Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 44/2014

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 04. 06. 2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



 



1.1 BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R



 



Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Umgangskosten - Fahrkosten für den Besuch des getrennt lebenden Kindes - keine Bagatellgrenze



 



Leitsatz ( Autor)



Keine Bagatellgrenze von 10 % des Regelbedarfs für die Umgangskosten mit Kind, denn dafür gibt es im SGB II keine Rechtsgrundlage.



 



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014-6-4&nr=13603&pos=1&anz=4



 



 



2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 05. 06. 2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



 



2.1 BSG, Urteil vom 05. 06. 2014 - B 4 AS 31/13 R



 



Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung bei selbstständiger Arbeit - Betriebseinnahmen von unter 400 Euro - Abzug von Betriebsausgaben - Absetzung des Grundfreibetrages bei Erwerbstätigkeit



 



Leitsätze ( Autor)



Ein "SGB II-Aufstocker" kann auch notwendige Leasingraten für einen Pkw von seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit absetzen.



 



Durch die selbständigen Tätigkeit veranlasste Telefon- und Handykosten werden von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II erfasst.



 



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014-6-5&nr=13592&pos=0&anz=3



 



 



 



3. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 06. 08. 2014 zur Arbeitsförderung ( SGB III )



 



3.1 BSG, Urteil vom 6.8.2014, B 11 AL 2/13 R

Ersatzanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 34a SGB 2 (seit 1.4.2011 § 34b SGB 2 ) - keine Pflicht des Leistungsberechtigten zur Erstattung rechtswidrig erhaltener Leistungen für die Lebensgefährtin und deren Kind - verfassungskonforme Auslegung

Zur Verrechnung von Erstattungsansprüchen des Jobcenters mit Ansprüchen auf ALG I - BSG begrenzt Verrechnung von Arbeitslosengeld mit Hartz IV - Verrechnung nur bei Ehe- und Lebenspartnern -

Leitsatz ( Autor)

Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mit Hartz-IV-Ansprüchen der Lebensgefährtin und deren Kind verrechnen. Das ist nur bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern zulässig.



 



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13587&pos=2&anz=117 



 



 



4. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23. 10. 2014 zur Arbeitsförderung ( SGB III )



 



4.1 BSG, Urteil vom 23. 10. 2014 - B 11 AL 7/14 R



 



BSG verpflichtet rechtliche Betreuer, die Arbeitslosmeldung für den Betreuten ggf. persönlich vorzunehmen



 



Weiter: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/



 



 



 



5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



 



5.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2014 - L 34 AS 224/14 - Die Revision wird zugelassen.

Erträge aus der Untervermietung von Teilen der angemieteten Wohnung als Kostensenkungsmaßnahme sind im Rahmen der Bedarfsberechnung bei den Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen - Kostensenkungsaufforderung bei Unterbrechung des Leistungsbezugs durch selbständige Tätigkeit

Leitsätze ( Autor)

1. Die Zahlungen aus der Untervermietung stellen kein Einkommen im Sinne von § 11 SGB II dar, solange – wie hier – durch die Erträge aus der Untervermietung die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nicht überschritten werden (vgl. BSG, Urteil vom 06. August 2014, B 4 AS 37/13 R).

2. Ob bereits in Anlehnung an die zu § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 9. April 2014, B 14 AS 23/13 R), wonach nach einer mindestens einmonatigen Phase der Beschäftigung mit Eintritt erneuter Hilfebedürftigkeit ein neuer Leistungsfall eintritt und die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht mehr nur in Höhe der vor einem nicht erforderlichen Umzug entstanden anerkannt werden dürfen, sondern an den Maßstäben des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II zu messen sind, regelmäßig bei Wiedereintritt in den Leistungsbezug nach mindestens einmonatiger Unterbrechung eine Absenkung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß stets erst nach Durchführung eines vollständig neuen Kostensenkungsverfahrens und Ablauf einer sechsmonatigen Schonfrist zulässig ist, kann offen gelassen werden. Im vorliegenden Fall wäre ein entsprechendes Verfahren jedenfalls nötig gewesen.

