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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 41/2021

1. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum SGB II

1.1 BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2021 - 1 BvR 1029/20

Verletzung des Grundrechts aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes - Anhörungsrüge

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.


1. 2) Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung etwa dann, wenn der Inhalt einer Norm in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird. Von willkürlicher Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35; stRspr).

2. Danach verstößt die angegriffene Entscheidung gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/09/rk20210910_1bvr102920.html

 

 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 Sächsisches LSG, Urt. v. 16.07.2020 - L 7 AS 832/17

Wird eine Eignungsabklärung als Maßnahme erbracht, ist ein Mehrbedarf bei Behinderung anzuerkennen.

Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/lsg/download/Jahrespressebericht_2020.pdf und zum Volltext: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/212962?modul=esgb&id=212962

 

2.2 Sächsisches LSG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – L 7 AS 1170/19 B ER

Zur Auszahlung von Arbeitslosengeld II an einen Leistungsberechtigten ohne Girokonto und gültigen Personalausweis durch Übergabe von Auszahlscheinen mit Barcode.

Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/lsg/download/Jahrespressebericht_2020.pdf und Volltext hier:https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/214320?modul=esgb&id=214320

 

2.3  LSG Hamburg, Urt. v. 29.04.2021 - L 4 AS 177/17

Erstattungsanspruch des Einzugliedernden gegen den Grundsicherungsträger für rechtsgrundlos geleistete Arbeit aufgrund rechtswidriger Eingliederungsvereinbarung bzw. rechtswidrigem Eingliederungsverwaltungsakt

Orientierungssatz


1. Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein diese ersetzender Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn entgegen § 15 Abs. 1 S. 3 SGB 2 eine konkrete Geltungsdauer festgelegt wurde, ohne dies zu begründen, und vor allem ohne entsprechende Ermessenserwägungen anzustellen.(Rn.33)

2. Der Grundsicherungsträger muss sich die vom Eingliederungsberechtigten gegenüber dem Maßnahmeträger erbrachte Leistung zurechnen lassen. Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtung aus der Eingliederungsmaßnahme dem Träger der Grundsicherung zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (BSG Urteil vom 13. 4. 2011, B 14 AS 98/10 R).(Rn.40)

3. Mit der Rechtswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung bzw. des ersetzenden Verwaltungsaktes fällt die Rechtsgrundlage für die vom Einzugliedernden erbrachte Arbeitsleistung weg.(Rn.47)

4. Der hierdurch entstandene Erstattungsanspruch des Einzugliedernden für seine rechtsgrundlos geleistete Arbeit ist der Höhe nach auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet. Er besteht in dem Umfang, in dem es per saldo zu einem rechtsgrundlosen Vermögenszuwachs gekommen ist (BSG a. a. O.).(Rn.49)

 

Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE210010907

 

2.4 LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 12.08.2021 - L 6 AS 126/18

Unterkunftskosten Kreis Pinneberg- kein schlüssiges Konzept trotz Nachbesserung des Jobcenters

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.


1. Dem Jobcenter ist es jedoch nicht gelungen, im Rahmen der mehrfachen Korrekturberichte von Analyse und Konzepte ein abstrakt-generell schlüssiges Konzept zur Nachberechnung der Mietobergrenzen für die jeweiligen Vergleichsräume, Zeiträume und Haushaltsgrößen zu entwickeln, bei dem sich die nachberechneten Werte der Mietobergrenzen auf ein planmäßiges generell-konzeptionelles Vorgehen zurückführen lassen. Den vorgelegten Berechnungen lässt sich kein geschlossenes und vor allem abstraktes Konzept, sondern nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall und in Reaktion auf Fragestellungen des Gerichts entnehmen.

2. Da der Beklagte trotz der Hinweise des Gerichts nicht in der Lage gewesen ist, ein methodisch schlüssiges abstrakt generelles Verfahren zur Bestimmung der Mietobergrenzen in seinem Zuständigkeitsbereich für den streitigen Zeitraum nachgebessert vorzulegen und der Senat gehalten ist, Spruchreife herzustellen, liegt ein Erkenntnisausfall vor. Zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden wiederum durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG mit einem Sicherheitszuschlag im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (stRspr, vgl. BSG, Beschluss vom 28. April 2020 – B 4 AS 25/20 R; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R -, juris Rn. 25). Da die Kläger ohne die vorherige Einholung der Zustimmung des Leistungsträgers während des laufenden Leistungsbezuges umgezogen sind, ist die Höhe der zu übernehmenden Wohnungskosten auf die angemessenen Kosten beschränkt. Die Sechs Monatsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II findet hierauf keine Anwendung.

