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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 45/2025
Rechtsprechungsübersicht – Grundsicherung, Sozialhilfe, AsylbLG und Bürgergeld
(Stand: 09. November 2025)
Redaktion: Detlef Brock / Tacheles Rechtsprechungsticker
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe (SGB XII)
1.1 BSG, Urteil vom 30.10.2025 – B 8 SO 14/24 R
Sozialhilfe – Hilfe zur Pflege – ambulant betreute Wohnmöglichkeit – Pflegestufe 0 – Erstattungsanspruch – Sozialhilfeträger – örtliche Zuständigkeit
Rechtsfrage:
Zur örtlichen Zuständigkeit für Leistungen in einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit nach § 98 Abs. 5 SGB XII, wenn sich der Leistungsberechtigte vor Eintritt in diese Wohnform für wenige Tage an einem anderen als dem bisherigen Aufenthaltsort aufgehalten hat (hier: Umzug von der eigenen Wohnung in die Wohnung der Tochter für zwei Tage).
Entscheidung:
Örtlich zuständig ist der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte vor Eintritt in das ambulant betreute Wohnen tatsächlich aufgehalten hat.
Anmerkung (Detlef Brock):
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Der Senat hat die Revision des klagenden Landkreises zurückgewiesen.
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Unterstellt, es lag ein ambulant betreutes Wohnen vor, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII, nicht nach Abs. 1.
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Es spielt keine Rolle, dass der Aufenthalt in der Wohnung der Tochter nur für zwei Tage und im Wissen um den bevorstehenden Umzug geplant war. Eine vollständige Gleichstellung mit stationären Einrichtungen wollte der Gesetzgeber nicht schaffen.
Quelle: BSG, Verhandlung vom 30.10.2025 – B 8 SO 14/24 R
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II (Bürgergeld)
2.1 LSG NRW, Urteil vom 09.10.2025 – L 19 AS 854/24
Dauerhafte Kürzung der Unterkunftskosten bei nicht notwendigem Umzug – Dauersanktionierung?
Die fortgesetzte Deckelung der Kosten der Unterkunft und Heizung ohne zeitliche Begrenzung – vier bis viereinhalb Jahre nach dem Umzug – ist nicht verfassungswidrig.
Eine Erhöhung der Unterkunftskosten um 18 % sowie der Heizkosten um 81 % infolge eines nicht erforderlichen Umzugs stellt kein angemessenes Verhältnis mehr dar (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 R). Die Unterkunftskosten sind daher auf den bisherigen Bedarf zu begrenzen (§ 22 Abs. 1 S. 6 SGB II).
Anmerkung (Detlef Brock):
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Eine alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern hat keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten bei einem nicht erforderlichen Umzug (Lärm, Nachbarschaftskonflikte, Polizeieinsätze, ungeeignetes Umfeld).
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Eine Erhöhung der Unterkunftskosten um 18 % und der Heizkosten um 81 % ist unverhältnismäßig.
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Eine zeitlich unbegrenzte Deckelung nach Jahren ist zulässig.
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Das BSG hat klargestellt, dass eine gesetzliche Zeitgrenze für die Beendigung der Deckelung nicht existiert (BSG, Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 12/15 R).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Zusätzliche Anmerkung:
Diese Entscheidung zeigt deutlich, welche Folgen künftig bei Wohnkosten auf Leistungsbeziehende zukommen können:
Wer ohne anerkannten Umzugsgrund umzieht, wird sanktioniert – mit den bekannten sozialen Konsequenzen: Not, Armut und drohender Wohnungslosigkeit.
➡️ Siehe hierzu: Verein Tacheles schlägt Alarm
Anmerkung von Harald Thomé: Die dauerhafte Kürzung der Unterkunftskosten wegen fehlender Umzugserfordernis dürfte verfassungswidrig sein. Das hat mehrere ganz einfache Gründe: unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff in das Existenzminimum und keine gesetzliche Regelung zur Wiedererlangung der vollständigen Unterkunftskosten. Daher wäre zu wünschen, dass hier in die nächsten Instanzen geklagt wird, besonders da Herr Schlegel als ehemaliger Vorsitzender Richter des 4. Senats nun endlich in Rente gegangen ist und zumindest beim BSG kein Unheil mehr anrichten kann. Der 4. Senat des BSG hatte vorher die unbegrenzte Deckung der KdU wegen fehlender Umzugserfordernis für zulässig erachtet.
2.2 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.10.2025 – L 3 AS 163/25 B ER
Partnerschaft unter einem Jahr – Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft
Leitsätze:
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Leben Partner kürzer als ein Jahr zusammen, kann eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nur bei gewichtigen Umständen angenommen werden.
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Ein Zusammenleben, wie es für eine beginnende Partnerschaft typisch ist, reicht hierfür nicht aus.
