Newsticker
Jahresarchiv
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 44/2013
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 44/2013
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 30.10.2013 zum Asylrecht
1.1 BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R
Weigert sich ein abgelehnter und lediglich geduldeter Asylbewerber, gegenüber der Botschaft seines Heimatlandes eine sogenannte Ehrenerklärung als Voraussetzung für die Ausstellung von Passersatzpapieren abzugeben, dürfen ihm deshalb nicht die Grundleistungen für Asylbewerber gekürzt werden.
Quelle: beck-aktuell Nachrichten, hier abrufbar: http://beck-aktuell.beck.de/news/bsg-asylbewerberleistungen-d-rfen-nicht-wegen-verweigerter-ehrenerkl-rung-gek-rzt-werden
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013 - L 7 AS 1235/13 B ER rechtskräftig
Zur Übernahme von Einlagerungskosten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - Anordnungsgrund
Hinsichtlich der Übernahme von Einlagerungskosten für Möbel liegt eine mit der Übernahme von Unterkunftskosten vergleichbare Situation vor. Für die Gewährung von Unterkunftskosten liegt ein Anordnungsgrund regelmäßig nur dann vor, wenn konkret die Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage droht. Ein Anordnungsgrund setzt hierbei nicht bloß die Gefahr voraus, dass Schulden entstehen. Vorausgesetzt wird vielmehr eine akute Gefährdung der Unterkunft (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.01.2013 Az. L 19 AS 2282/12). Eine solche akute Gefährdung liegt regelmäßig erst dann vor, wenn eine Räumungsklage erhoben ist (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.03.2012 Az. L 12 AS 352/12 B ER). In begründeten Ausnahmefällen frühestens auch dann, wenn eine fristlose Kündigung erfolgt ist (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.07.2013 Az. L 7 AS 1152/13 B ER).
Die Situation der Übernahme von Einlagerungskosten ist hiermit vergleichbar, denn eine akute, den Erlass einer vorläufigen Regelung rechtfertigende Notlage liegt erst dann vor, wenn konkret der Verlust der eingelagerten Möbelstücke aufgrund einer fristlosen Kündigung des Lagervertrages oder der Geltendmachung eines Pfandrechts mit bevorstehender Verwertung der Möbelstücke droht.
Das Bestehen solcher Umstände ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164906&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2013 - L 7 AS 1050/13
Zur Verfassungskonformität des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung.
Nach § 40 Abs. 1 SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung (geändert durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) gilt für Verfahren nach diesem Buch das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt (d.h. ggf. rückwirkende Leistungsgewährung von einem Jahr und 364/365 Tagen). Die Norm des § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II stellt somit eine Ausnahmevorschrift zu § 44 SGB X dar und begrenzt dessen zeitlichen Anwendungsbereich. Die Neufassung von § 40 SGB II gilt nach § 77 Abs. 13 SGB II für alle Anträge, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt werden.
Es handelt sich um eine Nachleistungsbegrenzungsregelung zu § 44 Abs. 4 SGB X. Verfassungsrechtliche Bedenken greifen insoweit nicht durch (BSG, Urteil vom 26.06.2013 - B 7 AY 6/12 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164903&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Ebenso - Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.01.2013 - L 6 AS 364/12 B
2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2013 - L 7 AS 1591/13 B ER und - L 7 AS 1592/13 B rechtskräftig
Übernahme von Stromschulden durch Jobcenter im Sinne der Folgenabwägung.
Denn die darlehensweise Übernahme ist gerechtfertigt. Die Übernahme der aufgelaufenen Schulden ist im Sinn von § 22 Abs. 8 SGB II objektiv geeignet, die Energieversorgung wieder herzustellen und prognostisch gesehen dauerhaft zu sichern. Die bestehende Notsituation kann durch die darlehensweise Übernahme der Leistungen behoben werden, so dass die Wohnung wieder bewohnbar wäre. Zudem ist ein unter zweijähriges Kind betroffen, so dass Verschuldensgesichtspunkte im Rahmen der Ermessensausübung regelmäßig zurücktreten müssen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164899&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2013 - L 2 AS 1690/13 B rechtskräftig
Keine Übernahme von Mietschulden durch Jobcenter
Die Gewährung von Darlehensleistungen zur Begleichung von Mietschulden kommt nur dann in Betracht, wenn damit eine Sicherung der Unterkunft im Sinne der Möglichkeit eines weiteren Verbleibs in der bisherigen Wohnung einhergeht.
Diese Voraussetzung fehlt nicht nur dann, wenn die entsprechende Unterkunft bereits geräumt ist, sondern auch, wenn deren Räumung auch bei Übernahme der Rückstände nicht mehr abgewendet werden kann.
Auch bei einer Begleichung der Mietschulden durch Leistungen des Jobcenters hätte die am nächsten Tag erfolgte Räumung und damit die Wohnungslosigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs nicht mehr abgewendet werden können. Der Vermieter hatte mitgeteilt, eine Räumung werde auf jeden Fall durchgeführt, weil ein Umzugsunternehmen für den nächsten Tag bereits bestellt worden sei und deshalb Kosten anfielen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164896&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 771/13 13.09.2013
Eine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II kann bei der Verwertung von Kapitallebensversicherungen gegeben sein wegen Kurzzeitigkeit des Leistungsbezugs.
Anhaltspunkte für eine kurze Anspruchsdauer nach der Antragstellung auf ALG II, die eine besondere Härte begründen kann, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestanden hat, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen werden, sind nicht ersichtlich (vgl. BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R).
Der Umstand, dass der Antragsteller durch eigene Rechtshandlungen sein Vermögen gemindert hat und dies vom Jobcenter akzeptiert worden ist, was zu einer einmonatigen Anspruchslücke geführt hat, begründet eine besondere Härte - abweichend zur Entscheidung des Sozialgerichts - nicht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164848&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.09.2013 - L 12 AS 692/12
Unterlässt der Ehemann gegenüber dem Jobcenter die Angabe seiner Abfindung, so ist ihm dieses Verhalten vorwerfbar.
Dieses Verschulden des Ehemannes muss sich die Ehefrau nach § 278 BGB zurechnen lassen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164847&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2013 - L 12 AS 582/12
Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Alg-VO unzulässig gehandelt haben könnte, sieht das Gericht nicht.
Der Gesetzgeber hat in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HS 2 SGB II den Rahmen dafür vorgegeben, in der Verordnung darzulegen, wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Dementsprechend spiegelt sich in ihr die Rechtsprechung des BSG zum Zuflussprinzip wieder (§ 3 Abs. 1 S. 2 Alg-VO). Auch hat der Verordnungsgeber in der Vorschrift Bezug genommen auf die in § 41 SGB II geregelten Bewilligungszeiträume. Da die Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von sechs Monaten gewährt und berechnet werden, soll auch dieser Zeitraum für die Berechnung des Einkommens maßgeblich sein. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, Einnahmen und Ausgaben für die Tätigkeit innerhalb dieses Bewilligungszeitraumes miteinander auszugleichen. Es sind damit keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schließen lassen, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Alg-II-Verordnung den Rahmen der Ermächtigungsgrundlage, den der Gesetzgeber in § 13 SGB II abgesteckt hat, überschritten hat.
