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Tacheles Rechtssprechungsticker KW 01/2012
Tacheles Rechtssprechungsticker KW 01/2012
1. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 Sozialgericht Stade Beschluss vom 03.11.2011, - S 28 AS 777/11 ER -
Wollte man aber die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nur dann eingreifen lassen, wenn länger als ein Jahr eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, so wäre mit der gesetzlich eingeführten Vermutungsregelung nichts gewonnen, denn bereits das Bestehen einer Haus-halts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist ein objektiv tragenden Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II
Da es sich beim Vorliegen dieser Gemeinschaft im Wesentlichen um innere Vorgänge handelt, ist es für den Leistungsträger naturgemäß schwierig, das Vorliegen einer Einste-hens- und Verantwortungsgemeinschaft nachzuweisen. Dem hat der Gesetzgeber da-durch Rechnung getragen, dass er durch die zum 01. August 2006 vorgenommene Neu-regelung (Aufnahme des § 7 Abs. 3 a SGB II in das Gesetz) die Beweislast für das Vor-liegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in gesondert bezeichneten Fallgestaltungen (siehe § 7 Abs. 3 a Nr. 1 – 4 SGB II) auf den Hilfebedürftigen verlagert hat; mit dieser Beweislastumkehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf diese Wei-se auch dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnis-sen entgegengewirkt werden (BT-Drucks. 16/1410, S. 19).
Nach der Regelung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, u. a. dann vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Dabei reicht es für das Vorliegen des Tatbestandmerkmals des "Zu-sammenlebens" aus, wenn die Partner länger als ein Jahr in einer gemeinsamen Woh-nung leben. Weitere Gesichtspunkte, die zum schlichten gemeinsamen Wohnen in einer Wohnung hinzutreten müssten, um die Rechtsfolgen der Vermutungsregeln der § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II auszulösen, sind nicht erforderlich.
Denn mit den in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 - 4 SGB II Gesetz gewordenen Vermutungsregeln wollte der Gesetzgeber den in der Ver-gangenheit in der Praxis zu Tage getretenen Schwierigkeiten bezüglich des Nachweises des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft Rechnung tragen.
Der nach § 20 SGB X für das Sozialverwaltungsverfahren grundsätzlich bestehende Untersuchungsgrundsatz ist daher für die von § 7 Abs. 3 a SGB II erfassten Fallkonstellationen durch eine Beweislastumkehr modifiziert worden. Das Tatbestandsmerkmal des "Zusammenlebens" in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II ist deshalb nur dann nicht erfüllt, wenn un-streitig aufgrund eindeutiger räumlicher Gegebenheiten und Zuordnungen zwei für den jeweiligen Partner bestimmte Wohnbereiche in der Wohnung bestehen (vgl. LSG Nieder-sachsen-Bremen, Beschluss vom 04. Februar 2011 - L 13 AS 3/11 B ER - m. w. N.).
Wollte man aber die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nur dann eingreifen lassen, wenn länger als ein Jahr eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vor-liegt (so: A. Loose in: Hohm, GK-SGB II, § 7 Rn. 67), so wäre mit der gesetzlich eingeführten Vermutungsregelung nichts gewonnen, denn bereits das Bestehen einer Haus-halts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist ein objektiv tragenden Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2010 - L 13 AS 97/09 -).
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Vermutung der § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II erfüllt, so obliegt es als Folge der durch das Gesetz angeordneten Beweislastumkehr dem Hilfebedürftigen - ggf. auch mit Hilfe seines Partners – darzulegen und nach-zuweisen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft trotz des Zusammenlebens nicht vorliegen. Allerdings kann insoweit schon nach Verfassungsgrundsätzen, und zwar wegen des sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Vollbeweis nicht verlangt werden.
Die – mögliche - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung und damit der Nachweis des Nichtbestehens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft muss aber andererseits anhand von Tatsachen glaubhaft gemacht werden; denn allein die Behauptung des Hilfebedürftigen (und seines Partners) – mag diese sogar durch eine eidesstattliche Versicherung untermauert werden - , der Vermutungstatbestand sei in seinem Fall nicht erfüllt, kann nicht als ausreichende Widerlegung der gesetzlichen Vermutung angesehen werden.
