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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 41/2017

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II ) 

1. 1 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2017 (Az.: L 11 AS 378/17 B ER):

Berücksichtigung von Zahlungen aus einem Darlehen-Scheingeschäft als Einkommen auf bewilligte Leistungen der Grundsicherung

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Bei einem "Privaten Darlehens-Nothilfevertrag" handelt es sich um ein für das Jobcenter weitgehend unbeachtliches, sog. Scheingeschäft, weil aus dieser Vereinbarung überhaupt keine faktisch durchsetzbaren Rückzahlungspflichten von Antragsteller/innen hervorgehen, z. B. weder die Darlehens- noch die Vertragslaufzeit fest geregelt ist und eine Rückzahlung erhaltener Geldmittel weder erfolgte noch erkennbar ernsthaft geltend gemacht wird.

2. Von einer Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II ist aber dann auszugehen, wenn die Höhe der solchermaßen zufließenden "Darlehensmittel" nicht abschätzbar ist, und das Einkommen aus dem Gewerbebetrieb, die ausgeübte abhängige Beschäftigung sowie das Kindergeld zur Existenzsicherung nicht ausreicht.





1. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 18.01.2017 - L 2 AS 3148/16

Zur Frage hinsichtlich der bislang vom BSG nicht entschiedenen Frage, wie hinsichtlich des Grundfreibetrages in Höhe von 100 EUR und des erweiterten Erwerbstätigenfreibetrages zu verfahren ist, wenn Einkommen bezüglich eines konkreten Monats über mehrere Monate verteilt zufließt

Leitsatz ( Redakteur )


Zur Frage, in welcher Höhe der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II (i.H.v. 100 EUR) in einem Monat zu berücksichtigen ist, wenn ein Teil des Arbeitsentgeltes schon im Vormonat als Vorschuss gezahlt worden war.

Kurzfassung

1. Wie sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt, ist der Grundfreibetrag monatlich (einmalig) vom im betreffenden Monat zugeflossenen Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Dies ist auch dann der Fall, wenn Einnahmen aus mehreren Erwerbstätigkeiten in einem Monat zufließen (siehe Schmidt in Eicher SGB II, 3. Auflage 2013 Rdnr. 34).

2. Damit aber besteht auch kein Grund, den Grundfreibetrag (und im Übrigen auch den erweiterten Freibetrag), sofern - wie hier - neben dem monatlichen Lohn noch ein Vorschuss auf den Lohn des Folgemonats zufließt, im Zuflussmonat ein zweites Mal zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite ist damit entgegen der Auffassung des Beklagten aber auch nicht der Grundfreibetrag und der erweiterte Freibetrag bezüglich des Lohnes im Folgemonat anteilig hinsichtlich einerseits der Vorschusszahlung und andererseits der Zahlung des Restgehaltes zu splitten, sondern vielmehr von dem um den Vorschuss reduzierten Restbetrag im Folgemonat (erneut) im vollen Umfang abzusetzen.

3. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. Juli 2014 (B 14 AS 25/13 R) ist auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190595&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Hinweis: Sozialgericht Halle (Saale), Urteil vom 09.06.2015 - S 7 AS 2305/13

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS); Einkommensberücksichtigung; keine mehrfachen Freibeträge bei Lohnvorschuss

Leitsatz ( Juris )

Zahlt der Arbeitgeber einen Lohnvorschuss im Monat vor Fälligkeit der Lohnzahlung, ist der Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag nicht gesondert von dem Bruttowert des Vorschusses und nochmals von dem der Restzahlung zu berechnen und abzusetzen. Die Freibeträge sind ausgehend vom Gesamtbruttlohn des Beschäftigungsmonats zu berechnen und anteilig in den Zuflussmonaten vom Vorschuss und der restlichen Lohnzahlung abzuziehen.





1. 3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.05.2017 - L 5 AS 685/13 - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )


1. Einstiegsgeld und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müssen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

2. Erforderlichkeit liegt nur dann vor, wenn zwischen der begehrten Förderung und der beabsichtigten Eingliederung in den Arbeitsmarkt ein kausaler Zusammenhang besteht.

3. Einstiegsgeld ist nicht erforderlich, wenn das Beschäftigungsverhältnis auch ohne die Bewilligung von Einstiegsgeld aufgenommen worden und somit die Eingliederung auch ohne Förderung erfolgt ist.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194815&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: im Ergebnis ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 20. November 2011, L 7 AS 643/11





1. 4 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29.06.2017 - L 5 AS 413/17 B ER

Leitsatz ( Juris )


1. An den Erlass einer einstweiligen Anordnung für eine begehrte (grundsätzlich) "vorläufige Zusicherung" zum Umzug sind strenge Anforderungen zu stellen.

