, Abs. 1 Satz 2 RBerG für auswärtige Sprechtage oder eine Zweigstelle doch eine Zulassung des für jenen Ort zuständigen Land- bzw. Amtsgerichtspräsidenten benötigt. Beraten kann der ehrenamtliche Rechtsbeistand als Angehöriger des Bremer Vereins jedoch auch in einer Wohnung, die außerhalb Bremens liegen kann, wenn es sich dabei nicht um eine Zweigniederlassung oder einen auswärtigen Sprechtag handelt. Auch darf der Rechtsbeistand seinen Mandanten außerhalb seines Zulassungsortes treffen und mit ihm den Fall besprechen. Die örtliche Selbsthilfegruppe kann z.B. den Kontakt zwischen dem Hilfesuchenden und dem Rechtsbeistand vom Bremer Verein, der auch bei ihr Mitglied sein kann, vermitteln.

18. Was ist eigentlich Rechtsberatung und –besorgung?

Unter Rechtsberatung ist die Unterrichtung des Ratsuchenden über die Rechtslage eines Einzelfalles sowie die zu ergreifenden Maßnahmen und die Hilfeleistung bei der Sammlung von Unterlagen zu verstehen. Es handelt sich also um eine Tätigkeit, die nur dem Ratsuchenden gegenüber entfaltet wird, ohne dass der Beratende nach außen hin einem Dritten oder einer Behörde gegenüber auftritt. Sie kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen.

Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist die unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten entweder durch unmittelbare Wahrnehmung Dritten gegenüber, also nach außen als Bevollmächtigter, oder nur nach innen durch Entwerfen von Schriftsätzen usw., dergestalt, dass diese Rechtsangelegenheit einem gewissen Abschluß, sei es zwecks Rechtsgestaltung (Schaffung und Veränderung von Rechtsverhältnissen), sei es zwecks Rechtsverwirklichung (Durchsetzung, Sicherung und Klarstellung von Rechten), zugeführt werden. Demgemäß bedeutet „besorgen“ nicht bloß, eine Angelegenheit abschließend erledigen; es genügt vielmehr jede Tätigkeit, durch die fremde Rechtsangelegenheiten unmittelbar gefördert werden. Eine unmittelbare Förderung der betreffenden Angelegenheiten sieht das RBerG schon dann als gegeben an, wenn eine Beratung stattfindet, „deren Schwerpunkt im Rechtlichen liegt“.

19. Besorgung wirtschaftlicher Angelegenheiten

Aber nur die Besorgung von Rechtsangelegenheiten ist nach dem RBerG erlaubnispflichtig; die Besorgung von Geschäften wirtschaftlicher Art wird durch das Gesetz nicht berührt. Die Abgrenzung wird meist schwierig sein, da häufig die Besorgung von Geschäften wirtschaftlicher Art mit der Besorgung der rechtlichen Seite dieser Geschäfte untrennbar verbunden ist. Wer für einen anderen eine Sache kauft und entgegennimmt, verschafft ihm diese Sache nicht nur wirtschaftlich gesehen. Er übt auf rechtlichem Gebiet eine Tätigkeit für den anderen aus, indem er für den anderen einen Kaufvertrag mit den daraus sich ergebenden Rechten und Pflichten abschließt und auch bei der Übertragung des Eigentums an der Sache für den anderen tätig wird.

Die Besorgung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder einer selbständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozialpolitischer Zwecksetzung, wie z.B. einer Selbsthilfegruppe von Sozialhilfeempfängern oder Arbeitslosen, untereinander, die in der Verfolgung der Ansprüche gegenüber den Verwaltungen besteht, fällt aus verschiedenen Gründen nicht unter den Erlaubniszwang des Rechtsberatungsgesetzes.

Die Zulässigkeit der Bildung von Selbsthilfegruppen ist unbestritten. Wenn diese Gruppen die existentiellen wirtschaftlichen Interessen des einzelnen wahrnehmen, handeln sie auch im Gruppeninteresse, da ihr Fortbestand auch vom Fortbestand bzw. dem finanziellen Wohlergehen der einzelnen Mitglieder abhängig ist. Sie handeln zwar nicht direkt eigenwirtschaftlich, aber durch das Insistieren auf den Rechten des einzelnen verfolgen sie auch den Satzungszweck, die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation ihrer Mitglieder und des gesamten Personenkreises, dem die Mitglieder entstammen. Durch die Bearbeitung von Einzelfällen werden Problempunkte erkannt und dadurch sowie durch deren Lösung wird dem Gruppeninteresse und den Betroffenen allgemein gedient.

