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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 48/2019

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

1. 1 BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 (B 14 AS 51/17 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Einer wirksamen Antragstellung auf Alg II (§§ 19 ff. SGB II) steht nicht entgegen, wenn vom Antragsteller dem Jobcenter ein entsprechendes Begehren per E-Mail zugeleitet wurde.

Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ist nach § 37 SGB II grundsätzlich an keine Form gebunden, weil auch hier der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 9 SGB X) volle Gültigkeit hat.

Das Antragserfordernis des § 37 SGB II verlangt weder die Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB noch die persönliche Meldung bei der Behörde.

Entsprechendes gilt gerade dann, wenn das Jobcenter einen Zugang für die Kommunikation per E-Mail eröffnet hat (§ 36a Abs. 1 SGB I), der die Einreichung von Leistungsanträgen nicht ausschließt.

Gemäß § 37 Abs. 1 SGB II hat ein Antrag zunächst konstitutive Wirkung für einen Leistungsanspruch.

Darüber hinaus hat dieser Antrag auch eine verfahrensrechtliche Bedeutung, weil mit der Antragstellung das Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt wird. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt der SGB II-Träger der Verpflichtung, das Bestehen eines Leistungsanspruchs zu prüfen und zu bescheiden.

Der Tag der Antragstellung bildet die maßgebliche Zäsur. Hiervon gehen entscheidende leistungsrechtliche Wirkungen aus.

Von frappierender Bedeutung für den Leistungsanspruch im Antragsmonat ist ausschließlich der Aspekt, dass im jeweiligen Monat überhaupt ein entsprechender Antrag in den Macht- oder Willensbereich eines Jobcenters gelangt ist.

Ein in den Abendstunden eines 30. Januar beim Jobcenter per E-Mail eingegangener Leistungsantrag wirkt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf den Ersten dieses Monats zurück.





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.10.2019 - L 6 AS 1304/19 B ER und L 6 AS 1305/19 B - rechtskräftig

Orientierungssatz ( Redakteur )

Rumänische Antragstellerin hat Anspruch auf ALG II, denn die Antragstellerin verfügt über ein der Anwendung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II entgegenstehendes anderes Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitsuche und damit über einen Anspruch auf Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Die Antragstellerin ist als Arbeitnehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/ EU anzusehen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209326&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.10.2019 - L 7 AS 15/17 B

RVG
- Keine Streitsachengebühren-Festsetzung !!! -

1.Auch außergerichtlich geschlossene Vergleiche können die Entstehung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1006 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG auslösen.

2.Der Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr. 1006 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG steht auch nicht entgegen, dass eine außerhalb des gerichtlich anhängigen Streitgegenstandes liegende Streitigkeit in den Vergleich einbezogen worden ist.

3.Es widerspricht Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung (hier: die Einigungsgebühr) fordert, obwohl er ohne hinreichenden sachlichen Grund den Erstattungsanspruch der Staatskasse nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG i.V.m. § 126 Abs. 1 ZPO von vornherein unmöglich gemacht hat (Bestätigung der Entscheidung des Senats vom 3.5.2019 –L 7 AS 12/17 B).

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=CCE578F10037B2A46850083B9EACD1C6.jp11?doc.id=JURE190015079&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





2. 3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.10.2019 - L 37 SF 38/19 EK AS

Leitsatz ( Juris )

1.Das Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ist entschädigungsrechtlich als eigenes Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG zu werten (Fortführung zu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK - juris).

2. Für ein Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG steht den Gerichten in der Regel eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit im Umfang von drei Kalendermonaten zu (Aufgabe der früheren Rechtsprechung in LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2016 - L 37 SF 247/14 EK - juris).

3. Ob in derartigen Verfahren grundsätzlich eine Wiedergutmachung im Wege der Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer ausreichend ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist dies im Falle weiterer Besonderheiten - hier Personenidentität von Antragsteller und Bevollmächtigtem im zugrundeliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren - anzunehmen.

4. Soweit in den für die vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs angefallenen Kosten ein Vermögensschaden liegt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D - juris), kommt ein Ersatz nur im notwendigen - vom Erfolg in der Sache abhängigen - Umfang in Betracht.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209314&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss v. 07.11.2019 - S 10 AS 1874/19 ER

Leitsatz ( Juris )

1. Besteht bei dem zuständigen Grundsicherungsträger der Verdacht, der Leistungsberechtigte verschiebe sein Vermögen, um die für ihn maßgeblichen Vermögensfreibeträge nicht zu überschreiten, so kann der Grundsicherungsträger nicht ohne Weiteres davon ausgehen, der Leistungsberechtigte sei nicht mehr hilfebedürftig. Selbst bei einer tatsächlich vorgenommenen Vermögensverschiebung ist weiter zu prüfen, ob das Vermögen für den Leistungsberechtigten noch verwertbar iSv § 12 Abs. 1 SGB II ist.

