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Thomé Newsletter 44/2018 vom 02.12.2018

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
 sehr geehrte Damen und Herren,
jetzt mal wieder ein neuer Newsletter von mir. 

Dieser Newsletter zu folgenden Themen:

1.  BSG urteilt über die Aufrechnung von Kautionsdarlehen – und hält diese grundsätzlich für zulässig
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Die höchst umstrittene Aufrechnung von Darlehen für Mietkaution (und Genossenschaftsanteile) unterliegt nach Ansicht des BSG bedingungslos der Regelung des § 42a SGB II (BSG v. 28.11.2018, B 14 AS 31/17 R). Dazu gab es eine bundesweite Kampagne der Sozial- und Wohlfahrtsverbände, die diese Aufrechnungsregelung sehr kritisch gesehen haben. Das BSG argumentiert sinngemäß: Weil es im Gesetzt steht, ist halt aufzurechnen.
Dies wurde in der Vergangenheit durchaus anders gesehen:  https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/SGb_2017-04_Tacheles.pdf
Die JC dürfen daher nach Ansicht des BSG die gewährten Darlehen für eine Mietkaution/Genossenschaftsanteile durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des RB’s „zurückholen“. „Nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck umfasst die Aufrechnungsvorschrift des § 42a Abs. 2 SGB II alle nach dem SGB II zu gewährenden Darlehen, soweit keine Ausnahme angeordnet ist“, so das BSG. Das BSG hat hinsichtlich dieser Regelung auch keine „durchgreifenden“ verfassungsrechtlichen Bedenken.
Allerdings sei eine Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe zu vermeiden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Mietkaution nicht in die Bemessung des Regelbedarfs eingeflossen ist und die Tilgung häufig längere Zeit dauert.
Im Einzelfall könnten daher nach der Auffassung des BSG durchaus abweichende gesetzliche Regelungen greifen:

1. Abweichung von der Soll-Regelung in § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II, Kautionen und Genossenschaftsanteile als Zuschuss erbringen
Eine Abweichung wäre vorstellbar, wenn noch andere Darlehen und Überzahlungsbeträge zu tilgen sind und sonstige erhebliche wirtschaftliche Belastungen (wie Schuldentilgung, nichtübernommene Nachhilfe …) bestehen
2. Aufrechnungsbegrenzung auf drei Jahre in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 4 SGB II
Im Gesetz steht hier bis „spätestens drei Jahre“, nicht wie das BSG sagt, drei Jahre. Auch hier könnte ein deutlich kürzerer Zeitraum beantragt und festgesetzt werden.  
3. Erlass oder Teilerlass des Darlehens nach § 44 SGB II.
Ein absolut richtiger Gedankengang des BSG: wenn die Belastung zu erheblich ist, kann erlassen werden. Bei Überbrückungsdarlehen in der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung nach dem 4. Kap. des SGB XII wird zunächst das Darlehen mit 5 % (!) = 20,80 €/mtl. des Regelbedarfes getilgt. Die Aufrechnung wird auf  ½ des Eckregelsatzes begrenzt = 208 € (§ 37a Abs. 2 S. 1 SGB XII). Danach gibt es keine Darlehensforderung mehr gegen den oder die SGB XII- Leistungsbezieher*in. Praktisch bedeutet das eine Tilgungsdauerbegrenzung  auf 10 Monate. Geleitet von der Erkenntnis: mehr kann gegen aufstockende Rentner*innen wegen der so geringen Regelbedarfe nicht geltend gemacht werden.
Diese gleiche Erkenntnis könnte im SGB II angewendet werden, da hier ja mit 10 % zu tilgen ist, Begrenzung der Tilgung auf max. 5 Monate und danach Erlass des Darlehens.

Richtiger Weg wäre aber:
- die JC würden sich vom BSG absetzen und sich der Ansicht anschließen, dass die Regelbedarfe im SGB II zu eng bemessen sind, da eben keine Gelder zu Mietkautionen / Genossenschaftsanteilen in die Bemessung des Regelbedarfs eingeflossen sind
(was jetzt höchstrichterlich festgestellt wurde) und würden hiermit eine Abkehr von der Tilgungsregelung erklären und zur Sicherung des Darlehen ausschließlich eine  Abtretungserklärung fordern.
- Zweite Variante: es wird von Seiten des JC lediglich eine Garantieerklärung an den Vermieter gegeben. Weil dann keine Gelder fließen würden, gäbe es kein Darlehen und somit wäre eine Tilgung unzulässig.


