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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 48/2021

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

1.1 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 14.09.2021 - L 2 AS 500/21 B ER

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Berücksichtigung von Kindergeld und Kindergeldnachzahlungen

Leitsatz


1. Der Teil des Kindergeldes, welcher nicht zur Deckung der nach dem SGB II zu ermittelnden Bedarfe der Kinder benötigt wird, bleibt Einkommen des Kindergeldberechtigten. Hierin liegt keine Unterhaltsgewährung der Kinder an die Eltern, weil es sich bei der im SGB II geltenden Anrechnung des Kindergeldes auf Bedarfe der Kinder nur um eine Zuordnungsregelung handelt. Das Kindergeld wäre ohne die Zuordnungsregelung Einkommen des Kindergeldberechtigten.

2. Das Kindergeld, das der Kindergeldberechtigte für ein außerhalb des Haushalts lebendes Kind erhält und nicht als Unterhalt an das Kind weiterleitet, bleibt sein Einkommen.

3. Kindergeldzahlungen, die für zurückliegende Monate erbracht werden, sind als Nachzahlungen einmalige Einnahmen. Sie sind auf sechs Monate verteilt zu berücksichtigen, sofern der Bedarf des Kindergeldberechtigten im Zuflussmonat bzw - sofern § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II einschlägig sein sollte - im Anrechnungsmonat durch die Berücksichtigung der vollen Nachzahlung entfallen würde.

Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE210018452

 

 

1.2 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 13.09.2021 - L 2 AS 446/21 B ER

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Leistungsausschluss für Ausländer - Rückausnahme bei Daueraufenthalt - gewöhnlicher Aufenthalt - unvollständige Entscheidung

Leitsatz


1. Hat das Sozialgericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei seiner Entscheidung einen Anspruch übersehen und hat der Antragsteller nicht fristgemäß entsprechend § 140 SGG eine Beschlussergänzung beantragt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs.

2. Ein fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet iSv § 7 Abs 1 Satz 4 SGB II setzt nicht zwingend eine durchgehende Meldung bei einer Meldebehörde während des gesamten Zeitraums voraus. Die Anmeldung ist gemäß § 7 Abs 1 Satz 5 SGB II lediglich Voraussetzung des Fristbeginns.

Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE210018451

 

Rechtstipp Redakteur von Tacheles e. V. : (ebenso LSG NRW, Beschluss v. 18.08.2021 - L 21 AS 1016/21 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2020 – L 18 AS 1812/19; LSG Hamburg, Beschluss vom 20. Juni 2019 – L 4 AS 34/19 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2018 – L 7 AS 2162/17 B ER; a.A.: Hessisches LSG, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – L 7 AS 343/19 B ER).

 

 

1.3 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 06.10.2021 - L 4 AS 516/20 B

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)

Leitsatz


Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nicht gegeben, wenn sich der Antragsteller nicht vorab an den Antragsgegner gewandt hat. Eine vom Antragsgegner erteilte Zusicherung zur Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung lässt dieses Erfordernis nicht entfallen.

Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE210018454

 

 

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 SG Oldenburg, Urt. v. 16.11.2021 - S 37 AS 1268/19

Hartz IV: Elektronisches Wörterbuch vom Jobcenter

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.


Das Jobcenter ist verpflichtet, einer Schülerin die Kosten für ein elektronisches Wörterbuch als Mehrbedarf ( § 21 Abs. 6 ) nach dem SGB II zu erstatten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Sozialgericht die Berufung gegen seine Entscheidung zum Landessozialgericht ausdrücklich zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Oldenburg v. 24.11.2021 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/bry/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA211104014&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 

 

2.2 SG Berlin, Urt. vom 19.11.2021- S 129 AS 4900/20

Verjährung von Rückforderungen nach § 328 SGB III

Leitsatz RA Kay Füßlein

1. Ein Erstattungsanspruch nach § 40 SGB II iVm § 328 SGB III verjährt auch in entsprechender Anwendung der Reglung in § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB I i.V.m. § 50 Abs. 4 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der endgültige Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist ( vgl. LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 7 AS 726/20 B ER ).

2. Mahnschreiben erfüllen keine verjährungshemmende Wirkung.

3. Demnach tritt immer innerhalb von vier Jahren Verjährung von Rückforderungen des JobCenters ein; eine Ausnahme besteht nur, wenn noch ein „Durchsetzungsbescheid“ ergangen ist, was jedoch in der Praxis fast nie der Fall gewesen ist.

Quelle RA Kay Füßlein: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=1110

 

 

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

3.1 LSG Sachsen- Anhalt, Urt. v. 21.09.2021 - L 2 AL 36/18

Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit (AL), verkürzte Anwartschaftszeit, Arbeitsvertrag für das Filmgeschäft und Verlängerungsklausel

Leitsatz


1. Wird für die Beurteilung, ob eine kurze Beschäftigung iSv § 142 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB III vorliegt, auf eine Prognoseentscheidung abgestellt, kommt es darauf an, ob die tatsächliche Beschäftigungsdauer erwartbar war.