3. Dem leistungsbeziehenden Rechtsanwalt traf keine Obliegenheit, in Erwartung eines möglichen (erneuten) Leistungsbezuges seine Kosten zu reduzieren. Dafür spricht bereits, dass der RA Einnahmen nicht aus einer von vornherein befristeten Beschäftigung (vgl. zu einer entsprechenden Fallgestaltung: Urteil des Bayerischen LSG vom 12. August 2013, L 7 AS 589/11, sondern aus seiner selbständigen Tätigkeit bezogen hat, die sich zuvor über mehrere Jahre hinweg als durchaus tragfähig erwiesen hatte.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173052&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=  



 



 



5.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2014 - L 18 AS 672/13

Arbeitslosengeld II - Sozialgeld - erwerbsunfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - Aufhebung der Bewilligung wegen Zuflusses von Rente wegen voller Erwerbsminderung - gemischte Bedarfsgemeinschaft

Leitsätze ( Autor)

Der SGB II-Träger ist auch zur endgültigen Leistung verpflichtet, wenn ein EM-Rentenantrag gestellt worden ist, über den aber – und damit auch nicht über das Vorliegen voller EM auf Dauer - noch keine Entscheidung vom zuständigen Rentenversicherungsträger ergangen ist.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172798&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



 



5.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2014 - L 18 AS 2967/13

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberechnung bei selbständiger Tätigkeit - Betriebseinnahmen und -ausgaben - private Rentenversicherungen

Leitsätze ( Autor)

1. Durch die selbständigen Tätigkeit veranlasste Telefon- und Handykosten werden von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II erfasst.

2. Die vom Antragsteller geleisteten Beiträge zur privaten Altersvorsorge sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 3b SGB II aF, wonach ua Beiträge zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, vom Einkommen abzusetzen sind, war der Antragst. als Selbständiger gemäß § 2 SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung – nicht versicherungspflichtig und konnte daher auch von einer vermeintlichen Versicherungspflicht nicht befreit werden. Der Wortlaut dieser Regelung ist eindeutig, so dass eine ggf analoge Anwendung von § 26 Abs. 3 SGB II aF nicht in Betracht kommt.

3. Es handelt sich bei den Versicherungsbeiträgen auch nicht um geförderte Altersvorsorgebeiträge iSd § 11 Abs. 4 SGB II aF. Bei den vom Antragst. abgeschlossenen Verträgen zur Alterssicherung handelt es sich um private Kapitalrentenversicherungen, denen kein durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zu Grunde liegt und die der Antragst. mit vertraglich zugesicherten Rückkaufwerten vorzeitig in Anspruch nehmen könnte, da ein Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 VVG nicht vereinbart worden ist. Die Absetzung derartiger kapitalbildender Lebens- oder privater Rentenversicherungen ist ausgeschlossen, weil die Grundsicherungsleistungen nicht dem Aufbau von Vermögen dienen soll (vgl BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 4 AS 89/11 R). 



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172799&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



Anmerkung: Vgl. dazu LSG BB, , Urteil vom 24.02.2014 - L 34 AS 1130/11 - Berücksichtigung von Beiträgen zur Kapitallebensversicherung bzw. privaten Rentenversicherung bei der Einkommensanrechnung auf Leistungen der Grundsicherung 



 



 



 



5.4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2014 - L 20 AS 1961/14 B ER - rechtskräftig

Keine Mietschuldenübernahme bei anerkannten Räumungsanspruch

Leitsätze ( Autor)

Keine Übernahme von Mietschulden, denn die Räumung kann nicht mehr abgewendet werden, weil der Hilfebedürftige den mit der Klage seitens seiner Vermieterin verfolgten Räumungsanspruch anerkannt hat und mit Anerkenntnisurteil vom selben Tag verpflichtet worden ist, die von ihm derzeit bewohnte Wohnung geräumt an die Vermieterin herauszugeben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173128&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



Anmerkung: zu einem ähnlich gelagertem Fall LSG NRW, Beschluss vom 02.10.2013 - L 2 AS 1690/13 B - rechtskräftig - Ausschluss der Übernahme von Mietschulden bei unmittelbar bevorstehender Räumung der Wohnung



 



 



5.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2014 - L 2 AS 1460/14 B ER - rechtskräftig



 



Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II - Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes



 



Leitsätze ( Autor)
1. Die Frage, ob bei bereits bewilligten Leistungen im Rahmen der Sanktionsentscheidung auch eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung erforderlich ist, ist zwar umstritten, kann aber keinen Anspruch des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begründen.



