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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 50/2025

Rechtsprechungsübersicht – Grundsicherung, Sozialhilfe, AsylbLG und Bürgergeld
Stand: 14. Dezember 2025
Redaktion: Detlef Brock / Tacheles Rechtsprechungsticker


1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II (Bürgergeld)

1.1 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2025 – L 13 AS 2403/25 ER-B –

Kernaussage:
Keine Übernahme von Einlagerungskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II im Eilverfahren bei fehlendem Anordnungsgrund.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten dafür, dass eine Kündigung und eine Verwertung der eingelagerten Gegenstände durch den Vermieter drohen, besteht kein Anordnungsgrund.

  2. Es ist nicht glaubhaft gemacht, warum der Zugang zu den eingelagerten Gegenständen oder deren Versicherung so dringlich sein soll, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten wäre.

  3. Zudem ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Gegenstände überhaupt erhaltenswert, von persönlicher Natur und in angemessenem Umfang vorhanden sind sowie eine anderweitige Unterbringung unmöglich ist (vgl. bereits LSG, Beschluss vom 18.12.2024 – L 12 AS 2830/24 ER-B).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / zum Bürgergeld

2.1 SG Nordhausen, Urteil vom 06.11.2025 – S 13 AS 809/24 –

Thema:
Erbschaften sind seit Juli 2023 kein anrechenbares Einkommen mehr, sondern ab dem Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Hohe Erbschaften können beim Bezug von Bürgergeld zu überschießendem Vermögen führen, sodass der Anspruch wegen fehlender Hilfebedürftigkeit entfällt.

Leitsätze

  1. Bereits im Juni 2023 angefallene Erbschaften sind nach § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II in der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung jedenfalls dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn Leistungen bereits ohne deren Berücksichtigung erbracht wurden und eine Anrechnung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II a. F. erst ab dem Folgemonat in Betracht gekommen wäre.

  2. Erbschaften, die nach § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II in der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung kein Einkommen darstellen, sind ab dem Folgemonat als Vermögen zu qualifizieren.

  3. Der für die Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes maßgebliche Jahreszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt des Vermögenszuwachses, wenn dieser in einen laufenden Bewilligungsabschnitt fällt.

  4. Die Prognoseentscheidung richtet sich nach den Umständen im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Ist der Jahreszeitraum zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, ist keine Prognoseentscheidung mehr zu treffen; eine tatsächlich erfolgte Verwertung kann dann berücksichtigt werden.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


2.2 SG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2025 – S 12 AS 2393/22 –

Themen:
Ausschluss der grundsicherungsrechtlichen Hilfebedürftigkeit durch Immobilienvermögen sowie durch nicht rückzahlungspflichtige Zuwendungen der Mutter.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Der Erheblichkeitsschwellenwert für den pandemiebedingten Vermögensschutz nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II liegt nach Auffassung des SG Karlsruhe jedenfalls unter 45.000 €.

  2. Fehlende Hilfebedürftigkeit für existenzsichernde Leistungen bei nicht selbst bewohntem Grundstücksvermögen oberhalb der Schonvermögensgrenze (hier: Miteigentumsanteil an einem nicht selbst bewohnten Hausgrundstück).

  3. Bei freiwilligen Unterhaltsleistungen der Mutter ohne Rückzahlungsverpflichtung handelt es sich um Einkommen.

Rechtstipp (ebenso):
SG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2025 – S 12 AS 3208/25 ER –
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 49/2025


3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 SG Rostock, Urteil vom 18.11.2025 – S 8 SO 44/24 –

Thema:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung in besonderen Wohnformen – § 42a Abs. 5 SGB XII.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Ohne vorherige Kostensenkungsaufforderung muss der Sozialhilfeträger bei besonderen Wohnformen die tatsächlichen Mietkosten übernehmen.

Leitsätze

  1. Die Wirksamkeit von Verträgen über die Überlassung von Wohnraum nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist nicht im sozialgerichtlichen Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu klären.

  2. Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind diejenigen, die auf einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und tatsächlich gezahlt werden; der Sozialhilfeträger kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln berufen, um Kürzungen vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 8/09 R).

  3. Auf einer unwirksamen Vereinbarung beruhende Zahlungen sind nicht angemessen und dürfen nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

  4. Hält der Sozialhilfeträger eine Vereinbarung über Unterkunfts- oder Heizkosten für unwirksam, ist vor einer Leistungsbegrenzung eine Kostensenkungsaufforderung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 SGB XII erforderlich.

