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Thomé Newsletter 30/2018 vom 18.08.2018

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
jetzt mal wieder ein neuer Newsletter von mir. 

Dieser Newsletter zu folgenden Themen:
1.      Fachveröffentlichung: Ausbildungsförderung in Bezug auf SGB II / BAföG / WoGG
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Rechtsanwalt Joachim Schaller aus Hamburg hat sein Skript zur Ausbildungsförderung aktualisiert. Er geht auf die Problematik des zunächst geltenden Leistungsausschlusses aller Auszubildenden aus dem SGB II ein und nennt dann die Vielzahl der Rückausnahmen, wo diese dann doch SGB II – Ansprüche haben. Der Kollege weist darauf hin, wo und wann Wohngeldansprüche und welche weiteren Finanzierungsoptionen bestehen.

Das Skript und weitere Unterlagen gibt es hier: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2395/

Dann hat Tim vom Ökumenischen Arbeitslosenzentrum Nürnberg mal einen Comic zur Visulisierung der Ansprüche von Auszubildenden und SGB II gemacht, diese etwas unkonventionelle Arbeitshilfe gibt es hier: https://tinyurl.com/y8ez8l7b



2.      BSG: Zwangsverrentung von Erwerbslosen kurz vor Anspruch auf abschlagsfreie Altersbezüge ist rechtswidrig
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Im vorliegenden Fall ging es um einen Mann, der knapp 46 Jahre gearbeitet hat, bis er mit 60 Jahren in Hartz IV rutschte. Als er seinen 63. Geburtstag erreichte, wollte ihn das Jobcenter zur Frührente mit Abschlägen in Höhe von monatlich 100 €  zwingen. Das Prekäre: Nur 4 Monate später hätte der Mann Anrecht auf eine abschlagsfreie (!) Rente gehabt! Für das Jobcenter war diese Tatsache völlig irrelevant. Der Betroffene ließ sich das Vorgehen nicht gefallen und klagte bis zum Bundessozialgericht – und bekam Recht!

Das BSG dazu: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_08_09_B_14_AS_01_18_R.html
Der MDR dazu: https://www.mdr.de/nachrichten/vermischtes/abschlagsfreie-rente-hartz-vier-urteil-folgen-100.html

Zur Zwangsverrentung eine Kurzexpertise der Paritätischen Forschungsstelle zur “Zwangsverrentung”:
im Rechtskreis des SGB II: https://tinyurl.com/y8t7tw3v

 3.      Zum Familiengeld in Bayern ab 01.09.2018
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- oder wie die CSU Wahlkampf betreibt. Die CSU will die Bayernwahl nicht gänzlich verlieren, dabei überholt sie nicht nur die AfD rechts, sondern will auch soziale Wohltaten verteilen. So das neue Produkt: Familiengeld.
Dazu erstmal ein ganz guter Überblick hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/familiengeld-in-bayern-ab_142152.html
Eine kritische Kommentierung von Stefan Sell: https://tinyurl.com/yazlf8hz
Die CSU möchte dass das Familiengeld im SGB II/SGB XII anrechnungsfrei bleibt, Arbeitsminister Heil stellt sich dagegen, ein paar Infos dazu hier:  
https://www.hartziv.org/news/20180817-hartz-iv-frust-dank-bayerischem-familiengeld.html

