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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 49/2013
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 49/2013
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013 - L 6 AS 130/13 - Die Revision wurde zugelassen.
Leitsätze:
Hartz IV-Anspruch auch für EU-Bürger aus Rumänien. Ein ausnahmsloser Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger ist europarechtswidrig. Der Leistungsausschluss in dieser ausnahmslosen Automatik widerspricht dem zwischen den EU-Staaten vereinbarten gesetzlich wirksamen Gleichbehandlungsgebot (Art. 4 Verordnung EU 883/2004).
Soweit die sogenannte Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38) den Mitgliedstaaten erlaube, einschränkende Regelungen zur Vermeidung von sog. Sozialtourismus vorzusehen, sei dies nicht in dieser im SGB II enthaltenen unbedingten und umfassenden Form möglich. Die Richtlinie verlange eine bestimmte Solidarität des aufnehmenden Staates Deutschland mit den anderen Mitgliedstaaten. Das erfordere unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit Regelungen, wonach abhängig von den individuellen Umständen Leistungen im Einzelfall jedenfalls ausnahmsweise möglich sein müssen. In dieser Auffassung sehe sich das LSG Essen durch die neueste Rechtsprechung des EuGH bestätigt (EuGH, Urt. v. 19.09.2013 - C-140/12).
Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW vom 29.11.2013, hier abrufbar: http://www.lsg.nrw.de/behoerde/presse/Aktuelle_Pressemitteilungen_des_LSG/Hartz-IV_Anspruch_auch_fuer_EU-Buerger_aus_Rumaenien/index.php
Anmerkung: EuGH, Urt. v. 19.09.2013 - C-140/12: Freizügigkeit – Unionsbürgerschaft – Richtlinie 2004/3 8/EG – Recht auf Auf Aufenthalt für mehr als 3 Monate
„Freizügigkeit – Unionsbürgerschaft – Richtlinie 2004/38/EG – Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b – Person, die die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr besitzt – Bezieher einer Altersrente – Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel, damit die ‚Sozialhilfeleistungen‘ des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch genommen werden – Antrag auf eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung – Ausgleichszulage zur Ergänzung der Altersrente – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 3 Abs. 3 und 70 – Zuständigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats – Voraussetzungen für die Gewährung – Rechtmäßiger Aufenthalt im nationalen Hoheitsgebiet – Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht“.
Quelle: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-140%2F12&Suche=C-140%2F12
1.2 LSG NRW, Urteil vom 28.11.2013 - L 7 AS 1121/13 und - L 7 AS 1122/13
Stadt Essen muss Mietzuschüsse neu berechnen.
Die Stadt Essen hat nach Ansicht des Landessozialgerichts bei der Berechnung seiner Mietobergrenzen für Hartz-IV-Empfänger falsch gerechnet.
Bislang hatte die Stadt eine Nettokaltmiete von 4,61 Euro pro Quadratmeter und zusätzlich die tatsächlichen Betriebskosten übernommen. Meist habe die Stadt unter 1,30 Euro pro Quadratmeter bezahlt. Das Gericht verpflichtet die Stadt nun, pauschale Betriebskosten von 1,94 Euro pro Quadratmeter in die Berechnung der Mietobergrenze einzubeziehen.
Die Stadt Essen prüft nun, ob sie eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht einreicht. Das Rechtsamt prüfe derzeit zudem die Möglichkeit, einen eigenen Betriebskostenspiegel für Essen zu erstellen.
Quelle: http://www1.wdr.de/themen/infokompakt/nachrichten/nrwkompakt/nrwkompakt22838.html
Dazu eine persönliche Anmerkung von RA Jan Häußler, welcher der Beistand der Hilfebedürftigen war:
Ich möchte im folgenden kurz die Ergebnisse der Verhandlung in den Verfahren L 7 AS 1121/13 und 1122/13 vor dem Landessozialgericht NRW (LSG) vom 28.11.13 zusammen fassen. Da die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen, ist diese Darstellung notwendigerweise unvollständig und nur vorläufig:
a. Der Mietspiegel kann keine Grundlage für ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenzen (MOG) in Essen sein.
b. Der von der Stadt Essen als angemessen betrachtete Quadratmeterpreis von 4,61 Euro ist für
Zwei-Personen-Haushalte „an der Grenze zur Rechtswidrigkeit“.
c. Die kalten Betriebskosten müssen zur Netto-Kaltmiete addiert werden und bilden als Summe die Mietobergrenze. Mangels kommunalen Betriebskostenspiegels sind die durchschnittlichen Werte für NRW mit 1,94 Euro/qm zu verwenden.