2. Sehen die arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen für die Beschäftigung eines Set-Aufnahmeleiters bei einer Filmproduktion vor, dass nach Abschluss der Dreharbeiten Überstunden und Urlaubsansprüche die Beschäftigung verlängern, ist bei einem branchentypischen Verlauf der Arbeiten die daraus resultierende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses voraussehbar. Etwas anderes gilt, soweit die Verlängerung auf besonderen Umständen beruht, die bei Vertragsschluss noch nicht absehbar waren.

Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE210018368

 

 

3.2 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.03.2021 - L 14 AL 20/18 - Revision anhängig BSG - B 11 AL 12/21 R

Orientierungshilfe RA Dr. Jens-Torsten Lehmann


Berechnung des Erstattungsanspruchs des Jobcenters gegenüber der Bundesagentur nach § 104 SGB X : kalendertägliche oder monateweise Gegenüberstellung?

Ist der Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104 Absatz 1 Satz 3 SGB X ausgeschlossen, wenn der Anspruch gegen diesen den Anspruch gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger übersteigt?

Quelle: https://ra-jtlehmann.de/wp-content/uploads/2021/10/20210311-LSG-L-14-AL-20-18.pdf

 

Hinweis Redakteur von Tacheles e. V. : auch abgedruckt in der aktuellen info also Heft 6: https://www.info-also.nomos.de/archiv/2021/heft-6/

 

 

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4.1 LSG Hessen, Urt. v. 13.10.2021 - L 4 SO 217/19

Rechtmäßige Anrechnung der jährlichen Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherung als Einkommen ( Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V. )

Leitsatz


Die als Überschussbeteiligung ausgestaltete Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung, deren zu Grunde liegende Aufwendungen nicht nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung angemessen sind und die dem Kläger während des Leistungsbezuges zugeflossen ist, ist Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Sie ist keine Erstattung einer Vorauszahlung i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, auch wenn der Differenzbetrag zu den Leistungen nach § 32 SGB XII aus dem Regelsatz aufgewendet wurde.

Quelle: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001820

 

 

4.2 LSG München, Urteil v. 21.10.2021 – L 8 SO 121/21

Titel:
Mietforderung, Mietvertrag, Forderung, Sozialleistungsträger, Anspruch, höhere Leistungen, Grundsicherung, Trisomie 21

Sozialhilfe: Keine Erhöhung der Sozialhilfeansprüche bei Abschluss eines nur pro forma geschlossenen Mietvertrages unter Familienangehörigen

Leitsätze:


1. Die Annahme einer ernsthaften Mietforderung ist zu verneinen, wenn ein Mietvertrag letztlich nur dazu dienen soll, Forderungen gegenüber dem Sozialleistungsträger zu begründen.

2. Eine Beschränkung der Anwendung von § 133b SGB XII kommt infrage, wenn das aktuelle Recht für den Grundsicherungsberechtigten günstiger wäre.

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-34110?hl=true

 

 

4.3 LSG NRW , Urt. v. 12.08.2021 - L 9 SO 116/20 - Revision zugelassen

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Geltendmachung von Fahrtkosten für den Schulweg - Erforderlichkeit der Kosten - Behinderungsbedingtheit der Kosten - Verweis auf den Besuch einer Schule in Wohnortnähe

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.


1. Fahrtkosten zur Schule unterfallen grundsätzlich dem Leistungskatalog der Eingliederungshilfe. Fahrtkosten für den Schulweg können zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gehören (BVerwG Urteile vom 10.09.1992 – 5 C 7/87 und vom 22.05.1975 – 5 C 19.74; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.06.2017 – L 7 SO 5382/14; zur Finanzierung einer Begleitperson OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.11.2005 – 19 E 808/05; zur Erstattung von Fahrtkosten für den Besuch eines integrativen Kindergartens BSG Urteil vom 27.02.2020 – B 8 SO 18/18 R).

2. Entscheidend für die Frage, welche Schule im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung geeignet ist, ist die Zuweisung im Rahmen der AO-SF, die auch für den Sozialhilfeträger verbindlich ist (BSG Urteile vom 18.07.2019 – B 8 SO 2/18 R und vom 23.08.2013 – B 8 SO 10/12 R).

3. Schließlich steht einem Anspruch nicht entgegen, dass es sich bei dem Schulbesuch selbst nicht um eine Eingliederungshilfeleistung handelt. Zwar stellt die Rechtsprechung regelmäßig darauf ab, dass die Fahrtkosten zu einer ansonsten bewilligten Eingliederungshilfe für eine angemessene Schulbildung notwendig gehören (zB BVerwG Urteile vom 10.09.1992 – 5 C 7/87 und vom 22.05.1975 – V C 19.74; für den Besuch eines integrativen Kindergarten BSG Urteil vom 27.02.2020 – B 8 SO 18/18 R), eine zwingende Voraussetzung ist dies jedoch nicht (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.06.2017 – L 7 SO 5382/14).