Hier der Terminsbericht des BSG:  https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Terminberichte/2018_51_Terminbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=3  dort dann Nr. 6


2.  Tacheles benötigt Spenden
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Um unsere Handlungsfähigkeit gewährleisten zu können, sind wir immer wieder auf Spenden angewiesen. Deshalb möchten ich die NewsletterempfängerInnen auffordern, den Verein Tacheles e.V.  etwas finanziell unter die Arme zu greifen, weil wir grade etwas blank sind. Gute Arbeit kostet halt auch Geld. Wer kann, möge uns mit einer Spende unterstützen. Kontodaten gibt es hier: http://tacheles-sozialhilfe.de/ueber-tacheles/spenden/  
Bei Adressdatenzusatz und oberhalb von 150 € gibt es automatisch eine Spendenquittung, bei Beträgen bis 150 Euro reicht als Nachweis der entsprechende Kontoauszug.
 Ich danke im Voraus!


3.    Alle Jahre wieder: Überprüfungsanträge für 2017  jetzt stellen
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Das Jahr geht zu Ende, nicht selten sind sozialrechtliche Bescheide fehlerhaft, wurden beispielsweise die Unterkunftskosten nicht in voller Höhe übernommen, der Betriebsstrom einer Gas-Terme oder ein  Mehrbedarf vergessen, bei Gemeinschaftsunterkünften oder im Betreuten Wohnen der Stromanteil von der tatsächlich geforderten Miete nicht oder unzulässig regelsatzkürzend berücksichtigt und diese Vorgänge gehen bis ins Jahr 2016 zurück, so muss diesen Monat ein Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X gestellt werden, um noch bisher nicht erhaltene Gelder für das Jahr 2017 zu erhalten. Denn  die Rückwirkung des Überprüfungsantrages bei zu Unrecht nicht erhaltener Sozialleistungen gilt im SGB II (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) und im SGB XII (§ 116a SGB XII) und AsylbLG (BSG – Rechtsprechung) nur bis zum  Januar des jeweiligen Vorjahres. Also dieses Jahr noch rückwirkend bis Januar 2017.
Daher bitte drauf achten, ggf. noch Überprüfungsanträge zu stellen, diese müssen aber hinreichend bestimmt sein, und mind. den Grund und Zeitraum, was wie zu überprüfen ist beinhalten!

4. Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung: Die Änderungen im „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“ / Keine Spur vom Spurwechsel
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Der Referenten-Entwurf für ein „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“ vom 19. Nov.  2018 sieht vor, dass neben der Neuregelung der Fachkräftezuwanderung auch die Regelungen zur Ausbildungsduldung überarbeitet (neuer § 60b), die Arbeitsverbote ausgeweitet werden (§ 60a Abs. 6) sowie eine „Beschäftigungsduldung“ eingeführt werden soll (§ 60c). Die Neuregelung hält am Prinzip der Duldung für die Ausbildung fest, statt eine Aufenthaltserlaubnis dafür einzuführen. Die Änderungen bedeuten ganz überwiegend erhebliche Verschärfungen, nur in wenigen Fällen punktuelle Klarstellungen und Verbesserungen. Ungeklärt bleiben die Probleme der Familientrennung, das Studium und der (allgemeine) Schulbesuch werden weiterhin nicht zu einer rechtlichen Aufenthaltsperspektive führen. Die neue „Beschäftigungsduldung“ hat so hohe Hürden, dass sie nur für wenige Personen in Frage kommen wird.
Alles Weitere hier: https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/Fachkraefte-Einwanderungsgesetz/Keine_Spur_vom_Spurwechsel.pdf


5. iff-Überschuldungsreport 2018, Creditreform-SchuldnerAtlas 2018, Datenreport 2018
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Der Überschuldungsreport beinhaltet folgende Kernaussage: Wohnkostenexplosion in Ballungszentren trifft Überschuldete besonders hart. D
ie Gruppe der Überschuldeten wächst seit Jahren, im Jahr 2017 waren in Deutschland rund 7 Millionen erwachsene Menschen betroffen.
Das sind die konkreten Ergebnisse und Folgen der Agenda 2010 Politik. (Danke SPD und Grüne!)
Weiteres hier: http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2018/iff-ueberschuldungsreport-2018-creditreform-schuldneratlas-2018-datenreport-2018/

 
6. Neues aus dem Bundestag: Merz seehofert / Anhörung sichere Herkunftsstaaten

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Nachfolgender Infoletter von Thomas Hohlfeld bringt es auf den Punkt:  Merz ist, wenn sich skrupellose Bosheit mit purer Ahnungslosigkeit paart!