Die Alg-VO verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Schutzbereich, der als verletzt genannten Grundrechte der Art. 3, 12 und 14 GG ist nicht betroffen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164845&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2013 - L 12 AS 1708/13 B ER und - L 12 AS 1709/13 B rechtskräftig
Keine Übernahme von Stromschulden durch Jobcenter
Die Schuldenübernahme ist nach § 2 Abs. 2 SGB II nicht gerechtfertigt und erforderlich, wenn der Hilfebedürftige nicht alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat.
Der Antragstellerin sei es möglich und zumutbar, beim Amtsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, um einen Versorgungsvertrag zu erwirken, bzw. die angekündigte Sperrung des Stromanschlusses zu verhindern.
Quelle: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=09.10.2013&Aktenzeichen=L%2012%20AS%201708/13
Anmerkung: Vgl. zu den zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten auch den Beschluss des Senats vom 08.10.2012, L 12 AS 1442/12 B ER.
2.9 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2013 - L 12 AS 1590/13 B ER rechtskräftig
Vereinnahmte Umsatzsteuer, die steuerrechtlich nur ein durchlaufender Posten darstellt, ist, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie im Bedarfszeitraum auch abgeführt wurde, als bedarfsbereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen (vgl. hierzu: Urteil des BSG vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R - im Terminsbericht Nr. 41/13 vom 23.08.2013 lfd. Ziff. 4).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164842&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.10 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2013 - L 7 AS 836/13 B rechtskräftig
Ein Eingliederungsverwaltungsakt, der ohne Ermessenserwägungen eine von der gesetzlichen Regellaufzeit(§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II) abweichende Geltungsdauer von sieben Monaten anordnet, ist rechtswidrig (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R).
Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hindert nicht die materielle Überprüfung der Sanktionswürdigkeit des Verhaltens. In dem Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid ist regelmäßig auch ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu sehen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.11 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013 - L 7 AS 177/13 B rechtskräftig
Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen zum Meldetermin beim JC auch erscheinen, wenn der Meldezweck "das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen" ist.
Die Grenze für eine Meldeaufforderung, ist bei anhand objektiver Anknüpfungspunkte erkennbar "schikanösen" Meldeaufforderungen zu ziehen. Nicht ausreichend ist hingegen der subjektive Eindruck des Betroffenen, ohne einen sinnvollen Grund eingeladen worden zu sein.
Auch der Umstand, dass der Hilfebedürftige (HB) seinen persönlichen Ansprechpartner als "unzumutbar" erachtet, vermag einen wichtigen Grund für die Versäumung des Termins nicht zu begründen. Weder besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des HB auf Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters noch ein Ablehnungsrecht des Klägers betreffend den ihm zugeteilten Sachbearbeiter wegen Besorgnis der Befangenheit (Bundessozialgericht Urteil vom 22.09.2009 Az. B 4 AS 13/09 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164810&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.12 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2013 - L 13 AS 4917/12 B
Ein Antragsteller, der über § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB II i. V. m. § 44 SGB X keine Leistungen mehr erhalten kann, hat regelmäßig kein rechtliches Interesse an der Rücknahme eines Bescheides. Die Unanwendbarkeit der "Vollzugsregelung des § 44 SGB X" steht dann einer isolierten Rücknahme entgegen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestehen nicht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164750&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 SG Ulm, Beschluss vom 30.10.2013 - S 4 AS 3138/13 ER
Zur vorläufigen Zahlungseinstellung ohne Bescheid auf Grund des Verdachts einer eheähnlichen Gemeinschaft und der Anrechnung von Einkommen Dritter.
Die ALG II- Leistungen sind auszuzahlen, denn eine rechtmäßige vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr.4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III ist hingegen nicht erfolgt.
1. Die vorläufige Zahlungseinstellung kann ausweislich des Wortlautes des Gesetzes nur auf die "Kenntnis von Tatsachen", nicht hingegen auf einen reinen Verdacht gestützt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2007 - L 5 B 1173/06 AS ER, SG Reutlingen, Beschluss vom 16.10.2007 - S 12 AS 3770/07). Des Weiteren hat das Jobcenter kein Ermessen bei seiner Entscheidung ausgeübt.
2. Bei der Entscheidung nach §33l SGB III handelt es sich um eine Ermessensentscheidung ("kann") hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang die Leistungen einzustellen sind.
3. Die Auffassung des Jobcenters hinsichtlich einer gebunden Entscheidung unter Bezugnahme auf die Aufhebung nach § 48 Abs.1 S. 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 SGB III überzeugt nicht.
Zuýn einen geht es vorliegend um die vorläufige Zahlungseinstellung, nicht um die Aufhebung der Bewilligung und zum anderen geht aus dem Wortlaut von § 331 SGB III eindeutig hervor, („kann“), dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Auch die Argumentation mit Sinn und Zweck des § 331SGB III vermag nicht zu überzeugen, da die Kenntnis von Tatsachen, die das Ruhen oder Wegfall des Anspruches für die Vergangenheit bedingen, gerade Tatbestandsvoraussetzung der vorläufigen Zahlungseinstellung ist, aber nicht zum Entfallen der Ermessensentscheidung führt. lm Übrigen ist § 331 SGB III auch unter Berücksichtigung des § 330 Abs. 3 SGB Ill vom Gesetzgeber als Ermessensentscheidung formuliert, sodass es nicht nachvollziehbar ist, warum im Aufgabenbereich des SGB Ill ein Ermessensentscheidung und im Aufgabenbereich des SGB II eine gebundene Entscheidung vorliegen soll.
Quelle: Leser Erwerbslosen Forum Deutschland, Volltext hier: http://www.elo-forum.org/erfolgreiche-gegenwehr/118525-ve-einstweiliger-rechtsschutz-boese-klatsche-fuers-jc.html
3.2 SG Schleswig, Urteil vom 22.3.2013 - S 9 AS 1059/09
Nach Zeiten lang andauernder Arbeitslosigkeit kann eine Aktualisierung sukzessiv entwerteter Berufsqualifikationen im Einzelfall nur noch durch die Finanzierung spezifischer Zusatzausbildungen durch das Jobcenter erfolgen.
Weiter: Bei langer Arbeitslosigkeit Anspruch auf Weiterbildung | Sozialberatung Kiel
RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel, Volltext der Entscheidung hier: http://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2013/08/urteil-vom-22-03-2013.pdf
3.3 Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 30.09.2013 - S 33 AS 215/10 nicht rechtskräftig Es wurde das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.
