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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 46/2017

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )



1. 1 LSG Saarland, Urteil v. 09.05.2017 - L 9 AS 8/15 - Revision anhängig beim BSG Az.: B 14 AS 15/17 R

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren- Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts- grobfahrlässige unrichtige Angaben-Grundsicherung fürArbeitsuchende- Vermögensberücksichtigung- Nichtangabe einer Lebensversicherung-Erstattung-Begrenzung der Rückforderung auf einen Betrag iH des zu Beginn des Bewilligungszeitraums anzurechnenden Vermögens nach Abzug der Freibeträge

Orientierungssatz ( Juris )


Die Härtefallregelung des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt2 SGB 2 ist bei der Rücknahme und Erstattung von Grundsicherungsleistungen wegen verschwiegenen Vermögens dergestalt heranzuziehen,dass die Rückforderung auf den Betrag begrenzt bleibt, der sich zu Beginn des Bewilligungszeitraums als anzurechnendes Vermögen nach Abzug der Freibeträge ergeben hätte.(Rn.65)



B 14 AS 15/17 R
Vorinstanz: LSG Saarbrücken, L 9 AS 8/15
Ist bei der Rücknahme und Erstattung von Grundsicherungsleistungen wegen verschwiegenen Vermögens die Rückforderung auf den Betrag begrenzt, der sich zu Beginn des Bewilligungszeitraums als anzurechnendes Vermögen nach Abzug der Freibeträge ergeben hätte?



 



Rechtstipp: a. A.: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.06.2017 - L 7 AS 395/16 - Revision anhängig BSG Az.: B 4 AS 29/17 R und Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 18.05.2017 - L 3 AS 758/16 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : B 14 AS 30/17 R



 



1. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.09.2016 - L 7 AS 162/15 – Revision anhängig beim BSG unter d. Az.: B 14 AS 21/17 R

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erstauszug aus Elternwohnung vor Vollendung des 25. Lebensjahres - Zuzug zum Partner - keine Pflicht des Grundsicherungsträgers zur Zusicherung - die Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II ist materielle Voraussetzung für einen Anspruch des unter 25-jährigen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung

Leitsatz ( Redakteur )


1. Als schwerwiegender Grund iSd § 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 SGB II kann ein Auszug aus der elterlichen Wohnung wegen bevorstehender Eheschließung oder zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II anzusehen sein.

2. Allein der Wunsch, mit der Freundin zusammenzuziehen, ist hingegen noch kein schwerwiegender Grund (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2012 - L 5 AS 613/12 B ER).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189099&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



Hinweis: B 14 AS 21/17 R
Vorinstanz: LSG Essen, L 7 AS 162/15
Bedarf es der Zusicherung nach § 22 Abs 5 SGB 2 auch dann, wenn dem Umzug kein Abschluss eines Mietvertrages voranging?



 



1. 3 Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 0902.2017 - L 3 AS 432/14 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 17/17 R

Zur Frage, ob in Haushaltsgemeinschaften vom Kopfteilprinzip abzuweichen ist, wenn in Folge einer Versagung oder aus einem sonstigen Grund einem Mitglied der Haushaltgemeinschaft keine Leistungen nach dem SGB II erbracht werden.

Zur Abweichung vom Kopfteilprinzip bezüglich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Falle einer Leistungsversagung nach § 66 SGB I gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ( bejahend hier).

Leitsatz ( Redakteur )


1. In Haushaltsgemeinschaften ist vom Kopfteilprinzip abzuweichen, wenn in Folge einer Versagung oder aus einem sonstigen Grund einem Mitglied der Haushaltgemeinschaft keine Leistungen nach dem SGB II erbracht werden.

2. Hier liegen die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen vor, denn das Kind der Kläger ist nicht Partei des Mietvertrages und mithin nicht (Miet-)Schuldner des Mietzinses gegenüber dem Vermieter.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193083&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



Rechtstipp: ebenso SG Berlin, Urt. v. 20.05.2016 - S 37 AS 14517/15 - Die bedarfsbezogene Abweichung vom Kopfteilprinzip gilt auch, wenn die/der unter 25jährigen in Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern lebt.