Wenn – wie nach dem Beschluß des OVG Münster vom 11.4.1962 – Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken durch ihr Eigentum eine im Wirtschaftsleben besonders gekennzeichnete Stellung haben, und sich im Rahmen des Art. 1 § 7 RBerG zum Haus- und Grundbesitzerverein zusammenschließen dürfen, um für ihr Grundstück eine optimale Nutzung zu erreichen, so muß dies auch den Selbsthilfegruppen erlaubt sein, die dafür eintreten, dass ihre Mitglieder z.B. eine menschenwürdige Unterkunft erhalten, dass Sozialhilfeempfänger das ihnen gesetzlich Zustehende erhalten, und dass bei Arbeitslosen das Recht auf Arbeit verwirklicht wird.

20. Besorgung eigener Angelegenheiten

Wann die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit vorliegt, oder wann durch die Besorgung einer Rechtsangelegenheit für einen anderen auch eigene Interessen berührt werden, was der Rechtsangelegenheit das „Fremde“ nimmt, ist ebenso schwer abzugrenzen. Die Besorgung eigener Rechtsangelegenheiten ist nicht erlaubnispflichtig. Um eine eigene Rechtsangelegenheit handelt es sich immer dann, wenn zugleich eigene Interessen verfolgt werden. Hier gilt das gleiche wie im vorigen Absatz: Indem die Mitglieder der Gruppe sich gegenseitig helfen, helfen sie auch sich selbst, indem sie durch diese Einzelfallhilfe Probleme erkennen und lösen. Auch die finanzielle Sicherung des einzelnen Gruppenmitglieds dient dem Fortbestand der Gruppe, da er nur dann zur Beitragszahlung für gemeinsame Einrichtungen wie z.B. eine sozialrechtliche Fachbibliothek in der Lage ist.

21. Ausnahme für berufsstandsähnliche Vereinigungen

Nach Art. 1 § 7 des Rechtsberatungsgesetzes bedarf es einer Erlaubnis nicht, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Eine berufsstandsähnliche Grundlage ist bei der gleichen oder wesentlich gleichen wirtschaftlichen Situation der Mitglieder der Vereinigung gegeben, „wenn sich Personen vereinigt haben, die infolge ihrer gemeinsamen Stellung im Wirtschaftsleben nach der geltenden Anschauung in ähnlicher Weise wie die Angehörigen desselben Berufsstandes oder Berufs- und Wirtschaftszweiges eine Interessengemeinschaft bilden“ (z.B. Haus- und Grundbesitzervereine, OVG Münster, Beschl. vom 11.4.1962 – VII B 146/62 in NJW 1962, 2028).

„Eine auf berufsstandsähnlicher Grundlage gebildete Organisation erfordert einen Zusammenschluß auf der Grundlage der gleichen oder ähnlichen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung der Mitglieder mit dem Ziel der Förderung gemeinschaftlicher Interessen, die für die gleiche oder ähnliche Stellung der Mitglieder im Wirtschaftsleben bezeichnend sind“ (OVG Berlin, Beschl. vom 10.10.1960 – Ia ER 14.60 in DVBl 1961, 561).

„Zur Annahme einer solchen Ähnlichkeit ist es jedoch nicht ausreichend, wenn die gemeinsamen Interessen der Verbandsmitglieder auf die Lösung eines wirtschaftlichen oder sozialen Gegenwartsproblems gerichtet sind. Es muß sich vielmehr um wirtschaftliche und soziale Interessen handeln, denen eine gewisse Zeitlosigkeit innewohnt, und die für die Mitglieder von ähnlicher Bedeutung sind wie ein Beruf“ (VdK-Urteil, OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 14.12.1959 – 2 B 53/59 und 2 B 56/59 in DÖV 1960, 768).

22. Abhängigkeitsverhältnis ist Wesensmerkmal

Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose stehen in demselben wirtschaftlichen Abhängigkeits-verhältnis zur Leistungsverwaltung wie ein aktiver Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber. Im Falle des Bezugs ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt zur Rente z.B. handelt es sich mit Sicherheit nicht um ein nur gegenwartsbezogenes, d.h. vorübergehendes Problem. Die Berufsausübung dient in erster Linie zur wirtschaftlichen Sicherung; die wirtschaftliche Sicherung ist meist in erster Linie auch das Problem des Sozialhilfebedürftigen.

23. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (1949)

Art. 9, Abs. 3 des Grundgesetzes garantiert das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden für jedermann. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Bei Schaffung des § 73, Abs. 6 SGG hat der Gesetzgeber diesen wichtigen Zweck der Koalitionsfreiheit erkannt und bestimmt, dass Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen der wirtschaftlich Abhängigen (Arbeitnehmer) sogar dazu befugt sind, ihre Mitglieder vor den Sozialgerichten zu vertreten. Eine Einschränkung macht lediglich das Bundessozialgericht bei der Auslegung des § 166, Abs. 2 SGG, wonach eine solche Vereinigung mindestens 1000 Mitglieder haben muß, um eine Prozessvertretung zu gewährleisten, die den erhöhten Ansprüchen des höchsten Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit gerecht wird.