Hinweis von RA Jan Häußler an alle Betroffenen:
Es steht zu befürchten, dass vom Jobcenter erneut versucht werden wird mit Verweis auf noch anzustellende Ermittlungen eine Anpassung der MOG zu blockieren. Bereits die Erhöhung zum 01.01.10 aufgrund gestiegener Wohnflächen wurde vom Jobcenter mit zweieinhalbjähriger Verspätung umgesetzt und dann auch nicht vollständig. Mit dieser aus Sicht der Behörde „erfolgreichen“ Taktik wird nun das Jobcenter voraussichtlich versuchen, laufende Gerichtsverfahren hinauszuzögern und bei Leistungsberechtigten, die umziehen wollen, weiterhin die überholten MOG anzuwenden. Das Urteil des LSG ist jedoch rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist also sofort umzusetzen. Alle Betroffenen sollten bis zum Jahresende die Frist nutzen, um noch für das Jahr 2012 und 2013 Leistungen für die Miete vom Jobcenter nachzufordern.
Quelle: Rechtsanwalt Jan Häußler, Fachanwalt für Sozialrecht, Pferdemarkt 4, 45127 Essen,
Telefon: 0201-3603975, Telefax: 0201-3612686
1.3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.11.2013 - L 11 AS 680/13 B PKH
Leitsatz:
Selbst unter Berücksichtigung der kritischen Stimmen aus der Literatur ist eine evidente Verfassungswidrigkeit der Festlegung der Höhe des Regelbedarfs nicht zu erkennen (so bereits Bayr. LSG mit den Beschlüssen vom 12.10.2011 (L 11 AS 686/11 B PKH) und 08.02.2012 (L 11 AS 49/12 B PKH).
Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.07.2012 (B 14 AS 153/112 R) und vom 28.03.2013 (B 4 AS 47/12 R) diese Auffassung insbesondere hinsichtlich alleinstehender Personen dann noch bestätigt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165580&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.4 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.11.2013 - L 7 AS 579/13 B ER
Leitsätze:
Das Jobcenter ist gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB X berechtigt, Kopien von Lohnunterlagen und Kontoauszügen zu fertigen und zur Verwaltungsakte zu nehmen.
Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und die längerfristige Notwendigkeit der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Verwaltungsentscheidung sind offenkundig notwendiger Teil der Verwaltungsaufgaben. Die Höhe des Erwerbseinkommens, die Aufgliederung der Lohnbestandteile und der Zuflusszeitpunkt bestimmen unmittelbar die Höhe des Anspruchs auf Leistungen nach SGB II. Aus diesem Grund sind nach der Rechtsprechung des BSG gemäß § 60 Abs. 1 SGB I grundsätzlich auch Kontoauszüge für mehrere Monate vorzulegen (BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R, und Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 10/08 R). Wie dargelegt kann diese Rechtsprechung nicht so verstanden werden, dass die Verwaltung nur einen Blick darauf werfen darf.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165578&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.5 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.11.2013 - L 3 AS 1200/13 NZB
Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - schulrechtliche Bestimmungen des Freistaates Sachsen - internationaler Schüleraustausch
Leitsätze
Die Aufwendungen für einen Schüleraustausch mit einer Schule im Ausland (Israel) sind als Leistung für eine mehrtägige Klassenfahrt vom Jobcenter zu erbringen, wenn deren Durchführung den bundesrechtlichen Rahmen nicht überschreitet und sich im Rahmen der landesschulrechtlichen Bestimmungen hält.