Vielmehr müssen insoweit gegenteilige Indizien beigebracht werden, weil andernfalls die gesetzliche Neuregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II praktisch leer laufen würde und sie entgegen dem erklärten gesetzgeberischen Ziel nicht dazu dienen könnte, den Leistungs-trägern die von Gesetzes wegen bezweckte Beweiserleichterung zu vermitteln (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. Februar 2011 - L 13 AS 3/11 B ER - m. w. N.).
Nach Überzeugung der Kammer sind vorliegend die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II erfüllt; insbesondere ist nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens von einem "Zusammenleben" der Antragstellerin und des Herrn D. auszugehen.
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass getrennt g-kocht und gewaschen werde und dass die Lebensmittel strikt getrennt würden, ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft für das Eingreifen der Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nicht erforderlich ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2010 - L 13 AS 97/09 -).
Greift somit zu Lasten der Antragstellerin die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II ein, so wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, diese Vermutung in dem hier zur Entscheidung anstehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu widerlegen. Dies ist indessen der Antragstellerin nicht gelungen. Vielmehr sprechen eine Vielzahl von Indizien zusätzlich zu der Vermutung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft.
Auch der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass sie und Herr Rost keine gemeinsamen Kinder hätten und dass damit der Tatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 2 SGB II nicht erfüllt sei, ändert nichts an dem Umstand, dass der gesetzliche Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II erfüllt und von ihr nicht widerlegt ist.
Die Voraussetzungen der Tatbestände des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 - 4 SGB II müssen nicht kumulativ vorliegen, sondern lediglich alternativ ("oder"), damit die gesetzliche Vermutung eingreift. Es ist daher zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft auch nicht erforderlich, dass Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (vgl. § 7 Abs. 3 a Nr. 2 SGB II); dies wäre nur einer von vier Vermutungstatbeständen.
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Antragstellerin und Herr D. zwar nicht mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, jedoch mit dem minderjährigen Sohn der Antragstellerin. Insoweit dürfte zusätzlich auch der Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 3 SGB II erfüllt sein, der dann eingreift, wenn Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden. Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, dass auch die Versorgung von nicht gemeinsamen Kindern für die Vermutungsregelung aus-reichend ist.
Dies ist im Hinblick auf die heute herrschenden gesellschaftlichen Verhält-nisse und der Tatsache, dass Art. 6 Abs. 1 GG in einem weiten Familienbegriff das Zusammenleben von Erwachsenen mit Kindern schützt, begründet. Es kann nicht maßgeblich sein, ob das Kind das leibliche Kind beider an der Lebens- und Erziehungsgemeinschaft beteiligten Partner ist (vgl. A. Loose in: Hohm, GK-SGB II, § 7 Rn. 69).
Somit begründet der Umstand, dass der Sohn der Antragstellerin mit ihr und Herrn D. in der gemeinsamen Wohnung lebt, ein zusätzliches Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft; entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt der Umstand, dass es sich nicht um das gemeinsame Kind handelt, somit gerade nicht zu einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutungsregelung.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147670&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2: Das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist inzident als Vorfrage der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Amtsermittlung zu klären.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-das-bestehen-einer.html
1.2 Sozialgericht Stade Urteil vom 17.11.2011, - S 28 AS 314/11 -
Wer die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert(Nachreichung des Personalausweises und der Arbeitserlaubnis), wird vom Jobcenter für 3 Monate sanktioniert.
Erforderlich ist insoweit ein vorwerfbares Verhalten des Hilfebedürftigen, durch welches die Ablehnung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, deutlich wird.
Die Weigerung kann ausdrücklich erklärt werden. Es genügt auch, wenn der Hilfebedürftige durch konkludentes Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er zu den geforderten Handlungen nicht bereit ist. Maßgebend ist insoweit das Gesamtverhalten des Hilfebedürftigen im Einzelfall.