2. Ein Leistungsanspruch nach dem SGB II kann auch dann bestehen, wenn die Hilfebedürftigkeit durch schuldhaftes Verhalten herbeigeführt wurde. Das schuldhafte Verhalten kann sich aber mittelbar im Rahmen einer Absenkung des Leistungsanspruches nach den § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II oder der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 34 SGB II auswirken.

3. Verfügt der Antragsteller über Vermögen knapp unter der maßgeblichen Freibetragsgrenze, so ist ein Anordnungsgrund für die Gewährung von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II jedenfalls dann glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller dieses Vermögen nicht unverzüglich verwerten kann.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209262&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Asylrecht

4. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 23.10.2019 - L 8 AY 39/19 B ER

Zuständigkeit des Trägers nach § 10a AsylbLG bei einer mit erneuter Bedürftigkeit wieder in Kraft tretenden Wohnsitzauflage nach § 60 AsylG

Leitsatz ( Juris )

1. Für Asylbewerber enthält § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG grundsätzlich eine einheitliche Zuständigkeitsregelung, die sich an der Entscheidung im landesrechtlichen Verteilungsverfahren (§ 50 AsylG) orientiert. Dies gilt auch für eine mit (erneutem) Einsetzen von Bedürftigkeit gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG wieder in Kraft tretende Wohnsitzauflage, wenn der Ausländer mittlerweile nicht mehr in dem ihm zugewiesenen Gebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2. § 11 Abs 2 AsylbLG enthält in den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine ausländerrechtliche räumliche Beschränkung eine Leistungspflicht der Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts (Fortführung von LSG Celle-Bremen vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris RdNr 26).

3. Die Leistungspflicht der Behörde des tatsächlichen Aufenthalts umfasst sämtliche Leistungen der faktischen Bedarfsdeckung (Fortführung von LSG Celle-Bremen vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER - juris RdNr 27).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209143&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - Az.: L 8 AY 12/19 B ER vom 12.09.2019

Die Einreise nach Deutschland selbst ist kein rechtsmissbräuchliches Verhalten iS des § 2 Abs 1 AsylbLG.

Leitsatz ( Juris )

1. Abweichende Identitätsangaben in anderen Mitgliedstaaten der EU oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat (hier Italien und Norwegen) vor dem Aufenthalt in Deutschland können im Einzelfall kein rechtsmissbräuchliches Verhalten iS des § 2 Abs 1 AsylbLG darstellen.

2. Die Einreise nach Deutschland selbst ist kein rechtsmissbräuchliches Verhalten iS des § 2 Abs 1 AsylbLG, selbst wenn zuvor internationaler Schutz durch einen anderen Mitgliedstaat der EU oder einen am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstatt gewährt worden ist.

3. Bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes iS des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG ist, soweit es um die Bewilligung von laufenden lebensunterhaltssichernden Leistungen geht, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von einer Leistungsdauer von (maximal) zwölf Monaten auszugehen (Fortführung von LSG Celle-Bremen vom 12.12.2016 - L 8 AY 15/16 B ER = FEVS 68, 561 = juris RdNr 8 und LSG Celle-Bremen vom 17.08.2017 - L 8 AY 17/17 B ER - juris RdNr 4).

4. Für den Anordnungsanspruch, anstelle von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG vorläufig sog. Analog-Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG zu erhalten, besteht jedenfalls bis zum Inkrattreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG (BGBl. I 2019, 1290) am 01.09.2019 eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=208563&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. 3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 18.07.2019 - L 8 AY 56/16

Überleitung eines Auszahlungsanspruchs gegen die kontoführende Bank nach § 93 SGB XII

Leitsatz ( Juris )

1. Ist eine inhaltliche Prüfung eröffnet, haben Verwaltung und Gerichte im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt wurde (Anschluss an BSG vom 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R - juris).

2. Zur hinreichenden Bestimmtheit einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII.

3. Eine Überleitung eines Anspruchs nach § 93 Abs 1 Satz 1 SGB XII ist ausgeschlossen, wenn dieser von dem um Leistungen Nachsuchenden ohne weiteres realisierbar ist, ihm also als sog. bereites Mittel zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfs zur Verfügung steht.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=207891&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. 4 Sozialgericht Hildesheim – Az.: S 42 AY 20/19 vom 01.11.2019

Normen: § 1a Abs. 3 AsylbLG, § 2 AsylbLG, § 86b Abs. 2 S. 2 SGG - Schlagworte: Rechtswidrige Leistungskürzung, Pflichtverstoß, Analogleistungen, Dauerverwaltungsakt

Orientierungshilfe ( Redakteur )

" Jedoch scheitert die Anwendung des § 1a Absatz 3 AsylbLG im vorliegenden Einzelfall an der Tatsache, dass das Verhalten des Klägers im streitigen Zeitraum nicht (mono-) kausal für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen war, so dass er diese nicht „selbst" im Sinne des Satzes 1 der Norm zu vertreten hat. Denn zwischen dem vorwerfbaren Verhalten des Ausländers und dem Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen muss im Rahmen des § 1 a Absatz 3 Satz 1 AsylbLG ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteil des BSG vom 12. Mai 2017 — B 7 AY 1/16 R -).