Quelle: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/cl5/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE210015999&documentnumber=4&numberofresults=2628&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

 

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3.1 SG Darmstadt, Beschluss v. 22.07.2021 - S 1 AS 264/21 ER

Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind - keine Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.


1. Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der hier im Streit stehenden Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind, ist § 21 Abs. 6 SGB II.

2. Das für den Antragsteller bezogene Kindergeld ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da es schon kein bereites Mittel darstellt. Selbst, wenn das Kindergeld ein bereites Mittel darstellen würde, wäre es gemäß § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II vom Einkommen abzusetzen. Selbst, wenn eine direkte Anwendung des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II nicht möglich wäre, wäre das Kindergeld in analoger Anwendung des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II vom Einkommen abzusetzen.

3. Im Falle der Unterbringung eines Jugendlichen in einer Jugendhilfeeinrichtung kann das für diesen gezahlte Kindergeld weder bei diesem selbst noch bei dem kindergeldberechtigten Elternteil bedarfsmindernd auf einen Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch angerechnet werden, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen entsprechenden Betrag auf Grund einer Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfeleistungen an den Jugendhilfeträger zu zahlen verpflichtet ist und zahlt.

Quelle: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001534

 

 

3.2 Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 6. September 2021 (S 22 AS 214/21 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Eine Entscheidung über die Entziehung von Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender Mitwirkung entsprechend § 66 Abs. 1 SGB I, was grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann und im Ermessen des SGB II-Trägers steht, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III (vorläufige Zahlungseinstellung).

Die Verfügung einer vorläufigen Zahlungseinstellung ist dem Jobcenter dann nicht gestattet, wenn das Ruhen oder der Wegfall des geltend gemachten Leistungsanspruchs von einer Ermessensentscheidung des SGB II-Trägers abhängt, was bei einem Vorgehen auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 SGB I stets der Fall ist.

 

 

3.3 SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - S 27 AS 2626/16

Leitsatz


Die Vermietereigenschaft unterfällt nicht den Wohnmerkmalen im Sinne der §§ 558, 558c BGB und stellt deshalb grundsätzlich keinen mietpreisbestimmenden Faktor dar. In der Folge ist die Vermietereigenschaft auch nicht maßgeblich für die im Rahmen der Repräsentativität der Datenerhebung zu klärende Frage, ob alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in der Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind.

Anhaltspunkte dafür, dass regionale Besonderheiten erhebliche Mietdifferenzen zwischen Klein- und Großvermietern zur Folge haben und deshalb die Vermietereigenschaft für die Repräsentativität der Datenerhebung ausnahmsweise eine tragende Rolle spielt, liegen im Fall eines für einen strukturschwachen Flächenlandkreis erstellten Konzepts nicht vor.

Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE210016236

 

 

3.4 SG Magdeburg, Urt. v. 24.09.2021 - S 27 AS 2526/17

Leitsatz


Bei der Stadt Magdeburg handelt es sich insgesamt um einen homogenen Lebens- und Wohnbereich. Die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale liegen bezogen auf das gesamte Stadtgebiet vor, ohne dass örtliche Gegebenheiten bestehen, die eine Unterteilung des Stadtgebietes in mehrere Vergleichsräume zur Folge haben müssen.

Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE210016235

 

 

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

4.1 LSG Saarland, Urt. v. 15.06.2021 - L 6 AL 3/20

Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit
Berufungen

Leitsatz


1) Der Anspruch auf eine Prämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung im Rahmen einer geförderten beruflichen Weiterbildung setzt voraus, dass diese Zwischenprüfung in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelt ist; eine lediglich aufgrund interner Weiterbildungsordnung des Bildungsträgers vorgesehene Zwischenprüfung reicht hierfür nicht, wenn diese zur Zulassung zur Abschlussprüfung nicht erforderlich ist.

2) Das mit der Einführung der Prämien gem. § 131a Abs. 3 SGB III verfolgte gesetzgeberische Ziel, Durchhaltevermögen und Lernmotivation im Sinne eines Erreichens des Ausbildungsziels hochzuhalten und zu steigern (vgl. BT-Drucks 18/8042, S. 27), wird durch den in jedem Fall bestehenden Prämienanspruch gem. § 131a Abs. 3 Nr. 2 SGB III bei Bestehen der Abschlussprüfung gewahrt.

Quelle: https://recht.saarland.de/bssl/document/JURE210015762

 

 

4.2 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.06.2021 - L 18 AL 168/18

Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Mobbing - Anspruch ruht nicht wegen des Eintritts einer Sperrzeit - Ebenso wenig kommt es zu einer Minderung der Alg-Anspruchsdauer

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.