24. Weitere Ausnahmen

§ 13, Abs. 5 Satz 2 SGB X bestimmt, dass als Bevollmächtigter nicht zurückgewiesen werden darf, wer nach § 73, Abs. 6 Satz 3 SGG vor den Sozialgerichten als Prozessvertreter verhandeln darf. In der Gesetzesbegründung zu § 13, Abs. 5 SGB X (BT-Drucksache 8/2034) hat die Bundesregierung ausdrücklich ausgeführt, dass die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, soweit sie nach heutigem Recht zur Rechtsberatung befugt sind, auch zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Abs. 5 befugt sind. Die Formulierung „soweit sie nach heutigem Recht zur Rechtsberatung befugt sind“, deutet auf eine Subsidiarität des § 13, Abs. 5 SGB X gegenüber anderen Gesetzen hin; es muß also noch andere Gesetze oder juristische Festlegungen bezüglich dieser Befugnis geben.

§ 8 BSHG beschreibt in Abs. 2 den Umfang der persönlichen Hilfe. Danach gehört dazu außer der Beratung in Fragen der Sozialhilfe auch die Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten. In der BT-Drucksache 8/2543 wird konkretisiert: „Zur persönlichen Hilfe gehören die im Einzelfall erforderliche Beratung sowie allgemeine Lebenshilfe und persönliche Betreuung“. Damit ist deutlich, dass auch die Rechtsberatung in sozialen Angelegenheiten in § 8, Abs. 2 BSHG geregelt ist.

§ 8, Abs. 2 BSHG ist in erster Linie als Zuständigkeitsregel zu verstehen, da der Umfang der Hilfe bereits in den §§ 1 und 3, Abs. 1 BSHG geregelt ist. Mit der Formulierung: „soweit letztere nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen ist“, ist eine Einschränkung der Hilfs- bzw. Beratungsbefugnis des Sozialhilfeträgers ausgedrückt. Durch § 8, Abs. 2 Satz 2 BSHG: „Wird Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten auch von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen, so ist der Ratsuchende zunächst hierauf hinzuweisen“, wird die Subsidiarität der Beratung durch den Sozialhilfeträger zum Ausdruck gebracht. Diese Hinweispflicht bedeutet nicht nur, dass der Sozialhilfeträger letzte zuständige Stelle sein soll, sondern ist auch Ausfluß des in § 3 BSHG zum Ausdruck gebrachten Wahlrechts des Hilfesuchenden bezüglich der Art der Hilfe.

25. Die Möglichkeit anwaltlicher Beratung

Das Beratungshilfegesetz (Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen) vom 18.6.1980 gibt wirtschaftlich schwachen Bürgern die Möglichkeit, sich in Angelegenheiten des Zivilrechts, des Verwaltungsrechts und des Verfassungsrechts im wesentlichen auf Kosten der Staatskasse von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, wenn dem Rechtsuchenden nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten ist und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Nicht übersehen werden darf, dass bei einer nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) geförderten Beratung dem Rechtsanwalt gegen den Rechtsuchenden eine Gebühr von 20,- DM (+ MwSt und ggf. Schreib- und Fotokopiergebühren + MwSt) zusteht. Dieser Eigenanteil beträgt immerhin mindestens 5,7 bis 12,7 % des monatlichen Eckregelsatzes der Sozialhilfe.

Hinzu kommt, dass von der Beratungshilfe die Gebiete des Sozial- und Arbeitsrechts ausgenommen sind. Dies rechtfertigt die Bundesregierung im wesentlichen mit den vorhandenen Beratungsmöglichkeiten durch Gewerkschaften und Sozialverbände, den Beratungsverpflichtungen der Leistungsträger nach §§ 14 und 15 SGB I und der Antragshilfe nach § 16, Abs. 3 SGB I sowie den Beratungsmöglichkeiten durch die Träger der Sozialhilfe und die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege nach § 8, Abs. 2 BSHG (BT-Drucksache 8/3311, S. 12).

26. Schildbürger im Bundestag ?

Der Bundesrat hatte dem Beratungshilfegesetz zuerst die Zustimmung u.a. wegen des Ausschlusses des Sozialrechts versagt. Auf Antrag des Freistaates Bayern (!) wurde wegen dieser Frage der Vermittlungsausschuß angerufen. Es wurden verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz und gegen die negative Koalitionsfreiheit geltend gemacht. Letzteres wurde damit begründet, dass der Ausschluß des Sozialrechts unter Berufung auf die rechtsberatende Tätigkeit der Gewerkschaften und Wohlfahrtsverbände den einzelnen nötigen würde, Mitglied einer solchen Organisation zu werden, um deren Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen.

