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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 9/2013

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 09/2013 

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 28.02.2013 zur Sozialhilfe (SGB XII) 

1.1 BSG, Urteil vom 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R 

Von einem Integrationsunternehmen gezahlte Motivationszuwendungen für einen psychisch Kranken sind kein die Sozialhilfe minderndes Einkommen 

Nach § 84 SGB XII bleiben Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen außer Betracht, soweit die Zuwendungen nicht die Lage des Leistungsberechtigten so günstig beeinflussen, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. 

Nach § 5 Abs. 4 SGB XII sollen die Sozialhilfeträger dabei von der Erbringung von Geldleistungen nicht absehen, wenn im Einzelfall entsprechende Leistungen von der freien Wohlfahrtspflege erbracht werden. Diesen Kriterien würde eine - wenn auch teilweise - Berücksichtigung der Motivationszuwendungen, die in der Sache der Teilhabe am Gesellschafts- und Arbeitsleben dienen, widersprechen. 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2013&nr=12846&pos=0&anz=4 

1.2 BSG, Urteil vom 28.02.2013 - B 8 SO 1/12 R 

Sozialhilfeträger muss Aufenthaltsraum für Pflegekräfte bezahlen - Bundessozialgericht stärkt Arbeitgebermodell nach SGB XII. 

Behinderte und kranke Menschen können für ihre notwendige häusliche Pflege die Kosten für einen Ruheraum ihrer angestellten Pflegekräfte vom örtlichen Sozialträger erstatten bekommen. 

Ergeben sich Kosten für die Wohnung notwendigerweise im Zusammenhang mit erbrachten Hilfen zur Pflege und wird der Inhalt der Leistung - wie beim gesetzlich privilegierten Arbeitgebermodell, dessen konkrete Ausgestaltung grundsätzlich dem zu Pflegenden überlassen bleiben muss - von den Regelungen über Pflegeleistungen erfasst, erfordert das Leistungsziel wegen der notwendigen Verknüpfung anteiliger Unterkunftskosten mit der Pflege die Anwendung der günstigeren Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen nach den § § 85 ff SGB XII. 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=12848 

Anmerkung: Siehe auch : Bundessozialgericht stärkt Arbeitgebermodell nach SGB XII. 

http://www.kobinet-nachrichten.org/cipp/kobinet/custom/pub/content,lang,1/oid,30993/ticket,g_a_s_t 

2. Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Kinderzuschlag 

2.1 BSG, Urteil vom 14.03.2012 - B 14 KG 1/11 R 

Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Kinderzuschlags sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12575 

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

3.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.01.2013 - L 7 AS 832/12 B PKH 

Eine Zusicherung zu den Kosten einer künftigen Wohnung nach § 22 Abs. 4 SGB II hat den Zweck, dem Betroffenen vor einem Umzug Klarheit über die künftige Übernahme der Kosten der neuen Wohnung zu verschaffen. Sie ist keine Anspruchsvoraussetzung für die laufenden Leistungen. 

Wenn der Umzug ohne Zusicherung erfolgt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf nachträgliche Erteilung der Zusicherung. Die Aufklärungs- und Warnfunktion der Zusicherung wird hinfällig. Die angemessenen Unterkunftskosten werden im Rahmen der Bewilligung bzw. Ablehnung der laufenden Leistungen geklärt. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158639&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Vgl. dazu BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R 
Das Rechtsschutzinteresse auf Erteilung einer gesonderten Zusicherung als vorgreiflicher Teilregelung für die Übernahme angemessene Unterkunftskosten wegen grundsätzlicher Erforderlichkeit des Umzugs entfalle, wenn aufgrund eines zwischenzeitlich vollzogenen Wohnungswechsels nunmehr in einem andern Streitverfahren wegen der Höhe der Unterkunftskosten über den Gegenstand einer möglichen Zusicherung selbst zu befinden sei 

3.2 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.12.2012 - L 7 AS 862/12 B ER 

Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist sofort vollziehbar nach § 39 Nr. 1 SGB II. Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt ist durch Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG zu suchen. 

Der Betroffene begehrt, dass das Gericht die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vorläufig auf Eis legt und damit Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II von vornherein unterbunden werden. Sanktionen sind im strittigen Bescheid aber nicht enthalten. Der Betroffene begehrt somit vorbeugenden Rechtsschutz gegen möglicherweise eintretende Sanktionen. 

Für vorbeugenden Rechtsschutz ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Es ist regelmäßig nachträglicher Rechtsschutz gegen die Sanktion möglich und ausreichend. Einstweiliger Rechtsschutz hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158437&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

3.3 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.01.2013 - L 7 BK 5/12 , Revision wird zugelassen 

Auch beim Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft der Eltern mit ihrem Kind zu berücksichtigen. 

Hinweise zur Berechnung des Kinderzuschlags bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft. 