 



Hinweis: B 14 AS 17/17 R
Vorinstanz: LSG Chemnitz, L 3 AS 432/14
Ist zugunsten der weiteren Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft die Abweichung vom Kopfteilprinzip bezüglich der Unterkunftskosten gerechtfertigt, wenn einem Mitglied gemäß § 66 SGB 1 wegen fehlender Mitwirkung Leistungen versagt werden?



 



1. 4 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 17.10.2017 - L 11 AS 589/17

Streitig ist die Art der Kontaktaufnahme zum Kläger durch das Jobcenter.

Leitsatz ( Juris )




Behörde muss sich nur im Rahmen des § 13 SGBX an einen Bevollmächtigten des Leistungsempfängers wenden. Ton- und Bildaufnahmen von Gesprächen zwischen Mitarbeitern des Jobcenters und Leistungsempfängern dürfen nur mit Erlaubnis ersterer erfolgen.



Hinweis Gericht:

Eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten zur uneingeschränkten Duldung bzw. Genehmigung von Video- und Tonaufnahmen von Gesprächen seiner Mitarbeiter mit dem Kläger findet sich ebenfalls nicht. Einer solchen Duldung steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiter (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) entgegen (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senates bezüglich eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Klägers vom 15.03.2017 - L 11 AS 89/17 B ER -), wobei darauf hinzuweisen ist, dass es dem Kläger freisteht, einen Bevollmächtigten zu entsprechenden Gesprächen beizuziehen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196204&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



1. 5 Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 17.10.2017 - L 11 AS 588/17

Zur Kostenübernahme für eine harte (Bandscheiben-)Matratze sowie für das hierfür ausgestellte Attest.

Leitsatz ( Redakteur )


Die Kosten für die Beschaffung einer Matratze sind nur im Rahmen der Erstausstattung zu übernehmen. Bei der Anschaffung einer Matratze handelt es sich um einen einmaligen, nicht aber um einen laufenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196191&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



1. 6 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.10.2017 - L 31 AS 2007/17 B ER - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )


1. Mit Einführung der Überbrückungsleistung nach § 23 Abs 3 SGB XII hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass eine freiwillige Ausreise von EU-Ausländern ohne Aufenthaltsrecht zumutbar und erwartbar ist.

2. Erwerbsfähige EU-Ausländer haben auch in Verbindung mit EFA keinen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII, da das Europäische Fürsorgeabkommen lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern, nicht aber einen eigenen Sozialhilfeanspruch für Ausländer regelt.



Hinweis Gericht:



Soweit das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 20. Januar 2016 (B 4 AS 35/15 R, Rn. 41, 42, zitiert nach juris) ausgeführt hatte, der damals gültige Leistungsausschluss betreffe nicht die im Wege des Ermessens zu gewährenden Sozialleistungen, so ist dieser Rechtsprechung durch die Neufassung des § 23 Abs. 3 SGB XII durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 mit Wirkung vom 29. Dezember 2016 die Grundlage entzogen. Auch wenn das genannte Urteil so gemeint gewesen sein sollte, dass faktisch geduldeten EU-Ausländern in jedem Fall existenzsichernde Leistungen zu gewähren seien, auch wenn sie entgegen der Rechtslage in Deutschland verbleiben, weil Zwangsmaßnahmen durch die Ausländerbehörde nicht ergriffen werden, so ist auch dieser Argumentation die Grundlage durch die Gesetzesänderung entzogen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196185&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



1. 7 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 13.09.2017 - L 5 AS 1038/13 - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )


1. Der Salzlandkreis mit einer Fläche von 1.426,76 km2 und 203.785 Einwohnern ist kein einheitlicher Vergleichsraum, da er wegen der strukturellen Unterschiede kein "homogener Lebensraum" iSd Rechtsprechung des BSG darstellt.