Normen: § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, - Schlagworte: Alleinerziehendenzuschlag im Haushalt der Eltern, Einzelfallprüfung, Versicherungspauschale für Kinder
Die von den Eltern für das minderjährige Kind abgeschlossene Unfallversicherung ist nicht nach Grund und Höhe angemessen, denn allein die Tatsache, dass das Kind unvorsichtig und angstfrei ist, rechtfertigt keine Abweichung von dem Regelfall, dass eine private Unfallversicherung nicht angemessen ist.
1. Die Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheit einer privaten Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche hängt davon ab, ob eine solche Vorsorgeaufwendung üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze getätigt wird oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen (vgl. BSG, Urteil vom 16.02.2012 - AZ.: B 4 AS 89/11 R). Eine private Unfallversicherung ist für Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze nicht üblich. Dies lässt sich insbesondere an den vorgelegten- Zahlen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft erkennen, wonach für Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren nur in rund 36 % aller Fälle eine Unfallversicherung abgeschlossen wird.
2. Nach der Rechtsprechung des BSG können besondere Umstände in einer besonderen Gefährdung des jungen Menschen Hegen. Als Beispiele nennt das BSG neben Krankheit und Behinderung eine sonstige besondere Gefährdungen hervorrufende Lebenssituation (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10.05.2011 - Az.: B 4 AS 139(10 R). Eine solche Lebenssituation liegt jedoch beim Kind–auch wenn er „wild" ist und keine Angst kennt- nicht vor, denn das Kind hat keinerlei andere Lebensumstände oder Lebenssituationen als jedes andere Kind auch. Allein ein ungeschicktes oder ungestümes Verhalten ist keine von jedem anderen Kind abweichende Lebenssituation.
3. Für die Annahme, dass die Mutter nicht allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt, wäre jedoch notwendig, dass keine andere Person sie nachhaltig darin unterstützt, dass also kein anderer gleichberechtigt in erheblichem Umfang mitwirkt, hier hat die Mutter Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehung.
Quelle: RA Sven Adam, Entscheidung veröffentlicht auf der Internetseite der Anwaltskanzlei Sven Adam in Göttingen: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,923,0,0,1,0
3.4 Sozialgericht Köln, Beschluss vom 25. Oktober 2013 (Az.: S 31 AS 3927/13.ER):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Ein nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt hat inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein (§ 33 Abs. 1 SGB X). Einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten muss hiernach vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was der SGB II-Träger von ihm im Einzelnen verlangt.
Dies ist nicht der Fall, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme „Jobbörse“ gemäß § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ausgesprochen, einer Antragstellerin in diesem Rahmen aber zunächst behördlicherseits auferlegt wird, sich innerhalb einer bestimmten Frist beim Maßnahmenträger zu melden und einen Erstgesprächstermin zu vereinbaren.
Hier wird nicht dargelegt, welche Verpflichtungen der Maßnahmenträger der Antragstellerin auferlegen kann und welche Leistungen er im Auftrag des Jobcenters erbringen wird. Die Obliegenheit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Einhaltung der ihnen vom SGB II-Träger auferlegten Weisungen, die nicht hinreichend konkret bezeichnet und auf zumutbare bzw. angemessene Vorgaben beschränkt sind, kann nicht als zulässig aufgefasst werden.
3.5 Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 1. Oktober 2013 (Az.: S 16 AS 2207/10):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Die aus § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II hervorgehende Ausschlussnorm ist nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung zu reduzieren, wenn der Leistungsausschluss im Einzelfall nicht geeignet ist, seinen Zweck zu erfüllen, nämlich erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur aktiven Teilnahme an der beruflichen Eingliederung zu motivieren.
Entsprechendes gilt für den gesamten Zeitraum, in dem das mit dem Leistungsausschluss bezweckte Motiv nicht erfüllt werden kann, z. B. wenn eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert ist.
Bei einer Arbeits- und Reiseunfähigkeit besteht keine Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Bei derartigen Gegebenheiten stellt ein Verstoß gegen die Verpflichtung, nur mit Zustimmung des SGB II-Trägers den ortsnahen Bereich zu verlassen (§ 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II), kein Vermittlungshemmnis dar.
3.6 SG Kiel, Urteil vom 19.09.2013 - S 31 AS 1261/11 - Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da das Jobcenter Berufung eingelegt hat.
Ein Kind das im Internat unterrichtet wird ist Teil der Bedarfsgemeinschaft- Es liegt eben keine typische temporäre Bedarfsgemeinschaft vor.
Ein Beitrag von RA Stephan Felsmann, Kiel, zum Beitrag hier: http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/kind-im-internat-ist-teil-der-bedarfsgemeinschaft/
3.7 Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 22. Oktober 2013 (Az.: S 16 AS 158/13 ER):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Die von einem JobCenter in einem von ihm nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegenüber verfügte Obliegenheit, zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit eine psychiatrische Behandlung zu beginnen und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Nachweis über eine Terminvergabe vorzulegen, ist unverhältnismäßig und rechtswidrig.
Eine derartige Durchsetzung einer medizinischen Behandlung stellt kein geeignetes Mittel dar, um die Leistungs- und damit Vermittlungsfähigkeit eines Antragstellers zu verbessern.
Dies gilt gerade dann, wenn der Antragsteller mit einer solchen Maßnahme nicht einverstanden ist und auch die Notwendigkeit dieser Behandlung verneint.
Ein sanktionsbewehrter Zwang zur Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verbesserung der seelischen Belastbarkeit greift in einem ungerechtfertigten Maße in das Selbstbestimmungsrecht und in die Integrität des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ein.
Eine allgemeine Verpflichtung eines Leistungsempfängers zur Gesundherhaltung bzw. Gesundung besteht nicht. Ein Jobcenter kann hier lediglich Beratungsangebote unterbreiten.
Anmerkung: Keine Zwangsbehandlung für Hartz-IV-Empfänger per Eingliederungsbescheid, ein Kommentar von Rechtsanwältin Luisa Milazzo, 04177 Leipzig.
Das Jobcenter Schleswig-Flensburg versuchte einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) per Eingliederungsbescheid unter Sanktionsdrohung dazu zu zwingen, sich psychiatrisch behandeln zu lassen. Dass dies Grundrechte verletzt, meint auch das Sozialgericht Schleswig.
Weiterlesen bitte hier: http://www.luisa-milazzo.de/wordpress/keine-zwangsbehandlung-fuer-hartz-iv-empfaenger-per-eingliederungsbescheid/
4. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2013 - 3 So 119/13
Normen: § 17a Abs 3 GVG, § 17a Abs 4 GVG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 51 Abs 1 Nr 4a SGG
Leitsatz: (Juris)
Für den Rechtsstreit über ein Hausverbot, das einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II von einem Leistungsträger gemäß § 6 SGB II (Jobcenter) erteilt worden ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (entgegen BSG, Beschl. v. 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R).
Die (Rechts-) Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG ist auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuzulassen, wenn die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde von obersten Gerichten des Bundes unterschiedlich beurteilt wird.