Im Übrigen ist beim Kinderzuschlag von den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auszugehen. Eine Absenkung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II findet nicht statt. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158907&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: BSG, Urteil vom 14.03.2012 - B 14 KG 1/11 R 

Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Kinderzuschlags sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. 

3.4 Bayerisches Landessozialgericht, urteil vom 21.01.2013 - L 7 BK 8/12 

Mehraufwendungen für die Mittagsverpflegung von Schülern werden im Rahmen von § 28 Abs. 6 SGB II und § 6b BKGG übernommen, damit diese am sozialen Leben in der Schulgemeinschaft teilnehmen können. 

Die Kosten selbst organisierter Mittagsverpflegung von Schülern können weder aus religiösen Gründen noch aus gesundheitlichen Gründen übernommen werden. 

Eine Auszahlung der Mehrkosten an den Anspruchsteller ist auch wegen § 29 SGB II ausgeschlossen, der nur personalisierte Gutscheine oder Direktzahlungen gestattet. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158908&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

3.5 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10 

1. Enthält ein Aufhebungsbescheid eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit und für die Zukunft, müssen für den die Vergangenheit betreffenden Zeitraum die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X vorliegen. Liegen diese nicht vor, ist für den die Zukunft betreffenden Teil des Aufhebungsbescheides zu prüfen, ob dieser die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X erfüllt. 

2. Abgrenzungskriterium zwischen Zukunft und Vergangenheit iSv § 48 SGB X ist die Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides. Am Tag nach der Bekanntgabe beginnt die Zukunft iSv § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. 

3. Die 3-Tages-Fiktion des § 37 Abs 2 SGB X in Bezug auf die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der durch Post übermittelt wird, tritt nicht ein, wenn der Postauslaufvermerk lediglich von einem Sachbearbeiter angebracht wird, ohne dass dieser den Verwaltungsakt selbst zur Post gibt oder in einen Briefkasten einwirft. 

4. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit denen ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln den Jobcenter von ihrem aktuellen, außerhalb des Wohnsitz liegenden Aufenthaltsortes regelmäßig nicht innerhalb von 75 Minuten erreichen können, halten sich außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches iSv § 7 Abs 4a SGB II auf. Kehrt der Leistungsberechtigte nur an ganz vereinzelten Tagen an seinen Wohnsitz zurück und sind diese dem Jobcenter nicht bekannt und im Einzelnen auch nicht konkret aufklärbar, besteht der Leistungsausschluss durchgehend. 

5. Eine auf § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III iVm § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II gestützte vorläufige Aufhebung eines Aufhebungsbescheides nach einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Aufhebungsbescheid ist rechtswidrig. Der Vorläufigkeitsvorbehalt kann isoliert aufgehoben werden, so dass eine endgültige Aufhebung bestehen bleibt. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159012&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Bayerisches Landessozialgericht 11. Senat, Urteil vom 02.02.2012 - L 11 AS 853/09 
Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II liegt nicht vor, wenn sich der Leistungsberechtigte innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich aufhält. Die tägliche postalische Erreichbarkeit wird dabei nicht vorausgesetzt. Eine Verfügbarkeit, wie sie § 119 Abs 5 SGB III für den Anspruch auf Arbeitslosengeld voraussetzt, ist im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld II keine Anspruchsvoraussetzung. 

3.6 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Urteil vom 21.11.2012 - L 18 AS 59/11 

Beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels – wie hier für Berlin – ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R –; Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R). 

Schließlich sind auch die Wohndauer, das Alter der Kläger und auch der Verbleib im sozialen Umfeld keine ausschlaggebenden Gründe (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158912&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Konkret für Berlin hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Tatsachenvermutung besteht, dass beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels mit entsprechend wissenschaftlich gesicherten Feststellungen zum Wohnungsbestand davon ausgegangen werden kann, dass es eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis gibt (BSG, Urt. v. 13.04.2011 – B 14 AS 32/09 R ; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.05.2012 - L 32 AS 741/11). 

3.7 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2012 - L 18 AS 3108/12 B PKH 

1. Bei Erstattungsansprüchen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB II findet § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II aF (jetzt § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II) keine Anwendung. 

2. Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung in § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch gilt auch im Erstattungsverfahren (vgl zu einem Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 153/10 R = SozR 4-4200 § 38 Nr 2). 

Bis zum Eintritt der Volljährigkeit des noch immer minderjährigen ist die Haftung indes unbeschränkt. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159036&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 169/11 R 
§ 40 Abs 2 S 1 SGB 2 aF (gleichlautende Vorgängernorm des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II) ist nicht analog auf die Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen nach § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB 2 aF iVm § 328 Abs 3 S 2 SGB 3 anzuwenden. 
Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht, da der von einer endgültigen Ablehnung eines Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II betroffene Begünstigte einer vorläufigen Leistungsbewilligung gemäß § 25 Abs 3 S 1 iVm § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 Wohngeldgesetz nachträglich Wohngeld beantragen kann. 

