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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 50/2012
Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 50/2012
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 22.08.2012 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 BSG, Urteil vom 22.08.2012,- B 14 AS 164/11 R -
Entschädigungszahlungen für einen Nichtvermögensschaden wegen Missachtung der spezifischen Rechte als Schwerbehinderter im Bewerbungsverfahren sind von der Berücksichtigung als Einkommen gemäß § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II aF grundsätzlich ausgenommen
Das Sozialhilferecht hat den Begriff der Entschädigung wegen immaterieller Schäden stets weit ausgelegt und hierunter auch Entschädigungen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts subsumiert. Der Gesetzgeber des SGB II wollte mit der Regelung in § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II aF an diese historische Entwicklung im Sozialhilferecht anknüpfen.
Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs 2 AGG sind wegen der Entscheidung des Gesetzgebers, im Sozialrecht alle Schmerzensgeldansprüche gleich zu behandeln, auch dann unter § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II aF zu subsumieren, wenn der Anspruch auf einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG) seitens des Arbeitgebers beruht und deshalb zivilrechtlich nicht unter § 253 Abs 2 BGB fallen würde
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12746&pos=14&anz=167
1.2 BSG, Urteil vom 22.08.2012,- B 14 AS 1/12 R -
Tilgungsaufwendungen werden auch nicht dadurch zu berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, dass sie vom Nutzer der Wohnimmobilie dem Kreditgeber gegenüber als Gesamtschuldner geschuldet werden und der andere Schuldner, der die Wohnimmobilie selbst nicht nutzt, keine Zahlungen leistet.
Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 18 mwN). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses Wohnen nur in besonderen Fällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 13).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12747&pos=13&anz=167
1. Anmerkung: BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R
Tilgungsleistungen können nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Angemessenen als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, wenn lediglich noch eine Restschuld abzutragen ist und der Aspekt der privaten Vermögensbildung deshalb in den Hintergrund tritt.
2. Anmerkung: Etwas anders sieht es der 4. Senat des BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R -
Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung - kann allein - die Feststellung einer konkreten und unvermeidbaren Bedarfslage eine ausnahmsweise Tilgungsverpflichtung der Jobcenter eröffnen.
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 12.07.2012 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 BSG, Urteil vom 12.07.2012,- B 14 AS 35/12 R 20
Kein Recht auf Prozess um 20 Cent Hartz IV.
Für einen Leistungsberechtigten, der mit seiner Klage ausschließlich die Verletzung der Rundungsregelung nach § 41 Abs 2 SGB II aF geltend macht, besteht kein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12745&pos=25&anz=167
Anmerkung: Gleicher Auffassung- SG Nordhausen, rechtskräftiger Beschluss v. 27.07.2012,- S 12 AS 6845/10
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 Landessozialgericht Baden- Württemberg, Beschluss vom 23.11.2012 - L 8 SB 3897/12 ER
Grundsätzlich ist Antragstellern im Rechtsstreit um die Feststellung von Merkzeichen "G" im Wege der Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs zuzumuten, den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens abzuwarten (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.05.2012, NZS 2012, 838 für Merkzeichen "aG").
Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Feststellung des Merkzeichens "G" kann aber auch die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums sein, wenn ein sozialhilferechtlicher Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Betracht kommt.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=LSG+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2012&nr=16357&pos=0&anz=143
3.2 Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 06.11.2012 - L 6 AS 469/12 B
Für eine Regelsatzklage erscheint eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich, wenn die Kläger zwei vorangegangene eigene Parallelverfahren anhängig gemacht haben, mit denen ebenfalls die Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 2 SGB II geltend gemacht wird.
Dies gilt zumindest dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger in seiner Fähigkeit eingeschränkt sein könnte, sich mündlich und schriftlich auszudrücken.
Der Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 20 Abs. 2 SGB II zur Regelsatzhöhe geltend gemacht worden ist, kann im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 (S 55 AS 9238/12) hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/2utc/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=4733&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE120022273%3Ajuris-r03&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
Anmerkung: Siehe auch LSG NRW , Beschluss vom 04.10.2012,- L 7 AS 1491/12 B ; Beschluss vom 28.09.2012, - L 6 AS 1895/11 B.