2. Eine Zusicherung zum Umzug ist keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung.

3. Die Zusicherung ist für einen Leistungsberechtigten nur dann von Nutzen, wenn sie auf Dauer Bindungswirkung entfaltet. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie nicht nur vorläufig, sondern endgültig erteilt wird. Für eine derartige endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, für die § 86b Abs 2 SGG seinem Wortlaut nach grundsätzlich keine geeignete Grundlage darstellt, ist unter Berücksichtigung des in Art 19 Abs 4 GG verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes nur dann Raum, wenn zwingende Gründe eine solche Entscheidung gebieten.

Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Antragsgegner im Bescheid zugesichert hat, künftig die Kosten für eine anzumietende Wohnung im angemessenen Umfang zu übernehmen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194357&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.08.2017 - L 32 AS 1605/15

Einkommen - Anrechnung - vorläufige Entscheidung - Arbeitsentgelt - Einmalzahlungen

Leitsatz ( Redakteur )


Das gezahlte Weihnachtsgeld und die ihm gezahlte einmalige Prämie sind jeweils im Folgemonat ihres Zuflusses zu berücksichtigen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195508&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 6 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.08.2017 - L 18 AS 1813/17 B ER - rechtskräftig

Aufforderung zur Rentenantragstellung - Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - Unbilligkeit - ermessenslenkende Vorschriften – Gleichbehandlung


Hinweis Gericht

1. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die zu § 12a SGB II und § 6 UnbilligkeitsV erlassenen fachlichen Anweisungen des Antragsgegners mit Zweck und gesetzlichen Grenzen der Ermächtigungsgrundlage in Einklang stehen, zumal § 6 Satz 2 UnbilligkeitsV keine starre 70 vH-Grenze statuiert ("insbesondere").

2. Danach sieht der Antragsgegner bei der zu treffenden Ermessensentscheidung von einer Aufforderung zur Rentenantragstellung ab, wenn die zu erwartende vorgezogene Altersrente nur knapp oberhalb des aktuellen Bedarfs (bis zu 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs) liegt.

 3. Bezogen auf § 6 UnbilligkeitsV bedeutet dies, dass der Antragsgegner sein Ermessen dahingehend gebunden hat, dass er von einer Aufforderung absieht, wenn ein Betrag iHv 70vH der zu erwartenden Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf zzgl eines Zuschlags von bis zu 10vH des Regelbedarfs. Dies war hier indes – wie dargelegt – der Fall, so dass die Antragstellerin bei der anzustellenden Ermessensentscheidung eine Gleichbehandlung bei Anwendung der ermessenslenkenden Vorschriften geltend machen kann. Mangels Vorliegens atypischer Umstände hatte der Antragsgegner daher von einer Aufforderung zur Rentenantragstellung abzusehen.

4. Soweit der Antragsgegner einwendet, er müsse nicht regelmäßig "nachrechnen", ob die Inanspruchnahme der Altersrente noch der erstellten Vergleichsberechnung entspreche, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil maßgebender Zeitpunkt nur der der Entscheidung über die Unbilligkeit sein kann (vgl § 6 Satz 2 UnbilligkeitsV).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195330&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 7 Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 23.08.2017 - L 6 AS 452/15

Zur Frage, ob ihm für in diesem Monat bezogenen Wehrsold aus zwei Reservistenübungen der Bundeswehr der Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige zusteht.

Der Kläger ist für die Zeit seiner Teilnahme an den Wehrübungen wie ein abhängig Beschäftigter zu behandeln.

Leitsatz ( Redakteur )


Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung der Einkommensbereinigung für Erwerbstätige bzgl. Bezugs von Wehrsold ( SG Nordhausen, Urteil vom 4. Dezember 2014, S 17 AS 8239/11).

Leitsatz ( Juris )

Die Regelung zum Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II ist auf den Wehrsold aus einer Reservistendienstleistung nach § 61 Soldatengesetz, zu der der Reservist nur aufgrund einer freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden kann, anwendbar.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195491&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Sozialgericht Landshut, Urteil v. 27.09.2017 - S 11 AS 261/16

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuwendungen in Form von Trinkgeld

Zur der Frage der Berücksichtigung von Trinkgeldzahlungen im Anwendungsbereich des SGB II.

