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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 50/2019

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

1. 1 Sanktion-Beschluss 29. Senat LSG Berlin-Brandenburg vom 26.11.2019 – Az.: L 29 AS 2004/19 B ER

Das Verfahren betraf einen unter 25-Jährigen (mit Kindern) und war eine Totalsanktion. Das Jobcenter hatte im Verfahren ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Sanktion auf 30% reduziert. Das Teilanerkenntnis wurde zwar angenommen, die Beschwerde jedoch voll umfänglich aufrechterhalten. LSG hat die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs angeordnet, da es auch eine auf 30% reduzierte Sanktion als rechtswidrig erachtete, wenn diese unabhängig von der Bereitschaft zur nachträglichen Mitwirkung starr für 3 Monate verfügt wird.

Quelle: Harald Thome: https://www.facebook.com/harald.thome.3/posts/1321475761346236



1. 2 Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 07.11.2019 - L 16 AS 858/16

Kostensenkungsaufforderung

Orientierungssatz ( Redakteur )

Die behaupteten Vermittlungshemmnisse aufgrund eines Schufa-Eintrags bzw. vorangegangener Insolvenzen sind nicht geeignet, zu einer subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung zu führen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209592&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

2. 1 SG Karlsruhe, Urt. v. 11.07.2019 - Az. 11 AL 670/18

Verkürzung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei dem Vorliegen einer besonderen Härte, hier im Einzelfall bejahend.

Quelle: https://sozialgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Verkuerzung+einer+Sperrzeit+wegen+Arbeitsaufgabe+bei+dem+Vorliegen+einer+besonderen+Haerte/?LISTPAGE=5480885 





2. 2 SG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juni 2019 (rechtskräftig), Az.: 11 AL 1152/19

Zur Anerkennung eines wichtigen Grundes nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Pflege eines nahen Angehörigen, hier im Einzelfall verneinend.

Quelle: https://sozialgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Zur+Anerkennung+eines+wichtigen+Grundes+nach+_+159+Abs_+1+Satz+1+SGB+III+fuer+die+Loesung+des+Beschaeftigungsverhaeltnisses+bei+der+Pflege+eines+nahen+Angehoerigen_/?LISTPAGE=5480885







3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

3. 1 LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2019 - L 15 SO 142/14

Für Ältere in Berlin beziehende SGB XII Hilfeempfänger gibt es mehr Geld, denn es sind die tatsächlichen KdU zu übernehmen, denn Weder aus dem Mietspiegel noch aus dem Wohngeldgesetz läßt sich der Bedarf „älterer Menschen“ ermitteln.

Bestimmung der angemessenen Miete für SGB XII-Empfänger, ein Beitrag von RA Kay Füßlei

Bereits 2013 hatte das BSG festgestellt, dass die WAV Berlin nicht die Mietkosten für ältere Menschen richtig berücksichtigt hatte. Der Täter der Grundsicherung muss nämlich im Rahmen eines sogenannten schlüssigen Konzeptes herausfinden, wie hoch die Miete für SGB XII-Empfänger überhaupt sein darf (Urteil des BSG vom 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R)

Was aber gilt dann ? In der mündlichen Verhandlung zur Normenkontrollklage gegen die WAV Berlin wurde dies auch thematisiert, die Frage aber offen gelassen. Möglich wäre eine Ableitung aus dem Mietspiegel oder die Anwendung des Wohngesetzes zzgl. eines Zuschlages.

Nunmehr hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (sozusagen am Jahrestag der Entscheidung des BSG am 17.10.2019) einen dritten, radikalen, im Ergebnis aber richtigen Schritt getan: sofern alle Ermittlungsmöglichkeiten erschöpft sind, sind die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen. Weder aus dem Mietspiegel noch aus dem Wohngeldgesetz läßt sich der Bedarf „älterer Menschen“ ermitteln.

Insbesondere „schlägt“ die falsche Ermittlung auf die Kostensenkungssenkungsaufforderung durch.

Das LSG führt aus:

Solange es wie hier an einem schlüssigen Konzept zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft von vornherein fehlt, fehlt es im Übrigen auch am Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung, welche einer Absenkung der Leistung auf die angemessenen Kosten regelmäßig vorauszugehen hat, um die Voraussetzungen für eine Kostensenkung subjektiv herzustellen.

Kurzum: ohne Kostensenkungssenkungsaufforderung keine Absenkung möglich.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass wohl die tatsächlich gezahlte Miete als angemessene Miete für Grundsicherungsempfänger nach dem SGB XII anerkannt werden muss.