4.   Aufschlüsselung der unterdeckten Wohnkosten im SGB II bundesweit
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Im SGB II und im SGB XII werden Wohnkosten, die tatsächlich angefallen sind, nur übernommen, soweit sie als angemessen von den Sozialleistungsträgern bewertet werden. Kosten, die darüber liegen, müssen die Betroffenen aus den Regelleistungen finanzieren, sofern sie keine billigere Wohnung finden.
Die Eigenfinanzierungen belaufen sich im Jahr 2016 auf fast 600 Mio. Euro.
Die Linke hat (in Zusammenarbeit mit dem Verein Tacheles) dazu eine kleine Anfrage im Bundestag gestellt, in der die Zahlen aus der Bundesregierung raus gekitzelt wurden. Am wichtigsten ist die Antwort der Bundesregierung, wie viel Prozent pro Jobcenter nicht übernommen werden. Diese Zahl drückt die Größe des Ausmaßes des KdU-Problems aus und macht diese vergleichbar mit anderen Orten und Regionen.
Es ist sogleich Handlungsaufforderung für politisch bewusste Menschen, Organisationen und Parteien, vor Ort konkret aktiv zu werden und Änderungen in den KdU einzufordern. 
In der Tabelle 2 der Antwort, wird für jedes Bundesland / jede Kommune einzeln aufgelistet, wie hoch die durchschnittliche Nichtübernahme pro BG ist. Die durchschnittliche Nichtübernahme beträgt 18 EUR pro BG, beim JC Kitzingen beträgt der Nichtübernahmebetrag 55,10 EUR, beim JC Rhön-Grabfeld 54,50 EUR und bei der Stadt Pirmasens 56,90 EUR.  
Antwort der Bundesregierung vom 29.06.2018 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/030/1903073.pdf  

5.    Rücküberweisungserklärung beim SGB XII-Leistungsträger in Düsseldorf
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Das Düsseldorfer Sozialamt erlaubt sich bei seinen SGB XII – Leistungsberechtigten "1a-Landrecht". So fordert es bei Erstantragstellern eine Rücküberweisungserklärung, Kontoerklärung genannt ein. Darin wird das Amt ermächtigt, „Guthaben aus der Überweisung des Amtes“ …“auf Anforderung des Amtes“ direkt wieder per Rücklastverfahren rückholen / abziehen zu dürfen.  Ferner heißt es darin: „Diese Erklärung gebe ich für den Fall ab, dass Zahlungen des Amtes für Soziales der Stadt Düsseldorf auf das Konto überwiesen werden, die mir bzw. meinen Erben nicht zustehen“  und weiter “Meine Ermächtigung hat auch Wirkung gegenüber meinen Erben. Diese sind nicht berechtigt, die vorgenannte Ermächtigung zu widerrufen“.

Generell gilt: das Sozialamt „kann“ überzahlte Leistungen bis auf das jeweils unerlässliche aufrechnen (§ 26 Abs. 2 SGB XII). Eine Aufrechnung ist eine behördliche Verfügung gegen die der Widerspruch möglich und zulässig ist und aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 86a Abs. 1 SGG). Hier dürfte eine 20 % - 30% Aufrechnung des Regelbedarfes die äußerste Grenze sein (LPK SGB XII, 11. Aufl. § 26 Rz 9).
Das Düsseldorfer Sozialamt will diese Vorschrift umgehen und im Falle einer Überzahlung möglichst die komplette Leistung fernab von jeder Rechtsvorschrift im Rücklastverfahren einkassieren. Ein solches Vorgehen ist zu 100 % illegal und Landrecht, also Behördenhandeln fernab jeder Rechtsvorschrift.

 Hier die Düsseldorfer Rücküberweisungserklärung: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/Amt50_Text-Kontoerklaerung.pdf

 Der Betroffene hat sich mit einer Beschwerde an das Arbeits- und Sozialministerium gewandt, die Antwort war, das sei ja nur eine freiwillige Erklärung und ein veralteter Vordruck. Für eine Fachaufsichtsbeschwerde ist das eine armselige Antwort und spricht nicht für eine sachgerechte Fachaufsichtsführung durch das MAIS im vorliegenden Fall. Hier die MAIS Antwort: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/MAIS_zu_Rueckueberweisung_31.07.201818082018.pdf



6.  DV fordert Schaffung eines Rechtsanspruchs zur Finanzierung von Frauenhäusern
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Anlässlich der öffentlichen Anhörung im Niedersächsischen Landtag am 16. August zur Stärkung der Frauenhäuser bzw. der Schaffung eines Rechtsanspruchs für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder fordert der Deutsche Verein – wie schon seit etlichen Jahren – ein ganzes Bündel an Maßnahmen, um den Weg für eine verlässliche Unterstützung und Beratung gewaltbetroffener Frauen und ihrer Kinder zu ebnen. So sollen sich Bund, Länder, Kommunen und die freien Träger auf gemeinsame Grundsätze für eine Förderung von Frauenhäusern verständigen. Ein bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen soll einen wirksamen Schutz und Hilfe für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder sicherstellen. Bei der anstehenden Reform des Sozialen Entschädigungsrechts könnte der Bundesgesetzgeber die Belange gewaltbetroffener Frauen und ihre Kinder einbeziehen und berücksichtigen.

