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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 50/2021

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

1.1 BSG, Urteil v. 21.07.2021 - B 14 AS 31/20 R

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - abstrakte Angemessenheit - angemessene Wohnungsgröße - Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem ehemaligen Pflegekind - konkrete Angemessenheit - erhöhter Wohnraumbedarf - objektive Fehlerhaftigkeit der Kostensenkungsaufforderung

Orientierungshilfe www.evangelisch.de

Der Umgang mit einem behinderten früheren Pflegekind kann bei Hartz-IV-Beziehern einen Anspruch auf eine größere Wohnung begründen.

 

Quelle: http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=KSRE153010208&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

 

 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 11. Senat, Urteil vom 04.11.2021 - L 11 AS 632/20

Durch eine einfache E-Mail wird die Schriftformerfordernis des § 84 SGG nicht gewahrt.

Erforderlich ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, ein Versand gemäß § 5 De-Mail-Gesetz oder die Übermittlung in einem sicheren Verfahren gemäß § 36a Abs 2 Satz 4 Nr 4 SGB I.

 

Quelle: https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE210019338&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

 

 

2.2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.02.2021 - L 9 AS 662/20 B ER

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - keine Anwendung der Übergangsregelungen zur COVID-19-Pandemie auf eine pandemieunabhängige Neuanmietung einer Unterkunft


1. § 67 Abs. 3 SGB II soll pandemiebedingte Nachteile verhindern und den status quo sichern. Die Vorschrift hat den Zweck, die erheblichen Auswirkungen der Verbreitung des Corona-Virus SARS-COV-2 auf Wirtschaft und Beschäftigung abzufedern und bisher bewohnten Wohnraum zu erhalten.

2. Aus § 67 Abs. 3 SGB II ergibt sich kein Anspruch auf unbegrenzte Kosten der Unterkunft für SGB II-Bezieher, die (pandemieunabhängig) eine neue Wohnung suchen bzw. beziehen. Neuanmietungen sind von der Vorschrift nicht erfasst. Insoweit bleibt es bei der Angemessenheitsprüfung nach § 22 SGB II.

 

Quelle: https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE210016864&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint


Bemerkung Harald Thomé dazu: man kann das Gesetz so oder so auslegen, der entscheidende Senat hat die restriktivste aller Möglichkeiten gewählt und sich damit gegen ALLE LSG Entscheidungen und die vorherrschende Kommentarmeinung gestellt. Ebenfalls hat der Senat sich gegen die Maßgabe des Gesetzgebers gewandt, der in seiner Gesetzesbegründung ausgeführt hat, dass sich SGB II-Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie "nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen" (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 19/18107, S 25). Das meint alle Leistungsbeziehenden und nicht nur die "neuen", sondern auch die Bestandsfälle. Eine solche "Gut und Böse Wertung" ist verfassungsrechtlich nicht zulässig und vom Gesetzgeber nicht gewollt, aber vom entscheidenden Senat.

Rechtstipp Redakteur von Tacheles e. V. :

 

anderer Auffassung 11. Senat des LSG NSB und andere LSG

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2020 – L 11 AS 508/20 B ER -

Die Sonderregelung des § 67 Abs. 3 SGB II greife ohne Weiteres ein, wenn es nach einem tatsächlich erfolgten Umzug aufgrund der Deckelung der KdU-Leistungen auf die Angemessenheitsgrenze zu einer Deckungslücke zwischen den anfallenden KdU einerseits und den vom Jobcenter gewährten KdU-Leistungen andererseits komme und deswegen die aktuell bewohnte Wohnung bedroht sei.

ebenso: LSG Bayern, 28.07.2021 - L 16 AS 311/21 B ER; LSG Bayern, 21.04.2021 - L 16 AS 129/21 B ER und LSG Baden-Württemberg, 11.03.2021 - L 9 AS 233/21 ER-B

Covid-Angemessenheitsfiktion gilt auch für Nicht-Covid-Fälle

 

Ganz aktuell rein gekommen:

1. Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 07.12.2021 – Az.: S 1 AS 98/21 ER -

Die Vorschrift des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II findet Anwendung, obwohl weder die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller noch ihr Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind.

2. SG Berlin, Urt. v. 26.11.2021 - S 37 AS 4568/21 -

Die Sonderregelung des § 67 SGB II gilt für alle Leistungsbezieher und daher sind auch „unangemessene“ Mieten zu übernehmen.

 

 

2.3 LSG Hamburg, Urt. v. 10.09.2021 - L 4 AS 155/20

Anerkennung von Kosten der Unterkunft und Heizung bei Verwandten


Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.

1. Auch Mietverhältnisse unter Verwandten oder Angehörigen können im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung führen.

2. Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird nach § 9 Abs. 5 SGB II vermutet, dass sie von den Verwandten oder Verschwägerten Leistungen erhalten, soweit dies nach dem Einkommen und Vermögen der Verwandten oder Verschwägerten erwartet werden kann.

3. Diese Vermutung lässt sich widerlegen. Dass eine ernstliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung besteht, liegt schon nach den eidesstattlichen Versicherungen nahe. Die Eltern des Klägers haben zudem im Rahmen ihrer Veranlagung zur Einkommenssteuer die Einnahmen aus dem Mietverhältnis mit dem Kläger erklärt.

4. Es stand fest, dass keine dauerhafte Stundung des Mietzinses vorlag (vgl. BSG, Urteil vom 7.5.2009 – B 14 AS 31/07 R), sondern die Eltern des Klägers ihm als Folge der Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft durch den Beklagten „unfreiwillig“ einen Zahlungsaufschub gewährt haben (vgl. Senatsurteil vom 6.8.2020 – L 4 AS 51/19).

 

Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE210019390

 

 

 

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

  

3.1 SG Berlin, Urt. v. 26.11.2021 - S 37 AS 4568/21

Die Übernahme von Mieten nach Umzügen in der Pandemie, ein Beitrag von RA Kay Füßlein

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.


1. Die Sonderregelung des § 67 SGB II gilt für alle Leistungsbezieher und daher sind auch „unangemessene“ Mieten zu übernehmen.

weiter bei RA Kay Füßlein mit Volltext der Entscheidung: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=1114

 

 

3.2 Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 07.12.2021 – Az.: S 1 AS 98/21 ER

Normen: § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 67 Abs. 3 SGB II – Schlagworte: Kosten der Unterkunft, Stadt Kassel, Jobcenter Kassel, Covid-19-Pandemie, vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung, Sozialgericht Kassel

§ 67 SGB II ist nicht auf diejenigen Leistungsbezieher beschränkt, die direkt von der Corona-Pandemie betroffen sind ( Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V. ).

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.


1. Die Vorschrift des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II findet Anwendung, obwohl weder die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller noch ihr Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind.

2. Diese Vorschrift wird in der Kommentarliteratur sogar bei sehr hohen Unterkunftskosten bzw. „Luxusmieten“ für anwendbar gehalten (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. Juli 2021 – L 16 AS 311/21 B ER –, mit Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2020, L 11 AS 508/20 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.04.2021, L 16 AS 129/21 B ER; Burkiczak: „Hartz IV“ in Zeiten von Corona, NJW 2020, 1180, 1181).

3. Weder lässt sich dem Gesetzeswortlaut des § 67 Abs. 3 SGB II noch den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass diese Sonderregelung nur für bereits seit längerem bewohnte Wohnungen gelten soll. Gesetzeszweck des § 67 Abs. 3 SGB II ist, dass sich SGB II-Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie „nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen“ (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 19/18107, S 25; zu dem Ganzen Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. Juli 2021 – L 16 AS 311/21 B ER ).

4. Der Übernahme der tatsächlichen Kosten steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ausdrücklich nicht erteilt hat ( vgl. dazu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. Juli 2021 – L 16 AS 311/21 B ER - Ansonsten würde im Rahmen des § 22 Abs. 4 SGB II der Wille des Gesetzgebers konterkariert, die Deckelung der KdUH auf die Angemessenheitsgrenze vorübergehend auszusetzen ).

weiter bei RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2021/12/08/sozialgericht-kassel-beschluss-vom-07-12-2021-az-s-1-as-98-21-er/

 

 

Hinweis: Pressemitteilung von RA Sven Adam:

Jobcenter Stadt Kassel unterliegt vor Sozialgericht in Eilverfahren – Familie mit behindertem Kind und schwer erkranktem Vater hat Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft

In einem Eilverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Kassel (Az.: S 1 AS 98/21 ER) hat das Jobcenter Stadt Kassel eine Niederlage erlitten. Das Jobcenter wurde mit Beschluss vom 07.12.2021 verpflichtet, einer 6-köpfigen Familie vorläufig bis zum Ausgang des Klageverfahrens die Kosten der Unterkunft anhand ihrer tatsächlichen Kosten zu gewähren und nicht anhand der von dem Jobcenter als angemessen angesehenen Kosten.