Der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht für das erste gerichtliche Verfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe geltend gemacht wird.
Für weitere Zeiträume besteht für denselben Leistungsberechtigten bei Parallelität der Fallgestaltung grundsätzlich kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 Rn. 12; Beschluss vom 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08 Rn. 13 ff.).
3.3 Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 29.10.2012 - L 9 AS 601/10
Die Aufrechnung des Leistungsträgers gegen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten im Vorverfahren nach § 63 SGB X kann durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung entsprechend § 387 BGB erfolgen, einer Entscheidung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/qcx/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=6&numberofresults=4733&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE120022540%3Ajuris-r00&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
3.4 Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 29.10.2012 - L 9 AS 357/10
Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist im Falle einer Erbschaft, ob der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist. Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen (BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R -; Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 45/09 R -; Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R -).
Bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen handelt es sich regelmäßig um eine Vermögensumschichtung, da sie den Vermögensbestand des Veräußerers nicht verändert. Eine andere Beurteilung kann sich nur ergeben, wenn für eine Sache oder ein Recht ein Kaufpreis erlangt wird, der über dem Wert des veräußerten Gegenstandes liegt. Durch die Umwandlung des Grundvermögens in Geld bleibt der Kaufpreis daher Vermögen. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Verkäufer einen Teil des Kaufpreises (vertragsgemäß) vom Käufer in Raten nach der ersten Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II erhalten hat (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 20.06.1978 - 7 RAr 47 47/77 -).
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/pjj/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE120022450%3Ajuris-r00&documentnumber=5&numberofresults=4733&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
4.1 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2012 - S 4 AS 2654/11
Unterkunftskosten aufgrund eines Mietvertrags unter Verwandten sind nicht zu berücksichtigen, wenn durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Mietzinsforderung und dem tatsächlichen Vollzug des angeblichen Mietverhältnisses bestehen.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=SG+Karlsruhe&Art=en&Datum=2012&nr=16354&pos=7&anz=37
Anmerkung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.06.2012 - L 5 AS 67/09
Keine Übernahme der Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter, denn gegen einen tatsächlichen Mietvertrag unter Verwandten spricht, das die Mieteinnahmen nicht in der Steuererklärung angegeben wurden.
4.2 Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 17.10.2012 - S 27 AS 4150/10
Mietobergrenze in Zwickau wurde unzureichend ermittelt - denn nach der Rechtsprechung des BSG müssen die Mietobergrenzen auf einer systematischen und schlüssigen Kriterien folgenden Datenerhebung beruhen.
Vor allem in folgender Hinsicht ist das Konzept nicht als hinreichend schlüssig zu bewerten:
1. Es ist nur die jeweilige Grundmiete ohne die „kalten“ Betriebskosten in die Erhebung einbezogen worden. Die Einbeziehung der „kalten“ Betriebskosten im jeweiligen Vergleichsgebiet ist zur Abbildung des abstrakt angemessenen Mietpreises zwingend notwendig.
2. Privatvermieter sind bei der Datenerhebung in zu geringem Maße berücksichtigt worden.
3. Die Aufteilung des Kreisgebiets in drei Vergleichsregionen entspricht nicht den Kriterien des Bundessozialgerichts an die Bestimmung von Vergleichsräumen. Nicht nachvollziehbar ist etwa, weshalb die Wohnverhältnisse in Niederfrohna (Region 3) anders beurteilt werden als in Ortsteilen von Limbach-Oberfrohna (Region 2).
4. Die Anwendung der erhobenen Werte auf Zeiten vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift ist nicht zulässig.
http://www.justiz.sachsen.de/sgc/content/1079.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2012-01-01&enddate=2012-12-31
Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Dresden, Urteil vom 18.09.2012, - S 38 AS 5649/09 , Berufung zugelassen
Konzept ist nicht schlüssig, weil es entgegen den Anforderungen des BSG (Urteil vom 20.08.2009, Az. B 14 AS 65/08 R) nicht unterschiedliche Preise für unterschiedlich große Wohnungen festsetzt, sondern aus verschiedenen Werten ein feststehender Quadratmeterpreis gebildet wurde.