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.10.2019- L 15 SO 142/15: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2019/12/L15_SO_142_14.pdf





3. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 07.11.2019 - L 7 SO 934/19

Leitsatz ( Juris )

1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums steht einem vollständigen Leistungsausschluss, der darauf beruht, dass der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit zumutbar verhindern bzw. beseitigen kann, nicht entgegen (Anschluss an BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16). Der Leistungsausschluss gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII für Personen, die kein Aufenthaltsrecht haben oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und die Hilfebedürftigkeit im Inland durch Rückkehr in ihr Heimatland verhindern bzw. beseitigen können, ist daher verfassungsgemäß.

2. Die Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII einerseits und die Überbrückungsleistungen des § 23 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 SGB XII andererseits bilden unterschiedliche Streitgegenstände.

3. Die Härtefallregelung des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII setzt das Vorliegen der Voraussetzungen für Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII voraus.

4. Die Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 SGB XII setzt eine Ausreisebereitschaft des Hilfebedürftigen voraus.

5. Die Anwendung der Regelungen bzgl. der Überbrückungs- und Härtefallleistungen nach § 23 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 SGB XII darf nicht dazu führen, den Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII leerlaufen zu lassen. Insbesondere liegt ein Härtefall nicht bereits dann vor, wenn die Ausländerbehörde noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet hat.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209519&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Asylrecht

4. 1 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. November 2019 (L 8 AY 26/19 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Für die Anwendbarkeit des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG hat zweifelsfrei geklärt zu sein, dass der Antragstellern durch Griechenland ursprünglich gewährte internationale Schutz auch noch weiterhin besteht. Die Beweislast trägt hier die öffentliche Hand.

Der Leistungsanspruch einer minderjährigen Antragstellerin bemisst sich im Fall der Rechtswidrigkeit einer Anspruchseinschränkung entsprechend § 1a AsylbLG nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil sie sich als Kind im Haushalt ihrer Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG beziehenden Mutter für einen Bezug dieser Analog-Leistungen nicht 15 bzw. 18 Monate ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufhalten muss. Dies ist aus § 2 Abs. 3 AsylbLG ableitbar.





4. 2 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2019 (L 7 AY 3535/18):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Der Berücksichtigung als Vermögen eines Asylbewerbers im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG steht nicht entgegen, dass diese Person möglicherweise einem Darlehensrückzahlungsanspruch ausgesetzt ist.

Anderes hat nur dann Gültigkeit, wenn das konkret dem Asylbewerber als Darlehen ausgehändigte Geld von ihm wieder zurückgereicht werden müsste.

Der Darlehensrückzahlungsanspruch bezieht sich lediglich auf die Summe des Geldes, nicht dagegen auf die Rückgabe konkret ausgehändigter Geldscheine.

„Zu gewährende Leistungen“ im Sinne des § 7a Satz 1 AsylbLG stellen nur diejenigen Leistungen dar, die die für den Vollzug des AsylbLG zuständige Behörde zur Erfüllung von Rechtsansprüchen der Leistungsberechtigten regelmäßig zu leisten hat.

Der Anwendungsbereich des § 7a Satz 1 AsylbLG ist deshalb im Regelfall erheblich eingeschränkt und erstreckt sich im Wesentlichen auf die Fälle des § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG, in denen Leistungsberechtigte – trotz vorhandenen Vermögens – in einer Einrichtung (insbesondere in einer Gemeinschaftsunterkunft) Sachleistungen beziehen und deshalb dem öffentlichen Träger gegenüber zur Kostenerstattung verpflichtet sind.

Für alle anderen Leistungen scheidet eine Sicherheitsleistung nach § 7a Satz 1 AsylbLG im Regelfall aus.

§ 7a Satz 1 AsylbLG ermächtigt nicht zur Einbehaltung von Vermögen zum Zwecke der generellen Herstellung des Nachrangs von Leistungen nach dem AsylbLG oder zur Sicherung jedwelcher Erstattungsansprüche.

Vermögen i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist dann „verfügbar“, wenn es ohne tatsächliche oder rechtliche Hindernisse zur Bestreitung des aktuellen notwendigen Lebensunterhalts eingesetzt werden kann, d. h. es sich hier (entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) um sog. bereite Mittel handelt. Hiervon ist bei behördlicherseits eingezogenen Geldbeträgen nicht auszugehen.



5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

5. 1 Zur Verfassungsmäßigkeit von Hartz-IV-Sanktionen - Prof. Dr. Marc Sieper - juris

Anmerkung zu: BVerfG 1. Senat, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

Autor: Prof. Dr. Marc Sieper

Leitsätze

1. Die zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung staatlicher Grundsicherungsleistungen ergeben sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG). Gesichert werden muss einheitlich die physische und soziokulturelle Existenz. Die den Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu und geht selbst durch vermeintlich "unwürdiges" Verhalten nicht verloren. Das Grundgesetz verwehrt es dem Gesetzgeber aber nicht, die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können, sondern wirkliche Bedürftigkeit vorliegt.

