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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 50/2017

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 07.12.2017 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



1. 1 BSG, Urteil v. 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R

Kurzfassung:


Der vom Kläger erhobene Anspruch auf höheres Alg II wegen eines über die Pauschale hinausgehenden Mehrbedarfs für die Warmwassererzeugung nach § 21 Abs 7 SGB II kann nicht schon deswegen verneint werden, weil er nicht über eine technische Einrichtung zur Erfassung des Verbrauchs seines Durchlauferhitzers verfügt.



Eine solche Einrichtung ist der Vorschrift als Voraussetzung für eine abweichende Bemessung des Bedarfs nicht zu entnehmen. Sie kann auch nicht aus der früheren Rechtsprechung zu der von den Aufwendungen für die Heizung abzuziehenden Warmwasserpauschale hergeleitet werden. Nach der gesetzlichen Konzeption dient vielmehr auch dieser Mehrbedarf der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG, die auf eine realitätsgerechte Erfassung des zu deckenden Bedarfs zielt.

Ebenso wie bei anderen streitigen Bedarfen muss daher zunächst die Verwaltung und im Klageverfahren das Gericht von Amts wegen ermitteln, ggf den Kläger befragen und technischen Sachverstand einholen, und schließlich im Rahmen der Beweiswürdigung entscheiden, solange nicht davon ausgegangen werden kann, dass die pauschalen Bemessungsansätze nach § 21 Abs 7 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II den Bedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung im Allgemeinen hinreichend decken können. Ob es sich so verhält, kann der Senat indes weder den wegen der Einführung der Vorschrift erst im Vermittlungsverfahren insoweit nicht aussagekräftigen Gesetzesmaterialien noch den Feststellungen des LSG entnehmen.



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14784



 



 



1. 2 BSG, Urteil v. 07.12.2017 - B 14 AS 8/17 R

Kurzfassung:


Nach dem im SGB II grundsätzlich geltenden Monatsprinzip sind die Leistungen monatsweise zu berechnen, ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat. Nach der im SGB II anzuwendenden modifizierten Zuflusstheorie ist vom tatsächlichen Zufluss der Einnahme auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss angeordnet (letztens etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R -Arbeitgeberdarlehen- RdNr 21 mwN). Rechtliche Sonderregelungen für den Zufluss von Unterhalt ähnlich wie für ein Erbe (vgl bei diesem § 1922 Abs 1 BGB) bestehen nicht. Demgemäß sind mangels tatsächlichen Zuflusses keine Unterhaltszahlungen im strittigen August als Einkommen der Kläger zu berücksichtigen, insbesondere nicht die Unterhaltszahlungen im Juli vorher und im September nachher.

Aus § 44 SGB X folgt nichts anderes. Selbst wenn der Beklagte die Leistungen vorläufig erbracht hätte, wäre keine Saldierung über die einzelnen Monate hinweg zulässig gewesen (BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 18/16 R -Monatsprinzip und abschließende Entscheidung-), aber eine Berücksichtigung aller Einkommen im jeweiligen Monat.



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14784



 



 



2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )



2. 1 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2017 (Az.: L 19 AS 1842/17 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Vom Jobcenter in einem nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt individuell bestimmte und sanktionierte Bewerbungsbemühungen sind nur dann als angemessen aufzufassen, wenn hier auch die Unterstützung durch den SGB II-Träger - z. B. in der Form der Übernahme von Bewerbungskosten - konkret und verbindlich bestimmt wird.

2. Es reicht an dieser Stelle nicht aus, wenn das Jobcenter lediglich in Aussicht stellt, dass eine Hilfeleistung nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III („Förderung aus dem Vermittlungsbudget“) erfolgen kann. Dies entspricht in keiner Weise den von § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB II getätigten Vorgaben in Sachen der näheren Bestimmung der von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu tätigenden Bemühungen um eine berufliche Wiedereingliederung und der vom SGB II-Träger hier zu leistenden Unterstützung.