Auch der Verweis auf die Beratungstätigkeit der Behörden wurde im Bundesrat kritisiert (von Dr. Wickelmayr, Saarland): Es erscheine einfach unzumutbar, einen Rechtsuchenden bei Meinungsverschiedenheiten mit Behörden gerade auf eine Beratung eben durch diese Behörden zu verweisen.

Weiteres Argument für den Ausschluß des Arbeits- und Sozialrechts war, dass der Anteil der Rechtsuchenden auf diesem Gebiet aufgrund der mehrjährigen Erfahrungen, z.B. im Saarland „nur“ insgesamt 11,9 % betrüge, und es sich deshalb um eine Quantité negligeable handele. Dieser „unbeachtliche“ Anteil könne ohne weiteres von den bestehenden Institutionen übernommen werden.

Der Haken dieser Rechnung liegt jedoch darin, dass die Parlamentarier davon ausgingen, die Gewerkschaften und Wohlfahrtsverbände könnten die 7,7 % Beratungshilfeersuchen im Sozialrecht und 3,9 % im Arbeitsrecht, die während der Untersuchungszeit an Rechtsanwälte gerichtet wurden, zukünftig übernehmen. Unbeachtet blieb dabei, dass es sich nur deshalb um eine derart „unbeachtliche“ Zahl handelte, weil die Wohlfahrtsverbände und Gewerkschaften bereits lange vor und während der Untersuchung den weitaus größten Teil der Recht-suchenden im Sozialrecht berieten. Diese Rechtsuchenden wurden in die Statistik der Untersuchung nicht aufgenommen.

Der Vermittlungsausschuß drückte sich erfolgreich vor einer Klärung dieses Problems: Er schlug vor, es den Ländern zu überlassen, in eigener Regie Beratungshilfe im Sozialrecht zu gewähren und damit diese Lücke zu füllen. In der Bundestagsdebatte wurde dieses Problem vom Berichterstatter (Kleinert, FDP) damit abgetan, es hätte sich die Ansicht durchgesetzt, dass man mit Rücksicht auf „gewisse auf diesem Gebiet gewachsenen Möglichkeiten“ davon absehen sollte, etwas an der das Sozialrecht ausschließenden Fassung zu verändern.

Weiter führte der Herr zur Begründung aus, er sei der Meinung, „dass man in einer Koalition anständig miteinander umzugehen hat und dass es nun einmal gewisse Fakten gibt, an denen man in der Gesetzgebung nicht vorbeikommt. Aus diesem Grunde und auch um anderen Kräften, die insbesondere auf Seiten unseres Koalitionspartners (SPD) als sehr wichtig angesehen werden (?), Möglichkeiten zu lassen, haben wir Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit ausgeklammert. Zu so etwas, was man fairerweise verabredet hat, muß man auch stehen (!). Das kann man ohne weiteres so sagen. Damit ist es gut.“

Auf den Zwischenruf von Herrn Dr. Stark (Nürtingen) von der CDU/CSU „Na ob das gut ist, das ist die Frage !“ erklärte der Herr Kleinert (FDP): „Darum haben wir das eben so geregelt, aber nicht etwa weil ich der Meinung wäre, dass die Herren Rechtsberater der Gewerkschaften nun die idealen Rechtsberater für alle diese Rechtsuchenden wären...“ – Wer sich da nicht nach Schilda versetzt fühlt ! – aber tatsächlich so geschehen im Deutschen Bundestag in den Sitzungen vom 28.2.1980, nachzulesen im Plenarprotokoll 8/203, und vom 24.4.1980, nachzulesen im Plenarprotokoll 8/214.

Trotz allem makaberen Schabernack, der von einigen der Herren Parlamentarier dabei getrieben wurde, kann man davon ausgehen, dass bei Schaffung des Beratungshilfegesetzes das Sozialrecht deshalb ausgenommen wurde, weil es Selbsthilfegruppen gibt, die diese Beratungshilfe leisten können, dürfen und auch sollen.