Anmerkung (Detlef Brock):
Ein Zusammenleben von nur fünf Monaten mit gemeinsamem Mietvertrag begründet allein noch keine Bedarfsgemeinschaft.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 LSG NRW, Urteil vom 10.07.2025 – L 19 AS 1015/24
Mehrbedarf wegen COVID-19 – Einzelfallentscheidung – Kein Mehrbedarf bei Strompreiserhöhung
Anmerkung (Detlef Brock):
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Der Mehrbedarf für medizinische Masken kann im Einzelfall nach § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2024 – B 7 AS 17/23 R).
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Ein individueller unabweisbarer Bedarf wurde hier nicht glaubhaft gemacht.
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Ein Mehrbedarf wegen Strompreiserhöhung lag nicht vor, da der Kläger sogar ein Stromguthaben hatte.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld
3.1 SG Freiburg, Beschluss vom 18.09.2025 – S 15 AS 2685/25 ER
Akteneinsicht im einstweiligen Rechtsschutz – Gutachten zur Erwerbsfähigkeit
Anmerkung (Detlef Brock):
Das Jobcenter muss keine Akteneinsicht in ein Gutachten der Deutschen Rentenversicherung gewähren. Das Gutachten kann nur vom Antragsteller selbst beim Rentenversicherungsträger angefordert werden.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 SG Aurich, Beschluss vom 09.10.2025 – S 13 SO 95/25 ER
Beweislast für Angemessenheit der Unterkunftskosten – Umkehr der Beweislast
Der Sozialhilfeträger trägt die objektive Beweislast, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten nicht angemessen sind.
Anmerkung (Detlef Brock):
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Das Sozialamt hat kein schlüssiges Konzept zur Angemessenheitsgrenze vorgelegt.
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Die Beweislast liegt beim Sozialamt, nicht bei der Leistungsberechtigten.
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Eine Umkehr der Beweis- und Darlegungslast ist gerechtfertigt, da nur der Träger über die erforderlichen Daten verfügt.
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Das BSG fordert seit Jahren ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der abstrakten Angemessenheit (vgl. BSG, Urteile vom 15.06.2016 – B 4 AS 41/15 R; 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R).
Quelle: VORIS / SG Aurich
Hinweis:
Diese Grundsätze gelten auch im Bereich des Bürgergelds (§ 22 SGB II).
5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
5.1 SG Stuttgart, Beschluss vom 04.11.2025 – S 2 AY 5009/25 ER
§ 1 Abs. 4 AsylbLG – Voraussetzungen des Leistungsausschlusses
Anmerkung (Detlef Brock):
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Es fehlt an der erforderlichen Feststellung des BAMF, dass eine Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist.
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§ 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG verlangt ausdrücklich diese Feststellung.
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Nach Ablehnung des Asylantrags und Erlöschen der Aufenthaltsgestattung gehört der Betroffene weiterhin zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG.
Quelle: RA Sven Adam – SG Stuttgart, Beschluss vom 04.11.2025
6. Verschiedenes
6.1 Einsatz von Einmalzahlungen zur Schuldentilgung
Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Zur Frage, ob Einmalzahlungen (z. B. Abfindungen), die grundsätzlich bedarfsmindernd anzurechnen wären, zur Schuldentilgung verwendet werden dürfen.
➡️ Weiterlesen
6.2 Newsletter 09/2025 von RA Volker Gerloff
7. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
7.1 SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 12.07.2024 – S 5 AL 3656/22 (rechtskräftig)
Sperrzeit von 12 Wochen – Keine konkreten Aussichten auf Anschlussarbeitsplatz
Leitsätze:
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Nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn die Arbeitslosigkeit durch Eigenkündigung ohne wichtigen Grund herbeigeführt wurde.
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Es fehlt an konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz, wenn keine verbindliche Zusage vorliegt.
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Eine zu große Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort begründet keinen wichtigen Grund, wenn sie aus eigenen Entscheidungen resultiert.
Quelle: Landesrecht BW
8. Schlusswort
Wirklich letztmalige Aufforderung: Lasst das Abschreiben sein – recherchiert bitte selbst!
Ich stelle immer wieder fest, dass meiner Bitte nicht entsprochen wird.
Meine Arbeitswoche umfasst 45–55 Stunden, davon rund 80 % reine Recherchezeit. Die Seite www.sozialgerichtsbarkeit.de bleibt unvollständig und fehlerhaft.
Wer behauptet, er habe die Entscheidungen selbst gefunden, täuscht sich meist.
Bitte: Lasst das Abschreiben. Andernfalls stelle ich meine Arbeit ohne weitere Ankündigung ein.
Hinweis zur Zitierweise
Nicht veröffentlichte Urteile, Anmerkungen oder Besprechungen dürfen nur mit Quellenangabe zitiert werden:
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Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock
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Für Newsletter: Thomé Newsletter 12/2025 vom 06.04.2025 – Autor: Harald Thomé
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Verfasser:
Detlef Brock
Redakteur – Tacheles Rechtsprechungsticker