3.8 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2012 - L 5 AS 21/09 

Die der kreditgebenden Bank geschuldeten Verzugszinsen sind keine KdU i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158671&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Ebenso - Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2012 - L 13 AS 3212/11 

3.9 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2012 - L 5 AS 30/11 B 

Ist der Erbfall während des laufenden Bezugs von Leistungen nach dem SGB II eingetreten und hat seither auch keine Unterbrechung im Leistungsbezug vorgelegen , ist der durch den Erbfall bewirkte Zuwachs Einkommen iSv § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, Az.: B 14 AS 62/08 R, RN 21, 22; Urteil vom 25. Januar 2012, Az.: B 14 AS 101/11 R, RN 18). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159040&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: BSG Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 45/09 R - 
Wenn einem SGB II-Leistungsbezieher Geld aus einer Erbschaft zufließt, bei der der Erbfall (also der Tod des Erblassers) schon vor Beginn des ALG-II-Bezugs eingetreten ist, dann handelt es sich um Vermögen, nicht um Einkommen. Das gilt auch dann, wenn der reale Geldzufluss erst später erfolgt. 

3.10 Hessisches Landessozialgericht L 6 AS 817/12 B 01.02.2013 

1.Die Rechtsfrage, ob die Anrechnung von zugeflossenem Elterngeld auf die Leistungen nach dem SGB II gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier ab 1. Januar 2011 maßgeblichen Fassung verfassungsgemäß ist, erscheint im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als nicht mehr klärungsbedürftig. 

2. Bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe handelt es sich um eine schwierige, bisher nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai 2012 - L 12 AS 1862/11 B, Beschluss vom 12. Juli 2012 – L 7 AS 813/12 B, Beschluss vom 6. August 2012 L 19 AS734/12 B, LSG Hessen, Beschluss vom 6. November 2012 – L 6 AS 469/12 B). Zwar liegt das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 189/11 R zur Verfassungsmäßigkeit der § 19 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II vor. Letztlich wird jedoch das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben, ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159043&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: zu Punkt 1 ebenso - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2012 - L 14 AS 1607/12 NZB - 

Anmerkung: zu Punkt 2 muss erwähnt werden: Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R zur Höhe der Regelleistung wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat, 3. Kammer vom 20. November 2012 - 1 BvR 2203/12). 

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

4.1 Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 04.01.2013 - S 15 AS 1325/11 

Jobcenter muss Familie höhere Miete zahlen, denn die Art der Ermittlung des Quadratmeterpreises genügt nicht den Anforderungen eines schlüssigen Konzeptes, wie es die Sozialrechtsprechung vorschreibt. 

Es fehlten zum Beispiel nachvollziehbare Angaben, welche Standards diese Wohnungen haben. 

http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,854,0,0,1,0 

Anmerkung: Eine Schlappe hat das Jobcenter des Landkreises Northeim jetzt vor dem Sozialgericht Hildesheim einstecken müssen. 
http://www.hna.de/lokales/northeim/gericht-ruegt-internen-mietspiegel-landkreises-2748335.html 

4.2 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 10.01.2013 - S 205 AS 26758/12 ER 

1.Nach summarischer Prüfung ist § 6 Abs 7 WAufwV BE nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 22b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB 2) gedeckt. 

2. Jedenfalls ist § 6 Abs 7 WAufwV BE dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistungsberechtigte auch ohne die Beteiligung der in der Verordnung genannten Stelle eine "reguläre" Wohnung anmieten kann. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158562&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

4.3 Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 11.02.2013 - S 45 AS 50/13 ER 

Jobcenter muss für eine an mehreren gesundheitlichen Einschränkungen leidende Hartz IV-Empfängerin die Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug übernehmen. 

Die Behörde darf bei einem Umzug nicht abstrakt auf die Hilfe von Freunden und Bekannten verweisen 

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml/media-type/html?form=bsIntExpertSearch&desc=rechtsgebiet&query=Sozialrecht&nav=reg 

4.4 Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 13.11.2012 - S 48 AS 1104/12 

Kosten des Umgangsrechts § 21 Abs. 6 SGB II – Grundsicherungsempfänger hat Anspruch auf Kostenübernahme für vier Besuchskontakte im Monat zum Kind 
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des SG Oldenburg vom 13.11.2012, Az.: S 48 AS 1104/12 (Kosten des Umgangsrechts)" von RA Michael Grübnau-Riecken, LL.M., original erschienen in: NZS 2013 Heft 4, 153 - 154. 
Beitrag wurde erstellt von Ass. jur. Christine Bonke-Heseler. 
http://www.verwaltungspraxis.jurion.de/startseite/?user_aktuelles_pi1%5Baid%5D=263657&cHash=c41f60e670735c88b6f9690ea8d0f2e8 