Alles weitere hier: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/Hohlfeld_22.11.2018.pdf


7. Unzureichende Leistungen nach dem AsylbLG: Noch bis zum 31. Dezember Überprüfungsanträge stellen!
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Der gleiche Hinweis zu Überprüfungsanträgen im AsylbLG: RA’in Eva Steffen aus Köln weist auf die Möglichkeit hin, bis Ende des Jahres die AsylbLG-Bescheide (Grundleistungen) gem. § 44 SGB X für die Zeit ab Anfang 2017 überprüfen zu lassen. Die aktuelle Leistungshöhe der Grundleistungen ist seit März 2016 nicht mehr angepasst worden, so dass die jetzige Leistungshöhe rechtswidrig ist. Das Gesetz schreibt nämlich in § 3 Abs. 4 und 5 AsylbLG ausdrücklich vor, dass jährlich die Höhe angepasst und zudem eine Neufestsetzung vorgenommen werden muss, wenn neue statistische Grundlagen für die Regelsatzberechnung bestehen. Beides ignorieren das zuständige Bundesarbeits- und Bundesheimatministerium sowie die Bundestagsabgeordneten. Seit 2017 deckt das AsylbLG somit nicht mehr das offiziell festgelegte und anerkannte Existenzminimum ab – und diesen rechtswidrigen Zustand sollten die Betroffenen nicht klaglos akzeptieren! Es ist zwar keineswegs sicher, aber durchaus nicht ausgeschlossen, vor einem Sozialgericht die Nachzahlung der Differenz durchsetzen zu können.
Details hier: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/Claudius_29.11.2018.pdf

8.    Nächste SGB II – Grundlagenseminare
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Im Jahr 2019 biete ich zu folgenden Terminen SGB II-Grundlagenseminare an:  
        
-     23./24. Jan. 2019       in Hamburg      
-     28./29. Jan. 2019       in Dresden    
-     31. Jan./1. Feb.2019  in Wuppertal       
-     04./05. Feb. 2019      in Frankfurt                   
-     11./12. Feb. 2019      in Stuttgart
-     18./19. Feb. 2019      in Hannover 
-     20./21. Feb. 2019      in Bremen 
-          04./05. März 2019     in Berlin
-          27./28. März 2019     in Saarbrücken
-          17./18. April 2019     in Erfurt                    
In die Fortbildung fließen selbstverständlich aktuelle Rechtsänderung und Rechtsprechung  topaktuell mit ein.
Die Beschreibung, Ausschreibungstext und Anmeldung sowie weitere Details dazu sind hier zu finden: www.harald-thome.de

NEU: Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

9. SGB II-Fortbildungen: Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit - Sozialverwaltungsrecht aus der und für die Praxis
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Lernen Sie die »Klaviatur der Sozialgesetzbücher« spielen 
SGB II – Leistungsberechtigten werden zum Teil systematisch die ihnen zustehenden Ansprüche vorenthalten. Ein repressives Gesetz wird häufig noch repressiver umgesetzt. Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, sich schützend vor die Betroffenen zu stellen, zunächst die Existenzsicherung der Rat- und Hilfesuchenden sicherzustellen und sich gegen soziale Ausgrenzung und Vorenthaltungen von Rechtsansprüchen zu positionieren.
Beide Fortbildungen zur Rechtsdurchsetzung  sind so aufgebaut, dass wir die relevanten Paragrafen einzeln durchgehen und von da aus die Praxisbezüge für die Sozialrechtsberatung herstellen werden. Welchen Nutzen hat welcher Paragraf einzeln, wie kann dieser in der Praxis angewendet werden, wie sieht das in konkreten Fällen aus …
Die Teilnehmer*innen werden dabei lernen auf der »Klaviatur der Sozialgesetzbücher« zu spielen und dabei Stück für Stück einen Blick in die rechtlichen und sonstigen Interventionsmöglichkeiten bekommen.
Die Fortbildungen gibt es als 2-Tagesseminar, darin werden behandelt SGB I/ SGB X, erster Teil (bis ca. § 28 SGB X):
-          am  11./12. März  in Frankfurt
-          am 20./21. März       in Hamburg   

