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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 52/2012

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 52/2012 

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 22.08.2012 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

1.1 BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 169/11 R -
 
Bei Erstattungsansprüchen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB II findet § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II aF (jetzt § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II) keine Anwendung.
 
Soweit der Gesetzgeber hinsichtlich der Minderung des Erstattungsbetrages danach differenziert, ob die Leistungen nach dem SGB II endgültig oder vorläufig bewilligt worden sind, ist diese Differenzierung sachgerecht. Hierbei ist entscheidend, dass den Empfängern von vorläufig bewilligten Leistungen eine nachträgliche Beantragung von Wohngeld eröffnet wird, ohne dass zusätzlich zu erörtern wäre, ob für die Erstattungsforderung ein Erlass nach § 44 SGB II in Betracht zu ziehen ist.
 
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157328&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

1.2 BSG, Urteil vom 23.08.2012,- B 4 AS 167/11 R
 
Für die Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende komme es nicht auf die Möglichkeit an, regelmäßig auf Unterstützung der Verwandten zurückzugreifen, sondern darauf, ob tatsächlich regelmäßig weitere Personen an der Pflege und Erziehung der Kinder mitwirkten. 
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157327&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
 
2.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 18.10.2012 - L 11 AS 1165/11 B
 
Ab der Verkündung des Urteils des BSG in dem Verfahren B 14 AS 153/11 R am 12. Juli 2012 besteht im Rahmen der PKH-Bewilligung keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr für ein Begehren auf die Gewährung einer höheren Regelleistung, das mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit der ab 1. Januar 2011 gültigen Regelsätze nach dem SGB II geltend gemacht wird. 
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=156363&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 06.12.2012 - S 96 AS 21253/12 
Werden höhere Leistungen nach dem SGB 2 allein mit der Begründung geltend gemacht, die Höhe der seit dem 1.1.2011 geltenden Regelsätze sei verfassungswidrig bemessen bzw. ermittelt, besteht allenfalls eine entfernte Erfolgsaussicht, so dass ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht besteht. 

2.2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012 - L 5 AS 436/10
 
Beim Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II handelt es sich nicht um einen Anspruch, der in das Ermessen des Grundsicherungsträgers gestellt ist. 

Ohne das Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung kann daher auch in "Härtefällen" kein Anspruch hergeleitet werden. 

Auch eine Selbstbindung des Grundsicherungsträgers führt nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen. Lediglich im Rahmen von Ermessensentscheidungen kann der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltungsbehörde Berücksichtigung finden. Keinesfalls kann jedoch eine gesetzliche Anspruchsvoraussetzung ersetzt oder fingiert werden (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 KG 2/09 R (11)). Das Fehlen der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung kann nicht durch eine im Jahr 2005 gängige Verwaltungspraxis ersetzt werden.
 
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=156102&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2012 - L 19 AS 525/12 

Kein Anspruch auf ALG II, denn die Antragstellerin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II nicht in der Bundesrepublik Deutschland. 

Ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II der Antragstellerin während der Zeiten ihrer Inlandsaufenthalte lag deshalb nicht vor, weil unter Berücksichtigung ihrer angegebenen Studienbelastung und der absehbaren Kürze ihrer Inlandsaufenthalte mit einer dauerhaften Eingliederung in das Erwerbsleben als dem wesentlichen Ziel des SGB II nicht zu rechnen war. 

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts bei der Anwendung von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II ist bereichsspezifisch dahin auszulegen, dass ein prognostisch auf Dauer gesicherter Aufenthalt unter Umständen zu fordern ist, die ein Erreichen des Regelungszieles des SGB II - Beseitigung der Bedürftigkeit durch die Aufnahme einer Tätigkeit mit existenzsicherndem Ertrag (§ 1 Abs. 1 SGB II) - ungefährdet erscheinen lassen (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 22.06.2012 - L 19 AS 845/12 B ER zu Leistungsansprüchen nach dem SGB II von Bürgern der neuen EU-Staaten Rumänien und Bulgarien). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157165&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG sind für die Beurteilung des "gewöhnlichen Aufenthaltes" maßgebend ein zeitliches Element ("nicht nur vorübergehend"), der Wille der Person als subjektives Element und die objektiven Gegebenheiten ("unter Umständen") mit einer vorausschauenden Betrachtung künftiger Entwicklungen, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes erfordern, nicht jedoch eine Lückenlosigkeit (BSG Urteil vom 23.05.2012 - B 14 AS 133/11 R unter Hinweis auf das Urteil vom 28.7.1967 - 4 RJ 411/66 = BSGE 27, 88). 

2.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2012 - L 19 AS 1974/12 B 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2012 - L 19 AS
1974/12 B 

Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist - E- Mail 

Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärungen und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist. 

Die weder mit einer eingescannten Unterschrift noch mit einer qualifizierten Signatur versehene E-Mail d, mit der er die Beschwerde eingelegt hat,
entspricht diesem Erfordernis nicht. 

Erst zum 01.01.2013 wird der elektronische Rechtsverkehr mit Sozialgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen - bei Vorliegen weiterer, im Einzelnen noch nicht feststehender Voraussetzungen - eingeführt (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Land Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2012). 