4.3 Sozialgericht Itzehohe , Urteil vom 25.06.2012 - S 16 AS 279/10
Kabelnutzungsgebühren sind als Betriebskosten im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anerkennungsfähig, wenn hier eine mit der Mietsache fest verbundene Vorrichtung besteht und die Aufwendungen hierfür mietvertraglich begründet werden.
Ein derartiger, mietvertraglich unausweichlicher Fernseh- und Radiozugang wohnt nicht das Element der Freiwilligkeit inne.
http://sozialberatung-kiel.de/tag/sg-itzehoe-urteil-vom-25-06-2012-s-16-as-27910/
Anmerkung: Vgl. dazu Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.03.2012 - L 3 AS 588/10
Keine Übernahme von Kabelanschlussgebühren, wenn ein terrestrischer Empfang möglich war.
4.4 Sozialgericht Berlin , Urteil vom 12.09.2012 - S 55 AS 34011/11
JobCenter muss verauslagte Kosten für Babyschwimmen erstatten.
1. Die Umstellung der ursprünglich auf Erbringung von Teilhabeleistungen nach § 28 Abs 7 SGB 2 zielende Leistungsklage auf eine auf Kostenerstattung gerichtete Zahlungsklage ist auch ohne Vorbefassung der Behörde mit der Erstattungsforderung zulässig.
2. Der Gutschein nach § 29 SGB 2 ändert nicht den Charakter der Teilhabeleistungen nach § 28 SGB 2 als Sach- bzw Dienstleistung, sondern hat die Funktion einer drittbegünstigenden Zusicherung der Anspruchsvoraussetzungen.
3. Bei rechtswidriger Verweigerung der Teilhabeleistungen nach § 28 Abs 7 SGB 2 sind die Kosten der sodann selbstbeschafften Leistung direkt dem Anspruchsberechtigten zu erstatten. Eine solche Kostenerstattungspflicht folgt aus dem grundrechtsverwirklichenden Charakter der Leistungen ebenso wie aus § 2 Abs 2 letzter Teilsatz SGB 1 und dem Prinzip der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art 20 Abs 3 GG).
4. Der Begriff "Mitgliedsbeitrag" in § 28 Abs 7 Nr 1 SGB 2 ist weit auszulegen und nicht in dem Sinne eng zu verstehen, dass nur die Mitgliedschaft in eingetragenen Vereinen und Verbänden gefördert werden soll. Vielmehr umfasst der Begriff sämtliche Gebühren und Beiträge für institutionell organisierte Aktivitäten, welche als Teilhabeangebote im Sinne der Vorschrift anzuerkennen sind.
5. Die Einbeziehung der Eltern bei der sozialen und kulturellen Teilhabe von Kindern unter drei Jahren ist notwendig (z.B. beim Babyschwimmen) und verändert nicht den Charakter entsprechender Angebote als Teilhabeleistungen nach § 28 SGB 2, welche allerdings Familienaktivitäten (Kino, Museum, Zoo etc) nicht erfassen.
6. Eine Nachweisführung über die Teilnahme zu fordern, gestattet der Gesetzgeber den Behörden in Abweichung von dem nach §§ 20 ff SGB 10 eingeräumten Ermessen bei der Sachverhaltsaufklärung nach § 29 Abs 4 SGB 2 nur in begründeten Einzelfällen.
7. Der Bewilligungszeitraum für Teilhabeleistungen nach § 28 SGB 2 kann von demjenigen der Grundsicherungsleistungen abweichen und beispielsweise das Schuljahr umfassen.
8. Sofern Angebote mit höheren Kosten als 10,00 EUR im Nutzungsmonat über mehrere Monate genutzt werden, kommt im Rahmen von Ansparmöglichkeiten die volle Übernahme der Kosten in Betracht, wenn die Angebote nicht in allen Monaten des Bewilligungszeitraumes genutzt werden.