2. Der Salzlandkreis ist in 13 Vergleichsräume zu unterteilen, die aus den Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden bestehen. Diese bilden jeweils homogene Lebensräume und verfügen jeweils über einen eigenen Wohnungsmarkt.

3. Die Bestimmung einer angemessenen Miete ist nicht durch rückwirkende Anwendung eines schlüssigen Konzepts für Zeiträume vor der Datenerhebung möglich. Eine Rückrechnung nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte scheidet aus.

4. Soweit auch Ermittlungen des Gerichts nicht zu einer validen Datengrundlage führen, sind die KdU bis zu den Beträgen nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlag zu bewilligen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195574&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



1. 8 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 13.09.2017 - L 5 AS 8/16 - rechtskräftig

Berücksichtigung der Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber als Einkommen



Nicht als Aufwendungsersatz anzusehen sind Leistungen, die dem Beauftragten zur freien Verfügung stehen und bei denen er selbst entscheiden kann, wann und wie er diese Mittel zu dem vereinbarten Zweck einsetzt (so auch: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. November 2016, L 19 AS 885/16 (26) für eine Fahrtkostenpauschale des Gärtners zum Abtransport von Laub; Sächsisches LSG, Beschluss vom 20. September 2016, L 7 AS 155/15 NZB (33) für eine pauschale Fahrtkostenentschädigung für die Benutzung des eigenen Kfz des Kurierfahrers).

Leitsatz ( Juris )


1. Vom Arbeitgeber als km-Pauschale gezahltes Wegegeld für die Nutzung des eigenen Fahrzeugs bei der Ausübung der Tätigkeit (Zusteller) ist Einkommen gemäß § 11a Abs 1 Satz 1SGB II. Es handelt sich nicht um einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, der als "durchlaufender Posten" nicht zu einem wertmäßigen Zuwachs führen würde.

2. Davon sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Legt der Leistungsberechtigte keine Belege für die tatsächlichen Kosten (Tankquittungen, Reparaturen etc) vor, dürfen die Kosten in entsprechender Anwendung von § 3 Abs 7 und § 6 Abs 1 b Alg II-V mit 0,10 EUR/km geschätzt werden. Ein Rückgriff auf die Werte des BRKG (0,30 EUR/Entfernungskilometer) ist nicht möglich. Auch der Durchschnittsverbrauch des Kfz bietet keine geeignete Schätzgrundlage.

3. Berücksichtigt werden die im Monat der Erwerbstätigkeit angefallenen Kosten, auch wenn die Lohnzahlung im Folgemonat erfolgt.

4. Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung sind nach § 11b Abs 1 Nr. 3SGB II nicht abzusetzen, wenn sie vom Leistungsberechtigten selbst nicht gezahlt werden und er nicht Versicherungsnehmer ist.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195641&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



Rechtstipp: vgl. aktuell: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.07.2016 - L 34 AS 1901/13 ( Das von einem Arbeitgeber bezahlte pauschalierende Fahrgeld an den Hilfebedürftigen ist nicht als Einkommen zu werten, sofern hier durch die vom Hilfebedürftigen aufgewendeten tatsächlichen Benzinkosten abgedeckt werde ).



 



 



2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )



2. 1 Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urteil v. 18.10.2017 - S 14 AS 1723/16

Kein pauschaler Abzug in Höhe von 2,85 Euro bei Scheckauszahlung durch das Jobcenter aufgrund der Arbeitsanweisung der BA - § 42 Abs. 3 SGB II

Leitsatz ( Redakteur )


1. Grundsätzlich ist ein Abzug bei dieser Zahlungsart möglich, nicht aber pauschal, sondern nach Beleg der tatsächlichen Aufwendungen.

2. Mangels Rechtsnormqualität enthalten die internen Vorschriften der BA weder gegenüber den Leistungsempfängern noch gegenüber den Gerichten eine Bindungswirkung.

3. Dieser wurde hier nicht geführt und dürfte auch durch abdere Jobcenter schwer zu führen sein, darum wird zur Klage geraten.