27. Unabhängige Hilfe erst bei Gericht ?

Die Prozesskostenhilfe gibt dem wirtschaftlich schwachen Bürger aufgrund des Gleichheitssatzes des Art. 3, Abs. 1 GG die Möglichkeit zur waffengleichen Prozessführung vor Gericht. Dies gilt auch im sozialen Bereich vor den Verwaltungs- und vor den Sozialgerichten. Die Prozesskostenhilfe setzt jedoch erst vor Gericht ein. Wer sich im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) anwaltlich vertreten lassen will, hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Schlimmer noch: wer sich im Widerspruchsverfahren, das dem Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren vorangehen muß, anwaltlich vertreten lässt, dem kann es passieren, dass er seinen Anwalt selbst bezahlen muß, auch wenn er Recht bekommen hat und seinem Widerspruch abgeholfen wurde. Da entscheidet nämlich die Behörde selbst über die Notwendigkeit der Herbeiziehung eines Anwaltes zur Rechtsverteidigung. Wer im Widerspruchsverfahren in der Sache Recht bekommen hat, muß dann aber mitunter wegen seiner Anwaltskosten trotzdem prozessieren.

Aber nicht genug mit dem Risiko, die Anwaltskosten selbst tragen zu müssen, auch wenn man im Recht ist; es gibt leider sehr wenige Rechtsanwälte, die zur Vertretung im Sozialrecht angesichts der oft geringen Streitwerte willens sind. Weiteres Manko ist, dass der Bereich des Sozialrechts sich zum kompliziertesten und umfangreichsten Teilgebiet unseres Rechtssystems entwickelt hat und bei der Juristenausbildung trotz erheblicher Fortschritte gemessen an seiner Bedeutung immer noch viel zu wenig beachtet wird.
28. Beratung und Hilfe durch Selbsthilfegruppen !

Dem bei Erlaß des Beratungshilfegesetzes angesprochenen Gedanken der Beratung und Hilfe im Sozialrecht durch die Wohlfahrtsverbände und Selbsthilfegruppen entspricht z.B. auch die vom Bundesfamilienministerium herausgegebene Broschüre „Sozialhilfe – Ihr gutes Recht“. Auf Seite 31 wird dort der Fall einer Sozialhilfeempfängerin geschildert, die, von der Behörde mit einem rechtswidrigen Verwaltungsakt belastet, erst mit Hilfe einer Selbsthilfegruppe nicht nur zu ihrem Recht in diesem einen Fall kam, sondern auch, dass sie von der Vorsitzenden der Gruppe gegenüber dem Sozialamt vertreten, noch weitere Rechte geltend machen konnte, über die sie seitens des Sozialamtes scheinbar nicht aufgeklärt worden war:
„Ein Problem gab es nur einmal, als Frau H. 600,- DM Schulden bei den Strom- und Gaswerken hatte (ihre Wohnung wird mit Gas beheizt). Das Sozialamt wollte ihr diese Summe vorstrecken, sie aber in Monatsraten von 20,- DM von der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt abziehen.
Wahrscheinlich hätte Ursula H. sich darauf eingelassen, wenn sie nicht in der Zeitung von der Interessengruppe Sozialhilfe e.V. Köln gelesen hätte, einer Selbsthilfegruppe von Sozialhilfeempfängern. Die Leiterin dieser Gruppe sagte Frau H., dass das Sozialamt ihr diese Raten nicht von der Hilfe zum Lebensunterhalt abziehen dürfe, stellte für sie einen Antrag auf Übernahme der Heizkosten und ging persönlich mit ihr zum Sozialamt. Darauf sah sich der Sachbearbeiter die Wohnung an und vereinbarte dann mit Frau H., dass sie künftig den Strom selbst zahlen sollte, während die Sozialhilfe die gesamte Gasrechnung übernahm. Das läuft seitdem reibungslos.“
Die Vorsitzende der Selbsthilfegruppe hatte also erfolgreich Rechtsbesorgung im Verwaltungsverfahren ausgeübt.

Wenn die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Selbsthilfegruppen nicht zur Rechtsberatung und -besorgung befugt wären, würde die Bundesfamilienministerin derartige Tätigkeiten kaum als beispielhaft in einer Broschüre schildern, die mit „Ihr gutes Recht“ überschrieben ist, und normalerweise in den Sozialämtern kostenlos erhältlich ist. Das wichtige Grundrecht der Koalitionsfreiheit wäre dann nicht für jedermann gewährleistet, denn die Koalitionsfreiheit hat ihren Zweck im gemeinsamen Auftreten und Durchsetzen von Rechten. Dies gilt natürlich ebenso für die Aufklärung über diese Rechte.