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1xkp/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE120021884%3Ajuris-r01&documentnumber=20&numberofresults=4423&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
4.5 Sozialgericht Kiel , Beschluss vom 26.10.2012 - S 30 AS 356/12 ER
Keine Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung.
http://sozialberatung-kiel.de/2012/12/03/keine-pflicht-zum-abschluss-einer-eingliederungsvereinbarung/
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 22.08.2012 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 BSG, Urteil vom 22.08.2012,- B 14 AS 164/11 R -
Entschädigungszahlungen für einen Nichtvermögensschaden wegen Missachtung der spezifischen Rechte als Schwerbehinderter im Bewerbungsverfahren sind von der Berücksichtigung als Einkommen gemäß § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II aF grundsätzlich ausgenommen
Das Sozialhilferecht hat den Begriff der Entschädigung wegen immaterieller Schäden stets weit ausgelegt und hierunter auch Entschädigungen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts subsumiert. Der Gesetzgeber des SGB II wollte mit der Regelung in § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II aF an diese historische Entwicklung im Sozialhilferecht anknüpfen.
Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs 2 AGG sind wegen der Entscheidung des Gesetzgebers, im Sozialrecht alle Schmerzensgeldansprüche gleich zu behandeln, auch dann unter § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II aF zu subsumieren, wenn der Anspruch auf einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG) seitens des Arbeitgebers beruht und deshalb zivilrechtlich nicht unter § 253 Abs 2 BGB fallen würde
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12746&pos=14&anz=167
1.2 BSG, Urteil vom 22.08.2012,- B 14 AS 1/12 R -
Tilgungsaufwendungen werden auch nicht dadurch zu berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, dass sie vom Nutzer der Wohnimmobilie dem Kreditgeber gegenüber als Gesamtschuldner geschuldet werden und der andere Schuldner, der die Wohnimmobilie selbst nicht nutzt, keine Zahlungen leistet.
Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 18 mwN). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses Wohnen nur in besonderen Fällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 13).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12747&pos=13&anz=167
1. Anmerkung: BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R
Tilgungsleistungen können nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Angemessenen als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, wenn lediglich noch eine Restschuld abzutragen ist und der Aspekt der privaten Vermögensbildung deshalb in den Hintergrund tritt.
2. Anmerkung: Etwas anders sieht es der 4. Senat des BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R -
Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung - kann allein - die Feststellung einer konkreten und unvermeidbaren Bedarfslage eine ausnahmsweise Tilgungsverpflichtung der Jobcenter eröffnen.
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 12.07.2012 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 BSG, Urteil vom 12.07.2012,- B 14 AS 35/12 R 20
Kein Recht auf Prozess um 20 Cent Hartz IV.
Für einen Leistungsberechtigten, der mit seiner Klage ausschließlich die Verletzung der Rundungsregelung nach § 41 Abs 2 SGB II aF geltend macht, besteht kein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12745&pos=25&anz=167
Anmerkung: Gleicher Auffassung- SG Nordhausen, rechtskräftiger Beschluss v. 27.07.2012,- S 12 AS 6845/10
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 Landessozialgericht Baden- Württemberg, Beschluss vom 23.11.2012 - L 8 SB 3897/12 ER
Grundsätzlich ist Antragstellern im Rechtsstreit um die Feststellung von Merkzeichen "G" im Wege der Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs zuzumuten, den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens abzuwarten (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.05.2012, NZS 2012, 838 für Merkzeichen "aG").
Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Feststellung des Merkzeichens "G" kann aber auch die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums sein, wenn ein sozialhilferechtlicher Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Betracht kommt.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=LSG+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2012&nr=16357&pos=0&anz=143
3.2 Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 06.11.2012 - L 6 AS 469/12 B
Für eine Regelsatzklage erscheint eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich, wenn die Kläger zwei vorangegangene eigene Parallelverfahren anhängig gemacht haben, mit denen ebenfalls die Verfassungswidrigkeit von § 20 Abs. 2 SGB II geltend gemacht wird.
Dies gilt zumindest dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger in seiner Fähigkeit eingeschränkt sein könnte, sich mündlich und schriftlich auszudrücken.
Der Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 20 Abs. 2 SGB II zur Regelsatzhöhe geltend gemacht worden ist, kann im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 (S 55 AS 9238/12) hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/2utc/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=4733&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE120022273%3Ajuris-r03&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
Anmerkung: Siehe auch LSG NRW , Beschluss vom 04.10.2012,- L 7 AS 1491/12 B ; Beschluss vom 28.09.2012, - L 6 AS 1895/11 B.