 



2. Folgt man der Auffassung, dass eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht erforderlich ist, weil der Wortlaut der zum 01.04.2012 in Kraft getretenen Neuregelung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II (Minderung des "Auszahlungsanspruchs") dafür spricht, dass die Bewilligung dem Grunde nach bestehen bleibt und lediglich die Auszahlung betroffen ist, so dass die Minderung kraft Gesetzes eintritt, ergibt sich daraus zwar, dass der Eilantrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, weil in der Hauptsache gegen den Sanktionsbescheid allein eine isolierte Anfechtungsklage statthaft wäre. Es würde dann aber an der Begründetheit des Antrags fehlen, weil die fehlende Aufhebung des Bewilligungsbescheides diesen gerade nicht rechtswidrig machen würde.

3. Geht man demgegenüber davon aus, dass es der Aufhebung des "formalrechtlichen Anspruchs" aus dem Bewilligungsbescheid bedarf und der Absenkungsbescheid auch nicht als konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheides angesehen werden kann (verneinend Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B), stünde dem Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch aus dem dann nicht aufgehobenen Bewilligungsbescheid zu, den er im Rahmen des Eilverfahrens als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verfolgen hätte.



 



4. Fehlt es an einer - zumindest konkludenten - Aufhebung des Bewilligungsbescheides, kann der Leistungsberechtigte unmittelbar aus diesem Bescheid auf Leistung klagen (§ 54 Abs. 5 SGG) bzw. im Rahmen des Eilrechtsschutzes einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, weil der Sanktionsbescheid der Auszahlung dann - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nicht entgegensteht, sondern "ins Leere" geht.

5. Einen solchen Antrag auf Gewährung vorläufiger Leistungen hat der Antragsteller in der eingegangenen Beschwerdeschrift auch gestellt, hinsichtlich dieses Antrags hat er aber keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn Eine aktuelle Notlage, die es dem Antragsteller unmöglich macht, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, ist zweifelhaft, weil der Antragsteller während des Sanktionszeitraumes zu keinem Zeitpunkt Sachleistungen beantragt hat und die Bewilligung der Leistungen ohne weitere Begründung dadurch blockiert, dass er die vom Antragsgegner angeforderten Angaben verweigert.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173125&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=  



 



 



 



6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



 



6. 1 Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 13.10.2014 - S 26 AS 3947/14 ER



 



Leitsätze ( Juris)



1. Fahrtkosten für eine Taxifahrt zu einem zweimal jährlich stattfindenden augenärztlichen Kontrolltermin (Patient in Heilungsbewährung nach Tumorentfernung) von einem Wohnort im Vogtlandkreis nach der Universitätsklinik E. und zurück sind einem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht zugänglich. Es handelt sich schon nicht um einen laufenden Bedarf.



 



2. Fahrten zu augenärztlichen Kontrolluntersuchungen im Nahbereich sowie die Fahrten nach E. sind im Rahmen der Prüfung des § 21 Abs. 6 SGB 2 nicht als ein einheitlicher Bedarf zu bewerten. Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungsterminen sind grundsätzlich kein besonderer Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, da sie dem System der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind. Auch soweit von dort Fahrtkosten nicht übernommen werden, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Kompensation durch einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II (Anschluss an SächsLSG, Beschluss vom 25.9.2013 - L 7 AS 83/12 NZB).



 



3. Soweit im Einzelfall eine Fahrtkostenübernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II gleichwohl denkbar erscheint, obliegt es dem Leistungsempfänger nach dem SGB II, Fahrtkosten zunächst bei seiner gesetzlichen Krankenkasse geltend zu machen und ggf. mit Rechtsbehelfen durchzusetzen.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173164&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



Anmerkung: Vgl. dazu SG Mainz, 12.11.2013 - S 15 AS 1324/10 - Flüchtling mit schwerer Traumastörung erhält Fahrtkosten für Facharztbesuch erstattet - Außergewöhnliche Lebenssituation kann Anspruch auf Mehrbedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB 2 begründen.



 



 



 



6. 2 Sozialgericht Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 1. April 2014 (Az.: S 3 AS 415/14):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel

Wenn bei einem Empfänger von Arbeitslosengeld II eine gesetzliche Betreuung (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB) angeordnet wurde, dann hat dieser gesetzliche Betreuer, wenn ihm auch die „Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden“ übertragen wurde, die gleiche Stellung wie ein Bevollmächtigter gemäß § 13 SGB X.