Quelle: Schindler Elmenthaler Rechtsanwälte: https://www.rechtsanwalt-schindler.de/



 



Rechtstipp: SG Osnabrück, Urteil v. 16.2.2010, S 22 AS 1003/08 - Keine „Kontoführungsgebühr“ bei Barauszahlung in Behörde, veröffentlicht in ASR 2010, 212-213

Hinweis der BA: Auszahlung von Grundsicherungsleistungen: https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Arbeitslosigkeit/Grundsicherung/Auszahlung/index.htm



 



2. 2 Sozialgericht Berlin, Urt. v. 06.10.2017 - S 37 AS 25345/15

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Bedarfsgemeinschaft von einem Elternteil mit im Wechselmodell betreuten Kindern - volle Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf des Kindes bei alleinigem Bezug des Elternteils - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - eigener, anteiliger Bedarf des Kindes - Mehrbedarf bei Alleinerziehung - hälftiger Mehrbedarf für Umgangselternteil - Bedarfsermittlung nach dem allegro-Programm

Zur Berechnung der Leistungsansprüche in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern, die im Wechselmodell betreut und erzogen werden.

Leitsatz ( Juris )


1. Im Wechselmodell steht den hilfebedürftigen Umgangskindern ein eigener, anteiliger KdU-Bedarf zu.

2. Kindergeld ist in der Eltern-Kind-BG voll auf den Bedarf des Kindes anzuzrechnen, deren Elternteil das Kindereld bezieht, ohne es teilweise an den anderen Elternteil weiterzugeben.

3. Hält sich ein Kind über 7 und ein Kind unter 7 Jahre abwechselnd bei einem Umgangs-Elternteil auf, wird der Mehrbedarf für Alleinerziehung nach der Formel [(12% vom Eltern-Regelbedarf + 36 % vom Eltern-Regelbedarf) : 2] ermittelt.

4. Eine anteilige Bedarfsermittlung nach dem allegro-Programm entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben zur Bedarfsberechnung.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195794&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



2. 3 SG Koblenz , Urteil vom 17.10.2017 - S 14 AS 883/15

SG Koblenz: Grundstückverkauf zu Begründung eines Anspruchs auf Hartz IV ist nichtig

Kurzfassung:


Eine Hauseigentümerin, die ihr Hausgrundstück an ihren Prozessbevollmächtigten verkauft, um Hartz-IV-Leistungen zu erhalten, handelt sittenwidrig, wenn sie sich den Kaufpreis nicht vor ihrem Rentenbeginn auszahlen lässt und verlangt, ihre Miete solle vom Sozialamt bezahlt werden.
Haus im Zusammenhang mit Hartz-IV-Klage an Prozessbevollmächtigten verkauft: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/sg-koblenz-grundstueckverkauf-zu-begruendung-eines-anspruchs-auf-hartz-iv



 



2. 4 Sozialgericht Augsburg, Urt. v. 20.10.2017 - S 8 AS 1071/17

Zur Familienangehörigkeit - Rumänische Tochter hat Anspruch auf ALG II.

Normenketten:
FreizügG/EU § 3 Abs. 2
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

Leitsatz ( Juris )


Verwandte (hier Tochter) über 21 Jahre ist Familienangehörige, wenn sie vom Vater unterhalten wird, indem ihr Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt werden.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196195&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



2. 5 Sozialgericht Augsburg, Urt. v. 13.10.2017 - S 8 AS 1021/17

Kein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsklage bezüglich einer konsensualen Eingliederungsvereinbarung - Die EGV verstößt auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot, weil sie bis auf Weiteres gilt

Leitsatz ( Redakteur )



