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Unabhängige Beratung Bochum: Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft (KdU) – Verwaltungsakt oder nicht?

Unabhängige Sozialberatung
- Beratungs- und Beschwerdestelle für Erwerbslose -

Rottstr. 31, 44793 Bochum, Tel.: 0234 - 460 169; Fax: - 460 113; e-mail: Sozialberatung@sz-bochum.de
Hilfestunden: Dienstag: 16.00 – 18.00; Donnerstag: 11.00 – 13.00 Uhr (Tel. dann: - 5 47 29 57)


KEINE PRESSSEMITTEILUNG !!

Aufruf an die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen!

Inhalt:

1. Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft (KdU) – Verwaltungsakt oder nicht? Wie damit umgehen?

2. Argumentationsmaterial dafür/dagegen

3. Schwächen der Bochumer ARGE-Vorgehensweise

4. unser kostenloser e-mail-Info-Dienst mit aktuellen Urteilen zu SGB II/ XII, mit Tendenzen in Politik und Verwaltung bundesweit und in Bochum

5. Idee eines Austausch- u. Vernetzungstreffens unter professoraler Schirmherrschaft



Liebe Kollegoidalen, wir brauchen Eure Hilfe !!!

1.400 Leute in Bochum sollen ihre Unterkunftskosten senken! Ein Teil von „Fordern und Fördern“ – wir nennen es mit Harald Thomé und Rainer Roth „Verfolgungsbetreuung“.

Die Aufgabe von Hartz IV ist klar: die „Überflüssigen“ sollen bei geringsten Kosten in Unterdrückung gehalten werden, die Noch-Arbeitsplatzbesitzenden durch diese Drohung zum Kuschen gezwungen werden. „Hartz IV wirkt in Bochum – und wie!“

Die Aufforderung zur „Senkung der Aufwendungen für Ihre Wohnung“ enthält neben diversen Drohgebärden, höhnischen Floskeln und Aufforderungen wie:

„Ich fordere Sie daher hiermit auf, sich um Anmietung einer Wohnung zu bemühen, die die oben bezeichnete Angemessenheitsgrenze nicht überschreitet und so durch Wohnungswechsel die Aufwendungen der Unterkunft zu senken. ... setze ich Ihnen die oben genannte Frist, innerhalb derer Ihre Bemühungen von Erfolg gekrönt sein sollten“

auch einen Hinweis auf die „Sinnlosigkeit“ jeglicher juristischer Gegenwehr:

„Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich bei diesem Schreiben lediglich um meine Beurteilung der gegebenen Situation und die Ankündigung handelt, wie ich zukünftig zu entscheiden beabsichtige. Sie sollen in die Lage versetzt werden, rechtzeitig Konsequenzen aus diesen Informationen zu ziehen. Es werden für Sie weder Rechte begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch wird nicht getroffen. Insofern stellt dieses Schreiben keinen Verwaltungsakt gem. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar und ein Widerspruch dagegen ist nicht zulässig.

Inzwischen liegen uns entsprechende Antworten auf Doch-Widersprüche vor.

Wir sind uns unsicher, ob wir versuchen sollen, diesen „Bescheid“ zur Kostensenkung als einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt darzustellen, oder über den Weg der „Stellungnahme“ oder des Antrags auf Doch-Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft oder über Abwarten und dann widersprechen aus dem Dilemma rauszukommen (Natürlich tun wir zugleich auf der politischen Ebene alles ...).

Wir wünschen uns, dass von Eurer Seite aus die Sache juristisch-strategisch durchdacht wird und begründete Vorschläge kommen, welche Linie einzuschlagen ist. Wir sorgen natürlich für weitere Diskussion und für ein Ergebnis!

Falls Euch erwähnte Dokumente nicht bekannt sind: teilt uns eure e-mail-Adresse mit, und Alles ist Euer!