Quelle: http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=38FD220C92B6BF0AFA020FA2A2CB0478.jp25?showdoccase=1&doc.id=MWRE130002854&st=ent
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
5.1 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.10.2013 - L 9 SO 30/13 B PKH
1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) ist nicht nötig und ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mutwillig, wenn ein Antragsteller bereits am dritten Arbeitstag nach Befassung des Leistungsträgers mit seinem Begehren eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragt, obwohl er dem Leistungsträger selbst eine Frist gesetzt hat, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen ist.
2. Ein „förmlicher“ Weitergewährungsantrag ist nicht zwingende Voraussetzung für eine Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB XII (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R). Rechtsirrig nimmt der Antragsteller aber an, er sei überhaupt nicht verpflichtet substanziierte Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Es ist sehr wohl zu prüfen , ob und welcher Bedarf aktuell besteht, da Leistungen der Sozialhilfe keine rentengleichen Dauerleistungen sind. Ein Mangel an Mitwirkung i. S. der §§ 60 ff. SGB I kann sehr wohl zulasten des jeweiligen Leistungsberechtigten gehen.
3. Für einen Leistungsberechtigten wird es stets der sicherere Weg sein, entsprechende förmliche Anträge abzugeben, damit sein Leistungsanspruch auch vollumfänglich geprüft werden kann.
Quelle: Juris, Entscheidung hier abrufbar: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=F4D83DFC0FE80D2AB032EFDBDCC212E3.jp15?showdoccase=1&doc.id=JURE130017579&st=ent
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
6.1 Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 15. Oktober 2013 (Az.: S 19 SO 237/13 ER):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Ein von einem hörbehinderten Kind für sich selbst in einem Umfang von ca. zwei Wochenstunden begehrter Hausgebärdensprachkurs stellt eine Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX sowie nach den §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 EinglHVO bzw. § 16 Nr. 2 EinglHVO dar.
Diese Ausbildungsmaßnahme sichert diesem behinderten Antragsteller die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, dient dazu, diesem Behinderten einen späteren Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen sowie ist als erforderlich und geeignet aufzufassen, die Verständigung mit anderen Personen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.
7. Anmerkung zu: BVerwG 1. Senat, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15/12
Autor: Anne-Kathrin Fricke, Ri'inBVerwG, Quelle: juris (04.11.2013), hier abrufbar: http://www.juris.de/jportal/portal/t/178z/page/homerl.psml?nid=jpr-NLBV000012713&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung auch in "Patchwork-Familien" möglich
Leitsätze
An das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.v. § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 AufenthG.
Die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber einem nachzugswilligen Mitglied einer "Patchwork-Familie" kann in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoß gegen Art. 20 AEUV darstellen (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 06.12.2012 - C-356/11 "O. und S.").
8. Helga Spindler: „Sozialer Arbeitsmarkt“ – Ein noch gigantischerer und zudem entwürdigen derer Niedriglohnsektor
Unter der Überschrift „Sozialer Arbeitsmarkt“ hat sich eine ungewöhnliche Allianz von Sozialverbänden, über die SPD, die Grünen bis hin zur FDP zusammengefunden. Auch in der CDU gibt es Sympathien für ein neues Beschäftigungsmodell für Langzeitarbeitslose. Freiwillig, existenzsichernd bezahlt und möglichst langfristig soll nach diesem Modell Langzeitarbeitslosen am Arbeitsmarkt und zwar am ersten Arbeitsmarkt eine „sinnvolle, normale, nicht stigmatisierende Beschäftigung“ verschafft werden. Das geltende Hartz IV-Systems soll dazu an zwei Stellen verändert werden, nämlich erstens durch den Wegfall der Voraussetzungen, dass die öffentlich geförderte Beschäftigung (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten, Beschäftigungszuschüsse) für Langzeitarbeitslose „gemeinnützig, zusätzlich und wettbewerbsneutral“ sein müssen und zweitens durch einen sog. „Passiv-Aktiv-Transfer“ (PAT), bei dem die Mittel für den „passiven Leistungsbezug“ aktiv zur Finanzierung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, sprich als Lohnsubvention an die anstellenden Arbeitgeber eingesetzt werden sollen. Eine „Win-Win-Situation“ könnte man meinen. Helga Spindler, Professorin für Sozial- und Arbeitsrecht, widerspricht dem energisch. Sie befürchtet einen noch gigantischeren und zudem entwürdigenderen Niedriglohnsektor.
Weiter: „Sozialer Arbeitsmarkt“ – Ein noch gigantischerer und zudem entwürdigenderer Niedriglohnsektor | NachDenkSeiten – Die kritische Website, hier: http://www.nachdenkseiten.de/?p=19089#more-19089
9. Wockelmann 13-10-28: Sozialdatenschutz in JCs
Immer wieder beschweren sich Betroffene darüber, dass Mitarbeiter im Jobcenter eine Vielzahl von Informationen abfragen, die datenschutzrechtliche Bedenken aufwerfen. Zum Teil wird dabei ein angeblicher Rechtsanspruch behauptet und nicht wenige Leistungsberechtigte werden mit der Androhung von Zahlungseinstellungen oder Kürzungen eingeschüchtert. „Dürfen die das denn?“, wird dann immer wieder gefragt.
Weiterlesen hier: http://www.lokalkompass.de/iserlohn/ratgeber/sozialdatenschutz-in-jobcentern-d361452.html
Anmerkung: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
Mögliche Datenschutzprobleme im Rechtsbereich SGB II, hier abrufbar: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/143/1714327.pdf
10. Anmerkung zu: LSG Stuttgart 1. Senat, Urteil vom 21.06.2013 - L 1 AS 19/13
Autor: Dr. Steffen Luik, RiLSGSG, Quelle: juris, Aufsatz hier abrufbar: http://www.juris.de/jportal/portal/t/22ci/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000011313&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Leitsätze
1. Qualifizierte Mietspiegel i.S.d. § 558d BGB - wie hier die Freiburger Mietspiegel 2009 und 2011 - können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein.
2. Wird der Durchschnittsmietpreis (Basismiete) eines qualifizierten Mietspiegels zugrunde gelegt, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum in einer bestimmten Häufigkeit gibt; dies steht vielmehr aufgrund der qualifizierten Mietspiegel, der zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde gelegt wurden, und der Anwendung des Durchschnittswerts dieser Mietspiegel fest (Anschluss an BSG, Urt. v. 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 Rn. 30).
3. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II genügt als gesetzliche Anspruchsgrundlage den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das BVerfG (Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) beschrieben hat (entgegen SG Mainz, Urt. v. 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09; SG Dresden, Urt. v. 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11; SG Leipzig, Urt. v. 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12).