 



 



2. 2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 25.10.2017 - L 5 AS 616/17 B ER rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )


Vereinbart der nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kindsvater mit der Kindsmutter die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten durch Übernahme der für den Schulbesuch des Kinds anfallenden Schulgeldzahlung, handelt es sich um Einkommen des leistungsberechtigten Kinds, das auf seinen Hilfebedarf anzurechnen ist. Gegen eine im Vorhinein getroffene Verwendungsvereinbarung über das zu erwartende Unterhaltseinkommen kann nicht eingewendet werden, es handele sich nicht um ein "bereites Mittel".



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196375&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )



3. 1 Sozialgericht Dresden, Urteil v. 30.11.2017 - S 52 AS 4265/17

Beschränkung des Zusicherungserfordernisses auf Erstauszüge - Zusicherung nach §§ 20 Abs. 3 und 22 Abs. 5 SGB II - Umzug junger Erwachsener unter 25 Jahren ohne vorherige Zusicherung - Hilfebedürftigkeit - Kündigung des Ausbildungsverhältnisses - Rückkehr in elterliche Wohnung - Zusicherung auch wegen Hartz-IV-Abmeldung nach Jobannahme unnötig



Leitsatz ( Redakteur )

1. Einer Zusicherung nach §§ 20 Abs. 3 und 22 Abs. 5 SGB II bedarf nur der erstmalige Auszug aus dem Elternhaus, nicht dagegen darauf folgende, weitere Umzüge; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Juli 2010 – L 7 AS 175/10 B ER und Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. September 2009 – L 3 AS 188/08 ).



2. Da lediglich verhindert werden sollte, dass der Auszug junger Hilfebedürftiger aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, kann der Zusicherungsvorbehalt nur für Personen gelten, die für die Zeit ab Beginn des neuen Mietverhältnisses Leistungen beanspruchen, nicht dagegen für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung unabhängig vom Grundsicherungsträger bestreiten, Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2008 – L 5 B 504/07 ER AS; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – L 15 AS 327/09 B ER ).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197023&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



S. a. dazu Pressemitteilung SG Dresden:

"Hartz IV" für junge Erwachsene: Zusicherung vom Jobcenter nur bei erstmaligem Auszug aus Elternhaus erforderlich

Das SG Dresden hat entschieden, dass ein junger Erwachsener keine erneute Genehmigung vom Jobcenter einholen muss, wenn er bereits einmal von zu Hause ausgezogen war und eine Rückkehr in das Elternhaus nur unfreiwillig und kurz erfolgt.



Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/117d/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171205945&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



 



 



3. 2 Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 9. November 2017 (Az.: S 30 AS 3046/17 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Die Rechtsgrundlage für die Aussprache eines Hausverbots ist aus der Sachkompetenz des SGB II-Trägers zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben abzuleiten.

2. Das Hausrecht stellt hier ein notwendiger Annex dieser Sachkompetenz, demzufolge dieser Träger der öffentlichen Verwaltung eigenverantwortlich selbst bestimmen kann, wem der Zutritt zu seinen Diensträumen zu gestatten und auch zu verwehren ist, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Sachaufgabe gefährdet oder erheblich gestört wird, dar.

3. Aus diesen Gründen hat ein Jobcenter beim Erlass eines Hausverbots als eine besondere Ermessensentscheidung auch § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu beachten und die für diese Verfügung maßgeblichen Gesichtspunkte stets offenzulegen. Kommt die Sozialbehörde dieser Obliegenheit nicht nach, dann führt dies zur formellen Rechtswidrigkeit des Hausverbots.

4. Eine Fertigung von Lichtbildaufnahmen innerhalb der Räumlichkeiten des Jobcenters entgegen eines entsprechenden Verbots dieses SGB II-Trägers kann als eine Störung des Dienstbetrieb des betr. öffentlichen Trägers aufgefasst werden.