Anmerkung: Ebenso (Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 - AGH 22/08; LSG NW Beschl v 15.08.2008 - L 10 SB 53/06; Beschl des Senats v 12.12.2007 - L 19 B 126/07, v 04.05.2011 - L 19 AS 702/11 B ER). 

Anmerkung: Neue Vorschriften über elektronische Kommunikation mit Gerichten 

http://www.juris.de/jportal/portal/t/1xww/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA121203954&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp 

2.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2012 - L 19 AS 2005/12 B ER 

Anordnungsgrund war nicht glaubhaft 

Denn einem Anordnungsgrund stand entgegen, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar war, täglich beim Antragsgegner oder zumindest bei der Caritas vorzusprechen, um dem Erfordernis der Erreichbarkeit nach § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) zu entsprechen und damit Leistungen nach dem SGB II zu erhalten (vgl. zur Erreichbarkeit bei Wohnungslosigkeit Beschluss des Senats vom 19.09.2012 - L 19 AS 1371/12 B ER, Rn 23 ff. m.w.N). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157177&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 19.09.2012,- L 19 AS 1371/12 B ER 

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht nicht, solange die Leistungsvoraussetzungen, insbesondere die verlässliche postalische Erreichbarkeit des Antragstellers für Zwecke der Arbeitsvermittlung nicht geklärt bzw. sichergestellt ist. 

Für Wohnungslose müssen die Anforderungen des § 1 Satz 2 EAO daher modifiziert werden. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass der Hilfesuchende jeden Tag für den Träger der Grundsicherung erreichbar ist. Dies ist möglich durch eine tägliche persönliche Meldung des Hilfesuchenden bei dem Träger der Grundsicherung. 

Keine Bedenken bestehen gegen die von dem Jobcenter praktizierte Verfahrensweise, nämlich dass sich der Antragsteller täglich bei einer anerkannten Beratungs- und Betreuungseinrichtung, die sich dann im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des entsprechenden Trägers der Grundsicherung befindet, meldet (so auch Beschluss des LSG Berlin - Brandenburg vom 03.08.2008 - L 29 B 2228/07 AS 

2.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2012 - L 6 AS 1324/12 B ER 

Bulgarischer Staatsbürger hat Anspruch auf ALG II im Rahmen der Folgenabwägung. 

Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Leistungsausschluss mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union vereinbar ist (aus der umfangreichen obergerichtlichen Rechtsprechung s. etwa LSG Berlin-Brandenburg Beschlüsse v. 29.06.2012 - L 14 AS 1460/12 B ER - ; v. 23.05.2012 - L 25 AS 837/12 B ER - ; LSG Hessen Beschl. v. 14.07.2011 - L 7 AS 107/11 B ER - ; vgl hierzu auch Beschlüsse des Senates v. 17.05.2011 - L 6 AS 356/11 B ER - und v. 06.06.2012 - L 6 AS 579/12 B ER). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157193&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

2.7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2012 - L 7 AS 2109/11 B ER - 

Bulgarische Staatsbürger haben keinen Anspruch auf ALG II - aber auf die Regelbedarfe gemäß §§ 27, 27a SGB XII. 

Dem Leistungsausschluss steht auch nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 4 in Verbindung mit Art. 70 VO (EG) Nr. 883/2004 entgegen (a.A. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.07.2011, L 7 AS 107/11 B ER). 

Der Leistungsausschluss von sog. "EU-Neubürgern" aus Rumänien und Bulgarien ist infolge ihrer eingeschränkten EU-Freizügigkeit, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und solange keine eindeutigen entgegenstehende Hinweise in der Judikative des Bundessozialgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts bzw. des EuGH gegeben werden, derzeit für europarechtskonform anzusehen (zum Leistungsausschluss vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.06.2011, L 19 AS 317/11 B ER, LSG NRW, Urteil vom 22.06.2010, L 1 AS 36/08, LSG NRW, Beschluss vom 27.06.2008, L 9 B 100/08 AS ER). 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157161&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: 
Anderer Auffassung: Es bestehen Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit europäischem Gemeinschaftsrecht(siehe Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.07.2011, L 7 AS 107/11 B ER, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2010, L 34 AS 1001/10 B ER; SG Berlin, Urteil vom 24.05.2011, S 149 AS 17644/09). 

2.8 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2012 - L 6 AS 573/12 B ER 

Kosten für die Anschaffung eines Gasofens sind als Kosten der Unterkunft zu übernehmen , wenn dieser die Wohnung erst bewohnbar macht und das zuständige Jobcenter den Umzug in diese Wohnung genehmigt hat. 

Da der Gasofen dazu dient, die Wohnung überhaupt erst bewohnbar zu machen, handelt es sich nicht um eine sogenannte Wohnungserstausstattung, sondern um Kosten der Unterkunft. 

http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=0117aebb-2eab-b31f-c10b-1e177fe9e30b&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042 

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
 
3.1 Sozialgericht Mainz, Urteil vom 02.11.2012 - S 10 AS 367/11 

Keine Leistungen der Unterkunft und Heizung für grundlegende Sanierung des erworbenen Eigensheims 

1. Die Leistungen nach dem SGB II dürfen nicht zu einer Vermögensbildung beim Leistungsempfänger führen. Leistungen für wertsteigernde Erneuerungen eines Eigenheims sind damit ausgeschlossen. 