Wenn ein unter gesetzlicher Betreuung stehender Alg II-Bezieher vom Jobcenter verlangt, dass sämtliche behördlichen Mitteilungen an seinen gesetzlichen Betreuer gerichtet werden, so hat der SGB II-Träger dieser Aufforderung zu entsprechen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X).



 



Der Beschluss liegt dem Autor vor.



 



 



 



6. 3 Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 22.10.2014 - S 14 AS 1004/14 ER

Keine darlehensweise Übernahme von Stromschulden - Selbsthilfebemühungen wurden nicht glaubhaft gemacht

Leitsätze ( Autor)

1. Keine darlehensweise Übernahme von Stromschulden, denn die Antragstellerin hat keine Versuche dar- und belegt, ihre Stromversorgung über einen anderen Stromanbieter zu erreichen, obwohl ein Lieferantenwechsel ein naheliegendes und erfolgversprechendes Mittel ist, eine kurzfristige Wiederaufnahme der Stromversorgung zu erreichen.

2. Viele Anbieter verzichten auf eine Bonitätsprüfung ihrer Neukunden oder schließen jedenfalls bei Zahlung eines Vorschusses einen Stromliefervertrag ab (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER). Der Netzbetreiber ist dann gemäß § 14 Abs. 4 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNZV) verpflichtet, eine Stromdurchleitung zum Letztverbraucher unverzüglich wiederherzustellen, und kann dies nicht vom Ausgleich von Zahlungsrückständen gegenüber dem bisherigen Stromanbieter abhängig machen.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173165&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 18.08.2014 - L 7 AS 1289/14 B ER - und - L 7 AS 1290/14 B - rechtskräftig - Nicht in jedem Fall ist ein Wechsel zu einem Energieanbieter mit Vorauskasse zumutbar.



 



 



 



6.4 Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 14.02.2013 - S 16 AS 887/12

Bis zum 31.12.2010 waren die Kosten des Stroms der Heizungsanlage, soweit sie nachgewiesen sind oder geschätzt werden können, als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen ( vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 (Az.: B 14 AS 51/10 R).

Leitsatz ( Autor)

1. Die vom Leistungsbezieher zusätzlich geltend gemachten Kosten für Betriebsstrom seiner Heiztherme sind für Zeiträume nach dem 31.12.2010 mit dem Regelsatz abgegolten.

2. Ein weiterer Anspruch im Rahmen der nach § 22 SGB II zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung kommt nicht mehr in Betracht (so auch Schwabe in Zeitschrift für das Fürsorgewesen 2013, 6).

3. Der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Drucksache Bundestag 17/3404) ist zu entnehmen, dass der in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 ermittelte Stromverbrauch vollständig, d.h. zu 100 %, Eingang in den Regelsatz gefunden hat.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173167&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



 



6. 5 SG Leipzig, Urteil vom 25.09.2014 - S 20 AS 823/12



 



Leitsätze ( Juris)
Die Möglichkeit der Aufrechnung nach § 42 a Abs. 2 SGB II besteht nur, wenn die Mietkaution, entsprechend dem Regelfall des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II, als Darlehen erbracht wurde. Wurde die Mietsicherheit in anderer Weise erbracht (hier: bürgschaftsähnliche Verpflichtungserklärung), scheidet die Möglichkeit einer Aufrechnung mangels Rechtsgrundlage aus. § 42 a Abs. 2 SGB II ist in diesen Fällen auch nicht analog anwendbar.



 



Quelle: Juris, das Urteil liegt dem Autor dank dem SG Leipzig im Volltext vor.



 



 



 



6. 6 SG München, Beschluss vom 21.10.2014 - S 13 AS 2490/14 ER

Eingliederungsverwaltungsakt - Geltungsdauer unter sechs Monaten

Leitsätze (Autor)

Die Rechtswidrigkeit des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes ergibt sich aus der Tatsache, dass das Jobcenter entgegen der gesetzlichen Vorgabe ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer von unter vier Monaten angeordnet hat.

Zwar verweist § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II lediglich auf die Regelungen des Satz 2. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Grundsicherungsträger die Geltungsdauer des ersetzenden Verwaltungsaktes ohne Bindung an die Vorgabe des Satzes 3 nach freiem Ermessen festlegen können sollte. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden. Aufgrund des Verhältnisses der Regelungen in Satz 1 und 2 des § 15 Abs. 1 SGB II zu Satz 6 dieser Vorschrift gilt dies auch für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (vgl. BSG vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R). Dies gilt nicht nur für einen Verwaltungsakt, der eine Geltungsdauer von über sechs Monaten verfügt, sondern auch bei der Anordnung einer Geltungsdauer von weniger als sechs Monaten (vgl. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.08.2014, L 18 AS 1967/14 B PKH ).



