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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 51/2019

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II ) und zur Arbeitsförderung nach dem ( SGB III ) 

1.1 BSG, Urteil v. 10.12.2019 - B 11 AL 4/19 R

Orientierungshilfe

Arbeitslose in einer geförderten Umschulungsmaßnahme müssen nicht ständig für Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur bereitstehen. Haben sie etwa vergessen, der Behörde einen Wohnortwechsel mitzuteilen, darf diese wegen dieses Versäumnisses nicht gleich das Arbeitslosengeld I streichen.

Quelle: https://www.evangelisch.de/inhalte/163435/10-12-2019/kein-arbeitslosengeld-kuerzung-nach-nicht-gemeldetem-umzug und https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/erreichbarkeit-bundessozialgericht-staerkt-rechte-von-arbeitslosen-a-1300587.html





1. 2 BSG, Urteil v. 12.12.2019 - B 14 AS 26/18 R

Orientierungssatz ( Redakteur )

Kein Anspruch auf Anerkennung der monatlichen Zahlung an die Bank als Aufwendung für die Unterkunft nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, denn es handelt sich um Schulden früherer Verpflichtungen. Der Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft diente vielmehr in der strittigen Zeit § 22 Abs 5 SGB II (heute: § 22 Abs 8 SGB II).

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_12_12_B_14_AS_26_18_R.html





Hinweis: Wann muss das Jobcenter Wohneigentum finanzieren?

Gastbeitrag von Dr. Martin Kellner, LL.M. (Vanderbilt), Richter am Sozialgericht Freiburg

weiter: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bsg-b14as2618-jobcenter-zahlung-unterkunft-eigentum-wohnung-kredit-hartz-iv-alg-ii/





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 07.11.2019 - L 16 AS 858/16

Zu den Anforderungen an ausreichende Kostensenkungsbemühungen

1. Ein Anspruch auf Anerkennung von unangemessenen Kosten der Unterkunft als Bedarf über den Regelzeitraum von sechs Monaten besteht nicht, wenn Kostensenkungsbemühungen nahezu fehlen.

2. Nachgewiesene Kostensenkungsbemühungen im Umfang von elf Bewerbungen auf angebotene Mietwohnungen in sieben Monaten von denen nur vier Wohnungen den Angemessenheitskriterien des beklagten Jobcenters entsprachen, stellen keine ausreichenden Bemühungen zur Senkung unangemessener Unterkunftskosten dar. Sowohl die Häufigkeit der nachgewiesenen Bewerbungen auf freie Wohnungen als auch die Auswahl der oft nicht angemessenen Wohnungen sind nicht ausreichend.

3. Wegen der nahezu fehlenden Kostensenkungsbemühungen der Kläger ist der Beklagte auch nicht in der Darlegungspflicht, dass es tatsächlich angemessenen Wohnraum gab.

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-30680?hl=true





2. 2 LSG Bayern, Beschluss vom 6. August 2019 (L 16 AS 450/19 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Auch bei pflegebedürftigen Personen ist von einem Bestehen einer Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II auszugehen, weil gemäß § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II die Erwerbsfähigkeit von Antragstellern als Voraussetzung für einen nach dem SGB II geltend gemachten Leistungsanspruch unterstellt wird, solange im Verhältnis zum Sozialhilfeträger eine entsprechende Klärung nicht erfolgt ist.

Der aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) SGB II hervorgehende Ausschlusstatbestand, ein Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche, liegt nicht vor, wenn z. B. eine Antragstellerin ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU geltend machen kann.

Bei einem (Familien-) Nachzug ist auf den Fortbestand des Freizügigkeitsrechts der aufnehmenden Person gemäß § 2 Abs. 3 FreizügG/EU nicht abzustellen. Dieses Aufenthaltsrecht bleibt entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU während des Bezugs von Arbeitslosengeld I bzw. II der aufnehmenden Person einstweilen weiterhin aufrecht erhalten.

Eine Gewährung von Unterhalt entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU liegt vor, wenn ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger einem hier lebenden Verwandten tatsächlich Leistungen zukommen lässt, die von Ansatz her als Mittel zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts aufgefasst werden können.

Dies liegt vor, wenn ein Sohn seiner Mutter nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet eine kostenfreie Unterkunft zur Verfügung stellt, indem er ihr in der von ihm und seinem Untermieter bewohnten Wohnung ein Zimmer kostenfrei überlässt, über Jahre hinweg die Beiträge für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung sowie sämtliche weiteren, z. B. für Lebensmittel und Getränke, Medikamente und Hygieneartikel entstehenden Kosten übernahm und im Zusammenwirken mit einem Pflegedienst die ambulante Pflege sicherstellte.