Dieser ist im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben, weil die Botschaft des Libanon und damit die libanesischen Behörden als Voraussetzung für die Ausstellung des Nationalpasses die Erteilung eines deutschen Aufenthaltstitels oder die Bescheinigung der Behörden über die Ausstellung eines solchen verlangt. Einen Aufenthaltstitel hat die Beklagte jedoch (mangels Rechtsgrundlage) nicht erteilt, so dass die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bereits aus diesem Grund und unabhängig vom Mitwirkungsverhalten des geduldeten Klägers keine Erfolgsaussicht hatte."

Quelle: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=108,1470,0,0,1,0





5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher





5. 1 Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 20. August 2019 (2 K 449/17 Me):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Der Ausschluss vom Wohngeldbezug gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG greift nur bei Personen, die tatsächlich Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII erhalten, nicht aber bei Antragstellern, die um Wohngeld nachsuchen, obwohl bei ihnen ebenfalls die Voraussetzungen für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt erfüllt wären.

Es ist nicht zu missbilligen, wenn ein Anspruchsberechtigter von zwei vom Staat ihm eröffneten Förderungsmöglichkeiten die für ihn aus seiner Sicht günstigere auswählt.

Dies gilt gerade dann, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bei sich erst noch schaffen müsste, indem er bei ihm noch bestehendes Vermögen verwertet (§ 90 Abs. 1 SGB XII).

Ein Ehepartner einer vollstationär in einer Einrichtung der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) untergebrachten Person, der im einst gemeinsamen Eigenheim wohnen bleibt und zur Aufstockung der ihm noch verbliebenen Rentenmittel um Wohngeld nachsucht, kann gemäß § 18 Satz 1 Nr. 3 WoGG einen Abzugsbetrag vom Renteneinkommen in einer Höhe von bis zu EUR 6.000,- jährlich beanspruchen.

Aus dieser Unterbringung des pflegebedürftigen Ehegatten folgt zwar kein Getrenntleben im familienrechtlichen Sinne (§ 1567 Abs. 1 BGB), wenn auch hier ein Fehlen einer weiteren häuslichen Gemeinschaft dieser beiden Menschen zu bejahen ist.

Über § 18 Satz 1 Nr. 3 WoGG sollen gerade nicht die wechselseitigen Fürsorgebemühungen eine Berücksichtigung erfahren, sondern faktische Mittelabflüsse an den pflegebedürftigen Ehegatten, die dem Wohngeldberechtigten tatsächlich nicht selbst verbleiben.

Es verbietet sich hier eine Benachteiligung von Partnern einer intakten Ehe, die in getrennten Haushalten leben, gegenüber geschiedenen und dauerhaft getrennt lebenden Ehepaaren.

Hier bestehen sozialrechtlich anerkennenswerte Motive von Ehegatten, über verschiedenen Wohnraum zu verfügen, die einer Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Eheleuten mit dem Argument eines gemeinsam zu nehmenden Wohnraums entgegenstehen.

Bei der eine Heimunterbringung erforderlich machenden Pflegebedürftigkeit eines der Ehegatten handelt es sich um ein Getrenntleben als Folge äußerer Einflüsse, auf die die Ehepartner keinen Einfluss haben.

Richtigerweise ist hier deshalb unter Berücksichtigung des Zwecks des Wohngelds als einer Leistung zur sozialen Wohnraumsubjektförderung und des Schutzes der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG einzig darauf abzustellen, ob die Ehegatten dauerhaft faktisch zwei getrennte Haushalte führen müssen. Der dauerhaft getrennt lebende Ehepartner stellt kein Haushaltsmitglied nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WoGG dar, weil bei einer ständigen Unterbringung im Pflegeheim am Einrichtungsort ein neuer Lebensmittelpunkt wirksam begründet wurde.





5. 2 80.000 Kinder waren Ende 2018 von Hartz-IV-Sanktionen betroffen, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2019/11/21/80-000-kinder-waren-ende-2018-von-hartz-iv-sanktionen-betroffen/





5. 3 Wenn die Angehörigen die Bestattungskosten nicht bezahlen können

Auch wenn einem Angehörigen die Bezahlung der Bestattungskosten mit dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen nicht vollständig im Monat ihrer Fälligkeit möglich ist, kann die Tragung solcher Bestattungskosten zumutbar sein.

Bundessozialgericht, Urteil vom 4. April 2019 – B 8 SO 10/18 R

weiter auf Rechtslupe: https://www.rechtslupe.de/sozialrecht/wenn-die-angehoerigen-die-bestattungskosten-nicht-bezahlen-koennen-3199728









Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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