5. Ein Hausverbot verkörpert aber nicht das mildeste Mittel, um weitere derartige Verstöße gegen die Hausordnung zu verhindern. Bei einem einmaligen, behördlicherseits entschieden missbilligten Verhalten wäre amtlicherseits die Aussprache eines Hausverbots vorher anzudrohen gewesen. Ein für eine Dauer von mehr als 18 Monaten wegen einer einmaligen Störung des Dienstbetriebs verfügtes Hausverbot verstößt gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist deshalb als materiell rechtswidrig einzuschätzen.



 



 



3. 3 SG Speyer, Urt. v. 08.09.2017 - S 16 AS 729/16

Keine Vertretungsvermutung für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten entsprechend § 38 Abs. 1 SGB II

Antragsteller muss keine Hartz IV- Leistungen zurück erstatten, wenn er nichts vom Leistungsbezug seiner „Exfrau“ gewusst und selbst keine Leistungen erhalten habe.

Leitsatz ( Juris )


1. Die Vertretungsvermutung des § 38 Abs. 1 SGB II kann nicht "über den Wortlaut der Norm hinaus" auf alle Verfahrenshandlungen, die mit der Antragstellung und der Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen und der Verfolgung des Antrags dienen, erweitert werden (entgegen BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R; BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 2/13 R; BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R).

2. Insbesondere gilt die Vertretungsvermutung des § 38 Abs. 1 SGB II nicht für den Fall der Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegenüber dem Antragsteller.

3. Eine analoge Anwendung von Rechtsnormen auf nach dem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte ist allenfalls dann zulässig, wenn eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht. In Folge des verfassungsrechtlichen Gesetzesbindungsgebots darf von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke nur dann ausgegangen werden, wenn der zu entscheidende Fall andernfalls nicht methodisch korrekt zu lösen wäre (Anschluss an SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 - S 3 KR 558/14 ; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 - S 3 AS 149/16 ).



Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1a8z/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE170040649&documentnumber=10&numberofresults=2084&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K&paramfromHL=true#focuspoint



 



Rechtstipp: aA Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 38, Rn. 28, und Hessisches LSG, Urteil vom 13.11.2015 – L 9 AS 44/15 –, Rn. 33



 



 



3. 4 Sozialgericht Gießen, Urt. v. 01.11.2017 - S 25 AS 108/16



Leitsatz ( Redakteur )

1. Zur Frage, ob die Feststellungen eines schlüssigen Konzeptes bereits vor seinem Inkrafttreten herangezogen werden müssen und Ebenso ungeklärt ist die Frage der Anwendung des § 41a Abs. 5 SGB II auf gerichtlich angegriffene vorläufige Bewilligungsbescheide.

2. Konzept des Landkreises Gießen zu Unterkunftskosten schlüssig.

3. Das Konzept des Beklagten entspricht den Vorgaben des BSG zum schlüssigem Konzept (SG Gießen vom 4.11.2015 S 25 AS 496/15 ER ; vom 27.01.2016 – S 25 AS 225/14 – unveröffentlicht; vom 28.11.2014 – S 25 AS 859/14 ER; Hessisches LSG vom 06.11.2013 – L 4 SO 166/13 B ER ).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196936&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



S. a. dazu Pressemitteilung des SG Gießen:

1. Das Konzept des Landkreises Gießen zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II ist auch für den Zeitraum ab Dezember 2014 schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG

2. Die Ergebnisse des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft sind bereits ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, für den die zugrunde liegenden Daten erhoben wurden.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=7141&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



Dazu auch Leitsatz aus Juris:



1. Das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft des Landkreises Gießen für den Zeitraum Dezember 2014 bis November 2016 entspricht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.



2. Das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft des Landkreises Gießen für den Zeitraum ab Dezember 2016 entspricht ebenfalls den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.



3. Die Ergebnisse eines Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft sind bereits für die Zeiträume heranzuziehen, für die die zu Grunde liegenden Daten erhoben wurden.



4. Es bedarf weder einer Veröffentlichung des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft noch der verwaltungsinternen Handlungsanweisung zur Umsetzung dieses Konzeptes.