 

Weiter bei RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2021/12/09/jobcenter-stadt-kassel-unterliegt-vor-sozialgericht-in-eilverfahren-familie-mit-behindertem-kind-und-schwer-erkranktem-vater-hat-anspruch-auf-uebernahme-der-tatsaechlichen-kosten-der-unterku/

 

 

3.3 SG Dresden, Urt. v. 30.11.2021 - S 10 AS 1144/19

Keine "Rosinenpickerei" bei Hartz IV


Personen, die Leistungen nach dem SGB II (sogenanntes Hartz IV) erhalten, dürfen bei endgültigen Leistungsfestsetzungen ihre Klagen gegen Bescheide nicht auf einzelne für sie günstige Monate beschränken.

Kurztext: Hilfebedürftige mit monatlich schwankendem Einkommen erhalten vom Jobcenter regelmäßig zunächst vorläufig Grundsicherungsleistungen bewilligt. Grundlage hierfür ist § 41a SGB II, der dazu dienen soll, langwierige Einkommensermittlungen zu vermeiden und den Hilfebedürftigen schnell das soziokulturelle Existenzminimum zu gewähren. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes werden die Leistungsansprüche dann anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte ermittelt. Diese Ermittlung kann dazu führen, dass die Leistungsbezieher*innen für einzelne Monate Nachzahlungen erhalten, für einzelne Monate Leistungen zu erstatten haben. § 41a Abs. 6 SGB II sieht hierfür eine Saldierung vor, so dass nach Verrechnung der Erstattungen mit Nachzahlungen entweder eine Nachzahlung bleibt oder ein bestimmter Betrag zu erstatten ist.

In der Vergangenheit kam es häufiger dazu, dass dann, wenn das Jobcenter z.B. das Einkommen falsch berechnet hatte, nur Rechtsmittel gegen die Monate eingelegt wurden, für die die Korrektur der Einkommensberechnung eine Nachzahlung brachte. Diesem Vorgehen hat die 10. Kammer des Sozialgerichts Dresden nunmehr eine Absage erteilt. § 41a SGB II weicht vom Monatsprinzip des SGB II ab, so dass in die Saldierung gemäß § 41a Abs. 6 SGB II immer alle Monate des Bewilligungszeitraumes einzubeziehen sind. Die vom Gesetz vorgesehene Saldierung können die Betroffenen gerade nicht dadurch umgehen, dass sie - wie bei der "Rosinenpickerei" - einzelne Monate auswählen, gegen die dann gezielt Rechtsmittel eingelegt werden. Es bleibt vielmehr dabei, dass alle Monate des Bewilligungszeitraums berechnet und im Ergebnis Nachzahlungen und Erstattungen verrechnet werden.

Gegen das Urteil kann der Kläger die vom Gericht zugelassene Berufung einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden v. 09.12.2021 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/19a7/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA211204210&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 

 

 

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

 

4.1 LSG Hamburg, Urt. v. 08.11.2021 - L 4 SO 86/20

Sozialhilfe - Nothelferanspruch - Leistungserbringung im Eilfall

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.


1. Vorliegend ist der Tag der Aufnahme des Patienten nicht mehr dem Nothelferanspruch zuzuordnen. Dies folgt daraus, dass Sozialhilfe tageweise zu gewähren ist und auch das Krankenhaus als Nothelfer nur einen Anspruch auf einen tagesbezogenen Anteil der Fallpauschale haben kann (Urteil des Senats vom 6.5.2021 – L 4 SO 46/20 –, unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2017 – L 9 SO 137/15; das BSG hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 1.3.2018 – B 8 SO 63/17 B – mangels Klärungsbedürftigkeit zurückgewiesen).

2. Es fehle schon am Tag der Aufnahme eines Hilfebedürftigen in einem Krankenhaus am sozialhilferechtlichen Moment eines Eilfalls, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibe, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten bzw. um die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe zu schaffen.

 

Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE210018838

 

 

4.2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.07.2021 - L 8 SO 246/19

Zur Obergrenze des Beitragszuschusses nach § 32 Abs 4 Satz 2 Nr 1 SGB XII


1. Für die Obergrenze des Beitragszuschusses nach § 32 Abs 4 Satz 2 Nr 1 SGB XII ist die Hälfte des Beitrages im (konkret-individuellen) Basistarif maßgeblich, den die betroffene Person der privaten Krankenversicherung zu leisten hat oder - soweit sie nicht im Basistarif versichert ist - nach einem Wechsel in diesen Tarif zu leisten hätte (ebenso Sächsisches LSG v. 15.03.2021 - L 8 SO 29/20 B ER - juris Rn. 37; zu der Parallelvorschrift § 26 SGB II auch LSG Berlin-Brandenburg v. 20.04.2021 - L 10 AS 802/19 - juris Rn. 22 ff.).

2. Der Anwendungsbereich des § 48 SGB X erstreckt sich auch auf anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakte, "soweit" in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist; die Aufhebung ist damit ausschließlich auf das Ausmaß der Änderung beschränkt (hier Erhöhung von Renteneinkommen).