Die nächste Fortbildung SGB X, 2. Teil (ab § 31 SGB X) findet am:   
-          18. Jan.       in Wuppertal
Ausschreibung uns Anmeldung hier: www.harald-thome.de   
10. SGB II-Fachfortbildungen: Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II
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Dann möchte ich auf die Fortbildung „Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II“ hinweisen. In dieser Fortbildung wird die systematische, das Existenzminimum unterschreitende, Aufrechnungs-, Kürzungs- und Rückforderungspraxis der Jobcenter bearbeitet. Es wird geprüft, wann das Amt überhaupt aufrechnen darf, in welcher Höhe, wo unzulässige Eingriffe vorliegen und wie dagegen interveniert werden kann. Die Fortbildung ist ein MUSS von parteilicher Sozialberatung und allen anderen, die sich gegen systematisch rechtswidriges Aufrechnungshandling der Jobcenter zur Wehr setzen wollen. Die FoBi findet statt:
-       08. März 2019      in Wuppertal  
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de    

11. SGB II-Fortbildung: SGB II-Berechnung und ALG II-Bescheide prüfen und verstehen
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Diese Fortbildung biete ich nunmehr wieder an, dabei geht es um die SGB II-Berechnung in allen Feinheiten und um die Prüfung der SGB II-Bescheide, sowie die Erklärung, wo man hinschauen muss.  
Sie findet statt
-    21./22. Jan.   in Berlin   
-    25./26. Feb.    in Wuppertal     
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de 

NEU: Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

12. SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien
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In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.
Diese findet statt
-     01. März   in Wuppertal
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden:  www.harald-thome.de     

NEU: Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!


13. Fortbildung: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste
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 Diese Fortbildung biete ich

-        am 04. April     in Wuppertal  
wieder an.  
Diese Spezialfortbildung ist speziell für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und angedockten Diensten. Dort werden die SGB II/SGB XII relevanten Fragen bearbeitet. Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.

Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de

NEU: Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

14. Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger
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Diese Fortbildung biete ich 
- 29. Mai         in Wuppertal   
wieder an.
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de      
NEU: Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

15. SGB II-Fachfortbildungen: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Kliniksozialdienste
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Diese Fortbildung biete ich am
-     15. März     in Wuppertal  
 
wieder an.  
Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de

NEU: Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!


16. SGB II - Intensivseminare über 5 Tage in 2019

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Ich biete im nächsten Jahr an zwei Orten ein SGB II – Intensivseminar über je 5 Tage an, dieses gibt es am  
-   17. - 21. Juni          in Wuppertal
-   23. – 27. Sept.       
 in Berlin.  
Bei dem Wuppertal Seminar kann mit dem Bildungscheck NRW bezahlt werden (dh. halber Beitrag)
Ausschreibung (für Wuppertal) und Anmeldung hier: www.harald-thome.de        
NEU: Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden! 

17. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete
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Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Die zweitägige Fortbildung vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen sowie Kostenersatz. Änderungen durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz und das Pflegestärkungsgesetz II + III werden hierbei berücksichtigt.
Das Seminar lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter/innen, Berater/innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter/innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer/innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.

Nächste Fortbildungen:
-          am 04./05.03.  in Berlin
-          am 08./09.04. in Wuppertal
-          am 29./30.04. in Stuttgart
-          am 15./16.05. in Hamburg-Harburg
Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/grundlagenseminar-sgb-xii-sozialhilferecht

18. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung nach dem SGB II/SGB XII
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Im Rahmen des Tagesseminars gibt Frank Jäger einen grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen, die Voraussetzungen für einen Umzug, die Problemlagen, die mit dem Wohnungswechsel verbunden sind und das kommunale Satzungsrecht nach § 22a SGB II.
Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen.
Nächste Fortbildungen:

-          am 06.03. in Berlin
-          am 18.03. in Wuppertal
Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/fachseminar-unterkunftskosten-nach-dem-sgb-ii-und-1

So das war es dann. 
Mit besten und kollegialen Grüßen 
Harald Thomé

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