1. Kein Feststellungsinteresse für Nichtigkeitsklage bezüglich konsensualer Eingliederungsvereinbarung.



2. Die EGV verstößt auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot, weil sie bis auf Weiteres gilt. Der seit August 2016 geltende § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II sieht zwar vor, dass eine EGV regelmäßig, spätestens nach sechs Monaten überprüft werden soll. Daraus ist, schon wie der Vergleich mit dem früheren § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II zeigt, aber nicht zu schließen, dass eine einvernehmlich abgeschlossene EGV nicht länger bzw. auf zunächst unbestimmte Zeit geltend darf. Zudem wird zwar für den Erlass einer EGV durch Verwaltungsakt eine regelmäßige, maximale Geltungsdauer von sechs Monaten angenommen (vgl. BayLSG, Beschluss vom 8. Juni 2017, L 16 AS 291/17 B ER). Doch wird dies damit begründet, der Gesetzgeber habe bezüglich Eingliederungsverwaltungsakten keine neue Regelung treffen wollen, sondern die bisherige Beschränkung der Geltungsdauer beibehalten wollen.



3. Für eine unbefristet mögliche EGV spricht zudem, dass jederzeit eine einvernehmliche Änderung möglich ist oder, falls eine solche trotz geänderter Verhältnisse nicht zustande kommt, eine einseitige Kündigung möglich ist (vgl. BayLSG, Beschluss vom 17. März 2017, L 11 AS 192/17 B ER). Somit können sich beide Seiten, so dies als geboten erachtet wird, auch bei einer unbefristet abgeschlossenen EGV durch einseitige Erklärung daraus lösen und so den Weg für eine Neuregelung, sei es durch einvernehmliche Vereinbarung oder durch Verwaltungsakt frei machen. Damit ist den vom Grundsicherungsrecht vorgegebenen Zwecken Genüge getan.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196093&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )



3. 1 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 25.07.2017 - L 7 AL 16/17 - rechtskräftig

Bemessung des Arbeitslosengeldes nach unwiderruflicher Freistellung von der Arbeitsleistung

Leitsatz ( Redakteur )


1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, das zuletzt mit seinen Entscheidungen vom 8. Juli 2009 – B 11 AL 14/08 R und 30. April 2010 – B 11 AL 160/09 B bekräftigt hat, dass im Bemessungszeitraum nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III lediglich die Entgelte berücksichtigt werden können, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn gezahlt wurden. Hierzu gehören nicht Entgelte, die für Zeiträume nach einer erfolgten Freistellung von der Arbeit gezahlt werden. Diese Rechtsfrage ist geklärt (so ausdrücklich zuletzt auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Juli 2016 – L 10 AL 133/16 NZB; Landessozialgericht Hamburg, Urteile vom 5. April 2017, L 2 AL 68/16 sowie L 2 AL 84/16; zum ganzen siehe auch aktuell Köhler, Auswirkungen einer unwiderruflichen Freistellung auf ALG I, WzS 6./7. 2017, S. 171 - 173).

2. Das Bestreben, ein Leistungsniveau zu verhindern, das über einen Ausgleich für das aktuell erzielbare Entgelt hinausgeht, rechtfertigt sich ohne Weiteres aus der Lohnersatzfunktion des Arbeitslosengeldes, und es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass nach einer unwiderruflichen Freistellung erzielte Arbeitsentgelte in der Arbeitslosenversicherung zwar beitragspflichtig sind, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes – anders als bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit – jedoch nicht berücksichtigt werden. Entgegen den klägerischen Ausführungen wird weder einfach- noch verfassungsrechtlich eine strenge Beitragsäquivalenz der Leistungen gefordert (so auch LSG Hamburg, Urteil vom 5. April 2017, L 7 AL 84/16 ).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196222&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



4. Entscheidungen der Landessozialgericht zur Sozialhilfe ( SGB XII )



4. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2017 - L 7 SO 1320/17

Leitsatz ( Juris )


Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII können auch Schenkungsrückforderungsansprüche nach § 528 Abs. 1 BGB sein. Unternimmt der Schenker keine Rückforderungsbemühungen, kann er sich nicht darauf berufen, es würde sich bei dem Schenkunsrückforderungsanspruch nicht um bereite Mittel handeln.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196165&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