So weist die Bundesfamilienministerin denn auch auf Seite 15 ausdrücklich darauf hin: „Auch Wohlfahrtsverbände, Selbsthilfegruppen und andere Stellen informieren und beraten über Sozialhilfe“.“ Und führt auf Seite 16 wiederum als leuchtendes Beispiel an: „Erst nach einiger Zeit erfuhr Frau R. durch eine Selbsthilfegruppe, dass sie wegen ihrer Behinderung Anspruch auf eine Mehrbedarfszulage hat.“

Auf die Frage: „Ist die Bundesregierung der Meinung, dass ein Sozialhilfeberechtigter ohne fremde Hilfe in der Lage ist, das komplizierte Sozialhilferecht und seine sich ständig ändernden Verwaltungsvorschriften zu verstehen und anzuwenden ?“ gab diese am 24.9.1986 folgende Erklärung ab:
„Die Bundesregierung verkennt nicht, dass das Sozialhilferecht wie auch andere Rechtsmaterien für den Hilfesuchenden nur schwer zu verstehen ist. (...) Außerdem stellen die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und andere Stellen ein vielfältiges und nach § 8, Abs. 2 Satz 2 BSHG vorrangiges Beratungsangebot zur Verfügung.“ (BT-Drucksache 10/6055, S. 39)

Bei Verboten der Rechtsberatung durch und Zurückweisung von dafür bestellten Mitgliedern und Angestellten der Freien Wohlfahrtspflege kann es sich demnach nur um Alleingänge verantwortungsloser Verwaltungsbeamter handeln.

29. Staatliche Förderung der Selbsthilfegruppen

Auf die Fragen: „Hält die Bundesregierung – in Anbetracht des oben geschilderten Sachverhalts – nicht vielmehr die Einrichtung von neutralen und rechtskompetenten Beratungsstellen (Trennung von Beratung und Bewilligung) für erforderlich ?“ und „Ist die Bundesregierung zudem bereit, Mittel zur Verfügung zu stellen, damit Selbsthilfegruppen von Sozialhilfe- und Sozialleistungsempfängern sich finanzieren und beratende Funktion übernehmen können?“ erklärte diese:

„(...) In verschiedenen Bundesländern erhalten Selbsthilfegruppen über die Wohlfahrtsverbände freiwillige Leistungen des Landes zur Finanzierung ihrer Arbeit. Die Zuschüsse werden mit der Maßgabe gezahlt, dass die Selbständigkeit der Selbsthilfegruppe gesichert sein muß. Darüber hinaus fördern auch kommunale Stellen die Arbeit dieser Selbsthilfegruppen.

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass viele der Selbsthilfegruppen sinnvolle und notwendige Arbeit leisten. Sie kennt das große Engagement, von dem die Arbeit dieser Gruppen vielfach getragen wird. Bei der Förderung von Selbsthilfegruppen handelt es sich jedoch um eine Aufgabe, die aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort und der Vielfalt der Gruppen in der Regel nur dezentral geleistet werden kann.
Soweit bundeszentrale Aufgaben wie z.B. Information und Dokumentation und die Förderung von Modellen gegeben sind, fördert die Bundesregierung bereits einzelne Projekte. Sie beabsichtigt, sich diesem Bereich verstärkt zu widmen. Dem dient unter anderem die für das kommende Jahr geplante Einrichtung eines speziellen Titels `Zentrale und fachübergreifende Maßnahmen und Organisationen der Selbsthilfe-Förderung`(1,5 Mio. DM)“ (BT-Drucksache 10/6055, S. 39 f.).

Diese Absichtserklärung der Bundesregierung spricht für sich und bedarf keiner weiteren Erläuterung:
„Was die Bundesregierung tut loben, das hält der „Sozialkämmerer von Dreieich“ für verboten!“

30. Das muß getan werden...

Unabhängig von den Forderungen, das Rechtsberatungsgesetz abzuschaffen oder dahingehend zu novellieren, dass das Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung aufgehoben wird oder Träger der Freien Wohlfahrtspflege ausdrücklich zur Beratung berechtigt sind, dass in dem Entwurf zur Verwaltungsprozessordnung (VwPO) in § 61 die „befugten Verbände“ um die „Organisationen der Freien Wohlfahrtsverbände“ ergänzt werden, sollte vordringlich der § 13, Abs. 5 SGB X dahingehend ergänzt werden, dass die Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege für Hilfesuchende im Verwaltungsverfahren auftreten dürfen; was dann all die juristischen Konstruktionen und Klimmzüge für das Pro und Contra erübrigen würde.

