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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 50/2024

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Bürgergeld ( SGB II )

1.1 LSG BB, Beschluss v. 18.10.2024 - L 34 AS 890/24 B ER -

Bürgergeld - Gewerbezuschlag für die teilgewerbliche Nutzung einer Wohnung als KdU – Gewerbezuschlag ist Betriebsausgabe – unangemessene Mietschulden nur im Einzelfall

Bürgergeld: Jobcenter muss keinen Gewerbezuschlag für die teilgewerbliche Nutzung einer Wohnung als KdU übernehmen

Betreibt ein Selbstständiger mit Bürgergeldbezug in drei von sechs Zimmern eine Werbeagentur, so kann er hierfür vom Jobcenter keine Unterkunftskosten beanspruchen. Eine Mietschuldenübernahme vom Jobcenter scheidet aus wegen unangemessener Unterkunftskosten ( Orientierungssatz Detlef Brock )

Denn der in einem Mietvertrag vereinbarte Gewerbezuschlag für die teilgewerbliche Nutzung einer Wohnung gehört nicht zu den Unterkunftskosten.

Es handelt sich vielmehr um eine Betriebsausgabe, die bei der Berechnung des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Bürgergeld-V von den Betriebseinnahmen abzusetzen ist.

Der Gewerbezuschlag kann auch nicht – abhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens – wahlweise bzw. zeitweise den Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zugeordnet werden, sondern bleibt selbst dann Betriebsausgabe, wenn aus der (weiterhin ausgeübten) selbständigen Tätigkeit keine Gewinne mehr erwirtschaftet werden.

Für einen Gewerbezuschlag gilt die Karenzzeit nicht ( § 22 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II ). Der Gesetzgeber hat die Regelung zur Karenzzeit bewusst auf die Bedarfe für Unterkunft begrenzt.

Mietschulden sind vom Jobcenter nicht zu übernehmen, wenn eine Schuldenübernahme nicht den langfristigen Erhalt der Wohnung sicherstellen würde.

Denn aufgrund des monatlich anfallenden Gewerbezuschlags in Höhe von rund 1.000,00 €, der nicht zu den Unterkunftskosten gehört und somit auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen ist, kann die Wohnung vom Antragsteller und seiner Ehefrau aller Voraussicht nach nicht gehalten werden.


Praxistipp zu unangemessenen Kosten der Unterkunft bei Mietschulden:

In Fällen einer nur geringen Unterdeckung der laufenden Kosten kann ausnahmsweise auch die Sicherung einer kostenunangemessenen Unterkunft geboten sein, etwa dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Überwindung der Hilfebedürftigkeit in nächster Zeit zu rechnen ist (Lauterbach/Groskreutz, in: BeckOGK, SGB II, Stand: 1. Dezember 2021, § 22 Rn. 138).

Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls.


Hinweis zur Berücksichtigung von Geschäftsräumen als Kosten der Unterkunft im SGB II:

§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist - keine Rechtsgrundlage zur Übernahme von Kosten, die durch die berufliche Nutzung von Räumen anfallen (BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 3/05 R –; BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R –; zur gemischten Nutzung von Räumlichkeiten bei fehlender Abtrennbarkeit vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER -).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

 

1. 2 LSG BW, Beschluss v. 04.11.2024 - L 2 AS 2904/24 ER-B -

Bürgergeld: Kein Bürgergeldanspruch im einstweiligem Rechtsschutz bei zumutbarer Selbsthilfe

Keine Gewährung von darlehensweisen Kosten der Unterkunft für den Bürgergeldempfänger vom Jobcenter im einstweiligem Rechtsschutz.

In einem auf die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung gerichteten Eilverfahren ist eine Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht erforderlich, wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass der antragstellenden Person bei nicht unverzüglicher Begleichung erhebliche negative Folgen drohen ( vgl. dazu LSG BW Az. L 3 AS 261/24 ER-B - zu Mietschulden )

Es ist dem Antragsteller zumutbar, für die Begleichung der geltend gemachten Kosten auf das Nachlasskonto zurückzugreifen, was er im Übrigen auch während der vergangenen Monate getan hat.

Einstweiliger Rechtsschutz ist nämlich nur zu gewähren, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist; dabei sind die Interessen des Antragstellers wie die öffentlichen und ggf. solche beteiligter Dritter zu berücksichtigen.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann (BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 20.05.2020 - 1 BvR 2289/19 -

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

 

 

1.3 LSG Thüringen, Urteil v. 05.11.2020 - L 9 AS 322/19 –  rechtskräftig, jetzt mit Volltext auf www.sozialgerichtsbarkeit.de

Bürgergeld: Kosten für die Teilnahme an einer Jugendweihefeier muss das Jobcenter grundsätzlich übernehmen

Leitsätze

1. Die vom Veranstalter geltend gemachten Kosten für die Teilnahme an einer Jugendweihefeier sind nach dem SGB II grundsätzlich zu übernehmen; die Jugendweihe ist eine vergleichbare angeleitete Aktivität der kulturellen Bildung nach § 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 SGB II.