5. Entscheidungen der Sozialgericht zur Sozialhilfe ( SGB XII )



5. 1 Sozialgericht Hamburg, Urteil v. 30.05.2017 - S 28 SO 299/14

Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen stationärer Krankenhausbehandlung - Anforderungen an das Vorliegen und Fortbestehen eines Eilfalls

Der geltend gemachte Anspruch scheitert, weil im Hinblick auf die hier nicht hinreichend festgestellte Identität des Patienten dessen Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für den ggfs. auch nur hypothetisch bestehenden Leistungsanspruch gegenüber dem Beklagten auf Leistungen auf Hilfen zur Gesundheit nach §§ 19 Abs. 3, 23 Abs. 1, 48 Satz 1 SGB XII nicht ausreichend festgestellt werden kann (vgl. SG Hamburg Urteil vom 16.01.2017 S 10 SO 334/12 ).

Leitsatz ( Redakteur )


1. Kein Nothelferanspruch des Krankenhauses bei ungeklärter Identität des Patienten.

2. Die Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Patienten, welche im Rahmen eines Anspruchs nach § 25 SGB XII zu prüfen ist, lässt sich in der Regel aus einer Gesamtschau ermitteln und feststellen, welche sich nach dem Inhalt sämtlicher beigezogener Akten aus den Angaben des Patienten und seinem Verhalten, ggfs. auch dazu von den Beteiligten durchgeführten weiteren Ermittlungen letztlich schlüssig zu ergeben hat (vgl. auch LSG NRW Urteil vom 18.08.2016 L 9 SO 328/14 ).

3. Die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen des § 25 SGB XII geht zu Lasten des Nothelfers ( BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R ).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196344&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern



6. 1 Mietobergrenzen in Kiel: Bis 31.01.2018 muss die Stadt neue Mietobergrenzen beschließen - (siehe aktuell: SG Kiel, Beschluss vom 07.11.2017, S 23 SO 23/17 ER), ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt, Kiel



Weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2017/11/08/mietobergrenzen-in-kiel-bis-31-01-2018-muss-die-stadt-neue-mietobergrenzen-berschliessen/



 



6. 2 Von Regelbedarfen im Hartz IV-System und der Armutsgefährdungsschwelle. Die Unterdeckung wird größer



Paul M. Schröder vom Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) hat sich die Höhe der Regelleistungen, mittlerweile Regelbedarf genannt, im Hartz IV-System im Vergleich zu den Armutsgefährdungsschwellen angeschaut.



Weiter: https://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2017/11/von-regelbedarfen-und-armutsschwellen.html



 



6. 3 Amt zahlt Hartz-IV-Empfängern größere und teurere Wohnungen in Berlin ab 01.01.2018



Weiter: http://www.bz-berlin.de/berlin/amt-zahlt-hartz-iv-empfaengern-groessere-und-teurere-wohnungen



 



6. 4 BVerwG v. 08.11.2017 - Az.: 5 C 11.16



Umfang der Ausbildungsförderung für mit Elternteil zusammenwohnende Auszubildende



Das BVerwG hat zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) entschieden, dass Auszubildende nicht im Sinne des Gesetzes "bei den Eltern wohnen" und ihnen deshalb der höhere Unterkunftsbedarf zusteht, wenn sie einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteiles darstellt.



Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA171105660 



 



6. 5 Arbeitslose ohne Bankkonto Supermärkte zahlen künftig Stütze aus - Sprecher der Bundesagentur für Arbeit



Kein eigenes Konto? Bislang bekamen Arbeitslose ihr Geld dann im Jobcenter. Künftig zahlen es Kassierer im Supermarkt aus - in einem verblüffend einfachen Verfahren.



Weiter: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/arbeitslosengeld-gibt-s-kuenftig-in-supermaerkten-a-1177568.html und https://www.tag24.de/nachrichten/berlin-da-arbeitslosengeld-hartz-iv-an-der-supermarktkasse-373894



 



 



Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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