Nach den schulrechtlichen Bestimmungen schließen weder die Freiwilligkeit der Teilnahme an einer Fahrt von Schülern (vgl. hierzu Nummer 4.3 VwV-Schulfahrten) noch die begrenzte Teilnehmerzahl (vgl. hierzu Nummer 1.3 Satz 2 VwV-Schulfahrten) von vornherein aus, dass es sich hierbei um eine verbindliche Veranstaltung im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 SchulG und damit letztlich um eine mehrtägige Klassenfahrt im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II handeln kann.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165489&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.6 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013 - L 1 AS 4540/13 B
Leitsätze
Beschlüsse, mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, erlangen keine materielle Rechtskraft und schließen einen neuerlichen Antrag nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 15.05.2007 - 1 BvR 2347/05 -, WM 2007, 1170). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine - an sich zulässige - Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages kann nur dann verneint werden, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165422&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 07.11.2013 - S 157 AS 16471/12 rechtskräftig
Leitsatz:
Eine selbständige Ayurveda- und Yogalehrerin, die ergänzend Hartz IV bezieht, muss so wirtschaften, dass sie ihren Lebensunterhalt möglichst allein decken kann. Sie hat ihre Betriebsausgaben auf das Notwendige zu beschränken. Ein siebenwöchiges Praktikum in einem Ayurveda-Ressort in Sri Lanka fällt nicht darunter, selbst wenn es der Fortbildung dient. Das Jobcenter muss die Reisekosten bei der Einkommensermittlung nicht gewinnmindernd berücksichtigen.
Quelle: Sozialrecht im Alltag – Pressemitteilung - Berlin, den 29.11.2013, hier abrufbar: http://www.berlin.de/sen/justiz/justizticker/, der Volltext der Entscheidung kann hier abgerufen werden: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165571&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
3.1 SG Lüneburg, Urteil vom 11.06.2013 - S 22 SO 29/12
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - stationäre Einrichtung - Bekleidungsbeihilfe - notwendiger Bedarf - Einzelfallentscheidung - Unzulässigkeit einer ungeprüften Anwendung von Preislisten durch den Sozialhilfeträger
Leitsätze:
Der Bedarf an notwendiger Kleidung konkretisiert sich anhand der fallbezogenen zugrunde zu legenden Tatsachen.
Eine ungeprüfte Anwendung einer verwaltungsseitigen herangezogenen Preisliste wird der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs notwendige Kleidung nicht gerecht. Eine Preisliste kann lediglich eine Orientierungshilfe sein.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162342&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. LG Kassel, Beschluss vom 17.10.2013 - 3 T 342/13
Leitsatz
Vermögen, das ein Betroffener, der Begünstigter eines sog. Behindertentestamentes ist, im Zuge einer Erbteilsübertragung unter Aufhebdung der objektiven Zweckbindung des zugewendeten Vermögens erlangt, unterfällt nicht dem Schonvermögen.
Daran ändert auch der Umstand, dass die Erbteilsübertragung zuvor vom Amtsgericht genehmigt wurde, nichts.
Quelle: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1ij2/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=5100&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE228732013&doc.part=K&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
Anmerkung: Vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.06.2013 - L 6 SO 165/10
Gibt der aufgrund eines sog. Behindertentestaments eingesetzte Testamentsvollstrecker Vermögen durch Überweisung auf das Konto des behinderten Menschen frei, kann der nach § 19 Abs. 3 SGB XII leistungspflichtige Sozialhilfeträger in den Grenzen des § 90 SGB XII hierauf zugreifen.
5. DGB-Düsseldorf besorgt über die Verfestigung der Armut im Hartz-IV-System
Die Bevölkerung in Düsseldorf ist nach einer Analyse des DGB weit stärker von Hartz-IV betroffen als in der Mehrzahl der anderen Großstädte. Zugleich gelingt es den Hilfeempfängern/-Hilfeempfängerinnen in der Stadt im Schnitt weit seltener, den Hilfebezug längerfristig oder nur befristet zu überwinden. Die Verfestigung der prekären Lebensverhältnisse ist besorgniserregend, wenn mehr als 50 % der Hartz-IV-Bezieher in Düsseldorf mindestens vier Jahre auf staatliche Fürsorge angewiesen sind. Hier zur Analyse des DGB : http://www.02elf.net/panorama/gesellschaft/dgb-duesseldorf-besorgt-ueber-die-verfestigung-der-armut-im-hartz-iv-system-297572
6. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – XII ZB 570/12
In die im Rahmen der Prüfung eines Anspruchsüberganges nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II anzustellende grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung sind unabhängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten auch die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, in der die unterhaltspflichtige Person lebt.