 



Der Beschluss liegt dem Autor vor.

Anmerkung: gleicher Auffassung SG Altenburg, Beschluss vom 15.08.2014 - S 22 AS 1825/14 ER, n. v. ; SG München, Beschluss vom 05.06.2014 - S 48 AS 1306/14 ER, n. v.; SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 09.05.2014 – S 28 AS 1366/13; SG Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 - S 29 AS 1636/14 ER, n. v.; SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER, n. v. und LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 - L 7 AS 836/13 B -.



 



 



 



7. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )



 



 



7. 1 Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 19.09.2014 - S 32 SO 198/12

Für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 ist der Einsatz eines Vermögen aus der Ansparung einer Grundrente nach dem BVG als Vermögen einzusetzen

Leitsätze ( Autor)

Seit dem 1. Juli 2011 kann der Einsatz von Vermögen aus der Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG nicht mehr als eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII gewertet werden.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173191&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



8. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )



 



 



8. 1 Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 09.10.2014 - S 5 AL 209/12

Zur Weitergewährung eines Gründungszuschusses nach Ablauf der ersten Förderphase.

Leitsatz ( Autor)

Es liegt ein Ermessenfehler vor, wenn die Bundesagentur die Weitergewährung des Gründungszuschusses für die zweite Phase starr von dem durchschnittlichen Unternehmensgewinn abhängig macht, der in der ersten Gründungsphase erzielt worden ist.



 



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173049&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



 



9. Zumutbarkeit von "Ein-Euro-Jobs" , ein Beitrag von RA Volker Gerloff

" Die JobCenter bieten in der Praxis oft Arbeitsgelegenheiten an, die 30 h/Woche umfassen oder sogar mehr. Dieser Aspekt wird vornehmlich im Rahmen des zumutbaren Umfangs der Arbeitsgelegenheit geprüft. Nun hat das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 16.10.2014 - L 8 AY 71/14 B; PKH-Bewilligung zu Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG) zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umfang einer Arbeitsgelegenheit auch im Rahmen der Prüfung der Zusätzlichkeit ein Indiz für die Unzumutbarkeit sein kann. Hier wurde darauf abgestellt, dass ein Umfang von 22,5 h/Woche jedenfalls grundsätzliche rechtliche Bedenken zulässt, an der Zusätzlichkeit zu zweifeln. Die übliche Praxis vieler JobCenter, regelmäßig Arbeitsgelegenheiten mit 30 h/Woche sanktionsbewährt anzubieten, dürfte damit stets für eine fehlende Zusätzlichkeit sprechen."

weiterlesen: http://www.anwalt.de/rechtstipps/zumutbarkeit-von-ein-euro-jobs_063548.html



 



 



 



10. Anmerkung von Prof. Dr. Wolfhard Kohte zu ArbG Cottbus, Urt. v. 09.04.2014 - 13 Ca 10477 /13: Anspruch aus übergegangen Recht wegen sittenwidrigen Lohnes



 



Quelle: Juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/184y/page/homerl.psml?nid=jpr-NLAR000023914&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



 



 



 



11. Flüchtlingsrat NRW: Schnellinfo 11/2014



 



Wichtige Themen des Schnellinfos 11/2014 vom 07.10.2014: Einladung zur Mitgliederversammlung des Flüchtlingsrats NRW am 25.10.2014, Fassungslosigkeit über Misshandlungsfälle, Flüchtlingsgruppen veröffentlichen „Reisewarnung“, Auszeichnung „Miteinander“ für „Jugendliche ohne Grenzen“, Bundesrat will Unterbringung von Flüchtlingen erleichtern, Keine Abschiebungen in Ebola-Gebiete, Rassistische Stimmungsmache in Duisburg, Neue Erstaufnahmestellen in Essen und Duisburg, Bundesamt stellt Kirchenasyl in Frage.



 



weiterlesen: http://www.frnrw.de/images/In_eigener_Sache/Schnellinfo_2014-11.pdf 



 



 



 



Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Zurück