2. Der Gesetzgeber kann erwerbsfähigen Menschen, die nicht in der Lage sind, ihre Existenz selbst zu sichern und die deshalb staatliche Leistungen in Anspruch nehmen, abverlangen, selbst zumutbar an der Vermeidung oder Überwindung der eigenen Bedürftigkeit aktiv mitzuwirken. Er darf sich auch dafür entscheiden, insoweit verhältnismäßige Pflichten mit wiederum verhältnismäßigen Sanktionen durchzusetzen.

3. Wird eine Mitwirkungspflicht zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit ohne wichtigen Grund nicht erfüllt und sanktioniert der Gesetzgeber das durch den vorübergehenden Entzug existenzsichernder Leistungen, schafft er eine außerordentliche Belastung. Dies unterliegt strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum zur Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit von Regelungen zur Ausgestaltung des Sozialstaates ist hier beschränkt. Prognosen zu den Wirkungen solcher Regelungen müssen hinreichend verlässlich sein; je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit in der Lage ist, fundierte Einschätzungen zu erlangen, umso weniger genügt es, sich auf plausible Annahmen zu stützen. Zudem muss es den Betroffenen tatsächlich möglich sein, die Minderung existenzsichernder Leistungen durch eigenes Verhalten abzuwenden; es muss also in ihrer eigenen Verantwortung liegen, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung auch nach einer Minderung wieder zu erhalten.

Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/k3g/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000012519&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





5. 2 Existenzminimum nach Luxemburger Art - Der EuGH zu der Möglichkeit von Sanktionen bei existenzsichernden Leistungen

Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebensstandards sind unantastbar. Das hat die große Kammer des EuGH in der Rs Haqbin (C-233/18) am 12. November 2019 für das Flüchtlingssozialrecht entschieden. § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) wird den Anforderungen des EuGH nicht gerecht, und das BVerfG könnte am Ende den Kürzeren ziehen, wenn es die Rechtsprechung des EuGH nicht berücksichtigt und die Sozialgerichtsbarkeit in Sachen Sanktionssystem stattdessen Rat in Luxemburg sucht.

Die Entscheidung kam nur eine Woche, nachdem das BVerfG mit langen, aber kaum überzeugenden Ausführungen (dazu z.B. hier) versucht hat, zu plausibilisieren, warum ein Entzug existenzsichernder Leistungen (ein Minimum unter Minimum) möglich ist – ja sogar Leistungskürzungen bis zu 100 Prozent nicht auszuschließen sind. Der EuGH hingegen hat deutlich konstatiert, dass Leistungen, die einen menschenwürdigen Lebensstandard (also ein menschenwürdiges Existenzminimum) sicherstellen, nicht verhandelbar sind und unter keinen Umständen sanktioniert und mithin eingeschränkt oder entzogen werden dürfen. Die Mitgliedstaaten müssen dauerhaft und ohne, auch nur zeitweilige, Unterbrechung einen menschenwürdigen Lebensstandard gewährleisten.

Weiter: https://verfassungsblog.de/existenzminimum-nach-luxemburger-art/





5. 3 Arbeitsplatzaufgabe im Ausland vor Rückzug nach Deutschland nicht sozialwidrig, Anmerkung von RA Helge Hildebrandt zu BSG, Urt. v. 29.08.2019, B 14 AS 50/18 R

weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2019/12/01/arbeitsplatzaufgabe-im-ausland-vor-rueckzug-nach-deutschland-nicht-sozialwidrig/



5. 4 Freibeträge Hartz-IV Bundessozialministerium lehnt höhere Zuverdienstgrenzen ab

Das Bundessozialministerium lehnt höhere Zuverdienstgrenzen für Hartz-IV-Empfänger ab. Das SPD-geführte Ministerium teilte auf Anfrage von MDR AKTUELL mit, man sehe derzeit keine Notwendigkeit für Änderungen. Mit Wissenschaftlern sei kürzlich darüber diskutiert worden, wie die Situation von Geringverdienern verbessert werden könne. Dabei seien keine höheren Freibeträge empfohlen worden.

Weiter: https://www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/hartz-vier-empfaenger-zuverdienstgrenze-erhoehen-abgelehnt-100.html





5. 5 Bundesagentur für Arbeit korrigiert nach einem Leak den Entwurf der neuen Sanktionsregelungen

von Inge Hannemann

weiter: https://tacheles-sozialhilfe.de/tickerarchiv/bundesagentur-für-arbeit-korrigiert-nach-einem-leak-den-entwurf-der-neuen-sanktionsregelungen.html







Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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