Quelle: Rechtslupe »Familienrecht» Unterhaltspflichten, Anspruchsübergang und grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung – hier zum Beitrag: http://www.rechtslupe.de/familienrecht/unterhaltspflichten-anspruchsuebergang-und-grundsicherungsrechtliche-vergleichsberechnung-368225
7. SG Chemnitz, Beschluss vom 19.11.2013 - S 20 AS 4354/13 ER
Leitsätze:
Für den Rechtsstreit über ein Hausverbot, das einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II von einem Leistungsträger gemäß § 6 SGB II (Jobcenter) erteilt worden ist, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (BSG, Beschl. v. 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R).
Das erteilte Hausverbot ist nicht frei von Ermessensfehlern in Bezug auf die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, denn es genügt nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die getroffene Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen sein. Ein Hausverbot ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt.
Quelle: Hausverbot der letzte Weg - Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative Glauchau-Zwickau, hier nachlesbar: http://www.ali-gegenwind.de/2013/09/09/hausverbot-der-letzte-weg/ und Hausverbot im ER-Verfahren gekippt - Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative Glauchau-Zwickau , hier nachlesbar: http://www.ali-gegenwind.de/2013/11/29/hausverbot-im-er-verfahren-gekippt/
Anmerkung: Vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2013 - 3 So 119/13
Für den Rechtsstreit über ein Hausverbot, das einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II von einem Leistungsträger gemäß § 6 SGB II (Jobcenter) erteilt worden ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (entgegen BSG, Beschl. v. 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R).
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013 - L 6 AS 130/13 - Die Revision wurde zugelassen.
Leitsätze:
Hartz IV-Anspruch auch für EU-Bürger aus Rumänien. Ein ausnahmsloser Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger ist europarechtswidrig. Der Leistungsausschluss in dieser ausnahmslosen Automatik widerspricht dem zwischen den EU-Staaten vereinbarten gesetzlich wirksamen Gleichbehandlungsgebot (Art. 4 Verordnung EU 883/2004).
Soweit die sogenannte Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38) den Mitgliedstaaten erlaube, einschränkende Regelungen zur Vermeidung von sog. Sozialtourismus vorzusehen, sei dies nicht in dieser im SGB II enthaltenen unbedingten und umfassenden Form möglich. Die Richtlinie verlange eine bestimmte Solidarität des aufnehmenden Staates Deutschland mit den anderen Mitgliedstaaten. Das erfordere unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit Regelungen, wonach abhängig von den individuellen Umständen Leistungen im Einzelfall jedenfalls ausnahmsweise möglich sein müssen. In dieser Auffassung sehe sich das LSG Essen durch die neueste Rechtsprechung des EuGH bestätigt (EuGH, Urt. v. 19.09.2013 - C-140/12).
Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW vom 29.11.2013, hier abrufbar: http://www.lsg.nrw.de/behoerde/presse/Aktuelle_Pressemitteilungen_des_LSG/Hartz-IV_Anspruch_auch_fuer_EU-Buerger_aus_Rumaenien/index.php
Anmerkung: EuGH, Urt. v. 19.09.2013 - C-140/12: Freizügigkeit – Unionsbürgerschaft – Richtlinie 2004/3 8/EG – Recht auf Auf Aufenthalt für mehr als 3 Monate
„Freizügigkeit – Unionsbürgerschaft – Richtlinie 2004/38/EG – Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b – Person, die die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr besitzt – Bezieher einer Altersrente – Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel, damit die ‚Sozialhilfeleistungen‘ des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch genommen werden – Antrag auf eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung – Ausgleichszulage zur Ergänzung der Altersrente – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 3 Abs. 3 und 70 – Zuständigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats – Voraussetzungen für die Gewährung – Rechtmäßiger Aufenthalt im nationalen Hoheitsgebiet – Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht“.