5. Ein Bescheid, mit dem nach Beendigung des Kostensenkungsverfahrens isoliert über die Absenkung der Kosten für Unterkunft entschieden wird, ist bereits mangels einer gesetzlichen Befugnis zur Entscheidung durch Verwaltungsakt rechtswidrig.



6. Ein gerichtliches Verfahren auf höhere Leistungen gegen einen vorläufigen Bewilligungsbescheid schließt einen fiktiven endgültigen Bescheid nach § 41 a Abs. 5 S. 1 SGB II aus.



 



 



3. 5 Sozialgericht Kassel - Az.: S 10 AS 158/17 ER vom 24.11.2017

Normen: § 22 SGB II, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG - Schlagworte: KdU im Werra-Meißner-Kreis, Kosten der Unterkunft, Analyse und Konzepte, EilverfahrenLeitsatz ( redakteur )

Leitsatz ( Redakteur )


1. Zur Gewährleistung, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wiedergegeben werden, muss eine zeitnahe Erhebung und Aktualisierung der Daten erfolgen und es besteht die fortwährende Verpflichtung zur Überprüfung des Konzepts auf Aktualität (SG Augsburg, Urteil vom 07.12.2015 — S 8 AS 860/15; SG Potsdam, Urteil vom 20.08.2010 — S 41 AS 5276/08; SG Dresden, Urteil vom 08.05.2017 — S 20 AS 3514/14; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.06.2016 — L 11 AS 611/15).

2. Das Gericht hat Zweifel, ob die von dem Antragsgegner genannte und angewandte Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2013, Endbericht vom November 2015, Werra-Meißner-Kreis noch aktuell ist und damit den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept entspricht.



Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1297,0,0,1,0



 



 



3. 6 Sozialgericht Kassel – Az.: S 3 AS 191/16 vom 20.11.2017 - Die Berufung wird zugelassen.

Normen: § 42a Abs. 2 SGB II - Schlagworte: Kautionsdarlehen, Keine Tilgung durch Aufrechnung

Leitsatz ( Redakteur)


1. Eine Aufrechnung ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen und der Klage stattzugeben.

2. Die Anwendung des § 42a Abs. 2 S 1 SGB II ist nach dem Gebot einer verfassungskonformen Auslegung im Wege einer teleologischen Reduktion der Gestalt einzuschränken, dass er nicht auf Mietkautionsdarlehen anwendbar ist (so auch im Ergebnis LSG NRW v. 29.06.2017, L 7 AS 607/17, RnNr 25; aA LSG NRW v. 11.05.2017, L 6 AS 111/14, RdNr 18).



Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1301,0,0,1,0



 



Rechtstipp: ebenso SG Kassel, Beschluss v. 23.09.2015 - S 3 AS 174/15 ER; aA LSG NRW, , Urt. v. 31.08.2017 - L 19 AS 787/17 - Revision anhängig BSG Az. B 14 AS 41/17 R



 



 



4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )



4. 1 LSG München, Urteil v. 25.10.2017 – L 10 AL 93/17

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Erhalts einer Urlaubabgeltung

Leitsatz ( Redakteur )


1. Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Urlaubsabgeltung.

2. Nach § 157 Abs 2 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (§ 157 Abs 2 Satz 2 SGB III) und endet mit Ablauf der Zeit des abgegoltenen Urlaubs.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196897&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



5. Entscheidungen der Landessozialgericht zur Sozialhilfe ( SGB XII )



5. 1  LSG Baden-Württemberg Urteil vom 7.12.2016, L 2 SO 5358/15



Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - stationär untergebrachtes Kind - Einkommenseinsatz - Kindergeld



Leitsatz ( Juris )



Die Zurechnungsregel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zum Kindergeld gilt nicht für volljährige oder außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebende Kinder; das Kindergeld bleibt damit Einkommen des berechtigten Elternteils.



Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=07.12.2016&Aktenzeichen=L%202%20SO%205358/15



 



Hinweis: LSG Celle-Bremen, Urt. v. 23.03.2017 - L 8 SO 397/13 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 8 SO 13/17 R



Gilt die Zurechnungsregel zum Kindergeld des § 82 Abs 1 S 3 SGB 12 auch für minderjährige Kinder, die außerhalb des Haushalts des kindergeldberechtigten Elternteils in einer stationären Einrichtung leben?



 



 



6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern



6. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - Terminshinweis: LSG verhandelt über Schulbedarfsleistungen des Jobcenters



weiter: http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/terminhinweis-lsg-verhandelt-ueber-schulbedarfsleistungen-des-jobcenters-159965.html



 



 



6. 2 Schuldnerberatung auf Kosten der SGB II-Träger? BSG, Urt. v. 10.08.2016 - B 14 AS 23/15 R
RiSG Dr. Steffen Schmidt, z. Zt. Wiss. Mit. beim BSG



weiter: https://www.juris.de/jportal/cms/remote_media/media/jurisde/pdf/juris_jm/jm_2017_12.pdf



 



6. 3 Freibeträge für Altersvorsorge in der Sozialhilfe - Prof. Dr. Franz Ruland, München - Editorial, SGb 12/2017



weiter: http://www.diesozialgerichtsbarkeit.de/.download/140621/sgb_20171201.pdf



 



6. 4 Auch die heutigen Eingliederungsvereinbarungen im SGB II sind größtenteils rechtswidrig - ein Beitrag von Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker



Die Jobcenter arbeiten nach den aktuellen Urteilen des BSG vom 23.06.16, Az. B 14 AS 30/15 R, größtenteils mit neuen Eingliederungsvereinbarungen.



Auch diese Eingliederungsvereinbarungen sollten die Betroffenen nicht bedenkenlos unterschreiben, sondern die Eingliederungsvereinbarung einem auf dem Gebiet des Sozialrechts tätigen Rechtsanwalt zur Prüfung vorliegen.



In meiner täglichen Arbeit kommen die folgenden Probleme in den Eingliederungsvereinbarungen immer wieder vor:



Es werden Eingliederungsvereinbarungen „bis auf Weiteres“ erlassen.



Die unbegrenzte Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung „bis auf Weiteres“ ist unzulässig.



Es wird auf die aktuelle Entscheidung des LSG Bayern, Beschluss vom 08.06.2017 - L 16 AS 291/17 B ER, verwiesen, darin heißt es u. a.:



weiter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-die-heutigen-eingliederungsvereinbarungen-im-sgb-ii-sind-groesstenteils-rechtswidrig_121687.html



Hinweis: umstritten, z. Bsp. AA LSG BB, Beschluss v. 06.11.2017 - L 18 AS 2232/17 B ER



 



6. 5 OVG Münster vom 08.12.2017 - 18 A 1040/16, 18 A 1197/16



Haftung von Flüchtlingsbürgen beschränkt



Das OVG Münster hat in zwei Fällen entschieden, dass die Bürgen für syrische Flüchtlinge keine Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung der Flüchtlinge erstatten müssen.



Kurzfassung:



Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar grundsätzlich geklärt, dass der Flüchtlingsbürge für die Lebensunterhaltskosten auch nach Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haften kann. Diese Haftung beziehe sich in den zu entscheidenden Fällen aber nicht auf alle Unterhaltskosten, zu denen grundsätzlich auch Kosten im Krankheits- und Pflegefall zählten. Die Aufnahme der Flüchtlinge und die Verpflichtungserklärung der Bürgen seien hier auf der Grundlage der damaligen Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2013 erfolgt. Dieser Erlass habe zwar die Haftung nicht auf die bis zur Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entstandenen Kosten beschränkt. Er habe aber wegen des auch öffentlichen Interesses an der Aufnahme syrischer Flüchtlinge eine Erstattungspflicht für Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit nicht vorgesehen.



Das OVG Münster hat die Revision zum BVerwG nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das BVerwG entscheidet.



weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/2qk/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171205958&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp 



 



 



 



Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock



 

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