Orientierungssatz zur Anmerkung
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist verfassungskonform. Die Rechtsprechung des BSG zum schlüssigen Konzept ist nicht nur verfassungsrechtlich unbedenklich, sondern setzt die Vorgaben des BVerfG zur zeit- und realitätsgerechten Ermittlung des Existenzminimums um.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 30.10.2013 zum Asylrecht
1.1 BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R
Weigert sich ein abgelehnter und lediglich geduldeter Asylbewerber, gegenüber der Botschaft seines Heimatlandes eine sogenannte Ehrenerklärung als Voraussetzung für die Ausstellung von Passersatzpapieren abzugeben, dürfen ihm deshalb nicht die Grundleistungen für Asylbewerber gekürzt werden.
Quelle: beck-aktuell Nachrichten, hier abrufbar: http://beck-aktuell.beck.de/news/bsg-asylbewerberleistungen-d-rfen-nicht-wegen-verweigerter-ehrenerkl-rung-gek-rzt-werden
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013 - L 7 AS 1235/13 B ER rechtskräftig
Zur Übernahme von Einlagerungskosten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - Anordnungsgrund
Hinsichtlich der Übernahme von Einlagerungskosten für Möbel liegt eine mit der Übernahme von Unterkunftskosten vergleichbare Situation vor. Für die Gewährung von Unterkunftskosten liegt ein Anordnungsgrund regelmäßig nur dann vor, wenn konkret die Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage droht. Ein Anordnungsgrund setzt hierbei nicht bloß die Gefahr voraus, dass Schulden entstehen. Vorausgesetzt wird vielmehr eine akute Gefährdung der Unterkunft (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.01.2013 Az. L 19 AS 2282/12). Eine solche akute Gefährdung liegt regelmäßig erst dann vor, wenn eine Räumungsklage erhoben ist (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.03.2012 Az. L 12 AS 352/12 B ER). In begründeten Ausnahmefällen frühestens auch dann, wenn eine fristlose Kündigung erfolgt ist (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.07.2013 Az. L 7 AS 1152/13 B ER).
Die Situation der Übernahme von Einlagerungskosten ist hiermit vergleichbar, denn eine akute, den Erlass einer vorläufigen Regelung rechtfertigende Notlage liegt erst dann vor, wenn konkret der Verlust der eingelagerten Möbelstücke aufgrund einer fristlosen Kündigung des Lagervertrages oder der Geltendmachung eines Pfandrechts mit bevorstehender Verwertung der Möbelstücke droht.
Das Bestehen solcher Umstände ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164906&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2013 - L 7 AS 1050/13
Zur Verfassungskonformität des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung.
Nach § 40 Abs. 1 SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung (geändert durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) gilt für Verfahren nach diesem Buch das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt (d.h. ggf. rückwirkende Leistungsgewährung von einem Jahr und 364/365 Tagen). Die Norm des § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II stellt somit eine Ausnahmevorschrift zu § 44 SGB X dar und begrenzt dessen zeitlichen Anwendungsbereich. Die Neufassung von § 40 SGB II gilt nach § 77 Abs. 13 SGB II für alle Anträge, die ab dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt werden.
Es handelt sich um eine Nachleistungsbegrenzungsregelung zu § 44 Abs. 4 SGB X. Verfassungsrechtliche Bedenken greifen insoweit nicht durch (BSG, Urteil vom 26.06.2013 - B 7 AY 6/12 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164903&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Ebenso - Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.01.2013 - L 6 AS 364/12 B
2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2013 - L 7 AS 1591/13 B ER und - L 7 AS 1592/13 B rechtskräftig
Übernahme von Stromschulden durch Jobcenter im Sinne der Folgenabwägung.
Denn die darlehensweise Übernahme ist gerechtfertigt. Die Übernahme der aufgelaufenen Schulden ist im Sinn von § 22 Abs. 8 SGB II objektiv geeignet, die Energieversorgung wieder herzustellen und prognostisch gesehen dauerhaft zu sichern. Die bestehende Notsituation kann durch die darlehensweise Übernahme der Leistungen behoben werden, so dass die Wohnung wieder bewohnbar wäre. Zudem ist ein unter zweijähriges Kind betroffen, so dass Verschuldensgesichtspunkte im Rahmen der Ermessensausübung regelmäßig zurücktreten müssen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164899&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2013 - L 2 AS 1690/13 B rechtskräftig
Keine Übernahme von Mietschulden durch Jobcenter
Die Gewährung von Darlehensleistungen zur Begleichung von Mietschulden kommt nur dann in Betracht, wenn damit eine Sicherung der Unterkunft im Sinne der Möglichkeit eines weiteren Verbleibs in der bisherigen Wohnung einhergeht.
Diese Voraussetzung fehlt nicht nur dann, wenn die entsprechende Unterkunft bereits geräumt ist, sondern auch, wenn deren Räumung auch bei Übernahme der Rückstände nicht mehr abgewendet werden kann.
Auch bei einer Begleichung der Mietschulden durch Leistungen des Jobcenters hätte die am nächsten Tag erfolgte Räumung und damit die Wohnungslosigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs nicht mehr abgewendet werden können. Der Vermieter hatte mitgeteilt, eine Räumung werde auf jeden Fall durchgeführt, weil ein Umzugsunternehmen für den nächsten Tag bereits bestellt worden sei und deshalb Kosten anfielen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164896&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 771/13 13.09.2013
Eine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II kann bei der Verwertung von Kapitallebensversicherungen gegeben sein wegen Kurzzeitigkeit des Leistungsbezugs.
Anhaltspunkte für eine kurze Anspruchsdauer nach der Antragstellung auf ALG II, die eine besondere Härte begründen kann, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestanden hat, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen werden, sind nicht ersichtlich (vgl. BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R).
Der Umstand, dass der Antragsteller durch eigene Rechtshandlungen sein Vermögen gemindert hat und dies vom Jobcenter akzeptiert worden ist, was zu einer einmonatigen Anspruchslücke geführt hat, begründet eine besondere Härte - abweichend zur Entscheidung des Sozialgerichts - nicht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164848&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.09.2013 - L 12 AS 692/12
Unterlässt der Ehemann gegenüber dem Jobcenter die Angabe seiner Abfindung, so ist ihm dieses Verhalten vorwerfbar.
Dieses Verschulden des Ehemannes muss sich die Ehefrau nach § 278 BGB zurechnen lassen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164847&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2013 - L 12 AS 582/12
Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Alg-VO unzulässig gehandelt haben könnte, sieht das Gericht nicht.
Der Gesetzgeber hat in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HS 2 SGB II den Rahmen dafür vorgegeben, in der Verordnung darzulegen, wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Dementsprechend spiegelt sich in ihr die Rechtsprechung des BSG zum Zuflussprinzip wieder (§ 3 Abs. 1 S. 2 Alg-VO). Auch hat der Verordnungsgeber in der Vorschrift Bezug genommen auf die in § 41 SGB II geregelten Bewilligungszeiträume. Da die Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von sechs Monaten gewährt und berechnet werden, soll auch dieser Zeitraum für die Berechnung des Einkommens maßgeblich sein. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, Einnahmen und Ausgaben für die Tätigkeit innerhalb dieses Bewilligungszeitraumes miteinander auszugleichen. Es sind damit keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schließen lassen, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Alg-II-Verordnung den Rahmen der Ermächtigungsgrundlage, den der Gesetzgeber in § 13 SGB II abgesteckt hat, überschritten hat.