Quelle: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-140%2F12&Suche=C-140%2F12
1.2 LSG NRW, Urteil vom 28.11.2013 - L 7 AS 1121/13 und - L 7 AS 1122/13
Stadt Essen muss Mietzuschüsse neu berechnen.
Die Stadt Essen hat nach Ansicht des Landessozialgerichts bei der Berechnung seiner Mietobergrenzen für Hartz-IV-Empfänger falsch gerechnet.
Bislang hatte die Stadt eine Nettokaltmiete von 4,61 Euro pro Quadratmeter und zusätzlich die tatsächlichen Betriebskosten übernommen. Meist habe die Stadt unter 1,30 Euro pro Quadratmeter bezahlt. Das Gericht verpflichtet die Stadt nun, pauschale Betriebskosten von 1,94 Euro pro Quadratmeter in die Berechnung der Mietobergrenze einzubeziehen.
Die Stadt Essen prüft nun, ob sie eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht einreicht. Das Rechtsamt prüfe derzeit zudem die Möglichkeit, einen eigenen Betriebskostenspiegel für Essen zu erstellen.
Quelle: http://www1.wdr.de/themen/infokompakt/nachrichten/nrwkompakt/nrwkompakt22838.html
Dazu eine persönliche Anmerkung von RA Jan Häußler, welcher der Beistand der Hilfebedürftigen war:
Ich möchte im folgenden kurz die Ergebnisse der Verhandlung in den Verfahren L 7 AS 1121/13 und 1122/13 vor dem Landessozialgericht NRW (LSG) vom 28.11.13 zusammen fassen. Da die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen, ist diese Darstellung notwendigerweise unvollständig und nur vorläufig:
a. Der Mietspiegel kann keine Grundlage für ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenzen (MOG) in Essen sein.
b. Der von der Stadt Essen als angemessen betrachtete Quadratmeterpreis von 4,61 Euro ist für
Zwei-Personen-Haushalte „an der Grenze zur Rechtswidrigkeit“.
c. Die kalten Betriebskosten müssen zur Netto-Kaltmiete addiert werden und bilden als Summe die Mietobergrenze. Mangels kommunalen Betriebskostenspiegels sind die durchschnittlichen Werte für NRW mit 1,94 Euro/qm zu verwenden.
Hinweis von RA Jan Häußler an alle Betroffenen:
Es steht zu befürchten, dass vom Jobcenter erneut versucht werden wird mit Verweis auf noch anzustellende Ermittlungen eine Anpassung der MOG zu blockieren. Bereits die Erhöhung zum 01.01.10 aufgrund gestiegener Wohnflächen wurde vom Jobcenter mit zweieinhalbjähriger Verspätung umgesetzt und dann auch nicht vollständig. Mit dieser aus Sicht der Behörde „erfolgreichen“ Taktik wird nun das Jobcenter voraussichtlich versuchen, laufende Gerichtsverfahren hinauszuzögern und bei Leistungsberechtigten, die umziehen wollen, weiterhin die überholten MOG anzuwenden. Das Urteil des LSG ist jedoch rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist also sofort umzusetzen. Alle Betroffenen sollten bis zum Jahresende die Frist nutzen, um noch für das Jahr 2012 und 2013 Leistungen für die Miete vom Jobcenter nachzufordern.
Quelle: Rechtsanwalt Jan Häußler, Fachanwalt für Sozialrecht, Pferdemarkt 4, 45127 Essen,
Telefon: 0201-3603975, Telefax: 0201-3612686
1.3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.11.2013 - L 11 AS 680/13 B PKH
Leitsatz:
Selbst unter Berücksichtigung der kritischen Stimmen aus der Literatur ist eine evidente Verfassungswidrigkeit der Festlegung der Höhe des Regelbedarfs nicht zu erkennen (so bereits Bayr. LSG mit den Beschlüssen vom 12.10.2011 (L 11 AS 686/11 B PKH) und 08.02.2012 (L 11 AS 49/12 B PKH).
Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.07.2012 (B 14 AS 153/112 R) und vom 28.03.2013 (B 4 AS 47/12 R) diese Auffassung insbesondere hinsichtlich alleinstehender Personen dann noch bestätigt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165580&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.4 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.11.2013 - L 7 AS 579/13 B ER
Leitsätze:
Das Jobcenter ist gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB X berechtigt, Kopien von Lohnunterlagen und Kontoauszügen zu fertigen und zur Verwaltungsakte zu nehmen.
Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und die längerfristige Notwendigkeit der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Verwaltungsentscheidung sind offenkundig notwendiger Teil der Verwaltungsaufgaben. Die Höhe des Erwerbseinkommens, die Aufgliederung der Lohnbestandteile und der Zuflusszeitpunkt bestimmen unmittelbar die Höhe des Anspruchs auf Leistungen nach SGB II. Aus diesem Grund sind nach der Rechtsprechung des BSG gemäß § 60 Abs. 1 SGB I grundsätzlich auch Kontoauszüge für mehrere Monate vorzulegen (BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R, und Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 10/08 R). Wie dargelegt kann diese Rechtsprechung nicht so verstanden werden, dass die Verwaltung nur einen Blick darauf werfen darf.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165578&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.5 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.11.2013 - L 3 AS 1200/13 NZB
Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - schulrechtliche Bestimmungen des Freistaates Sachsen - internationaler Schüleraustausch
Leitsätze
Die Aufwendungen für einen Schüleraustausch mit einer Schule im Ausland (Israel) sind als Leistung für eine mehrtägige Klassenfahrt vom Jobcenter zu erbringen, wenn deren Durchführung den bundesrechtlichen Rahmen nicht überschreitet und sich im Rahmen der landesschulrechtlichen Bestimmungen hält.
Nach den schulrechtlichen Bestimmungen schließen weder die Freiwilligkeit der Teilnahme an einer Fahrt von Schülern (vgl. hierzu Nummer 4.3 VwV-Schulfahrten) noch die begrenzte Teilnehmerzahl (vgl. hierzu Nummer 1.3 Satz 2 VwV-Schulfahrten) von vornherein aus, dass es sich hierbei um eine verbindliche Veranstaltung im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 SchulG und damit letztlich um eine mehrtägige Klassenfahrt im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II handeln kann.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165489&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1.6 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013 - L 1 AS 4540/13 B
Leitsätze
Beschlüsse, mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, erlangen keine materielle Rechtskraft und schließen einen neuerlichen Antrag nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 15.05.2007 - 1 BvR 2347/05 -, WM 2007, 1170). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine - an sich zulässige - Wiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages kann nur dann verneint werden, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht wird.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165422&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 07.11.2013 - S 157 AS 16471/12 rechtskräftig
Leitsatz:
Eine selbständige Ayurveda- und Yogalehrerin, die ergänzend Hartz IV bezieht, muss so wirtschaften, dass sie ihren Lebensunterhalt möglichst allein decken kann. Sie hat ihre Betriebsausgaben auf das Notwendige zu beschränken. Ein siebenwöchiges Praktikum in einem Ayurveda-Ressort in Sri Lanka fällt nicht darunter, selbst wenn es der Fortbildung dient. Das Jobcenter muss die Reisekosten bei der Einkommensermittlung nicht gewinnmindernd berücksichtigen.
Quelle: Sozialrecht im Alltag – Pressemitteilung - Berlin, den 29.11.2013, hier abrufbar: http://www.berlin.de/sen/justiz/justizticker/, der Volltext der Entscheidung kann hier abgerufen werden: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165571&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
3.1 SG Lüneburg, Urteil vom 11.06.2013 - S 22 SO 29/12
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - stationäre Einrichtung - Bekleidungsbeihilfe - notwendiger Bedarf - Einzelfallentscheidung - Unzulässigkeit einer ungeprüften Anwendung von Preislisten durch den Sozialhilfeträger
Leitsätze:
Der Bedarf an notwendiger Kleidung konkretisiert sich anhand der fallbezogenen zugrunde zu legenden Tatsachen.
