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Thomé Newsletter 06/2020 vom 16.02.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
jetzt mal wieder ein neuer Newsletter von mir. 
Dieser zu folgenden Themen:
1.   SG Darmstadt macht Vorlagebeschluss zum BVerfG wegen Leistungsausschluss von EU-BürgerInnen und DrittstaatlerInnen
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Letze Woche hatte das BVerfG aus formellen Gründen die Vorlagebeschlüsse des SG Mainz zu EU-BürgerInnen und Auszubildenden aus formellen Gründen abgelehnt, jetzt macht das SG Darmstadt einen erneuten Vorstoß.
Vorlageinhalt sind die aktuell geltenden Leistungsausschlüsse vom SGB II und SGB XII-Leistungen für bestimmte EU-BürgerInnen und Drittstaatlern (SG Darmstadt, Vorlagebeschluss v. 14.01.2020- S 17 SO 191/19 ER). In dem konkreten Fall geht es um Unionsbürger*innen, bei denen die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat, diese Entscheidung aber noch nicht bestandskräftig ist, weil die Betroffenen dagegen Klage eingelegt haben. Sie sind in diesem Fall sowohl vom SGB II als auch vom SGB XII und vom AsylbLG ausgeschlossen und hätten allenfalls Anspruch auf die so genannten „Überbrückungsleistungen“. Diese hält das Sozialgericht jedoch nicht für einen ausreichenden Anspruch zur Sicherung des Existenzminimums, da sie in der Regel nur für einen Monat und nur gekürzt erbracht werden dürfen. Die dort vorgesehene „Härtefallregelung“ ist aus Sicht des SG ebenfalls nicht ausreichend im Sinne des Grundgesetzes. Aus diesem Grund hat das SG Darmstadt die Regelung dem Verfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Eine Entscheidung würde auch Unionsbürger*innen und Drittstaatsangehörige treffen, die nur zum Zweck der Arbeitsuche oder nur nach Art. 10 VO 492/2011 ein Aufenthaltsrecht haben und daher von den Leistungen ausgeschlossen sind. Es geht also ganz grundlegend um die Frage der verfassungsmäßigen Zulässigkeit ausländerrechtlicher Ausschlüsse von existenzsichernden Leistungen.
Dass diese Frage nun beim BVerfG (erneut) anhängig ist, hat übrigens zur Folge, dass die Jobcenter in diesen Fällen „vorläufige Leistungen“ nach § 41a Abs. 7 SGB II erbringen können (oder sogar müssen). Diese Norm regelt die Möglichkeit der Leistungserbringung, wenn eine entscheidende Rechtsfrage beim Bundesverfassungsgericht zur Prüfung anhängig ist. Das ist hier somit der Fall, daher sollten ausdrücklich mit Hinweis auf das Verfahren vorläufige Leistungen beantragt werden. Auch wenn es sich um eine Ermessensregelung handelt, haben schon einige Sozialgerichte das Jobcenter verpflichtet, diese vorläufigen Leistungen zu erbringen, obwohl vom Gesetz ein Leistungsausschluss besteht, das Ermessen sei unter bestimmten Umständen nämlich auf Null reduziert.

Den Vorlagebeschluss gibt es hier: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000211

Dazu in LTO: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/sg-darmstadt-vorlage-bverfg-verfassungsmaessigkeit-leistungsausschluss-eu-auslaender/
Dazu noch eine umfassende Mail von Claudius Voigt vom 14.02.2020, die es hier gibt: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2020/Mail_Claudius_Voigt_14.02.2020.pdf



2.   Geht doch: Landkreis Rotenburg leistet Abhilfe im Schulbuchfall  
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In meinen Newsletter 4/2020 vom 2. Feb. 2020 hatte ich auf das "Landrecht" im Landkreis Rotenburg (Wümme) hingewiesen. Der LK Rotenburg hatte trotz eindeutiger Rechtslage die Übernahme von Kosten für Schulbücher abgelehnt.

Im vorliegenden Fall musste von der vertretenden RA’in  Widerspruch und später Untätigkeitsklage eingelegt werden, weil die Verwaltung den Widerspruch nicht innerhalb der drei Monatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG bearbeitet hat.

Schön dass die Verwaltung jetzt eingelenkt hat, allerdings ist weiterhin die Frage zu stellen, wie konnte es dazu kommen und warum kommen Leistungsberechtigte erst zu den ihnen zustehenden Leistungen, wenn sie einen Anwalt einschalten und vor Gericht gehen. Diese Frage sollte von der übergeordneten Fachaufsicht geklärt werden.