2.a Argumentationsmaterial dafür: wesentlich aus dem tacheles-forum)

„Zu überlegen ist, ob Du bezogen auf das "informative" Schreiben ein förmliches Widerspruchsverfahren im Sinne §78ff. SGG einforderst. Quasi als strategische Ausgangsposition zur Klage in Folge mit ablehnendem Widerspruch zu Deinem neuen ALGII Bescheid.“

„Also in unserer Behörde ist das durch die Rechtsabteilung (Juristen) geprüft worden. Diese haben festgestellt, dass sich entgegen bisheriger Meinung sehr wohl um einen VA mit Außenwirkung handelt. Bei uns werden diese Schreiben seitdem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Konsequenz der bei Euch fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung ist nur, dass dadurch eine Jahresfrist gegeben ist. Wenn Widerspruch eingelegt wird, muss die Behörde auch mit Widerspruchsbescheid (ggf. wegen Unzulässigkeit Zurückweisung) antworten. Dann hat man die Möglichkeit Klage zu erheben um auf die Sachebene zurückzukommen.“

2.b Argumentationsmaterial dagegen:

„Nach herrschender Rechtsmeinung stellt nämlich eine Belehrung über eine vorliegende Rechtslage, d.h. im vorliegenden Falle der Hinweis auf die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft nach den im Rahmen des SGB II anzuwendenden Maßstäben keinen Verwaltungsakt dar, gegen den die Einlegung eines Widerspruches zulässig ist.“

„Die Ankündigung der "Prüfung" zur Senkung der KDU ist nicht der belastende Verwaltungsakt - deswegen ist gegen die Ankündigung auch kein Widerspruch möglich. Erst wenn nach 6 Monaten keine Senkung der KdU erfolgt, "prüft" SB ob Anstrengungen erfolgt sind (z.B. Bewerbung bei Wohnbaugesellschaften, Meldung beim Wohnungsamt, Nachweisführung per ausgeschnittene Anzeigen und Telefontagebuch, Anforderung Maklerschein, Bestätigung Makler keine Wohnung da) - dann wird die Übernahme der tatsächlichen KdU für einen Zeitraum verlängert. Wenn nicht: Senkung wie angekündigt. Rechtmässige Praxis durch Verwaltungsgericht bestätigt.“

“Das sah auch "mein" Verwaltungsgericht so. Denn...nach Ablauf der "Frist" muss eine Prüfung und dann Entscheidung herbeigeführt werden. Diese Entscheidung und der Ausfluss hieraus ist dann ggf. der Bescheid, mit dem der Bedarf der KdU reduziert wird. Dies ist die Regelung. Eine Terminierung ist ebenfalls nur ein Hinweis, denn es kann nicht 6 Monate vorher entschieden werden, welche Kosten der Unterkunft dann anzuerkennen sind. Z.B. könnte eine Schwangerschaft vorliegen oder gar noch ein Kind geboren worden sein (höhere angemessene KdU), ein Untermieter gefunden worden sein, oder sogar überhaupt keine Hilfebedürftigkeit mehr vorliegen. Oder es könnte so intensiv (erfolglos>>>Nachweise) versucht worden sein die KdU zu senken, dass dann trotz der gesetzten Frist weiterhin, aufgrund der Unmöglichkeit der Senkung, die tatsächlichen KdU anzuerkennen sind. Allerdings ist hier die Meßlatte, zumindest in Hessen, durch die bisher zuständigen Verwaltungsgerichte sehr hoch gewesen.“

„So hat zumindest das SG Münster in einem nicht veröffentlichten Beschluss vom 27.12.2005 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches (gegen das "Aufforderungsschreiben") sowie den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Beklagte zu verpflichten, auch zukünftig die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten zu gewähren, abgelehnt.“

„Auch nach Feststellung des SG Münster fehlt es bei der Aufforderung zur Senkung der KdU an der unmittelbaren Rechtswirkung nach außen. Außerdem fehle bei der Aufforderung ein verbindlicher Regelungsgehalt in dem Sinne, dass der Antragsteller verpflichtet werde, Unterkunftskosten zu senken. Dem Antragsteller sei vielmehr ausdrücklich freigestellt, ob sie ihre Unterkunft wechseln wollen oder nicht.“