Die Bejahung des maßgeblichen Aspekts, ob jemand einer anderen Person tatsächlich Unterhalt gewährt, hängt nicht davon ab, wie er sich die für die Unterhaltsleistung erforderlichen Mittel beschafft hat. Es ist hier unerheblich, ob die aufnehmende Person die in diesem Rahmen benötigten Gelder durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder auf eine andere Weise erlangt.





2. 3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2019 - L 4 AS 32/16

Zur Darlehensgewährung nach § 24 Abs 5 SGB II

Orientierungssatz ( Redakteur )

Umwandlung von darlehensweise gewährten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Zuschussleistungen, hier verneinend, denn Ein mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht belastetes Hausgrundstück ist nicht grundsätzlich unverwertbar.

Leitsatz ( Juris )

1. Allein aufgrund des Ablauf des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums eines Darlehens, in dem die angestrebte Vermögensverwertung nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, tritt keine Änderung der rechtlichen Bewertung der vorangegangenen Prognoseentscheidung ein. Es ist weder von einer Unverwertbarkeit des Vermögensgegenstands auszugehen noch ist das ausgereichte Darlehen (automatisch) in einen Zuschuss umzuwandeln.

2. Die Verwertung von Vermögensgegenständen kann sich länger hinziehen als ein konkret bevorstehender sechsmonatiger Bewilligungszeitraum; daher können wiederholt Darlehen gewährt werden. Lediglich die Zeitspanne der erforderlichen Prognoseentscheidung ist auf den anstehenden Bewilligungszeitraum beschränkt.

3. Ein dinglich gesichertes Wohnrecht ist kein rechtliches Verwertungshindernis, wenn es nur eine formale Belastung ist, weil der Berechtigte es nicht ausübt und auch kein Interesse an der Wahnehmung des Rechts (mehr) hat.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=207775&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 4 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.08.2019 - L 5 AS 549/18 - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )

Ein Arbeitgeber hat eine Arbeitnehmerkündigung auch dann iSv § 92 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III zu vertreten, wenn er gegenüber dem Arbeitnehmer den Eindruck erweckt hatte, das Arbeitsverhältnis könne nur unter deutlich veränderten Bedingungen fortgesetzt werden, und diesen für ihn erkennbaren falschen Eindruck nicht korrigiert hat.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=208549&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 Sozialgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.10.2019 - S 29 AS 3925/16

Remscheid: Jobcenter müssen höhere Mieten zahlen


Orientierungssatz ( Redakteur )

Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft der Stadt Remscheid 2016 nicht schlüssig, denn Dem Konzept liegen damit keine repräsentativen Daten zu Grunde.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209600&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 2 Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2019 - S 29 AS 1037/18

Jobcenter müssen höhere Mieten zahlen


Orientierungssatz ( Redakteur )

Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft für den Rhein-Kreis Neuss aus Dezember 2016 nicht schlüssig.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209602&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20D%FCsseldorf&Datum=02.10.2019&Aktenzeichen=S%2029%20AS%201037%2F18





3. 3 SG Berlin, Beschluss vom 29.11.2019 – S 140 AS 8530/19 ER, ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin

Für den Erstattungsanspruchnach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III gilt nach allgemeiner Meinung die vierjährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 4 SGB X (Thüringer Landessozialgericht,Urteil vom 22. März 2018 - L 9 AS 323/16 - und Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,Urteil vom 27. September 2016 - L 11 AS 1004/14 ).



„Schadenmanagement“ durch Rechtsprechungsvermeidung?“ (Verdamp lang her II)

„Schadenmanagement“ durch Rechtsprechungsvermeidung?“ heißt ein Aufsatz von Piontek (r+s 2016, 335) der sich damit befasst, inwiefern Versicherungsunternehmen durch Rücknahme von Rechtsmitteln oder der Abgabe von Anerkenntnissen Urteile des Bundesgerichtshofs zu bestimmten Rechtsfragen vermeiden.

Denn wo bekanntlich

Wo kein Kläger /Beklagter auch kein Richter.

Gebannt wartet man daher, ob die vierjährige Verjährungsfrist für Erstattungsforderungen nun auch für Rückforderungen der JobCenter/ Bundesagentur für Arbeit (meist aus Recklinghausen) gilt. Dies hatte das SG Speyer, das LSG Rheinland-Pfalz und nachfolgend auch andere Gerichte so gesehen (siehe auch Verdamp lang her)

Nach Mittelung des BSG (Terminvorschau – Sitzung 11. Senat am 10.12.2019 ) hat dann aber die Agentur für Arbeit ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 27. September 2018 – L 1 AL 88/17 zurückgenommen, so dass es auf absehbarere Zeit keine Rechtsprechung des BSG zu dem Verhältnis von § 50 SGB X zu § 52 SGB X geben wird, also die Frage gelöst wird, wann eine vierjährige und wann eine 30 jährige Verjährung gilt.