Aber immerhin: geht doch LK Rotenburg!  

Die Bewilligung: https://t1p.de/02lx
Hier die alte Veröffentlichung: https://t1p.de/m3c7

3. Linke: Mehr als 15 Jahre Kampf gegen Hartz IV
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Vor 15 Jahren, im Januar 2005, wurde das Arbeitslosengeld II eingeführt, im Alltag eher als Hartz IV bekannt. Benannt nach Peter Hartz, einst VW-Manager und Berater von Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD). Der eine sprach von "einem glücklichen Tag" für alle Arbeitssuchenden, und Schröder verkündete, ab sofort gäbe "es kein Recht auf Faulheit" mehr. Damit war der Ton für den Umgang mit Frauen, Männern, Jugendlichen und Kindern in und mit Hartz IV vorgegeben. Der verbalen Stigmatisierung folgte reale Respektlosigkeit und Ausgrenzung.
Dazu hat DIE LINKE, als die Partei, die unermüdlich sich gegen das Hartz IV – Regime gestellt hat, ein Dossier herausgegeben, dieses gibt es hier: https://www.linksfraktion.de/themen/dossiers/hartz-iv/  

Dazu eine ergänzende, 15 Jahre alte, aber trotzdem noch vollumfänglich zutreffende  Analyse zum Hartz IV-System von Arno Luik: Der Putsch von ganz oben / Ein treffende Zustandsbeschreibung der politischen Situation dieses Landes: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/425/
  
4. PM von ProAsyl:  EGMR macht Rückzieher beim Schutz von Menschenrechten an der Grenze
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Der Menschenrechtsgerichtshof hat ein früheres Urteil zu »Push-Backs« von Spanien nach Marokko revidiert. Diese seien keine verbotenen kollektiven Abschiebungen gewesen, die Schutzsuchenden hätten legale Einreisewege nutzen müssen. Der Gerichtshof ignoriert die tatsächliche Lage an den Grenzen und schafft einen gefährlichen Präzedenzfall.


Mehr dazu in der PM von ProAsyl: https://t1p.de/34o0

Allerdings: Der Kampf um die Menschenrechte geht weiter!


Die Entscheidung der Großen Kammer des EGMR ist ohne Frage eine große Enttäuschung und ein Rückschritt in der bislang meist progressiven Rolle des Gerichtshofs bei der Frage des Schutzes von Menschenrechten an der Außengrenze.

5. Nichterreichbarkeit der Arbeitsagentur Sonneberg LK (Südthüringen)
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Richtigstellung: vorliegend geht es nicht um das Jobcenter, sondern um die Areitsagentur Sonneberg!


Kollegen haben mich über die Situation der Arbeitsagentur Sonneberg informiert. Ich erlaube mir daher dazu etwas zu schreiben. Definitiv ist das JC vom 3. Feb. bis zum 17. Feb. 2020 krankheitsbedingt geschlossen (siehe: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/suhl/presse ). Es wird empfohlen für Vorsprachen ohne Termin das JC in Suhl (ca.62 km – 50 Min.) oder Meiningen (84 km – 1 Std.) aufzusuchen. Ein Notdienst am Telefon oder  für die Eingangszone wurde nicht  organisiert.
Trotz allem Verständnis für krankheitsbedingte Situationen ist das Verhalten vor Ort ein Unding.

Zur Rechtslage:
1. Pflicht zur Sicherstellung der Sozialen Dienste
Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I und § 9 S. 2 SGB X sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass alle Leistungsberechtigen die ihnen zustehenden Sozialleistungen umfassend und zügig erhalten. Weiter haben die Leistungsträger dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Wenn vorliegend auf andere Verwaltungseinrichtungen, die bald 100 km entfernt sind, verwiesen wird, werden massiv rechtswidrig Zugangshürden aufgebaut.
Es hätte hier jemand von einem anderen Arbeitsagenturen abgestellt werden müssen, der in der Eingangszone aktiv ist und das Telefon bedient und in Not befindliche Menschen ausreichend supportet.  Auch hätte auf einen örtlichen anderen Sozialleistungsträger im Rahmen der Amtshilfe nach § 3 ff SGB X verwiesen werden können.


2.  Zuständigkeit anderer Sozialleistungsträger und Behörden
§ 16 Abs. 2 SGB I bestimmt, dass im Zweifel auch bei jedem andere Sozialleistungsträger oder kommunale Verwaltungsstruktur wirksam Anträge gestellt werden können, § 20 Abs. 3 SGB X klärt deren Zuständigkeit und Entgegennahmepflicht. Hier stellt sich die Frage warum nicht von der Arbeitsagentur Sonneburg ein klarer Kooperationspartner am Ort ausgeguckt wurde und nicht alle Leute dahin geschickt werden.  