Der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht für das erste gerichtliche Verfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe geltend gemacht wird.
Für weitere Zeiträume besteht für denselben Leistungsberechtigten bei Parallelität der Fallgestaltung grundsätzlich kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 Rn. 12; Beschluss vom 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08 Rn. 13 ff.).
3.3 Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 29.10.2012 - L 9 AS 601/10
Die Aufrechnung des Leistungsträgers gegen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten im Vorverfahren nach § 63 SGB X kann durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung entsprechend § 387 BGB erfolgen, einer Entscheidung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/qcx/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=6&numberofresults=4733&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE120022540%3Ajuris-r00&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
3.4 Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 29.10.2012 - L 9 AS 357/10
Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist im Falle einer Erbschaft, ob der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist. Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen (BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R -; Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 45/09 R -; Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R -).
Bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen handelt es sich regelmäßig um eine Vermögensumschichtung, da sie den Vermögensbestand des Veräußerers nicht verändert. Eine andere Beurteilung kann sich nur ergeben, wenn für eine Sache oder ein Recht ein Kaufpreis erlangt wird, der über dem Wert des veräußerten Gegenstandes liegt. Durch die Umwandlung des Grundvermögens in Geld bleibt der Kaufpreis daher Vermögen. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Verkäufer einen Teil des Kaufpreises (vertragsgemäß) vom Käufer in Raten nach der ersten Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II erhalten hat (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 20.06.1978 - 7 RAr 47 47/77 -).
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/pjj/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE120022450%3Ajuris-r00&documentnumber=5&numberofresults=4733&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
4.1 Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2012 - S 4 AS 2654/11
Unterkunftskosten aufgrund eines Mietvertrags unter Verwandten sind nicht zu berücksichtigen, wenn durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Mietzinsforderung und dem tatsächlichen Vollzug des angeblichen Mietverhältnisses bestehen.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=SG+Karlsruhe&Art=en&Datum=2012&nr=16354&pos=7&anz=37
Anmerkung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.06.2012 - L 5 AS 67/09
Keine Übernahme der Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter, denn gegen einen tatsächlichen Mietvertrag unter Verwandten spricht, das die Mieteinnahmen nicht in der Steuererklärung angegeben wurden.
4.2 Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 17.10.2012 - S 27 AS 4150/10
Mietobergrenze in Zwickau wurde unzureichend ermittelt - denn nach der Rechtsprechung des BSG müssen die Mietobergrenzen auf einer systematischen und schlüssigen Kriterien folgenden Datenerhebung beruhen.
Vor allem in folgender Hinsicht ist das Konzept nicht als hinreichend schlüssig zu bewerten:
1. Es ist nur die jeweilige Grundmiete ohne die „kalten“ Betriebskosten in die Erhebung einbezogen worden. Die Einbeziehung der „kalten“ Betriebskosten im jeweiligen Vergleichsgebiet ist zur Abbildung des abstrakt angemessenen Mietpreises zwingend notwendig.
2. Privatvermieter sind bei der Datenerhebung in zu geringem Maße berücksichtigt worden.
3. Die Aufteilung des Kreisgebiets in drei Vergleichsregionen entspricht nicht den Kriterien des Bundessozialgerichts an die Bestimmung von Vergleichsräumen. Nicht nachvollziehbar ist etwa, weshalb die Wohnverhältnisse in Niederfrohna (Region 3) anders beurteilt werden als in Ortsteilen von Limbach-Oberfrohna (Region 2).
4. Die Anwendung der erhobenen Werte auf Zeiten vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift ist nicht zulässig.
http://www.justiz.sachsen.de/sgc/content/1079.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2012-01-01&enddate=2012-12-31
Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Dresden, Urteil vom 18.09.2012, - S 38 AS 5649/09 , Berufung zugelassen
Konzept ist nicht schlüssig, weil es entgegen den Anforderungen des BSG (Urteil vom 20.08.2009, Az. B 14 AS 65/08 R) nicht unterschiedliche Preise für unterschiedlich große Wohnungen festsetzt, sondern aus verschiedenen Werten ein feststehender Quadratmeterpreis gebildet wurde.