Eine entsprechende Initiative hatte die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. ergriffen. Mit Schreiben vom 14.11.86 schrieb ihr Präsident an das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, schilderte die rechtliche Situation und die derzeit herrschende Verwirrung und beantragte zwecks eindeutiger Absicherung und Entlastung der Gerichte, Satz 2 des § 13 SGB X wie folgt neu zu formulieren:

„Befugt im Sinne des Satzes 1 sind auch die in § 73, Abs. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Personen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren ermächtigt sind, sowie die Mitglieder und Angestellten der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen.“

Mit Schreiben vom 12.2.87 an den Präsidenten der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mitgeteilt, dass für eine solche Gesetzesänderung keine Notwendigkeit bestünde. Er bekräftigte, „... dass die bestehende Rechtslage aus § 8, Abs. 2 BSHG... eine ausreichende Grundlage für die beratende und unterstützende Tätigkeit der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege in sozialrechtlichen Angelegenheiten für Hilfesuchende darstellt. Soweit die Verbände nach heutigem Recht zur Rechtsberatung befugt sind, dürfen sie nicht nach § 13, Abs. 5 SGB X zurückgewiesen werden.“
„(...) Im übrigen sind mir nur wenige Fälle bekannt geworden, in denen Mitarbeiter der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Beistand oder Bevollmächtigte im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren zurückgewiesen worden sind... ihre Zurückweisung kann generell nicht in Betracht kommen.“

31. Rechtsberatung durch Wohlfahrtsverbände

„Rechtsberatung durch kirchliche Organisationen ist nach Art. 1 § 3 RBerG erlaubt. Auch die Einrichtungen der Kirchen (Caritasverband, Diakonisches Werk, deren Unterorganisationen), die privatrechtlich organisiert sind, (z.B. als Verein) und auf die die Kirchen sozialpädagogische Aufgaben übertragen haben, haben teil an dieser Regelung, dürfen also Rechtsbesorgung vornehmen. Im Gegensatz zu den kirchlichen Trägern sind Wohlfahrtsverbände (z.B. Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband mit seinen Untergliederungen) nicht nach der genannten Vorschrift privilegiert.“ (Falk Roscher)

Da der Caritasverband (gegr. 1897 von Lorenz Werthmann in Köln) und das Diakonische Werk als Vereine tätig sind, wird diese Darstellung im Hinblick auf die anderen Freien Träger stark bezweifelt. Die beiden kirchlichen Vereine sind als Träger der Freien Wohlfahrtspflege im sozialen Bereich tätig.

Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband (DPWV) wurde am 7.2.1924 als fünfter Wohlfahrtsverband gegründet. 1934 wurde er in die „Nationalsozialistische Volkswohlfahrt“ überführt.

Nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes wurde er ab 1945 länderweise weitergeführt und 1949 als Bundesorganisation neugegründet. Die Arbeiterwohlfahrt (AW), 1919 von Marie Juchacz gegründet, war bis zu seiner Auflösung nach der NS-Machtergreifung in mehr als 2.600 Städten, Kreisen und Gemeinden des Reichsgebietes tätig. Es bestand für die damaligen Machthaber, die Nazis, somit kein Grund, diese beiden Organisationen im Rechtsberatungsgesetz zu bedenken. Das DRK war in diesen Bereichen nicht tätig.

Forderung: Im Rahmen des Gleichheitssatzes des Art. 3, Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist der Artikel 1 § 3 RBerG analog auf alle Freien Träger anzuwenden.

32. Ehrenamtliche helfen nicht nur, sie ergänzen

Es ist wichtig, dass die öffentlichen sozialen Dienste durch die von Freien Trägern und Selbsthilfegruppen ergänzt werden. Wenn der Bürger in sozialen Diensten eine Hilfe suchen und finden soll, muß er offen reden und auf Verschwiegenheit bauen dürfen. Solange der Ratsuchende in sozialen Diensten die Macht staatlicher Ordnung fürchten muß, bleibt die Möglichkeit, Störungen wirksam zu behandeln, auch bei geeigneten Organisationsstrukturen in guter Sachkompetenz der Sozialarbeiter begrenzt. Es sind von staatlicher Macht gelöste soziale Dienste mit gesicherter Diskretion erforderlich.

Die ehrenamtliche Tätigkeit ist in einer Gesellschaft, die stark geprägt ist vom Nützlichkeits-, Zweck- und Versorgungsdenken, ein konkreter Ausdruck von Eigeninitiative und Solidarität. Sie repräsentiert Bürgerverantwortung und Gemeinsinn und leistet einen unersetzlichen Beitrag in dem Bemühen um mehr Menschlichkeit und damit letztlich zu mehr Wohlbefinden für alle.

Ehrenamtliche sind keine Laien; die meisten von ihnen stellen ihre in Ausbildung, Berufstätigkeit, Haushalt, Familie und dem Gesellschaftsleben erworbenen Kenntnisse in den Dienst freier sozialer Arbeit. Dadurch wird das Spektrum der Hilfe unter fachlichen Gesichtspunkten gegenüber dem administrativen Angebot erheblich erweitert.

Ehrenamtliche sind in der Regel unabhängiger und haben eine größere Risikobereitschaft. – Selbstverständlich darf ehrenamtliche Arbeit nicht dazu führen, dass hauptamtliche Sozialarbeiter auf diese Art ersetzt und somit Arbeitsplätze vernichtet werden.