Aus dem Verhalten des Hilfebedürftigen muss der Schluss gezogen werden können, dass er nicht bereit ist, eine bestimmte Arbeit auszuüben. Die Weigerung kann auch gegenüber Dritten, insbesondere potenziellen Arbeitgebern, zum Ausdruck gebracht werden.
Es genügt auch, wenn der Hilfebedürftige die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert.
Der Hilfebedürftige muss sich entsprechend dem Erscheinungsbild eines interessierten Beschäftigungssuchenden verhalten und von sich aus etwas unternehmen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (vgl. A. Loose in: GK-SGB II, § 31 Rn. 9 f. und 40 f.).
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148035&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2: Bewirbt sich ein Hartz- IV - Empfänger unangemessen, ist dies einer Nichtbewerbung gleichzusetzen - Sanktionierung
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/12/bewirbt-sich-ein-hartz-iv-empfanger.html
1.3 Sozialgericht Stuttgart Urteil vom 30.11.2011, - S 20 AS 6617/10 -
Der Anspruch auf Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ein abtrennbarer Bestandteil des Arbeitslosengeldes II.
Es handelt sich hierbei auch nach dem 1.1.2011 um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen zur Deckung des Bedarfes für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 27).
Zu den Unterkunftskosten gehören bis zur Angemessenheitsgrenze auch mietvertraglich geschuldete Zuschläge dann, wenn sie integraler Bestandteil des Mietverhältnisses und für den Leistungsberechtigten nicht disponibel sind (vgl. Berlit, a. a. O., § 22 Rn. 32, sog. "unausweichliche Wohnnebenkosten").
Kosten für Stellplätze in der Garage und im Freien fallen grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienen (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, Rn. 26; SG Reutlingen, Urteil vom 24.4.2007 - S 2 AS 4309/06 -, Rn. 45).
Die Kosten hierfür sind deshalb ausnahmsweise nur dann zu übernehmen, wenn (1.) die Wohnung ohne die Stellplätze nicht anmietbar ist, (2.) der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Stellplätze noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, Rn. 28; SG Reutlingen, Urteil vom 17.3.2008 - S 12 AS 2364/06 -, Rn. 45) und (3.) alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft sind. Letzteres ist anzunehmen, wenn eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, Rn. 27). Eine
Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dabei nicht erforderlich, da es sich bei den Kosten für die Anmietung von Stellplätzen, wie vorstehend dargelegt, gerade nicht um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und kein mit der Sicherung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und des Schutzes des räumlichen Lebensmittelpunkts vergleichbares Interesse betroffen ist.
Die ersten beiden Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt. Die Wohnung kann ohne die beiden Stellplätze nicht angemietet werden. Dies entnimmt die Kammer dem im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Mietvertrag vom 5.5.2008, dessen § 1 einen einheitlichen Mietgegenstand aus Wohnung und Stellplätzen beschreibt. Die Vermietung der Stellplätze in der Garage (Nr. 48) und im Freien (Nr. 66) ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung und beruht nicht auf einer rechtlich davon abtrennbaren Vereinbarung. Die Möglichkeit einer separaten Kündigung durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies wird auch durch die ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Stellungnahmen der Hausverwalterin vom 26.5.2011 und 10.10.2011 bestätigt.
Den Versuch einer nachträglichen Ausnahme der Stellplätze aus dem Mietgegenstand müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrages, der für die Vermieterin regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil ihrer Mieteinnahmen bedeuten würde, haben die Mieter keinen Anspruch. Ein solcher Änderungsvertrag würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf können die Mieter jedoch nicht verwiesen werden (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, Rn. 29).
Auch die zweite Voraussetzung ist erfüllt, da sich der Mietpreis auch unter Einschluss der Kosten für die Stellplätze mit insgesamt 625,21 Euro (570,52 Euro Kaltmiete plus 54,69 Euro Stellplatzkosten) noch innerhalb des bis 760 Euro reichenden Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort L. hält.