„Widerspruch könnt ihr einlegen, wenn tatsächlich der Leistungsbescheid geändert wird. Die (noch ausstehende) Entscheidung kann gegebenenfalls auch gerichtlich überprüft werden. Aus diesem Grunde verneinte das SG Münster im obigen Verfahren auch das Vorliegen einer Rechtsschutzgarantie gem. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz.“

Argumente dafür:

H. Thomé persönlich: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=221577

„Deine Unterkunftskosten (KdU) sind anscheinend zu hoch. Der formale Weg wäre nun, die Behörde muss dir das mitteilen und dich anhören (§ 24 SGB X), ob es Gründe warum es dir nicht "möglich" oder "zumutbar" ist die Kosten zu senken ( § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Die Behörde muss dir frühestens mit Beginn dieses Anhörungsschreiben mitteilen, wie sie gedenkt mit dir weiter zu verfahren und dich umfangreich beraten (§ 14 SGB I) (Entscheidungen zur Beratungspflicht der Behörde: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1391 und http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1390)

3. Schwächen der Bochumer ARGE-Vorgehensweise

„Diese Mitteilungen sind ohne Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation der betroffenen Hartz 4 Empfänger hundertfach verschickt worden. Diese Praxis erscheint nicht legal, da ja alle betroffenen Hartz 4 Empfänger extra zu persönlichen Gesprächen aufgefordert worden waren um ihre persönliche Lebenssituation vor den Sachbearbeitern der ARGE zu schildern, um einen drohenden Umzug evtl. abwenden zu können.“

Auf die – mündlich oder sogar schriftlich – vorgetragenen Argumente wird nicht eingegangen. Es wird nicht beraten, welche Möglichkeiten zu „Nachbesserung“ der Situation es noch gibt.

Vor allem wird nirgendwo darauf hingewiesen, dass es eine „Toleranzschwelle“ von 40 Euro über der „Angemessenheitsgrenze“ / 10% bei Bedarfsgemeinschaften mit mehr als drei Mitgliedern) gibt! Und dass es möglich sein kann, mit diversen Mitteln die effektive Belastung unter diese Toleranzschwelle zu drücken. Regelungen aus der alten BSHG-Zeit (zweckgebundene Leistungen Dritter) sind unter SGB II irrelevant und waren schon damals nicht rechtmäßig !!

Aufforderung zu monatlichen Nachweisen der Bemühungen stellen doch schon eine Vorstufe zum Akt dar? Und wie soll man folgenden Satz bewerten:

„Ich fordere Sie daher hiermit auf, sich um Anmietung einer Wohnung zu bemühen, die die oben bezeichnete Angemessenheitsgrenze nicht überschreitet und so durch Wohnungswechsel die Aufwendungen der Unterkunft zu senken. Für diese Bemühungen um eine leistungsrechtlich angemessene Wohnung setze ich Ihnen die oben genannte Frist ...“ ?

Nochmals die Bitte um Überprüfung der rechtlichen Situation und um Vorschläge zur Vorgehensweise!

4. unser kostenloser e-mail-Info-Dienst mit aktuellen Urteilen zu SGB II/ XII, mit Tendenzen in Politik und Verwaltung bundesweit und in Bochum.

Probiert es einfach einmal. Wir erhalten immer wieder Dankschreiben! Anmelden unter: INUIT@t-online.de

5. Idee eines Austausch - Vernetzungstreffens unter professoraler Schirmherrschaft

Wir hören immer wieder Klagen von KollegInnen über das Verhalten der ARGE: keine Antwort, keine Entscheidung über Widersprüche, neue Bescheide ohne deren Berücksichtigung, keine Zahlung wg. verlorener Untätigkeitsklage.

Wir würden uns über einen Austausch freuen. Und:

Wir suchen noch engagierte Kanzleien, mit denen wir zusammenarbeiten können. Die Arbeit wächst uns über den Kopf!

Zwei unserer Besten verlassen uns nun, sie haben bezahlte Arbeit gefunden. „Da waren’ s nur noch sechs ...“. Die „Bedarfe“ sind enorm!

Herzlichen Gruß,

i.A. Norbert Hermann

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