  5. Ohne eine solche Kostensenkungsaufforderung sind auch bei möglicherweise unwirksamen WBVG-Verträgen die tatsächlichen und im Übrigen angemessenen Aufwendungen zu berücksichtigen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


3.2 SG Berlin, Urteil vom 17.10.2025 – S 195 SO 2156/23 –

Kernaussage:
Gehörlose Menschen haben Anspruch auf Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher auch bei Leistungen zur sozialen Teilhabe, etwa bei Museumsbesuchen.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Der Anspruch auf Gebärdensprachdolmetscher besteht nicht nur bei besonderen Anlässen, sondern auch bei allgemeinen Alltagsangelegenheiten wie kulturellen Veranstaltungen, Bankterminen oder Arztgesprächen.

  2. Der Umstand, dass § 82 SGB IX ausdrücklich Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher regelt, schließt die Anwendung von § 78 SGB IX nicht aus.

Quelle: SG Berlin


4. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

4.1 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.10.2025 – L 8 AY 10/25 B ER –

Kernaussage:
Zur Umsetzung einer festgestellten Anspruchseinschränkung ist die Aufhebung des für den betroffenen Zeitraum ergangenen Bewilligungsbescheides erforderlich.

Leitsätze

  1. Die Bindungswirkung eines Bewilligungsbescheides über Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG kann nicht durch einen späteren Bescheid über eingeschränkte Leistungen durchbrochen werden; vielmehr ist ein Abänderungsverfahren nach § 9 Abs. 4 AsylbLG i. V. m. §§ 44 ff. SGB X erforderlich.

  2. In dem Widerspruch zwischen eingeschränkter Leistungsbewilligung und vorheriger bestandskräftiger Bewilligung liegt keine konkludente Aufhebung.

  3. Bei fehlender Mitwirkung an der Passbeschaffung nach § 48 Abs. 3 AufenthG ist die Ausländerbehörde verpflichtet, konkrete und nachvollziehbare Handlungsanweisungen zu erteilen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


4.2 LSG Sachsen, Beschluss vom 19.11.2025 – L 8 AY 21/25 B ER –

Thema:
§ 1a AsylbLG ist als Sanktionsnorm restriktiv auszulegen, insbesondere im Hinblick auf das menschenwürdige Existenzminimum.

Leitsätze

  1. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn ein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt und nicht lediglich eine wiederholende Verfügung.

  2. Leistungen sind im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig ab Eingang des Eilantrags zuzusprechen, sofern die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorlagen.

  3. Bei geschlossener Auslandsvertretung des Herkunftsstaates kann eine besondere Informationspflicht der Ausländerbehörde bestehen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


4.3 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.10.2025 – L 8 AY 17/25 B ER –

Kernaussage:
Die Rechtsfolgenregelung des § 1a AsylbLG ist verfassungswidrig.

Amtliche Leitsätze

  1. Eine Abschiebungsandrohung kann sich durch freiwillige Ausreise erledigen.

  2. § 1a AsylbLG enthält keinen pauschalen Leistungsanspruch; eine realistische Schätzung ist erforderlich, ggf. unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlags.

  3. Das Rechtsfolgenkonzept des § 1a Abs. 1 AsylbLG ist mit Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Quelle: voris.wolterskluwer-online.de


4.4 SG Dresden, Beschluss vom 30.07.2025 – S 20 AY 54/25 ER –

Thema:
Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung.

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Empfänger von Grundleistungen nach dem AsylbLG haben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG Anspruch auf Übernahme dieser Beiträge.

Rechtstipp (ebenso):
SG Heilbronn, Beschluss vom 23.06.2025 – S 15 AY 1361/25 ER
SG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2025 – S 12 AY 706/25 ER
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.2025 – L 7 AY 1344/25 ER-B


5. Verschiedenes

5.1 Newsletter 11/2025 – RA Volker Gerloff

Themen

  1. Berlin: Gebührenbescheide für Sammelunterkünfte mit Widerspruch angreifen – Jahresfrist beachten.

  2. Zwangsverpartnerung: Auch Überprüfungsanträge können erfolgreich sein.

Quelle: www.ra-gerloff.de


Hinweis zur Zitierweise

Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen nur mit Quellenangabe zitiert werden:

  • Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock

  • Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé

  • Lizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0

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Verfasser:
Detlef Brock
Redakteur – Tacheles Rechtsprechungsticker

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