Anrechnung von Trinkgeld einer Kellnerin als Arbeitslohn im SGB II-Leistungsbezug

Leitsatz ( Redakteur )


Die Trinkgeldeinnahmen erfüllen nicht die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 11a Abs. 5 SGB II (a. A. SG Karlsruhe, Urteil vom 30. März 2016 - S 4 AS 2297/15 -).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195631&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 2 Sozialgericht Berlin, Urteil v. 11.09.2017 - S 135 AS 26993/14

Leitsatz ( Juris )

Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Jobcenters gegen den Leistungsempfänger wegen Abbruchs der Maßnahme aus der Eingliederungsvereinbarung, wenn das Jobcenter dem Maßnahmeträger gegenüber nicht zur Zahlung nach Abbruch verpflichtet ist.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195647&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 3 SG Aurich 55. Kammer, Urteil vom 21.02.2017, S 55 AS 189/13

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- bzw Nebenkostennachforderung aus früherem Mietverhältnis - durchgehender Leistungsbezug - aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat - keine Berücksichtigung des Entstehungsgrundes der Nachforderung

Leitsatz ( Juris )

Strenges Bedarfs- und Monatsprinzip ist auch bei Nebenkostennachforderungen anwendbar. Auch wenn im Zeitraum, auf den sich die Nebenkostenabrechnung bezieht, die vom Leistungsträger gezahlten Leistungen nicht an den Vermieter weitergeleitet wurden, ist die volle Nachforderung im Grundsatz übernahmefähig. Der zweckwidrigen Verwendung kann nicht im Rahmen einer Bedarfsberechnung Rechnung getragen werden.



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE170030512&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





2. 4 SG Aurich 55. Kammer, Gerichtsbescheid vom 26.06.2017, S 55 AS 798/16

Leitsatz ( Juris )

Auch nach der Änderung der Verweisung durch § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III besteht regelmäßig kein unmittelbarer Erstattungsanspruch des SGB II Leistungsträgers gegen den Leistungsempfänger für die Beiträge zu gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung, wenn der Leistungsempfänger wegen Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachträglich aus der Hilfebedürftigkeit entlassen ist.



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE170037272&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint 





2. 5 Sozialgericht Rostock, Urteil vom 22. Juni 2017 (Az.: S 13 AS 845/14):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Bei der Auslegung und Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist das Recht einer hilfebedürftigen Person auf einen sozialtypischen Wohnraum vom Jobcenter stets zu berücksichtigen. Mit dem Regelungszweck des § 22 Abs. 1 Satz 2 unvereinbar, da eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch Art. 11 Abs. 1 GGgewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit, wäre es, wenn eine hilfebedürftige Personen gezwungen wäre, eine von ihr - möglicherweise aus der Not nur vorübergehend - gewählte, nicht vollwertige Unterkunft auch weiterhin zu bewohnen.

2. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II findet nur Anwendung, wenn vor der Durchführung des Umzugs bereits Wohnraum zu typischen Bedingungen bewohnt wurde.
Dies ist der Fall, wenn von einer hilfebedürftigen Person zunächst ein sehr kleiner Wohnraum (29,6 qm) lediglich als eine "Übergangswohnung" zur Unterstützung der noch in nächster Umgebung lebenden Angehörigen angemietet wurde, sowie ein Wohnungswechsel in einen großflächigeren Wohnraum aus ärztlicherseits bestätigten gesundheitlichen Gründungen und zur beruflichen Wiedereingliederung nach Absolvierung einer Rehabilitationsmaßnahme erforderlich war.

3. Auch eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte ist nicht gehalten, eine Unterdeckung des angemessenen Wohnraums von mehr als 15 qm dauerhaft hinzunehmen, denn dies wäre - gerade in Berücksichtigung der erwiesenen gesundheitlichen Schwierigkeiten - für diese Antragstellerin gleichbedeutend mit einer dauerhaften, unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Wohnmöglichkeiten gewesen.

Quelle: RA Helge Hildebrandt, Kiel





2. 6 Sozialgericht Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2017 (Az.: S 45 AS1711/14):

Heizkostengutschrift kann bei Leistungsberechtigten nur das berücksichtigt werden, was tatsächlich zugeflossen ist. Erfolgt kein Zufluss kann auch keine Anrechnung der Gutschrift erfolgen.

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Bei einer Gutschrift können bei Arbeitslosengeld II-Empfänger/innen als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur diejenigen Geldmittel berücksichtigt werden, die diesen Personen auch wirklich zugeflossen sind.

2. Dies ist nicht der Fall, wenn vom Jobcenter in der Vergangenheit die gesamten, antragstellerseitig geltend gemachten unterkunftsbezogenen Nebenkosten in keiner Weise entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anerkannt und übernommen worden sind, weshalb die ausgefertigte Gutschrift nicht zur Auszahlung des betr. Betrags an die Antragsteller/innen führte.