Hier die Stellungnahme: https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2018/dv-17-18_frauenhaeuser.pdf



7.  Fortbildung zum Versammlungs- und Polizeirecht für Versammlungsleiter*innen am 10./11. Nov. 2018 in Wuppertal
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Dann möchte ich hier auf eine spezielle Sache hinweisen: der Verein Tacheles bietet  eine Fortbildung zum Versammlungs- und Polizeirecht an.

Diese Fortbildung richtet sich an Veranstalter*innen, Anmelder*innen von Versammlungen und Versammlungsleiter*innen, die in der emanzipatorischen und antifaschistischen Bewegung aktiv sind.
Fortbildungsziel ist, den Teilnehmer*innen einen strukturierten Überblick über das Versammlungsrecht, von der Anzeige bis zur Auflösung, sowie ein grundlegendes Verständnis der Rechtsschutzmöglichkeiten zu verschaffen.
Die rechtlichen Grundlagen und Grundzüge des Versammlungsrechts werden vornehmlich aus Perspektive von Anmelder*innen und Versammlungsleiter*innen dargestellt. Dabei wird mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung auf alle relevanten, angrenzenden Rechtsgebiete eingegangen werden; insbesondere auf das Polizeirecht NRW, sowie das für Versammlungsleiter*innen einschlägige Versammlungsstrafrecht.
Es werden Spielräume und Handlungsmöglichkeiten, sinnvolle und mögliche Interventionspunkte gegen repressive Polizeistrategien aber auch (rechtliche) Grenzen herausgearbeitet werden und anhand von praktischen Beispielen und Übungen Handlungskompetenz in der Inanspruchnahme bzw. Verteidigung von Versammlungsgrundrechten bei der verantwortlichen Durchführung von Demonstrationen vermittelt.
Referenten:  RA Rasmus Kahlen, Göttingen u. RA Christian Woldmann, Hamburg Kosten: 50 € zzgl. Verpflegung
Weitere Details und Anmeldungsbögen gibt es hier: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/fortbildungen-von-tacheles/


8.       Nächste SGB II – Grundlagenseminare
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Im Jahr 2018 biete ich zu folgenden Terminen SGB II-Grundlagenseminare an:  
-     10./11. Sept.     in Berlin
-     25./26. Sept.     in Hamburg
-     01./02. Okt.      in Stuttgart
-     22./23. Okt.      in Wuppertal
-     25./26. Okt.      in Augsburg
-     05./06.  Nov.     in Freiburg
-     15./16. Nov.      in Leipzig               
-     20./21. Nov.      in Hamburg                 
-     03./04. Dez.      in Frankfurt   
In die Fortbildung fließen selbstverständlich aktuelle Rechtsänderung und Rechtsprechung  topaktuell mit ein.
Die Beschreibung, Ausschreibungstext und Anmeldung sowie weitere Details dazu sind hier zu finden: www.harald-thome.de       

 9.   SGB II - Intensivseminare über 5 Tage in 2018
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Ich biete dieses Jahr noch zwei SGB II – Intensivseminare über je 5 Tage an, diese gibt es
-   27. - 31. Aug.          in Hamburg
-   07. - 21. Sept.         in Wuppertal
Ausschreibung uns Anmeldung hier: www.harald-thome.de  

10. SGB II-Fortbildung: SGB II-Berechnung und ALG II-Bescheide prüfen und verstehen
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Diese Fortbildung biete ich nunmehr wieder an, dabei geht es um die SGB II-Berechnung in allen Feinheiten und um die Prüfung der SGB II-Bescheide, sowie die Erklärung, wo man hinschauen muss.  
Sie findet statt
-    20./21. Aug.      in Dresden  (Anmeldung noch möglich)
-    12./13. Nov.     in Wuppertal 
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de 