33. Die Zukunft liegt bei den Selbsthilfegruppen

Es entwickelt sich immer mehr eine Selbsthilfegesellschaft, in der autonome soziale Selbstorganisationen schrittweise wieder vieles übernehmen, was ein überzentralisierter, überbürokratischer Versorgungsstaat den Bürgern mehr und mehr abgenommen hat, Fürsorge mit Herrschaft und Entmündigung fatal verknüpfend. Hier ist mit Abraham Lincoln zu sprechen: „In all das, was die Leute ebenso gut selber tun können, hat die Regierung sich nicht einzumischen!“

Es geht jedoch nicht darum, durch Förderung von sozialen Selbsthilfegruppen sozialstaatliche Ausgaben einzusparen, sondern darum, sie stärker jenen sozialen Selbsthilfegruppen zur Verfügung zu stellen, weil und damit diese in vielen Bereichen humaner und effizienter als die zentralen Gesundheits-, Bildungs-, Fürsorge-, Wohlfahrts- und sozialen Wohnungsbaubürokratien menschliche Bedürfnisse befriedigen. Die Selbsthilfebewegung muß sich jedoch auch wirksam gegen den Vorwurf zur Wehr setzen, sie stütze eine Privatisierungs- und Sozialabbaupolitik.

Die Organisation der Betroffenen zu Selbsthilfegruppen alleine reicht allerdings nicht aus, wenn Durchsetzungskraft und Konfliktfähigkeit gegenüber Experten und Anbietern fehlt. Die Selbsthilfebewegung ist zum einen zwar als autonome Kraft entstanden, zum anderen jedoch auch aufgrund schon früher Hilfestellung durch Fachleute (Sozialarbeiter, Ärzte, Psychotherapeuten etc.).

Bereits vor zehn Jahren stellte Heiner Geißler in seinen Ausführungen zur „Neuen sozialen Frage“ unter anderem fest: „Wir sind arm an Wissen über die Armut“, und weiter: „Die eigene Sprachlosigkeit der Armen darf nicht dazu führen, dass sie der öffentlichen Aufmerksamkeit entzogen werden, ohne die in einer Massendemokratie wenig geschieht!“

Ein etwaiges Verbot der ehrenamtlichen Unterstützung von Selbsthilfegruppen durch Fachleute darf nicht zum „Trick 17“ der Sozialämter führen: „Anspruch auf Staatshilfe hat nur, wer sich nicht selbst helfen kann – wer aber in der Lage ist, bei der jetzigen Haltung einiger Behörden seinen Anspruch auf Staatshilfe durchzusetzen, kann nicht hilflos sein!“

Bedenkt man, dass zukünftig zu erwarten ist, dass die Arbeitszeit über Tarifverträge kontinuierlich herabgesetzt wird und sich auch Arbeitgeberinteressen im Hinblick auf eine Flexibilisierung der Arbeitszeit durchsetzen werden, so wird zukünftig eine steigende Freizeit bei Einschränkung der freien Verfügbarkeit dieser Zeit für die Arbeitnehmer das Resultat sein.

Es gibt derzeit in der Bundesrepublik etwa 40.000 Selbsthilfegruppen. Überträgt man allerdings die Größenordnung der Selbsthilfen in den USA proportional auf die BRD, dann müsste es hier nicht nur 40.000 sondern 300.000 bis 400.000 soziale Selbsthilfegruppen geben. Bedenkt man, dass eine unbegrenzte weitere Expansion der sozialen Dienste weder finanzierbar ist noch den Bedürfnissen der Betroffenen entsprechen dürfte, so kann man die Prognose wagen, dass die Zahl der Selbsthilfegruppen in den nächsten Jahren noch weiter zunehmen wird.

35. Und wenn alle Stricke reißen...

Was nicht verboten ist, und wohl auch kaum verboten werden kann, ist die Formulierungshilfe. Das einzige, was die Behörden erreichen könnten, wäre, dass die Anträge und Widersprüche nicht mehr von Bevollmächtigten unterzeichnet würden, der Hilfeempfänger müsste das betreffende Schriftstück halt selbst unterschreiben, was wohl kaum etwas an dessen Inhalt ändern würde. Und es steht ja jedem frei, ob er sich auf mündliche Verhandlungen einlässt. Schriftliches führt ohnehin zu mehr Rechtssicherheit. Und was den Beistand betrifft, gegen die vorsorgliche Anwesenheit eines Zeugen bei erforderlicher persönlicher Mitwirkung, der da mündliche Formulierungshilfe leisten kann, ist auch kein Kraut gewachsen...

Dreieich, im Juni 1988

Zurück