Die Alg-VO verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Schutzbereich, der als verletzt genannten Grundrechte der Art. 3, 12 und 14 GG ist nicht betroffen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164845&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2013 - L 12 AS 1708/13 B ER und - L 12 AS 1709/13 B rechtskräftig
Keine Übernahme von Stromschulden durch Jobcenter
Die Schuldenübernahme ist nach § 2 Abs. 2 SGB II nicht gerechtfertigt und erforderlich, wenn der Hilfebedürftige nicht alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat.
Der Antragstellerin sei es möglich und zumutbar, beim Amtsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, um einen Versorgungsvertrag zu erwirken, bzw. die angekündigte Sperrung des Stromanschlusses zu verhindern.
Quelle: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=09.10.2013&Aktenzeichen=L%2012%20AS%201708/13
Anmerkung: Vgl. zu den zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten auch den Beschluss des Senats vom 08.10.2012, L 12 AS 1442/12 B ER.
2.9 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2013 - L 12 AS 1590/13 B ER rechtskräftig
Vereinnahmte Umsatzsteuer, die steuerrechtlich nur ein durchlaufender Posten darstellt, ist, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie im Bedarfszeitraum auch abgeführt wurde, als bedarfsbereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen (vgl. hierzu: Urteil des BSG vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R - im Terminsbericht Nr. 41/13 vom 23.08.2013 lfd. Ziff. 4).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164842&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.10 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2013 - L 7 AS 836/13 B rechtskräftig
Ein Eingliederungsverwaltungsakt, der ohne Ermessenserwägungen eine von der gesetzlichen Regellaufzeit(§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II) abweichende Geltungsdauer von sieben Monaten anordnet, ist rechtswidrig (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R).
Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hindert nicht die materielle Überprüfung der Sanktionswürdigkeit des Verhaltens. In dem Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid ist regelmäßig auch ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu sehen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.11 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013 - L 7 AS 177/13 B rechtskräftig
Leistungsbezieher nach dem SGB II müssen zum Meldetermin beim JC auch erscheinen, wenn der Meldezweck "das Bestehen eines Beratungsbedarfs im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Betroffenen" ist.
Die Grenze für eine Meldeaufforderung, ist bei anhand objektiver Anknüpfungspunkte erkennbar "schikanösen" Meldeaufforderungen zu ziehen. Nicht ausreichend ist hingegen der subjektive Eindruck des Betroffenen, ohne einen sinnvollen Grund eingeladen worden zu sein.
Auch der Umstand, dass der Hilfebedürftige (HB) seinen persönlichen Ansprechpartner als "unzumutbar" erachtet, vermag einen wichtigen Grund für die Versäumung des Termins nicht zu begründen. Weder besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des HB auf Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters noch ein Ablehnungsrecht des Klägers betreffend den ihm zugeteilten Sachbearbeiter wegen Besorgnis der Befangenheit (Bundessozialgericht Urteil vom 22.09.2009 Az. B 4 AS 13/09 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164810&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2.12 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2013 - L 13 AS 4917/12 B
Ein Antragsteller, der über § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB II i. V. m. § 44 SGB X keine Leistungen mehr erhalten kann, hat regelmäßig kein rechtliches Interesse an der Rücknahme eines Bescheides. Die Unanwendbarkeit der "Vollzugsregelung des § 44 SGB X" steht dann einer isolierten Rücknahme entgegen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestehen nicht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164750&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 SG Ulm, Beschluss vom 30.10.2013 - S 4 AS 3138/13 ER
Zur vorläufigen Zahlungseinstellung ohne Bescheid auf Grund des Verdachts einer eheähnlichen Gemeinschaft und der Anrechnung von Einkommen Dritter.
Die ALG II- Leistungen sind auszuzahlen, denn eine rechtmäßige vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr.4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III ist hingegen nicht erfolgt.
1. Die vorläufige Zahlungseinstellung kann ausweislich des Wortlautes des Gesetzes nur auf die "Kenntnis von Tatsachen", nicht hingegen auf einen reinen Verdacht gestützt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2007 - L 5 B 1173/06 AS ER, SG Reutlingen, Beschluss vom 16.10.2007 - S 12 AS 3770/07). Des Weiteren hat das Jobcenter kein Ermessen bei seiner Entscheidung ausgeübt.
2. Bei der Entscheidung nach §33l SGB III handelt es sich um eine Ermessensentscheidung ("kann") hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang die Leistungen einzustellen sind.
3. Die Auffassung des Jobcenters hinsichtlich einer gebunden Entscheidung unter Bezugnahme auf die Aufhebung nach § 48 Abs.1 S. 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 SGB III überzeugt nicht.
Zuýn einen geht es vorliegend um die vorläufige Zahlungseinstellung, nicht um die Aufhebung der Bewilligung und zum anderen geht aus dem Wortlaut von § 331 SGB III eindeutig hervor, („kann“), dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Auch die Argumentation mit Sinn und Zweck des § 331SGB III vermag nicht zu überzeugen, da die Kenntnis von Tatsachen, die das Ruhen oder Wegfall des Anspruches für die Vergangenheit bedingen, gerade Tatbestandsvoraussetzung der vorläufigen Zahlungseinstellung ist, aber nicht zum Entfallen der Ermessensentscheidung führt. lm Übrigen ist § 331 SGB III auch unter Berücksichtigung des § 330 Abs. 3 SGB Ill vom Gesetzgeber als Ermessensentscheidung formuliert, sodass es nicht nachvollziehbar ist, warum im Aufgabenbereich des SGB Ill ein Ermessensentscheidung und im Aufgabenbereich des SGB II eine gebundene Entscheidung vorliegen soll.
Quelle: Leser Erwerbslosen Forum Deutschland, Volltext hier: http://www.elo-forum.org/erfolgreiche-gegenwehr/118525-ve-einstweiliger-rechtsschutz-boese-klatsche-fuers-jc.html
3.2 SG Schleswig, Urteil vom 22.3.2013 - S 9 AS 1059/09
Nach Zeiten lang andauernder Arbeitslosigkeit kann eine Aktualisierung sukzessiv entwerteter Berufsqualifikationen im Einzelfall nur noch durch die Finanzierung spezifischer Zusatzausbildungen durch das Jobcenter erfolgen.
Weiter: Bei langer Arbeitslosigkeit Anspruch auf Weiterbildung | Sozialberatung Kiel
RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel, Volltext der Entscheidung hier: http://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2013/08/urteil-vom-22-03-2013.pdf
3.3 Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 30.09.2013 - S 33 AS 215/10 nicht rechtskräftig Es wurde das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.