3. Anspruch auf Fahrtkostenersatz
§ 65a SGB I bestimmt, dass Leistungsbeziehende, die einer Aufforderung zum persönlichen Erscheinen im Rahmen der Mitwirkungspflichten nach § 61 SGB I nachkommen, Anspruch auf Kostenersatz haben. § 65a Abs. 2 SGB I bestimmt, dass diese Kosten auch nachträglich und ohne vorherige Mitwirkungsaufforderung übernommen werden können.
Wenn die Arbeitsagentur Sonneberg dezidiert dazu auffordert, andere Geschäftsstellen (62 oder 84km entfernt) aufzusuchen ist das einer Mitwirkungsaufforderung gleich zu stellen und führt zu einer Ermessensreduktion auf null hinsichtlich der Übernahmepflicht der Fahrtkosten.
Hier fallen Hin-und Rückfahrtkosten in Höhe von 34 EUR für die Fahrt mit der Bahn an. Gemäß § 14 SGB I und erst recht gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 SGB II sind Jobcenter beratungs- und aufklärungspflichtig, im SGB II sogar orientiert am Empfänger*innenhorizont. Hier hätte die Arbeitsagentur deutliche Hinweise zum Thema Übernahmeanspruch der Fahrtkosten geben müssen. Es ist zu erwarten, dass wenigstens hinterher großzügig mit der Übernahme geltend gemachter Fahrtkosten umgegangen wird und die Leistungsberechtigten  ihre Fahrtkostenansprüche nicht noch in einem Amtshaftungsverfahren nach § 839 BGB geltend machen müssen.

Zusammengefasst: die Arbeitsagentur Sonneberg hat ungefähr alles falsch gemacht, was man nur falsch machen kann. Es wäre wenigstens jetzt zu wünschen, dass es zu einer geeigneten Schadenskorrektur kommt und die BA für die Zukunft einen Krisenplan entwickelt, wie mit vergleichbaren Fällen umzugehen ist.


6. DPWV: Arbeitshilfe zum Thema Flucht und Migration “Soziale Rechte für Flüchtlinge” --------------------------------------------
Die rechtliche Ausgestaltung der sozialen Rechte geflüchteter Menschen ist in Deutschland seit Langem komplex. Im Jahr 2019 haben zahlreiche Gesetzesänderungen durch das sog. „Migrationspaket“ jedoch dazu geführt, dass sich die Rechtslage sowohl für geflüchtete Menschen als auch für ihre Berater*innen noch weiter verkompliziert hat.
Mit der vorliegenden Aktualisierung der Arbeitshilfe soll ein kompakter Überblick über die zentralen Regelungen gegeben werden. Ganz bewusst ist die Arbeitshilfe dabei praxisorientiert angelegt, mit zahlreichen Tipps für die Beratungspraxis. Die Arbeitshilfe gibt die Gesetzeslage am 1. Januar 2020 wieder. – Quelle: https://t1p.de/qkez

7. Tacheles sucht Mitstreiter*innen in der Beratung
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Wir vom Tacheles suchen Menschen die Lust haben, bei uns in die Beratungsarbeit dauerhafter einzusteigen und sich zu engagieren. Wir bieten Ehrenamtstätigkeit, ein tolles Team, eine fundierte Ausbildung und Schulung in der Sozialberatung, organisiertes Chaos und ganz viele Situationen in denen engagiertes Einschreiten notwendig ist.
Gerne können die Mitstreiter*innen vom Fach sein, ehemalige Verwaltungsmitarbeiter*innen, pensionierte Juristen*innen, Sozialarbeiter*innen und natürlich auch Nicht-Fach-Menschen, wie selbst Leistungsbezieher oder ehemalige die sich vorstellen können, solch eine Arbeit durchzuführen. Super wäre natürlich wenn ihr aus Wuppertal kämt, aber auch aus unmittelbaren Nachbarstädten wäre das auch möglich.
Wer Interesse hat, möge sich bitte bei info@tacheles-sozialhilfe.de    melden
Ferner könnten bei uns auch Dauerpraktikas von Studierenden durchgeführt werden.