2. Bei vorläufigen Bewilligungen mit einem üblichen Bewilligungszeitraum von lediglich sechs Monaten (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II) ist für die Bewilligung von Teilhabeleistungen am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft der Regelbewilligungszeitraum von einem Jahr (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II) in den Blick zu nehmen. Kosten, die über dem Pauschalbetrag für sechs Monate liegen, sind in diesem Fall vom Grundsicherungsträger zu tragen, wenn sie den Pauschalbetrag für ein Jahr nicht übersteigen.

3. Macht der Leistungsberechtigte von der Möglichkeit ermäßigter Teilnahmekosten an der Jugendweihefeier für SGB 2 - Empfänger keinen Gebrauch, so hat er für die dadurch entstehenden Kosten selbst aufzukommen.

 

Praxistipp zu § 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 SGB II

Kosten einer Vereinsfahrt für Kinder von Bürgergeldempfängern muss das Jobcenter bei Ermessensreduzierung auf Null übernehmen

SG Berlin Urteil vom 21.08.2020 – S 179 AS 7523/19 – (nicht veröffentlicht) - bestätigt durch LSG BB, Urt. v. 21.03.2024 - L 3 AS 1305/20 -

Die für eine mehrtägige Trainingsfahrt im Rahmen des Breitensports entstehenden Übernachtungs- und Verpflegungskosten stellen neben den monatlichen Vereinsbeiträgen weitere nach § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II berücksichtigungsfähige tatsächliche Aufwendungen dar.

Quelle: https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-die-kosten-einer-vereinsfahrt-muss-das-jobcenter-uebernehmen

 

 

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld

 

2.1 SG Kiel, Urteil vom 23.09.2024 - S 34 AS 10/23 - Berufung zugelassen

Bürgergeld: Geldgeschenk zu Weihnachten - Jobcenter darf Geldgeschenk der Eltern in Höhe von 400 € nicht als Einkommen anrechnen

Ein Geldgeschenk der Eltern für ihren Sohn mit Bürgergeldbezug und seiner Lebensgefährtin ( BG ) zu Weihnachten in Höhe von 400 € für zwei Personen ist nicht auf das Bürgergeld anzurechnen (§ 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II ).

Denn zwar sind Einnahmen in Geld nach § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich leistungsmindernd auf den Bürgergeldanspruch anzurechnen.

Die Berücksichtigung wäre vorliegend aber grob unbillig. In vorliegendem Fall greift aber eine der Ausnahmen nach § 11a Abs. 5 SGB II.

Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre (Nr. 1) oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (Nr. 2).

Es bestand keine rechtliche oder sittliche Pflicht der Eltern

Bei der Zahlung der 400 € handelte es sich um eine Zuwendung, zu deren Erbringung keine rechtliche oder sittliche Pflicht bestand. Die Anrechnung auf das Bürgergeld war zudem auch - grob unbillig.

Quelle: RA Helge Hildebrandt: https://sozialberatung-kiel.de/2024/12/02/weihnachtsgeschenke/

 

Praxistipp:  Zur Anrechnung von Geldgeschenken von den Eltern und Liebsten zu Weihnachten

  • 84 Abs 2 SGB XII - Grundsatz unter Berücksichtigung der individuellen Umstände in jedem Einzelfall - Vorliegen einer besonderen Härte

Auch für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII - Sozialhilfe - stellt die Zuwendung der Eltern in Höhe von 400 € als Weihnachtsgeschenk grundsätzlich kein anrechenbares Einkommen dar ( § 84 Abs. 2 SGB 12 ).

Freiwillige Zuwendungen Dritter sollen gemäß § 84 Abs 2 SGB XII als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.

Anders als im Anwendungsbereich des § 84 Abs 1 SGB XII ist die Berücksichtigung einer freiwilligen Zuwendung als Einkommen damit der Regelfall.

Nur ausnahmsweise erfolgt keine Berücksichtigung, wenn der Einsatz der Einnahmen durch Hinzutreten atypischer Umstände übermäßig hart bzw grob unbillig erscheint (so die Formulierung in § 11a Abs 5 Nr 1 SGB 2, der an § 84 Abs 2 SGB XII ausdrücklich angelehnt ist, vgl BT-Drucks 17/3404 S 94; dazu auch Geiger in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 12. Aufl 2020, § 84 RdNr 8 ).

Die Prüfung der besonderen Härte erfolgt in wertender Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände.

Wie die Systematik der Regelungen in §§ 82 ff SGB XII zeigt, sind Gründe für eine Nichtberücksichtigung auf der Einnahmenseite ("gesetzliche Härtefälle") vor allem besondere Anlässe oder Zwecke einer Einnahme (§ 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 83 Abs 1 SGB XII).

Auch im Anwendungsbereich des § 84 Abs 2 SGB XII ist damit bei Prüfung einer besonderen Härte in erster Linie den Umständen und dem Zweck der Zuwendung nachzugehen.