Jedoch liegt die dritte, dem Nachrangprinzip (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II) und der Selbsthilfeobliegenheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Rechnung tragende Voraussetzung nicht vor.
Zum einen ist die Untervermietung der Stellplätze rechtlich möglich. Gemäß § 13 Nr. 1 des Mietvertrages vom 5.5.2008 dürfen die Kläger die Mieträume oder Teile davon mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin untervermieten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solcher Untervermietung von der Vermieterin im Einzelfall nicht gestattet wird.
Die Kammer hat vielmehr festgestellt, dass die Vermieterin der Untervermietung der Stellplätze insbesondere auch in der Tiefgarage die Zustimmung nicht verwehren würde. Außerdem hat die Hausverwaltung mit Schreiben vom 10.10.2011 mitgeteilt, dass auch Schlüssel angefertigt werden können, die Dritten nur den Zugang zur Tiefgarage ermöglichen.
Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen ist
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147868&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.4 Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 25.11.2011, - S 22 AS 1833/11 ER -
Zur Leistungspflicht des SGB II-Trägers nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II bei zweifelhafter Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden
Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung darf der SGB-II-Träger fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben (BSG, (Urteil vom 07.11.2006, Az.B 7b AS 10/06 R;Schmacher in: Oestreicher, SGB II/SGBXII, § 44a Rn.40).
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/S_22_AS_1833_11_ER_ER-BESCHLUSS_20111125_140234Anonym.pdf
1.5 Sozialgericht Bremen, Urteil vom 04.11.2011, - S 21 AS 1011/09 -, Berufung zugelassen
Die seit dem 01.01.2009 geltenden Tabellenwerte zu § 12 WoGG sind nicht um einen Sicherheitszuschlag von 10% zu erhöhen(anderer Auffassung z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.01.2011,Az. L 7 AS 1383/10 B; Beschluss vom 12.08.2011, Az. L 15 AS 173/11 B ER).
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/21_AS_1011_09_URTEIL_20111130170247Anonym.pdf
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
1. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 Sozialgericht Stade Beschluss vom 03.11.2011, - S 28 AS 777/11 ER -
Wollte man aber die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nur dann eingreifen lassen, wenn länger als ein Jahr eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, so wäre mit der gesetzlich eingeführten Vermutungsregelung nichts gewonnen, denn bereits das Bestehen einer Haus-halts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist ein objektiv tragenden Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II
Da es sich beim Vorliegen dieser Gemeinschaft im Wesentlichen um innere Vorgänge handelt, ist es für den Leistungsträger naturgemäß schwierig, das Vorliegen einer Einste-hens- und Verantwortungsgemeinschaft nachzuweisen. Dem hat der Gesetzgeber da-durch Rechnung getragen, dass er durch die zum 01. August 2006 vorgenommene Neu-regelung (Aufnahme des § 7 Abs. 3 a SGB II in das Gesetz) die Beweislast für das Vor-liegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in gesondert bezeichneten Fallgestaltungen (siehe § 7 Abs. 3 a Nr. 1 – 4 SGB II) auf den Hilfebedürftigen verlagert hat; mit dieser Beweislastumkehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf diese Wei-se auch dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnis-sen entgegengewirkt werden (BT-Drucks. 16/1410, S. 19).
Nach der Regelung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, u. a. dann vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Dabei reicht es für das Vorliegen des Tatbestandmerkmals des "Zu-sammenlebens" aus, wenn die Partner länger als ein Jahr in einer gemeinsamen Woh-nung leben. Weitere Gesichtspunkte, die zum schlichten gemeinsamen Wohnen in einer Wohnung hinzutreten müssten, um die Rechtsfolgen der Vermutungsregeln der § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II auszulösen, sind nicht erforderlich.
Denn mit den in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 - 4 SGB II Gesetz gewordenen Vermutungsregeln wollte der Gesetzgeber den in der Ver-gangenheit in der Praxis zu Tage getretenen Schwierigkeiten bezüglich des Nachweises des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft Rechnung tragen.
