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Urteil des SG Bayreuth: Bayerisches Betreuungsgeld ist im SGB II/SGB XII nicht als Einkommen anzurechnen
Das SG Bayreuth hat mit Urteil vom 28.11.2017 - S 4 AS 363/17 festgestellt, dass das bayerische Betreuungsgeld in Höhe von 150 EUR nicht im SGB II als Einkommen anzurechnen ist. Das Urteil findet auch Entwendung ist SGB XII.
Für die Beratungspraxis bedeutet dies jetzt: dass gegen neue Bescheide, in denen das bayrische Betreuungsgeld angerechnet wird, Widerspruch eingelegt werden sollte.
Jetzt aber viel Wichtiger: wurde in der Vergangenheit und zwar im Jahr 2016 das bayrische Betreuungsgeld im SGB II/SGB XII angerechnet, muss dieses Jahr noch ein Überprüfungsantrag eingelegt werden, sonst gehen mit Ende diesen Jahres die Ansprüche von 150 EUR im Monat für das Jahr 2016 verloren.
Für das Jahr 2016 muss dieses Jahr noch ein Überprüfungsantrag eingelegt werden
Es sind daher alle bayrischen Sozialberatungsstellen, Schwangerenberatungen, Alleinerziehenden-einrichtungen, Mütterzentren, Migrationsberatungsstellen mit sog. analogberechtigten Geflüchteten gefragt da jetzt und sofort aktiv zu werden. Plakate rauszuhängen, Flugblätter in entsprechenden Stellen/Zentren auszulegen und Pressemitteilungen zu schreiben. Damit die Information die Betroffenen dieses Jahr noch erreicht. Das Urteil vom Sozialgericht Bayreuth ist inhaltlich richtig und wird vermutlich auch vor dem BSG Bestand haben. Daher ist sofortiges Handeln für die Ansprüche aus dem Jahr 2016 jetzt erforderlich.
Das Urteil gibt es hier zum Nachlesen: http://www.kanzlei-deterding.de/resources/Urteil+Anrechnung+Betreuungsgeld.pdf
Hier jetzt entsprechende Schriftsätze:
Kurze Erklärung: Einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X legt Mann/Frau dann ein, wenn es nicht mehr möglich ist Widerspruch einzulegen, weil die Widerspruchsfrist schon abgelaufen ist. Der Überprüfungsantrag entfaltet einen Korrektur- und Nachzahlungsanspruch für zu Unrecht nicht erhaltene Leistungen bis max. Januar des jeweiligen Vorjahres.
Harald Thomé / Tacheles - Onlineredaktion
Für die Beratungspraxis bedeutet dies jetzt: dass gegen neue Bescheide, in denen das bayrische Betreuungsgeld angerechnet wird, Widerspruch eingelegt werden sollte.
Jetzt aber viel Wichtiger: wurde in der Vergangenheit und zwar im Jahr 2016 das bayrische Betreuungsgeld im SGB II/SGB XII angerechnet, muss dieses Jahr noch ein Überprüfungsantrag eingelegt werden, sonst gehen mit Ende diesen Jahres die Ansprüche von 150 EUR im Monat für das Jahr 2016 verloren.
Für das Jahr 2016 muss dieses Jahr noch ein Überprüfungsantrag eingelegt werden
Es sind daher alle bayrischen Sozialberatungsstellen, Schwangerenberatungen, Alleinerziehenden-einrichtungen, Mütterzentren, Migrationsberatungsstellen mit sog. analogberechtigten Geflüchteten gefragt da jetzt und sofort aktiv zu werden. Plakate rauszuhängen, Flugblätter in entsprechenden Stellen/Zentren auszulegen und Pressemitteilungen zu schreiben. Damit die Information die Betroffenen dieses Jahr noch erreicht. Das Urteil vom Sozialgericht Bayreuth ist inhaltlich richtig und wird vermutlich auch vor dem BSG Bestand haben. Daher ist sofortiges Handeln für die Ansprüche aus dem Jahr 2016 jetzt erforderlich.
Das Urteil gibt es hier zum Nachlesen: http://www.kanzlei-deterding.de/resources/Urteil+Anrechnung+Betreuungsgeld.pdf
Hier jetzt entsprechende Schriftsätze:
- Musterüberprüfungsantrag SGB II
- Musterüberprüfungsantrag SGB XII
- Musterwiderspruch (SGB II)
- Musterwiderspruch (SGB XII)
Kurze Erklärung: Einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X legt Mann/Frau dann ein, wenn es nicht mehr möglich ist Widerspruch einzulegen, weil die Widerspruchsfrist schon abgelaufen ist. Der Überprüfungsantrag entfaltet einen Korrektur- und Nachzahlungsanspruch für zu Unrecht nicht erhaltene Leistungen bis max. Januar des jeweiligen Vorjahres.
Harald Thomé / Tacheles - Onlineredaktion