2. Erwirbt ein Leistungsbezieher während des Leistungsbezuges ein baufälliges und nicht bewohnbares Wohnhaus, so kann er die Kosten für die Herstellung der Bewohnbarkeit nicht vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen. 

3. Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist von seinem Konzept her auf einen Übergangszeitraum ausgelegt. 

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S%2010%20AS%20367/11 

3.2 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 06.12.2012 - S 96 AS 21253/12 

Werden höhere Leistungen nach dem SGB 2 allein mit der Begründung geltend gemacht, die Höhe der seit dem 1.1.2011 geltenden Regelsätze sei verfassungswidrig bemessen bzw. ermittelt, besteht allenfalls eine entfernte Erfolgsaussicht, so dass ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht besteht. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=156975&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

3.3 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27.11.2012 - S 172 AS 7624/12 
Sofern der erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine Bildungsmaßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt, kann der Grundsicherungsträger maximal 30 Prozent des tatsächlich entstandenen Schadens vom erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als Schadenersatz verlangen, nicht jedoch 30 Prozent der gesamten Maßnahmekosten, wenn der tatsächlich eingetretene Schaden niedriger ist. 

Eine - verschuldensunabhängige - Vertragsstrafe sieht der Wortlaut des § 15 Abs 3 SGB 2 explizit nicht vor: Die Schadenersatzverpflichtung in § 15 Abs 3 SGB 2 ist vielmehr gerade verschuldensabhängig gestaltet ("Vertreten müssen"). Dem oder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten muss es subjektiv vorwerfbar sein, dass er oder sie die Maßnahme nicht zu Ende geführt hat. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=156947&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Sozialgericht Berlin Urteil vom 13.09.2011, - S 172 AS 19683/09 

1. Der erst zu in einer Eingliederungsvereinbarung zu vereinbarende und dadurch zu schaffende Schadenersatzanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch aus Vertrag. In diesem Fall können Schadenersatzansprüche nicht einseitig durch Verwaltungsakt festgesetzt. Will der Grundsicherungsträger auf der Grundlage der Eingliederungsvereinbarung den Schadenersatz geltend machen, so ist eine (einfache) Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach erfolgloser Zahlungsaufforderung zu erheben. Eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts gibt § 15 Abs 3 SGB 2 nicht her. 

2. Als Schadenersatzvoraussetzungen sind die ersatzfähigen Kosten in der Eingliederungsvereinbarung nach Art und Höhe bestimmt festzulegen. Dazu gehört auch, dass die Maßnahmekosten von denen nach Nr 3 der Mustereingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit vorbehaltlich eines tatsächlich geringen Schadens 30 Prozent als Schadenersatz zu vereinbaren sind, zumindest der Größenordnung zu beziffern sind. Fehlt es hieran, liegt keine wirksame vertragliche Schadenersatzabrede vor. 

3. Nicht zu vertreten hat ein Hilfebedürftiger die Beendigung einer Maßnahme, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Zu den wichtigen Gründen gehören Erkrankungen und das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen 

4. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht(SGB III) 

4.1 Sozialgericht Darmstadt, Beschluss vom 20.11.2012 - S 1 AL 358/12 ER 

Vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I können auch dann zu erbringen sein, wenn die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen nicht geklärt und daher unklar ist, ob ihr ein Anspruch auf Krankengeld oder auf Arbeitslosengeld zusteht. 

Dies kann zu einer vorläufigen Verpflichtung der notwendig beizuladenden
Krankenkasse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz führen. 

Dabei sind die Folgewirkungen der Gewährung von vorläufigen Leistungen für die weitere Absicherung in anderen Zweigen des Systems der sozialen Sicherung zu berücksichtigen. 

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157039&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Anmerkung: Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 11. August 2011 - L 5
KR 271/11 B ER 

Leistung von Krankengeld im einstweiligen Rechtsschutz – Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht sachgerecht 

Sozialgerichte zeigen sich eher zurückhaltend, Antragstellern in Eilverfahren vorläufig Krankengeld zuzusprechen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen ein Versicherter seinen laufenden Lebensunterhalt aus anderen Quellen bestreitet. Das Bayerische Landessozialgericht hat Krankengeld vorläufig zugesprochen in einem Fall, in dem ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nicht zumutbar war. 

5. RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel: Zur Absetzung von Unterhaltszahlungen bei ALG II-Bezug 

http://sozialberatung-kiel.de/2012/12/19/zur-absetzung-von-unterhaltszahlungen-bei-alg-ii-bezug/ 

6. Die Vollstreckung sozialgerichtlicher Urteile gegen die Jobcenter
(gemeinsame Einrichtungen) 

ein Aufsatz von Christian Schneider, abgedruckt in Heft 06/2012 info also 

http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_12_06.pdf 

Ein frohes Weihnachtsfest wünscht allen Lesern der Verein Tacheles und Willi 2.
 
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles 

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de" 

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