Der nach § 20 SGB X für das Sozialverwaltungsverfahren grundsätzlich bestehende Untersuchungsgrundsatz ist daher für die von § 7 Abs. 3 a SGB II erfassten Fallkonstellationen durch eine Beweislastumkehr modifiziert worden. Das Tatbestandsmerkmal des "Zusammenlebens" in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II ist deshalb nur dann nicht erfüllt, wenn un-streitig aufgrund eindeutiger räumlicher Gegebenheiten und Zuordnungen zwei für den jeweiligen Partner bestimmte Wohnbereiche in der Wohnung bestehen (vgl. LSG Nieder-sachsen-Bremen, Beschluss vom 04. Februar 2011 - L 13 AS 3/11 B ER - m. w. N.).
Wollte man aber die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nur dann eingreifen lassen, wenn länger als ein Jahr eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vor-liegt (so: A. Loose in: Hohm, GK-SGB II, § 7 Rn. 67), so wäre mit der gesetzlich eingeführten Vermutungsregelung nichts gewonnen, denn bereits das Bestehen einer Haus-halts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist ein objektiv tragenden Indiz für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2010 - L 13 AS 97/09 -).
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Vermutung der § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II erfüllt, so obliegt es als Folge der durch das Gesetz angeordneten Beweislastumkehr dem Hilfebedürftigen - ggf. auch mit Hilfe seines Partners – darzulegen und nach-zuweisen, dass in seinem Fall die Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft trotz des Zusammenlebens nicht vorliegen. Allerdings kann insoweit schon nach Verfassungsgrundsätzen, und zwar wegen des sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Vollbeweis nicht verlangt werden.
Die – mögliche - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung und damit der Nachweis des Nichtbestehens einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft muss aber andererseits anhand von Tatsachen glaubhaft gemacht werden; denn allein die Behauptung des Hilfebedürftigen (und seines Partners) – mag diese sogar durch eine eidesstattliche Versicherung untermauert werden - , der Vermutungstatbestand sei in seinem Fall nicht erfüllt, kann nicht als ausreichende Widerlegung der gesetzlichen Vermutung angesehen werden.
Vielmehr müssen insoweit gegenteilige Indizien beigebracht werden, weil andernfalls die gesetzliche Neuregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II praktisch leer laufen würde und sie entgegen dem erklärten gesetzgeberischen Ziel nicht dazu dienen könnte, den Leistungs-trägern die von Gesetzes wegen bezweckte Beweiserleichterung zu vermitteln (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. Februar 2011 - L 13 AS 3/11 B ER - m. w. N.).
Nach Überzeugung der Kammer sind vorliegend die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II erfüllt; insbesondere ist nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens von einem "Zusammenleben" der Antragstellerin und des Herrn D. auszugehen.
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass getrennt g-kocht und gewaschen werde und dass die Lebensmittel strikt getrennt würden, ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft für das Eingreifen der Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II nicht erforderlich ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2010 - L 13 AS 97/09 -).
Greift somit zu Lasten der Antragstellerin die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II ein, so wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, diese Vermutung in dem hier zur Entscheidung anstehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu widerlegen. Dies ist indessen der Antragstellerin nicht gelungen. Vielmehr sprechen eine Vielzahl von Indizien zusätzlich zu der Vermutung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft.
Auch der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass sie und Herr Rost keine gemeinsamen Kinder hätten und dass damit der Tatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 2 SGB II nicht erfüllt sei, ändert nichts an dem Umstand, dass der gesetzliche Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II erfüllt und von ihr nicht widerlegt ist.
Die Voraussetzungen der Tatbestände des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 - 4 SGB II müssen nicht kumulativ vorliegen, sondern lediglich alternativ ("oder"), damit die gesetzliche Vermutung eingreift. Es ist daher zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft auch nicht erforderlich, dass Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (vgl. § 7 Abs. 3 a Nr. 2 SGB II); dies wäre nur einer von vier Vermutungstatbeständen.