4.3 Sozialgericht Itzehohe , Urteil vom 25.06.2012 - S 16 AS 279/10
Kabelnutzungsgebühren sind als Betriebskosten im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anerkennungsfähig, wenn hier eine mit der Mietsache fest verbundene Vorrichtung besteht und die Aufwendungen hierfür mietvertraglich begründet werden.
Ein derartiger, mietvertraglich unausweichlicher Fernseh- und Radiozugang wohnt nicht das Element der Freiwilligkeit inne.
http://sozialberatung-kiel.de/tag/sg-itzehoe-urteil-vom-25-06-2012-s-16-as-27910/
Anmerkung: Vgl. dazu Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.03.2012 - L 3 AS 588/10
Keine Übernahme von Kabelanschlussgebühren, wenn ein terrestrischer Empfang möglich war.
4.4 Sozialgericht Berlin , Urteil vom 12.09.2012 - S 55 AS 34011/11
JobCenter muss verauslagte Kosten für Babyschwimmen erstatten.
1. Die Umstellung der ursprünglich auf Erbringung von Teilhabeleistungen nach § 28 Abs 7 SGB 2 zielende Leistungsklage auf eine auf Kostenerstattung gerichtete Zahlungsklage ist auch ohne Vorbefassung der Behörde mit der Erstattungsforderung zulässig.
2. Der Gutschein nach § 29 SGB 2 ändert nicht den Charakter der Teilhabeleistungen nach § 28 SGB 2 als Sach- bzw Dienstleistung, sondern hat die Funktion einer drittbegünstigenden Zusicherung der Anspruchsvoraussetzungen.
3. Bei rechtswidriger Verweigerung der Teilhabeleistungen nach § 28 Abs 7 SGB 2 sind die Kosten der sodann selbstbeschafften Leistung direkt dem Anspruchsberechtigten zu erstatten. Eine solche Kostenerstattungspflicht folgt aus dem grundrechtsverwirklichenden Charakter der Leistungen ebenso wie aus § 2 Abs 2 letzter Teilsatz SGB 1 und dem Prinzip der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art 20 Abs 3 GG).
4. Der Begriff "Mitgliedsbeitrag" in § 28 Abs 7 Nr 1 SGB 2 ist weit auszulegen und nicht in dem Sinne eng zu verstehen, dass nur die Mitgliedschaft in eingetragenen Vereinen und Verbänden gefördert werden soll. Vielmehr umfasst der Begriff sämtliche Gebühren und Beiträge für institutionell organisierte Aktivitäten, welche als Teilhabeangebote im Sinne der Vorschrift anzuerkennen sind.
5. Die Einbeziehung der Eltern bei der sozialen und kulturellen Teilhabe von Kindern unter drei Jahren ist notwendig (z.B. beim Babyschwimmen) und verändert nicht den Charakter entsprechender Angebote als Teilhabeleistungen nach § 28 SGB 2, welche allerdings Familienaktivitäten (Kino, Museum, Zoo etc) nicht erfassen.
6. Eine Nachweisführung über die Teilnahme zu fordern, gestattet der Gesetzgeber den Behörden in Abweichung von dem nach §§ 20 ff SGB 10 eingeräumten Ermessen bei der Sachverhaltsaufklärung nach § 29 Abs 4 SGB 2 nur in begründeten Einzelfällen.
7. Der Bewilligungszeitraum für Teilhabeleistungen nach § 28 SGB 2 kann von demjenigen der Grundsicherungsleistungen abweichen und beispielsweise das Schuljahr umfassen.
8. Sofern Angebote mit höheren Kosten als 10,00 EUR im Nutzungsmonat über mehrere Monate genutzt werden, kommt im Rahmen von Ansparmöglichkeiten die volle Übernahme der Kosten in Betracht, wenn die Angebote nicht in allen Monaten des Bewilligungszeitraumes genutzt werden.
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1xkp/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE120021884%3Ajuris-r01&documentnumber=20&numberofresults=4423&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
4.5 Sozialgericht Kiel , Beschluss vom 26.10.2012 - S 30 AS 356/12 ER
Keine Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung.
http://sozialberatung-kiel.de/2012/12/03/keine-pflicht-zum-abschluss-einer-eingliederungsvereinbarung/
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles
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