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII) 

5.1 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.11.2010 - L 7 SO 134/10 B ER 

1.Mietschulden nach § 34 SGB XII a. F. sind nicht zu übernehmen, wenn für die Zukunft zu erwarten ist, dass die Wohnung nicht erhalten bleiben kann. Das ist anzunehmen, wenn die Miete die Angemessenheitsgrenze nach § 29 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. übersteigt und der Hilfebedürftige aus persönlichen oder finanziellen Gründen nicht in der Lage sein wird, den darüber liegenden Betrag aus dem Regelsatz zu bestreiten. 

2. Unter den Voraussetzungen der Ziffer 1 sind auch Erhaltungshilfen für die bisherige Wohnung nach § 67 SGB XII ausgeschlossen. 

3. Ob zur Beschaffung einer anderen Wohnung Hilfen nach § 67 SGB XII zu gewähren sind, ist gesondert zu entscheiden. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135558 

Anmerkung: BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R 
Anspruch auf Beschaffung einer Unterkunft bieten im SGB XII die denkbaren Anspruchsgrundlagen ( § § 67, 68, 11 SGB XII). 

6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht 

6.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.01.2013 - L 8 AY 5/12 ER 

1. Zur Verkürzung des Barbetrags bzw. Zulässigkeit der Leistungseinschränkung auf das unabweisbar Gebotene nach der Entscheidung des BVerfG v. 18.07.2012. 

2. Zur Frage, ob migrationspolitische Erwägungen von vornherein ein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum nicht rechtfertigen. 

3. Die Aussetzung des Vollzugs im Sinne von § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG verlangt besondere Umstände (BayLSG vom 17.09.2010, Az.: L 8 AS 650/10 ER, 10.05.2010, Az. L 14 R 880/09 R; 03.03.2010, Az. L 20 R 924/09 R; 17.12.2009, Az. L 19 R 936/09 ER). 

4. Der Antrag eines zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II/SGB XII verurteilten Grundsicherungsträgers auf Aussetzung kann nur in seltenen Fällen zur vorläufigen Nichtgewährung zugesprochener existenzsichernder Leistungen im Wege des § 199 Abs. 2 führen (Bay LSG 08.02.2006, L 10 AS 17/06 ER). 

5. Eine Anordnung in der Grundsicherung unter Anwendung einer Güter- und Folgenabwägung beruht an sich schon auf einer Prognose, bei der selten ein derart extremer Unrichtigkeitsgrad der angefochtenen Entscheidung anzunehmen ist, wie er zur Abwendung der ohnehin gesetzlich angeordneten Wirkung (§ 175 SGG) vorliegen müsste. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159089&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: ebenso zu Punkt 1 - SG Hildesheim, Beschluss vom 06.12.2012 - S 42 AY 152/12 ER und SG Altenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - S 21 AY 3362/12 ER – Keine Verkürzung des Barbetrags. 

7. Der Bundestag hat am 21.2.2013 eine Änderung des Bildungs- und Teilhabepaketes beschlossen. 
Den Gesetzesentwurf vom 09.01.2013 finden Sie hier: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/120/1712036.pdf 

8. Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? 
Nürnberg – Am 14. März 2013 wird das Sozialgericht Nürnberg in dem Verfahren S 10 AS 679/10 über die Frage entscheiden, ob Betroffene den Einladungen der Jobcenter -hier des Jobcenters Nürnberg-Stadt- Folge leisten müssen. Diese könnten nämlich nichtig und rechtswidrig sein, mit der Folge, dass Betroffene sie nicht beachten müssen bzw. die Jobcenter sie im Widerspruchsverfahren aufheben müssten. 
http://standpunkte.blogsport.de/2013/03/01/sind-die-einladungen-der-jobcenter-nichtig/ 

Anmerkung: Zur Gewährung von PKH, denn das Aufforderungsschreiben zur Meldung begegnet insoweit Bedenken, als ein Meldezweck nicht benannt wird (vgl. dazu LSG NRW, Beschluss v. 13.07.2007 - L 20 B 114/07 AS). 

Für das SGB III entspricht es einer weit verbreiteten Auffassung, dass der konkrete Meldezweck zumindest stichwortartig zu benennen ist. Ansonsten komme eine Säumniszeit nicht in Betracht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2002, L 8 AL 855/02 m.w.N.). Diese Rechtsfrage ist bisher zumindest für das SGB II nicht geklärt (vgl. aber Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 13.02.2007, L 5 B 43/07 ER AS; Sozialgericht Münster, Beschluss vom 18.09.2006, S 3 AS 136/06 ER). 

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles 

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de" 

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