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Antragstellerin und Herr D. zwar nicht mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, jedoch mit dem minderjährigen Sohn der Antragstellerin. Insoweit dürfte zusätzlich auch der Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 3 SGB II erfüllt sein, der dann eingreift, wenn Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden. Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, dass auch die Versorgung von nicht gemeinsamen Kindern für die Vermutungsregelung aus-reichend ist.
Dies ist im Hinblick auf die heute herrschenden gesellschaftlichen Verhält-nisse und der Tatsache, dass Art. 6 Abs. 1 GG in einem weiten Familienbegriff das Zusammenleben von Erwachsenen mit Kindern schützt, begründet. Es kann nicht maßgeblich sein, ob das Kind das leibliche Kind beider an der Lebens- und Erziehungsgemeinschaft beteiligten Partner ist (vgl. A. Loose in: Hohm, GK-SGB II, § 7 Rn. 69).
Somit begründet der Umstand, dass der Sohn der Antragstellerin mit ihr und Herrn D. in der gemeinsamen Wohnung lebt, ein zusätzliches Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft; entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt der Umstand, dass es sich nicht um das gemeinsame Kind handelt, somit gerade nicht zu einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutungsregelung.
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147670&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2: Das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist inzident als Vorfrage der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Amtsermittlung zu klären.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-das-bestehen-einer.html
1.2 Sozialgericht Stade Urteil vom 17.11.2011, - S 28 AS 314/11 -
Wer die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert(Nachreichung des Personalausweises und der Arbeitserlaubnis), wird vom Jobcenter für 3 Monate sanktioniert.
Erforderlich ist insoweit ein vorwerfbares Verhalten des Hilfebedürftigen, durch welches die Ablehnung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, deutlich wird.
Die Weigerung kann ausdrücklich erklärt werden. Es genügt auch, wenn der Hilfebedürftige durch konkludentes Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er zu den geforderten Handlungen nicht bereit ist. Maßgebend ist insoweit das Gesamtverhalten des Hilfebedürftigen im Einzelfall.
Aus dem Verhalten des Hilfebedürftigen muss der Schluss gezogen werden können, dass er nicht bereit ist, eine bestimmte Arbeit auszuüben. Die Weigerung kann auch gegenüber Dritten, insbesondere potenziellen Arbeitgebern, zum Ausdruck gebracht werden.
Es genügt auch, wenn der Hilfebedürftige die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert.
Der Hilfebedürftige muss sich entsprechend dem Erscheinungsbild eines interessierten Beschäftigungssuchenden verhalten und von sich aus etwas unternehmen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (vgl. A. Loose in: GK-SGB II, § 31 Rn. 9 f. und 40 f.).
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148035&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2: Bewirbt sich ein Hartz- IV - Empfänger unangemessen, ist dies einer Nichtbewerbung gleichzusetzen - Sanktionierung
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/12/bewirbt-sich-ein-hartz-iv-empfanger.html
1.3 Sozialgericht Stuttgart Urteil vom 30.11.2011, - S 20 AS 6617/10 -
Der Anspruch auf Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ein abtrennbarer Bestandteil des Arbeitslosengeldes II.
Es handelt sich hierbei auch nach dem 1.1.2011 um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen zur Deckung des Bedarfes für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 27).
Zu den Unterkunftskosten gehören bis zur Angemessenheitsgrenze auch mietvertraglich geschuldete Zuschläge dann, wenn sie integraler Bestandteil des Mietverhältnisses und für den Leistungsberechtigten nicht disponibel sind (vgl. Berlit, a. a. O., § 22 Rn. 32, sog. "unausweichliche Wohnnebenkosten").
Kosten für Stellplätze in der Garage und im Freien fallen grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienen (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, Rn. 26; SG Reutlingen, Urteil vom 24.4.2007 - S 2 AS 4309/06 -, Rn. 45).