Eine ungeprüfte Anwendung einer verwaltungsseitigen herangezogenen Preisliste wird der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs notwendige Kleidung nicht gerecht. Eine Preisliste kann lediglich eine Orientierungshilfe sein.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162342&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
4. LG Kassel, Beschluss vom 17.10.2013 - 3 T 342/13
Leitsatz
Vermögen, das ein Betroffener, der Begünstigter eines sog. Behindertentestamentes ist, im Zuge einer Erbteilsübertragung unter Aufhebdung der objektiven Zweckbindung des zugewendeten Vermögens erlangt, unterfällt nicht dem Schonvermögen.
Daran ändert auch der Umstand, dass die Erbteilsübertragung zuvor vom Amtsgericht genehmigt wurde, nichts.
Quelle: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1ij2/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=5100&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE228732013&doc.part=K&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
Anmerkung: Vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.06.2013 - L 6 SO 165/10
Gibt der aufgrund eines sog. Behindertentestaments eingesetzte Testamentsvollstrecker Vermögen durch Überweisung auf das Konto des behinderten Menschen frei, kann der nach § 19 Abs. 3 SGB XII leistungspflichtige Sozialhilfeträger in den Grenzen des § 90 SGB XII hierauf zugreifen.
5. DGB-Düsseldorf besorgt über die Verfestigung der Armut im Hartz-IV-System
Die Bevölkerung in Düsseldorf ist nach einer Analyse des DGB weit stärker von Hartz-IV betroffen als in der Mehrzahl der anderen Großstädte. Zugleich gelingt es den Hilfeempfängern/-Hilfeempfängerinnen in der Stadt im Schnitt weit seltener, den Hilfebezug längerfristig oder nur befristet zu überwinden. Die Verfestigung der prekären Lebensverhältnisse ist besorgniserregend, wenn mehr als 50 % der Hartz-IV-Bezieher in Düsseldorf mindestens vier Jahre auf staatliche Fürsorge angewiesen sind. Hier zur Analyse des DGB : http://www.02elf.net/panorama/gesellschaft/dgb-duesseldorf-besorgt-ueber-die-verfestigung-der-armut-im-hartz-iv-system-297572
6. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – XII ZB 570/12
In die im Rahmen der Prüfung eines Anspruchsüberganges nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II anzustellende grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung sind unabhängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten auch die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, in der die unterhaltspflichtige Person lebt.
Quelle: Rechtslupe »Familienrecht» Unterhaltspflichten, Anspruchsübergang und grundsicherungsrechtliche Vergleichsberechnung – hier zum Beitrag: http://www.rechtslupe.de/familienrecht/unterhaltspflichten-anspruchsuebergang-und-grundsicherungsrechtliche-vergleichsberechnung-368225
7. SG Chemnitz, Beschluss vom 19.11.2013 - S 20 AS 4354/13 ER
Leitsätze:
Für den Rechtsstreit über ein Hausverbot, das einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II von einem Leistungsträger gemäß § 6 SGB II (Jobcenter) erteilt worden ist, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (BSG, Beschl. v. 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R).
Das erteilte Hausverbot ist nicht frei von Ermessensfehlern in Bezug auf die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, denn es genügt nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die getroffene Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen sein. Ein Hausverbot ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt.
Quelle: Hausverbot der letzte Weg - Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative Glauchau-Zwickau, hier nachlesbar: http://www.ali-gegenwind.de/2013/09/09/hausverbot-der-letzte-weg/ und Hausverbot im ER-Verfahren gekippt - Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative Glauchau-Zwickau , hier nachlesbar: http://www.ali-gegenwind.de/2013/11/29/hausverbot-im-er-verfahren-gekippt/
Anmerkung: Vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2013 - 3 So 119/13
Für den Rechtsstreit über ein Hausverbot, das einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II von einem Leistungsträger gemäß § 6 SGB II (Jobcenter) erteilt worden ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (entgegen BSG, Beschl. v. 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R).
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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