Weiter hier: https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-paukenschlag-zu-weihnachten-jobcenter-duerfen-geldgeschenk-400-euro-nicht-anrechnen

 

 

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB 3 )

3.1 LSG NSB, Urt. v. 29.09.2024 - L 11 AL 20/23 – www.sozialgerichtsbarkeit.de

Arbeitslosengeld: Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt bei Umzugsstress

Denn wenn Arbeitslose einen Umzug nicht unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen, entfällt hierdurch ihre Erreichbarkeit und damit auch ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Dies gilt auch, wenn die Arbeitslose das Arbeitslosengeld im Rahmen der sog. Nahtlosigkeitsregelung bezieht (§ 145 SGB III).

 

Weiterhin führt das Gericht aus:

Die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X (ggf. i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X - ein Jahr seit Kenntnis der eine Rücknahme/Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen) findet keine Anwendung auf § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X (Nachholung der Anhörung).

 

Soweit der Rücknahme-/Aufhebungsbescheid innerhalb der Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergangen ist, kann die Nachholung auch noch nach Ablauf dieser Jahresfrist wirksam nachgeholt werden (z.B. im Klageverfahren).

Rechtstipp:

Arbeitslose, die Umzug nicht rechtzeitig melden, verlieren Anspruch auf Arbeitslosengeld

Teilen Arbeitslose einen Umzug der Agentur für Arbeit nicht rechtzeitig mit, verlieren sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Das hat das SG Koblenz mit Urteilen vom 09. und 23.03.2016 – S 9 AL 145/14 und S 9 AL 165/14 – entschieden.

 

 

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4.1 LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.11.2024 - L 2 SO 2210/24 NZB – www.sozialgerichtsbarkeit.de

Sozialhilfe: Keine Übernahme von Kosten für einen jährlichen Beitrag zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung, denn die Übernahme dieser Versicherungsbeiträge als Beihilfe ist nicht möglich

Zu mindestens dann, wenn der Vermieter diese Versicherungen lediglich wünschenswert findet, muss der Sozialhilfeträger sie noch lange nicht übernehmen.

Übernimmt der Hilfebedürftige die Kosten - freiwillig -, handelt es sich nicht um Kosten der Unterkunft ( zum SGB II: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R - ).

Bei Nicht Vorhandensein von Einkommen im Fälligkeitsmonat der Versicherungen können die Beiträge nicht abgesetzt werden.

 

Praxistipp:

Das BSG hat bereits entschieden (Urteil vom 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R-), dass ein Versicherungsbeitrag für einen längeren Zeitraum – wie hier für ein Jahr – nur in dem Monat das Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII mindern und damit beachtlich sein kann, in dem er tatsächlich und rechtlich anfällt und eine Aufteilung der Kosten für abzugsfähige Versicherungen auf mehrere Monate nicht vorzunehmen ist, weil es insoweit an einer rechtlichen Grundlage fehlt.

 

Hinweis Tacheles e. V:

Die Leistungen für Unterkunft nach § 35 SGB XII sind bei Mietverhältnissen nicht zwingend auf die Übernahme von (Kalt-)Miete und Betriebskosten beschränkt sind, da nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Leistungen für die Unterkunft in Höhe der "tatsächlichen Aufwendungen" erbracht werden (soweit sie angemessen sind).

Diese tatsächlichen Aufwendungen umfassen regelmäßig alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 19/09 R -).

Begrifflich können hierunter auch Aufwendungen für Sach- oder Dienstleistungen oder andere mietvertraglich geschuldete Nebenkosten, die nicht unter die Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung fallen, berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Unterkunft sein, wenn sie zwingend mit Begründung und Fortführung des Mietverhältnisses verbunden sind.

D.h. wenn die Unterkunft ohne die vertragliche Verpflichtung des Mieters zur Übernahme dieser Aufwendungen nicht erlangt oder erhalten werden kann, wenn sie nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehen und in diesem Sinne einen unausweichlichen Kostenfaktor der Wohnung darstellen, selbst wenn sie ihrer Art nach nicht unmittelbar dem sozialhilferechtlichen Grundbedürfnis „Wohnen" dienen (BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 19/09 R - zur Übernahme einer mietvertraglich vereinbarten Betreuungspauschale als KdU ).

 

 

5. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem SGB II

 

5.1 BSG, Urt. v. 24.09.2024 - B 7 AS 15/23 R -

(Datenschutzrecht - Datenschutz-Grundverordnung (EUV 2016/679) - Auskunftserteilung - Datenverarbeitung - verspätete Auskunft - Verstoß gegen die EUV 2016/679 - Schadenersatzanspruch - sozialgerichtliches Verfahren - Gegenstand einer Feststellungsklage - Feststellung eines Verstoßes gegen die Rechte aus der EUV 2016/679)

BSG: Jobcenter müssen nicht für Kontrollverlust über Daten zahlen

Keine Zahlung von immateriellem Schadensersatz i.H.v. 5.000 € auf der Grundlage von Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Art 82 Abs 1 DS-GVO ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die VO bei der Datenverarbeitung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Vielmehr muss auch ein konkreter materieller oder immaterieller Schaden vorliegen.

Volltext: http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=jb-KSRE146870209&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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