Die Kosten hierfür sind deshalb ausnahmsweise nur dann zu übernehmen, wenn (1.) die Wohnung ohne die Stellplätze nicht anmietbar ist, (2.) der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Stellplätze noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, Rn. 28; SG Reutlingen, Urteil vom 17.3.2008 - S 12 AS 2364/06 -, Rn. 45) und (3.) alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft sind. Letzteres ist anzunehmen, wenn eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, Rn. 27). Eine
Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dabei nicht erforderlich, da es sich bei den Kosten für die Anmietung von Stellplätzen, wie vorstehend dargelegt, gerade nicht um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und kein mit der Sicherung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und des Schutzes des räumlichen Lebensmittelpunkts vergleichbares Interesse betroffen ist.
Die ersten beiden Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt. Die Wohnung kann ohne die beiden Stellplätze nicht angemietet werden. Dies entnimmt die Kammer dem im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Mietvertrag vom 5.5.2008, dessen § 1 einen einheitlichen Mietgegenstand aus Wohnung und Stellplätzen beschreibt. Die Vermietung der Stellplätze in der Garage (Nr. 48) und im Freien (Nr. 66) ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung und beruht nicht auf einer rechtlich davon abtrennbaren Vereinbarung. Die Möglichkeit einer separaten Kündigung durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies wird auch durch die ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Stellungnahmen der Hausverwalterin vom 26.5.2011 und 10.10.2011 bestätigt.
Den Versuch einer nachträglichen Ausnahme der Stellplätze aus dem Mietgegenstand müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrages, der für die Vermieterin regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil ihrer Mieteinnahmen bedeuten würde, haben die Mieter keinen Anspruch. Ein solcher Änderungsvertrag würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf können die Mieter jedoch nicht verwiesen werden (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, Rn. 29).
Auch die zweite Voraussetzung ist erfüllt, da sich der Mietpreis auch unter Einschluss der Kosten für die Stellplätze mit insgesamt 625,21 Euro (570,52 Euro Kaltmiete plus 54,69 Euro Stellplatzkosten) noch innerhalb des bis 760 Euro reichenden Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort L. hält.
Jedoch liegt die dritte, dem Nachrangprinzip (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II) und der Selbsthilfeobliegenheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Rechnung tragende Voraussetzung nicht vor.
Zum einen ist die Untervermietung der Stellplätze rechtlich möglich. Gemäß § 13 Nr. 1 des Mietvertrages vom 5.5.2008 dürfen die Kläger die Mieträume oder Teile davon mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin untervermieten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solcher Untervermietung von der Vermieterin im Einzelfall nicht gestattet wird.
Die Kammer hat vielmehr festgestellt, dass die Vermieterin der Untervermietung der Stellplätze insbesondere auch in der Tiefgarage die Zustimmung nicht verwehren würde. Außerdem hat die Hausverwaltung mit Schreiben vom 10.10.2011 mitgeteilt, dass auch Schlüssel angefertigt werden können, die Dritten nur den Zugang zur Tiefgarage ermöglichen.
Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen ist
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147868&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.4 Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 25.11.2011, - S 22 AS 1833/11 ER -
Zur Leistungspflicht des SGB II-Trägers nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II bei zweifelhafter Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden
Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung darf der SGB-II-Träger fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben (BSG, (Urteil vom 07.11.2006, Az.B 7b AS 10/06 R;Schmacher in: Oestreicher, SGB II/SGBXII, § 44a Rn.40).
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/S_22_AS_1833_11_ER_ER-BESCHLUSS_20111125_140234Anonym.pdf
1.5 Sozialgericht Bremen, Urteil vom 04.11.2011, - S 21 AS 1011/09 -, Berufung zugelassen
Die seit dem 01.01.2009 geltenden Tabellenwerte zu § 12 WoGG sind nicht um einen Sicherheitszuschlag von 10% zu erhöhen(anderer Auffassung z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.01.2011,Az. L 7 AS 1383/10 B; Beschluss vom 12.08.2011, Az. L 15 AS 173/11 B ER).
http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/21_AS_1011_09_URTEIL_20111130170247Anonym.pdf
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles
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