Zumindest hat das SG Berlin nun abermals die Ansicht vertreten, dass eine vierjährige Verjährungsfrist gilt (Beschluss des SG Berlin vom 29.11.2018 – S 140 AS 8530/19 ER)

http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=983  zum Beschluss: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2019/12/S_140_AS_8530_19_ER.pdf





4. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

4. 1 Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 04.11.2019 - S 5 AL 2577/19

Arbeitslosengeld; Arbeitsentgelt; Entlassungsentschädigung; Aufhebung; wesentliche Änderung; Rücknahme; Nachschieben von Gründen; Änderung des Wesensgehalts; Ermessen; Vertrauensschutz; Umdeutung

Leitsatz ( Juris )

Durch ein Nachschieben von Gründen im Widerspruchsbescheid darf der angefochtene Verwaltungsakt nicht in seinem Wesensgehalt geändert werden. Deshalb kommt ein Austausch der Rechtsgrundlagen nicht in Betracht, wenn eine vormals gebundene Entscheidung im konkreten Einzelfall zu einer Ermessenentscheidung würde – etwa bei einem Wechsel von § 48 SGB X zu § 45 SGB X.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209618&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

5. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.10.2019 - L 20 SO 219/16

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Zur Frage eines Anspruchs nach § 74 SGB XII bei Fehlgeburt, hier verneinend.

2. Gibt § 14 Abs. 2 BestG ein Bestattungsrecht zu Gunsten der Eltern eines tot-bzw. fehlgeborenen Kindes, so ist umstritten, ob aus diesem Recht zugleich eine Bestattungspflicht der Eltern folgt.

3. Nach Ansicht des Senats besteht eine originäre Bestattungspflicht der Eltern bei Fehl- oder Totgeburten von vornherein nicht. Sie ergibt sich weder aus § 14 Abs. 2 S. 1 BestG NRW noch aus § 8 Abs. 1 BestG NRW.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209571&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Hinweis: Keine Sozialhilfe bei Bestattung einer Fehlgeburt

Das LSG Essen hat entschieden, dass Eltern nach einer Fehlgeburt keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln haben, da sie anders als der Krankenhausträger nicht zur Bestattung verpflichtet sind.

Weiter auf Juris : https://www.juris.de/jportal/portal/t/kli/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA191203235&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





5. 2 LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2019 (L 15 SO 142/14):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Der Begriff der Angemessenheit im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist ebenfalls durch die Kriterien der §§ 22 a bis c SGB II zu konkretisieren.

§ 35a SGB XII („Satzung“) liegt das Motiv zugrunde, dass eine nach den §§ 22a bis c SGB II erlassene Satzung den Sozialhilfeträger nur binden soll, wenn diese Verwaltungsvorschriften besondere Regelungen für die vom SGB XII hauptsächlich erfassten Kreise an leistungsberechtigten Personen mit umfassen.

An dieser Stelle hat ein besonderer, abweichender Wohnraumbedarf dieser Klientel berücksichtigt zu werden.

Als typische, besondere Bedarfe älterer Menschen sind solche aufzufassen, die sich aus langer Wohndauer und/oder dem anerkennenswerten Bedürfnis ergeben, in vorgerückter Lebensphase weiterhin in einem vertrauten bzw. familiennahen Umfeld wohnen bleiben zu können.

Das Erwerbsleben älterer Menschen stellt sich als grundsätzlich abgeschlossen dar. Dies gilt auch für die meisten Möglichkeiten, aus Erwerbseinkommen noch Rücklagen für spätere Lebensabschnitte zu bilden.

Wohnungswechsel erfolgen hier meistens nur noch aus zwingenden persönlichen Gründen wie Krankheit und Pflegebedürftigkeit oder der Suche nach einer Wohnortnähe zu nahen Angehörigen.

Leistungen der Sozialhilfe dürfen nicht dem Zweck dienen, einen vor der Angewiesenheit auf öffentliche Leistungen erworbenen Lebensstandard weiterhin zu sichern.

Es steht hier aber dem Gesetzgeber frei, das Sicherungsniveau der Sozialhilfe vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Mindestgrenzen näher zu konkretisieren, was über § 35a SGB XII in Sachen der Berücksichtigung besonderer Wohnbedarfe älterer Menschen geschehen ist.