1. Als wichtige Gründe für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung und die damit bedingte Verkürzung des Arbeitsverhältnisses kommt hier allerdings zum einen das Vorliegen eine Krankheitszustandes iS eines regelwidrigen Körper- und/oder Geisteszustandes, der vom Leitbild des gesunden Menschen so abweicht, dass der Betroffene zur Ausübung der normalen psychischen/physischen Funktionen nicht mehr in der Lage ist, und zum anderen eine Konstellation in Betracht, in der der Betroffene am Arbeitsplatz einem psychischen Druck (Mobbing) ausgesetzt ist. Mobbing kann allerdings nur dann einen „wichtigen Grund“ iSd § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III zur Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses darstellen, wenn es auf einem unrechtmäßigen oder nicht sozialadäquaten Verhalten des Vorgesetzten beruht. (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 21. Oktober 2003 – B 7 AL 92/02 R -).

2. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergeben sich indes erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung durch unrechtmäßiges oder zumindest nicht sozialadäquates Verhalten ihres Vorgesetzten einer Mobbingsituation ausgesetzt gewesen war, welche als wichtiger Grund eine Beschäftigungsaufgabe bzw. -modifikation gerechtfertigt hätte.

Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE210014869

 

 

5. Entscheidungen der Landesozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

 

5.1 LSG Hamburg, Urt.. 10.06.2021 - L 4 SO 72/20

Unzulässigkeit der Klage bei fehlendem Rechtschutzbedürfnis des Klägers - Mietkaution - Darlehen

Orientierungssatz


1. Ist ein vom Sozialhilfeträger für eine Mietkaution gewährtes Darlehen unbesfristet niedergeschlagen worden, so besteht kein schutzwürdiges Interesse des Hilfebedürftigen, eine hierüber von den Beteiligten abgeschlossene Abtretungserklärung für unwirksam zu erklären. Eine entsprechend erhobene Klage ist unzulässig.(Rn.4)

2. Der Darlehensnehmer ist nach der Niederschlagung der Darlehensforderung durch den Sozialhilfeträger weder rechtlich noch wirtschaftlich mehr beschwert. Es fehlt an einer Klagebefugnis für die Rückzahlung der Kaution.(Rn.16)

Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE210010473

 

 

6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 Herbert Masslau

SGB II / SGB XII: Regelleistung 2022 verfassungswidrig

weiter: http://www.herbertmasslau.de/regelleistung-2022.html

 

6.2 FG Kassel 2. Senat, Urteil vom 16.04.2021 - 2 K 302/18

Autor: Sonja Schmidt, Ri‘inFG, z.Zt. Wissenschaftliche Mitarbeiterin am BSG

Zur Zurechnung der „Kenntnis“ bei Organisationsversagen der Behörde

Orientierungssätze

1. Eine rechtserhebliche Kenntnis i.S.v. § 104 Abs. 1 SGB X besteht, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger (hier: Familienkasse) aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenzuhalten, so dass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers (hier: Jobcenter) befriedigen kann (im Streitfall erlangte die Familienkasse mit einer E-Mail positive Kenntnis bevor sie als Leistungsträgerin selbst geleistet hat).

2. Der Erstattungsanspruch geht unter, soweit der vorrangig verpflichtete Träger seine Leistung an die leistungsberechtigte Person erbringt, ohne von der Leistung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers Kenntnis zu haben (vgl. Literatur).

3. Ist die positive Kenntnis von der Leistung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers durch eine hinreichend konkrete E-Mail an das Funktionspostfach der für den Wohnort des Kindes zuständigen Familienkasse entstanden, so ist es Sache der Familienkasse, sich so zu organisieren, dass die erlangte Kenntnis auch verwertbar bleibt, was durch die Einrichtung der E-Mail-Adressen offenkundig gerade bewirkt werden sollte.

4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: III B 73/21).

weiter auf Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/t/so1/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000010521&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 

6.3 Höherer Vermögensfreibetrag bei Hartz IV und Sozialhilfe bis Ende 2021- ein Beitrag von RA Matthias Göbe

weiter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/hoeherer-vermoegensfreibetrag-bei-hartz-iv-und-sozialhilfe-bis-ende-2021-193259.html

 

 

6.4 Anne Lenze: Verfassungsrechtliches Kurzgutachten zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII zum 1.1.2022, Oktober 2021

Quelle: https://twitter.com/hatho05?ref_src=twsrc%5Egoogle%7Ctwcamp%5Eserp%7Ctwgr%5Eauthor und hier: https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Schwerpunkte/Armut_abschaffen/doc/Kurzgutachten_Lenze_09.2021.pdf

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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