Normen: § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, - Schlagworte: Alleinerziehendenzuschlag im Haushalt der Eltern, Einzelfallprüfung, Versicherungspauschale für Kinder
Die von den Eltern für das minderjährige Kind abgeschlossene Unfallversicherung ist nicht nach Grund und Höhe angemessen, denn allein die Tatsache, dass das Kind unvorsichtig und angstfrei ist, rechtfertigt keine Abweichung von dem Regelfall, dass eine private Unfallversicherung nicht angemessen ist.
1. Die Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheit einer privaten Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche hängt davon ab, ob eine solche Vorsorgeaufwendung üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze getätigt wird oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen (vgl. BSG, Urteil vom 16.02.2012 - AZ.: B 4 AS 89/11 R). Eine private Unfallversicherung ist für Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze nicht üblich. Dies lässt sich insbesondere an den vorgelegten- Zahlen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft erkennen, wonach für Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren nur in rund 36 % aller Fälle eine Unfallversicherung abgeschlossen wird.
2. Nach der Rechtsprechung des BSG können besondere Umstände in einer besonderen Gefährdung des jungen Menschen Hegen. Als Beispiele nennt das BSG neben Krankheit und Behinderung eine sonstige besondere Gefährdungen hervorrufende Lebenssituation (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10.05.2011 - Az.: B 4 AS 139(10 R). Eine solche Lebenssituation liegt jedoch beim Kind–auch wenn er „wild" ist und keine Angst kennt- nicht vor, denn das Kind hat keinerlei andere Lebensumstände oder Lebenssituationen als jedes andere Kind auch. Allein ein ungeschicktes oder ungestümes Verhalten ist keine von jedem anderen Kind abweichende Lebenssituation.
3. Für die Annahme, dass die Mutter nicht allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt, wäre jedoch notwendig, dass keine andere Person sie nachhaltig darin unterstützt, dass also kein anderer gleichberechtigt in erheblichem Umfang mitwirkt, hier hat die Mutter Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehung.
Quelle: RA Sven Adam, Entscheidung veröffentlicht auf der Internetseite der Anwaltskanzlei Sven Adam in Göttingen: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,923,0,0,1,0
3.4 Sozialgericht Köln, Beschluss vom 25. Oktober 2013 (Az.: S 31 AS 3927/13.ER):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Ein nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt hat inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein (§ 33 Abs. 1 SGB X). Einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten muss hiernach vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was der SGB II-Träger von ihm im Einzelnen verlangt.
Dies ist nicht der Fall, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme „Jobbörse“ gemäß § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ausgesprochen, einer Antragstellerin in diesem Rahmen aber zunächst behördlicherseits auferlegt wird, sich innerhalb einer bestimmten Frist beim Maßnahmenträger zu melden und einen Erstgesprächstermin zu vereinbaren.
Hier wird nicht dargelegt, welche Verpflichtungen der Maßnahmenträger der Antragstellerin auferlegen kann und welche Leistungen er im Auftrag des Jobcenters erbringen wird. Die Obliegenheit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Einhaltung der ihnen vom SGB II-Träger auferlegten Weisungen, die nicht hinreichend konkret bezeichnet und auf zumutbare bzw. angemessene Vorgaben beschränkt sind, kann nicht als zulässig aufgefasst werden.
3.5 Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 1. Oktober 2013 (Az.: S 16 AS 2207/10):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Die aus § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II hervorgehende Ausschlussnorm ist nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung zu reduzieren, wenn der Leistungsausschluss im Einzelfall nicht geeignet ist, seinen Zweck zu erfüllen, nämlich erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur aktiven Teilnahme an der beruflichen Eingliederung zu motivieren.
Entsprechendes gilt für den gesamten Zeitraum, in dem das mit dem Leistungsausschluss bezweckte Motiv nicht erfüllt werden kann, z. B. wenn eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert ist.
Bei einer Arbeits- und Reiseunfähigkeit besteht keine Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Bei derartigen Gegebenheiten stellt ein Verstoß gegen die Verpflichtung, nur mit Zustimmung des SGB II-Trägers den ortsnahen Bereich zu verlassen (§ 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II), kein Vermittlungshemmnis dar.
3.6 SG Kiel, Urteil vom 19.09.2013 - S 31 AS 1261/11 - Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da das Jobcenter Berufung eingelegt hat.
Ein Kind das im Internat unterrichtet wird ist Teil der Bedarfsgemeinschaft- Es liegt eben keine typische temporäre Bedarfsgemeinschaft vor.
Ein Beitrag von RA Stephan Felsmann, Kiel, zum Beitrag hier: http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/kind-im-internat-ist-teil-der-bedarfsgemeinschaft/
3.7 Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 22. Oktober 2013 (Az.: S 16 AS 158/13 ER):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Die von einem JobCenter in einem von ihm nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Eingliederungsverwaltungsakt einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegenüber verfügte Obliegenheit, zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit eine psychiatrische Behandlung zu beginnen und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Nachweis über eine Terminvergabe vorzulegen, ist unverhältnismäßig und rechtswidrig.
Eine derartige Durchsetzung einer medizinischen Behandlung stellt kein geeignetes Mittel dar, um die Leistungs- und damit Vermittlungsfähigkeit eines Antragstellers zu verbessern.
Dies gilt gerade dann, wenn der Antragsteller mit einer solchen Maßnahme nicht einverstanden ist und auch die Notwendigkeit dieser Behandlung verneint.
Ein sanktionsbewehrter Zwang zur Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verbesserung der seelischen Belastbarkeit greift in einem ungerechtfertigten Maße in das Selbstbestimmungsrecht und in die Integrität des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ein.
Eine allgemeine Verpflichtung eines Leistungsempfängers zur Gesundherhaltung bzw. Gesundung besteht nicht. Ein Jobcenter kann hier lediglich Beratungsangebote unterbreiten.
Anmerkung: Keine Zwangsbehandlung für Hartz-IV-Empfänger per Eingliederungsbescheid, ein Kommentar von Rechtsanwältin Luisa Milazzo, 04177 Leipzig.
Das Jobcenter Schleswig-Flensburg versuchte einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) per Eingliederungsbescheid unter Sanktionsdrohung dazu zu zwingen, sich psychiatrisch behandeln zu lassen. Dass dies Grundrechte verletzt, meint auch das Sozialgericht Schleswig.
Weiterlesen bitte hier: http://www.luisa-milazzo.de/wordpress/keine-zwangsbehandlung-fuer-hartz-iv-empfaenger-per-eingliederungsbescheid/
4. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2013 - 3 So 119/13
Normen: § 17a Abs 3 GVG, § 17a Abs 4 GVG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 51 Abs 1 Nr 4a SGG
Leitsatz: (Juris)
Für den Rechtsstreit über ein Hausverbot, das einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II von einem Leistungsträger gemäß § 6 SGB II (Jobcenter) erteilt worden ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (entgegen BSG, Beschl. v. 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R).
Die (Rechts-) Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG ist auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuzulassen, wenn die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde von obersten Gerichten des Bundes unterschiedlich beurteilt wird.