 

Quelle: https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE210019121&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

 

 

4.3 Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 12.10.2021 - L 8 SO 96/20

Leitsatz Juris


Das auf die Kostenfreistellung gerichtete Eingliederungshilfebegehren eines behinderten Menschen setzt voraus, dass er zur Zahlung eines Entgelts an den beigeladenen Leistungserbringer verpflichtet ist. An den Verhandlungen über die Verträge nach § 75 Abs. 3 SGB XII ist der behinderte Mensch nicht beteiligt. Auf den darin formulierten Anspruch einer Vertragspartei, unter Umständen zu Neuverhandlungen während der Vertragslaufzeit aufrufen zu dürfen, kann sich der behinderte Mensch nicht berufen.

 

Quelle: Juris

 

 

4.4 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Beschluss vom 25.11.2021 - L 8 SO 207/21 B ER

 

Zur Auslegung des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ iSd § 7 Abs 1 Satz 4 Hs 1 SGB II

1. Das AsylbLG ist auf Angehörige der EU nicht anwendbar; § 1 Abs 1 AsylbLG ist insoweit teleologisch zu reduzieren (so auch LSG Nordrhein-Westfalen v. 30.05.2019 - L 20 AY 15/19 B ER - juris Rn. 29 ff.).

2. Die Auslegung des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ iSd § 7 Abs 1 Satz 4 Hs 1 SGB II orientiert sich allgemein nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, ohne dass dieser Begriff zusätzliche inhaltliche (qualitative) Anforderungen iS einer Eignung zur Aufenthaltsverfestigung enthält. Auf die (materielle) Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und die tatsächlich „gelebten“ Verhältnisse in Deutschland oder deren integrative Bewertung kommt es nicht an.

3. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch in einer Einrichtung (wie z.B. einer JVA) begründet werden (vgl. BVerwG v. 08.12.2006 - 5 B 65/06 - juris Rn. 2).

4. Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sind bei der Fünfjahresfrist iSd § 7 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 SGB II grundsätzlich zu berücksichtigen und führen nicht zu einem Neubeginn dieser Frist.

 

Quelle: https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE210019339&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

 

 

 

5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

 

5.1 BSG 4. Senat, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 83/20 R
Autor: Dietrich Hengelhaupt, Direktor SG a.D.

 

Grundsicherungsrechtliche Berücksichtigung und Bewertung eines arbeitsvertraglich als Bezügebestandteil vereinbarten und bereitgestellten Sachbezuges Verpflegung


Orientierungssatz zur Anmerkung


Arbeitsvertraglich als Teil der Arbeitsvergütung vereinbarte und vom Arbeitgeber tatsächlich bereitgestellte Verpflegung stellt als Einnahme in Geldeswert zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II dar.
Auf den tatsächlichen Verzehr durch den Arbeitnehmer kommt es nicht an.
Die Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 Alg II-V 2008. Dieser ist mit höherrangigem Recht vereinbar und von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II gedeckt.
Der Bruttowert des Sachbezuges Verpflegung ist um die zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II), den Grundfreibetrag (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) und ggf. den Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II) zu bereinigen.

 

Weiter auf Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/t/u49/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000012521&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 

 

5.2 Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert

 

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 4/21 R).

 

weiter: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021_37.html

 

 

5.3 Anspruch auf Transfer-Kurzarbeitergeld

 

Anspruch auf Transfer - Kurzarbeitergeld besteht nach Ansicht des SG München nur, soweit der dauerhafte Arbeitsausfall Folge einer Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG ist.

 

 

Anmerkung von

Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 24/2021 vom 03.12.2021

 

Praxishinweis

 

1. Vorliegend geht es um einen „Altfall“, der sich in den Jahren 2014 bis 2017 abspielt. Zwar wurde das SGB III zwischenzeitlich geändert, jedoch für die vorliegende Konstellation nicht wesentlich.

 

2. Das Transfer-KuG kann auch in Zeiten der Pandemie eine Rolle spielen, wurde aber durch die Corona-Gesetzgebung nicht wesentlich abgeändert, vergleiche dazu unter anderem Kühl, in: Brand, SGB III, 9. Aufl. 2021, § 111, Rn. 1 ff. Allerdings ermöglicht § 111a SGB III nun Möglichkeiten der Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Hilfe von Transfer-KuG.

 

SG München, Urteil vom 28.09.2021 - S 57 AL 326/20, BeckRS 2021, 33376: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/magazin/detail/anspruch-auf-transfer-kurzarbeitergeld?bifo=port

 

Wir wünschen allen Lesern eine Frohe Adventszeit. Bleiben Sie gesund und munter.

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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