4. Für die Bestimmung der Obergrenze des erstattungsfähigen Betrags/Km ist auf die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG zurückzugreifen. Diese Vorschrift regelt die Reisekostenvergütung von Bundesbediensteten (§ 1 BRKG) und bestimmt: „Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.“ Die Bestimmung ist analogiefähig, weil es sich – ebenso wie SGB XII und SGB IX – um eine bundesrechtliche Regelung handelt und das in dieser Bestimmung vorausgesetzte „erhebliche dienstliche Interesse“ mit der behinderungsbedingten Erforderlichkeit einer PKW-Nutzung vergleichbar ist. Auch nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Bestimmung von Kosten für eine PKW-Benutzung ein Rückgriff auf die Werte des BRKG zulässig (vgl BSG Urteile vom 27.02.2020 – B 8 SO 18/18 R und vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R).

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2021/L_9_SO_116_20_Urteil_20210812.html

 

 

5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

5.1 Arbeitsgelegenheit – Erstattung für geleistete Arbeit

War der Eingliederungsverwaltungsakt, mit dem eine Arbeitsgelegenheit gem. § 16d SGB II zugewiesen wurde, rechtswidrig, hat der Hilfebedürftige nach einem Urteil des LSG Hamburg Anspruch auf Wertsatz gegen den Grundsicherungsträger, wobei dessen
Leistungen aber angerechnet werden.

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Praxishinweis

1. Das Urteil orientiert sich, was die Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes anlangt, am Urteil des BSG vom 21.03.2019 (BeckRS 2019, 14304). Dennoch überzeugt die Argumentation nicht: Die Befristung des Verwaltungsaktes ist eine Nebenbestimmung i.S.d. § 32 SGB X, die gesondert angefochten werden kann. Die hier streitgegenständlichen Tätigkeiten wurden ausgeübt innerhalb der ersten sechs Monate des Eingliederungsverwaltungsaktes. Für die Dauer von sechs Monaten war der Eingliederungsverwaltungsakt rechtmäßig. Die vom Gericht vermisste Ermessensausübung betrifft den Zeitraum danach. Wenn aber die Befristung gesondert anfechtbar ist, dann muss dies auch umgekehrt gelten: Die zu lange Befristung bewirkt nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides insgesamt, sondern nur insoweit, als die gesetzliche Frist rechtswidrig überschritten wurde.

2. Das LSG legt der Tätigkeit einen Stundensatz von 9,76 EUR zugrunde. Dies entsprach nicht dem „Mindestlohn“ im Jahr 2010, sondern orientiert sich an einem Tarifvertrag. Wenn aber die Tätigkeit während der Arbeitsgelegenheit keine Beschäftigung darstellt, muss man sich fragen, wie ein solcher Tarifvertrag auf diese Tätigkeit angewandt werden kann. Dass das mit dieser Sache befasste Jobcenter durch die Tätigkeit des Klägers eigentlich keinen „Vermögensvorteil“ erlangt hat, liegt auf der Hand.

3. Der Kläger, geboren 1953, bezieht nun Altersruhegeld. Sollte er daneben Ansprüche auf Grundsicherung gem. §§ 41 ff. SGB XII haben, stellt sich die Frage, ob der nun nachgezahlte Betrag als Einkommen zu berücksichtigen ist. Dies ist nach § 82 Abs. 3 SGB XII zumindest denkbar.

LSG Hamburg, Urteil vom 29.04.2021 - L 4 AS 177/17, BeckRS 2021, 19993

 

Quelle: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/magazin/detail/arbeitsgelegenheit-erstattung-fuer-geleistete-arbeit?bifo=port

 

 

5.2 Kündigung wegen 3G – droht eine Sperrzeit aufs Arbeitslosengeld?

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Wer seine Arbeitslosigkeit verursacht, dem streicht die Bundesagentur für Arbeit mitunter einen Teil seines Arbeitslosengeldbezugs; davon betroffen sind meist die ersten 12 Wochen. Diese Sperrzeit wird regelmäßig verhängt bei einer Eigenkündigung und meist auch beim Aufhebungsvertrag.

Im Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber kommt die Sperrzeit regelmäßig nur in Frage, wenn der Arbeitnehmer eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen hat, etwa einen Diebstahl am Arbeitsplatz.

Könnte die Impfverweigerung bei 3G und eine darauf folgende Kündigung ebenso Auslöser für einer Sperrzeit sein? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Ich meine, beim derzeitigen Stand der Dinge grundsätzlich nicht!

Denn: weiter auf www.anwalt.de: https://www.anwalt.de/rechtstipps/kuendigung-wegen-3g-droht-eine-sperrzeit-aufs-arbeitslosengeld-195049.html

 

 

Wir wünschen allen Lesern eine Frohe Adventszeit. Bleiben Sie gesund und munter.

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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