Quelle: http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=38FD220C92B6BF0AFA020FA2A2CB0478.jp25?showdoccase=1&doc.id=MWRE130002854&st=ent
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
5.1 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.10.2013 - L 9 SO 30/13 B PKH
1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) ist nicht nötig und ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mutwillig, wenn ein Antragsteller bereits am dritten Arbeitstag nach Befassung des Leistungsträgers mit seinem Begehren eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragt, obwohl er dem Leistungsträger selbst eine Frist gesetzt hat, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen ist.
2. Ein „förmlicher“ Weitergewährungsantrag ist nicht zwingende Voraussetzung für eine Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB XII (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R). Rechtsirrig nimmt der Antragsteller aber an, er sei überhaupt nicht verpflichtet substanziierte Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Es ist sehr wohl zu prüfen , ob und welcher Bedarf aktuell besteht, da Leistungen der Sozialhilfe keine rentengleichen Dauerleistungen sind. Ein Mangel an Mitwirkung i. S. der §§ 60 ff. SGB I kann sehr wohl zulasten des jeweiligen Leistungsberechtigten gehen.
3. Für einen Leistungsberechtigten wird es stets der sicherere Weg sein, entsprechende förmliche Anträge abzugeben, damit sein Leistungsanspruch auch vollumfänglich geprüft werden kann.
Quelle: Juris, Entscheidung hier abrufbar: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=F4D83DFC0FE80D2AB032EFDBDCC212E3.jp15?showdoccase=1&doc.id=JURE130017579&st=ent
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
6.1 Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 15. Oktober 2013 (Az.: S 19 SO 237/13 ER):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Ein von einem hörbehinderten Kind für sich selbst in einem Umfang von ca. zwei Wochenstunden begehrter Hausgebärdensprachkurs stellt eine Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX sowie nach den §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 EinglHVO bzw. § 16 Nr. 2 EinglHVO dar.
Diese Ausbildungsmaßnahme sichert diesem behinderten Antragsteller die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, dient dazu, diesem Behinderten einen späteren Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen sowie ist als erforderlich und geeignet aufzufassen, die Verständigung mit anderen Personen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.
7. Anmerkung zu: BVerwG 1. Senat, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15/12
Autor: Anne-Kathrin Fricke, Ri'inBVerwG, Quelle: juris (04.11.2013), hier abrufbar: http://www.juris.de/jportal/portal/t/178z/page/homerl.psml?nid=jpr-NLBV000012713&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung auch in "Patchwork-Familien" möglich
Leitsätze
An das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.v. § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 AufenthG.
Die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber einem nachzugswilligen Mitglied einer "Patchwork-Familie" kann in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoß gegen Art. 20 AEUV darstellen (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 06.12.2012 - C-356/11 "O. und S.").
8. Helga Spindler: „Sozialer Arbeitsmarkt“ – Ein noch gigantischerer und zudem entwürdigen derer Niedriglohnsektor
Unter der Überschrift „Sozialer Arbeitsmarkt“ hat sich eine ungewöhnliche Allianz von Sozialverbänden, über die SPD, die Grünen bis hin zur FDP zusammengefunden. Auch in der CDU gibt es Sympathien für ein neues Beschäftigungsmodell für Langzeitarbeitslose. Freiwillig, existenzsichernd bezahlt und möglichst langfristig soll nach diesem Modell Langzeitarbeitslosen am Arbeitsmarkt und zwar am ersten Arbeitsmarkt eine „sinnvolle, normale, nicht stigmatisierende Beschäftigung“ verschafft werden. Das geltende Hartz IV-Systems soll dazu an zwei Stellen verändert werden, nämlich erstens durch den Wegfall der Voraussetzungen, dass die öffentlich geförderte Beschäftigung (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten, Beschäftigungszuschüsse) für Langzeitarbeitslose „gemeinnützig, zusätzlich und wettbewerbsneutral“ sein müssen und zweitens durch einen sog. „Passiv-Aktiv-Transfer“ (PAT), bei dem die Mittel für den „passiven Leistungsbezug“ aktiv zur Finanzierung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, sprich als Lohnsubvention an die anstellenden Arbeitgeber eingesetzt werden sollen. Eine „Win-Win-Situation“ könnte man meinen. Helga Spindler, Professorin für Sozial- und Arbeitsrecht, widerspricht dem energisch. Sie befürchtet einen noch gigantischeren und zudem entwürdigenderen Niedriglohnsektor.
Weiter: „Sozialer Arbeitsmarkt“ – Ein noch gigantischerer und zudem entwürdigenderer Niedriglohnsektor | NachDenkSeiten – Die kritische Website, hier: http://www.nachdenkseiten.de/?p=19089#more-19089
9. Wockelmann 13-10-28: Sozialdatenschutz in JCs
Immer wieder beschweren sich Betroffene darüber, dass Mitarbeiter im Jobcenter eine Vielzahl von Informationen abfragen, die datenschutzrechtliche Bedenken aufwerfen. Zum Teil wird dabei ein angeblicher Rechtsanspruch behauptet und nicht wenige Leistungsberechtigte werden mit der Androhung von Zahlungseinstellungen oder Kürzungen eingeschüchtert. „Dürfen die das denn?“, wird dann immer wieder gefragt.
Weiterlesen hier: http://www.lokalkompass.de/iserlohn/ratgeber/sozialdatenschutz-in-jobcentern-d361452.html
Anmerkung: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
Mögliche Datenschutzprobleme im Rechtsbereich SGB II, hier abrufbar: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/143/1714327.pdf
10. Anmerkung zu: LSG Stuttgart 1. Senat, Urteil vom 21.06.2013 - L 1 AS 19/13
Autor: Dr. Steffen Luik, RiLSGSG, Quelle: juris, Aufsatz hier abrufbar: http://www.juris.de/jportal/portal/t/22ci/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000011313&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Leitsätze
1. Qualifizierte Mietspiegel i.S.d. § 558d BGB - wie hier die Freiburger Mietspiegel 2009 und 2011 - können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein.
2. Wird der Durchschnittsmietpreis (Basismiete) eines qualifizierten Mietspiegels zugrunde gelegt, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum in einer bestimmten Häufigkeit gibt; dies steht vielmehr aufgrund der qualifizierten Mietspiegel, der zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde gelegt wurden, und der Anwendung des Durchschnittswerts dieser Mietspiegel fest (Anschluss an BSG, Urt. v. 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 Rn. 30).
3. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II genügt als gesetzliche Anspruchsgrundlage den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das BVerfG (Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) beschrieben hat (entgegen SG Mainz, Urt. v. 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09; SG Dresden, Urt. v. 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11; SG Leipzig, Urt. v. 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12).
Orientierungssatz zur Anmerkung
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist verfassungskonform. Die Rechtsprechung des BSG zum schlüssigen Konzept ist nicht nur verfassungsrechtlich unbedenklich, sondern setzt die Vorgaben des BVerfG zur zeit- und realitätsgerechten Ermittlung des Existenzminimums um.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"