6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

6. 1 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 19.11.2019 - L 8 AY 1/19 B ER

Schlagworte: Altersschätzung, Geburtsdatum, rechtsmißbräuchliche Aufenthaltsbeeinflusssung, Verhältnismäßigkeit

Orientierungssatz ( RA Jan Sürig, Bremen )

1. Bei einem Eilverfahren, das die Gewährung von laufenden existenzsichernden Leistungen betrifft, ist grundsätzlich von einem streitigen Zeitraum von einem Jahr auszugehen.

2. Für die Nichtgewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG genügt angesichts des Sanktionscharakters nicht schon jedes irgendwie zu missbilligende Verhalten Art, Ausmaß und Folgen der Pflichtverletzung wiegen für den Ausländer und dessen minderjährige Kinder so schwer, dass der Pflichtverletzung im Rahmen des Verhaltnismaßigkeitsgrundsatzes ein erhebliches Gewicht zukommen muss.

3.Die objektive Beweislast für rechtsmißbräuchliches Verhalten trägt der Leistungsträger.

4.Die Rücknahme eines Asylgesuchs gern. § 13 AsylG vor der Stellung des förmlichen Asylantrags nach § 14 AsylG ist nicht rechtsmißbräuchlich.

5.Selbst eine unzutreffende Angabe des Geburtsdatums ist nicht mit den typischen Fällen der rechtsmißbrauchlichen Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer wie Untertauchen und Angabe falscher Personalien im Sinne einer Identitätstäuschung vergleichbar.





6. 2 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 04.12.2019 - L 8 AY 36/19 B ER

Grundlegende verfassungsrechtliche Zweifel an allen Kürzungstatbeständen der des § la AsylbLG, im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16, insbesondere an den um-zu-Einreisen iSd § la AsylbLG


Orientierungssatz ( RA Jan Sürig, Bremen )

Daher PKH und unmissverständliche Ankündigung eines positiven ER-Beschlusses;

„Im vorliegenden Verfahren des einstweil,'en Rechtsschutzes kommt insoweit auch eine gerichtliche Entscheidung aufgrund einer Fogenabwägung in Betracht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.52005 -1 ßvR 569105 -juris), weil der Senat zum gegenwärtigen Stand nicht über hinreichende Erkenntnismitte/ verfügt, die Rechtswirksamkeit des Konzepts der Anspruchseinschränkungen nach § la AsylbLG und damit deren Verhältnismäßigkeit beurteilen zu können.





7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

7. 1 LSG NSB, Urt. v. 06.11.2019 - L 2 EG 7/19

Monatliche Umsatzbeteiligungen führen zu höherem Elterngeld

Das LSG Celle-Bremen hat die Rechte von Müttern gestärkt, die neben ihrem Angestelltengehalt monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten.

weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/e2t/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA191203193&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





7. 2 Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Angehörige des EWR und der Schweiz

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW) und die Gleichbehandlungsstelle für EU-Arbeitnehmer, die im Arbeitsstab der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung angesiedelt ist, haben eine ausführliche Broschüre „Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Angehörige des EWR und der Schweiz - Broschüre für Beraterinnen und Berater“ veröffentlicht. Geschrieben hat die Broschüre Prof. Dorothee Frings, daher ist sie ausdrücklich und mit Nachdruck zu empfehlen!

Quelle: https://www.bagfw.de/fileadmin/user_upload/Veroeffentlichungen/Publikationen/EU_GS_BAGFW_Bro_ZugangGesundHS.pdf





7. 3 Wohngeldgesetz 2020 – Gesetz mit Fallen, ein Beitrag von Herbert Masslau

weiter: http://www.herbertmasslau.de/wohngeldgesetz-2020.html





7. 4 VG Köln v. 12.12.2019 - Az. 20 L 2567/19

Ausländer haben trotz Ausreisepflicht Anspruch auf Unterbringung in Obdachlosenunterkunft.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Stadt als Ordnungsbehörde verpflichtet, die Antragsteller bis zu einer Zuweisung zu einer Aufnahmeeinrichtung in einer Obdachlosenunterkunft unterzubringen, da sie nicht in der Lage seien, sich aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu verschaffen. Der Unterbringungsanspruch entfalle nicht durch die Ausreisepflicht oder die Grenzübertrittsbescheinigung. Vielmehr bestehe der Anspruch losgelöst von der ausländerrechtlichen Frage der Ausreisepflicht, solange die Obdachlosigkeit der Antragssteller bestehe und diese sich noch im Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln aufhielten.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über den das OVG Münster entscheiden würde.

juris-Redaktion

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 12.12.2019: https://www.juris.de/jportal/portal/t/8cc/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA191203258&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp







Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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