11. SGB II-Fortbildungen: Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit - Sozialverwaltungsrecht aus der und für die Praxis
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Lernen Sie die »Klaviatur der Sozialgesetzbücher« spielen 
SGB II – Leistungsberechtigten werden zum Teil systematisch die ihnen zustehenden Ansprüche vorenthalten. Ein repressives Gesetz wird häufig noch repressiver umgesetzt. Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, sich schützend vor die Betroffenen zu stellen, zunächst die Existenzsicherung der Rat- und Hilfesuchenden sicherzustellen und sich gegen soziale Ausgrenzung und Vorenthaltungen von Rechtsansprüchen zu positionieren.
Beide Fortbildungen zur Rechtsdurchsetzung  sind so aufgebaut, dass wir die relevanten Paragrafen einzeln durchgehen und von da aus die Praxisbezüge für die Sozialrechtsberatung herstellen werden. Welchen Nutzen hat welcher Paragraf einzeln, wie kann dieser in der Praxis angewendet werden, wie sieht das in konkreten Fällen aus …
Die Teilnehmer*innen werden dabei lernen auf der »Klaviatur der Sozialgesetzbücher« zu spielen und dabei Stück für Stück einen Blick in die rechtlichen und sonstigen Interventionsmöglichkeiten bekommen.
Die Fortbildungen gibt es:
Teil 1: Fortbildung zum SGB I 
-          24.  Sept.           in Hamburg 
Teil 2: Fortbildungen zum SGB X
-         23.  Nov.              in Hamburg     
Ausschreibung uns Anmeldung hier: www.harald-thome.de    

12. SGB II-Fachfortbildungen: Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II
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Dann möchte ich auf die Fortbildung „Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II“ hinweisen. In dieser Fortbildung wird die systematische, das Existenzminimum unterschreitende, Aufrechnungs-, Kürzungs- und Rückforderungspraxis der Jobcenter bearbeitet. Es wird geprüft, wann das Amt überhaupt aufrechnen darf, in welcher Höhe, wo unzulässige Eingriffe vorliegen und wie dagegen interveniert werden kann. Die Fortbildung ist ein MUSS von parteilicher Sozialberatung und allen anderen, die sich gegen systematisch rechtswidriges Aufrechnungshandling der Jobcenter zur Wehr setzen wollen. Die FoBi findet statt:
-       08. Oktober        in Frankfurt
-       30. Oktober        in Wuppertal  
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de   

13. SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien
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In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.
Diese findet statt
-     27. Sept.         in Hamburg 
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden:  www.harald-thome.de  

14.  Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger
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Diese Fortbildung biete ich 
- am 02. Nov.  in Wuppertal 
wieder an.
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de    

15. SGB II-Fachfortbildungen: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Kliniksozialdienste
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Diese Fortbildung biete ich am
-     09. Okt.     in Frankfurt
-     22. Nov.    in Hamburg 
wieder an.  
Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de 

16. Fortbildung: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste
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Diese Fortbildung biete ich
-        am 05. Okt.    in Wuppertal   
wieder an.  
Diese Spezialfortbildung ist speziell für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und angedockten Diensten. Dort werden die SGB II/SGB XII relevanten Fragen bearbeitet. Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de 

17. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete 
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Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Die zweitägige Fortbildung vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen sowie Kostenersatz. Änderungen durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz und das Pflegestärkungsgesetz II + III werden hierbei berücksichtigt.
Diese finden statt:
-          am   9./10. Oktober      in Stuttgart
-          am 13./14. November  in Leipzig
Das Seminar lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter/innen, Berater/innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter/innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer/innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.
Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/grundlagenseminar-sgb-xii-sozialhilferecht    

18. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung nach dem SGB II/SGB XII
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Im Rahmen des Tagesseminars gibt Frank Jäger einen grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen, die Voraussetzungen für einen Umzug, die Problemlagen, die mit dem Wohnungswechsel verbunden sind und das kommunale Satzungsrecht nach § 22a SGB II.
Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen.
Diese finden statt:
-          am 11. Oktober in Stuttgart
Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/fachseminar-unterkunftskosten-nach-dem-sgb-ii-und-1   
So das war es dann.
Mit kollegialen und freundlichen Grüßen
Harald Thomé   

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