8. Nächste SGB II – Grundlagenseminare
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Die nächsten SGB II-Grundlagenseminare biete ich zu folgenden Terminen an:             

-     18./19. März  2020        in Leipzig        
-     23./24. März 2020         in Berlin        
-     30./31. März  2020        in Stuttgart   
-     27./28. April 2020         in Wuppertal    
-     04./05. Mai  2020          in Hamburg            
-     11./12. Mai  2020          in Berlin     
-     18./19. Mai  2020          in Dresden                 
-     08./09. Juni   2020         in Frankfurt          
-     08./09. Juni  2020          in Frankfurt  
-    13./14. Juli  2020            in München
-    19./20. August 2020       in Saarbrücken
-    31. Aug./01. Sept. 2020  in Bremen  
 

Die Beschreibung, Ausschreibungstext und Anmeldung sowie weitere Details dazu sind hier zu finden: www.harald-thome.de

Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!


9. SGB II - Intensivseminar über 5 Tage in 2020
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Ich biete im nächsten Jahr in zwei Städten SGB II – Intensivseminar über 5 Tage an, dieses schon mal für die Planung der Interessierten:  

-   25. - 29. Mai  2020     in Wuppertal   
-   14. - 18. Sept. 2020     in Hamburg 
Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de        
Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

10.  SGB II-Fortbildung: SGB II-Berechnung und ALG II-Bescheide prüfen und verstehen
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In dieser Fortbildung geht es um die SGB II-Berechnung in allen Feinheiten, sowie um die Prüfung der SGB II-Bescheide mit dazu passender die Erklärung, wo man genau hinsehen muss, um diese verstehen und prüfen zu können.  
Sie findet statt
 -    20./21. April 2020      in Frankfurt                              
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de  

11. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit - KONKRET - Aus der und für die Praxis

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SGB II – Leistungsberechtigten werden zum Teil systematisch die ihnen zustehenden Ansprüche von den Jobcentern vorenthalten. Ein repressives Gesetz wird häufig noch repressiver umgesetzt. Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, sich schützend vor die Betroffenen zu stellen, zunächst die Existenzsicherung der Rat- und Hilfesuchenden sicherzustellen und sich gegen soziale Ausgrenzung und Vorenthaltungen von Rechtsansprüchen zu positionieren.
Die Teilnehmer*innen werden konkret darin angeleitet, wie Rechtsdurchsetzung aussehen kann und welche Schritte erforderlich sind.

Aus dem Inhalt: + Stellung des SGB II in den Sozialgesetzbüchern + formlose Antragstellung, örtliche uns sachliche Zuständigkeit und Interventionspunkte + Durchsetzung des Anspruchs, Vorschuss und vorläufige Leistungsgewährung  + einstweiliger Rechtsschutz und Klage +    Bescheid, Form, Zugang, Fristen + Widerspruchsverfahren + Überprüfungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wiederholte Antragstellung + Beratungspflicht, Amtshaftung und sozialrechtliche Herstellungsanspruch   + und vieles mehr.

Diese Fortbildung biete ich an:

-   16. Juni 2020               in Berlin             
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de      
NEU: Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de   

12. Neue Fortbildung: SGB II für die Migrationsberatung
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Dann habe ich für das nächste Jahr eine neue Fortbildung konzeptioniert und zwar „SGB II für die Migrationsberatung“. In dieser werden die typischen Probleme der Migrationsberatung und denjenigen, die Geflüchtete im Umgang mit Ämtern und bei der Integration in die Gesellschaft begleiten und unterstützen bearbeitet.

Themenblöcke sind:
- Sprache, behördliche Beratungspflicht und Mitwirkungspflicht 
- Anspruch auf schnelle Zahlung/Akutleistung 
- Übergang Sozialamt / Jobcenter /gemischte Haushaltsgemeinschaften
- Einkünfte
- Wohnraum, Erstausstattung
und vieles mehr. Details in der Ausschreibung.

Die ersten Fortbildungen biete ich am

-   20. Mai 2020    in Leipzig 
-   02. Juni 2020    in Wuppertal
-   15. Juni 2020    in Berlin   

an.

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de     

13. SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien
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In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.
Diese findet statt

-   20. Feb. 2020 in Erfurt (Anmeldung noch möglich)

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden:  www.harald-thome.de     

14. Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger
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Diese Fortbildung biete ich am

-    10. März    2020   in Berlin   
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de


15. Fortbildung: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste
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Diese Fortbildung biete ich

- 13. März             in Wuppertal     
wieder an.  
Diese Spezialfortbildung ist speziell für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und angedockten Diensten. Dort werden die SGB II/SGB XII relevanten Fragen bearbeitet. Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.

Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de

Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden! 
So das war es dann.
Mit besten und kollegialen Grüßen 
Harald Thomé

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