Quelle: RA Michael Loewy: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/





2. 7 Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 26. Juli 2017 (Az.: S 32 AS 142/17 ER ):

SG Kiel: Kieler Mietobergrenzen sind seit Dezember 2016 um 10 Prozent zu erhöhen

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Wenn im Bereich eines Jobcenters ein vollkommen neuer qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558d BGB Gültigkeit hat, der mit der sog. Regressionsmethode erstellt wurde, die mit einer kleineren Stichprobe auskommt, d. h. neue Mietobergrenzen weder ermittel noch veröffentlicht
wurden, dann ist desm SGB II-Träger eine angemessene Übergangszeit einzuräumen, in der weiterhin die bisherigen Mietobergrenzen als Grundlage für die Bestimmung der Angemessenheit von unterkunftsbezogenen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herangezogen werden können. Angesichts der verstrichenen Zeit seit dem Ablauf der Geltungszeit des Mietspiegels 2014 ist es geboten, dass bei der bisherigen Mietobergrenze ein pauschaler Mietpreisentwicklungszuschlag von zehn v. H. bei der bisherigen Mietobergrenze berücksichtigt wird.

Hinweis: S. auch dazu Beitrag von RA Helge Hildebrandt: SG Kiel: Kieler Mietobergrenzen sind seit Dezember 2016 um 10 Prozent zu erhöhen: https://sozialberatung-kiel.de/2017/08/08/sg-kiel-kieler-mietobergrenzen-sind-seit-dezember-2016-um-10-prozent-zu-erhoehen/





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

3. 1 SG Aurich 13. Kammer, Urteil vom 30.05.2017, S 13 SO 65/15

Leitsatz ( Juris )

Eine Aufhebung von Leistungsbewilligungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII gem. § 45 SGB X ist nicht mehr rechtmäßig möglich, wenn der Adressat bei Kenntnis der Behörde von den die Aufhebung begründenden Umständen bereits verstorben ist. Eine sachgerechte Ermessensausübung ist gegenüber den Erben im Regelfall nicht mehr durchführbar.



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE170037270&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint







4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Asylrecht





4. 1 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. August 2017 (Az.: L 8 AY 17/17 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Der Sachverhalt einer abweichenden Zuständigkeit aufgrund der Dublin III-VO (EU) 604/2013 zieht keine Anspruchseinschränkung entsprechend § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG nach sich. Die Anwendbarkeit dieser Norm setzt voraus, dass der Anspruchsteller von einem Relokationsbeschluss der Europäischen Union betroffen ist.

2. Wenn amtlicherseits keine Aussage darüber möglich ist, ob für den sudanesischen Antragsteller ein konkreter Ausreisetermin festgestanden hat oder Umstände vorgelegen haben, die seiner (sofortigen) Ausreise entgegengestanden haben könnten, dann kann keine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG verfügt werden.





4. 2 Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2017 (Az.: S 26 AY 35/17 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG liegen vor, wenn z. B. Bulgarien als ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der am Verteilmechanismus teilnimmt, Angtragsteller/innen bereits subsidiären Schutz gewährte.
§ 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG gelangt aber nicht zur Anwendung, wenn das unterbliebene Verlassen des Bundesgebiets durch die Antragsteller/innen nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die diese Personen nicht zu vertreten haben.

2. Bei einer unterbliebenen, aber nicht verschuldeten Ausreise liegen unter Berücksichtigung auch des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung entsprechend § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLg nicht vor. Migrationspolitische Erwägungen können kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Dies gilt im Besonderen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in Bulgarien zwar auch international schutzberechtigte Personen einen Anspruch auf öffentliche Unterstützung geltend machen können, nach der dortigen Gesetzeslage entsprechende Forderungen aber nicht durchsetzbar sind und deshalb in diesem Land einer Familie mit vier kleinen Kindern insbesondere Arbeits- und Obdachlosigkeit, d. h. mit hoher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Notlage droht.





4. 3 Sozialgericht Osnabrück, Beschluss v. 25.09.2017 - S 44 AY 13/17 ER

Leitsatz ( Juris )


1. Die in § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG, § 1a Abs. 2 AsylbLG in der Fassung vom 30.07.2016 vorgesehene Absenkung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege (sog. reduziertes physisches Existenzminimum) hält die Kammer nicht für unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Anschluss an: Bayerisches LSG, Beschluss vom 11.11.2016, L 8 AY 29/16 B ER; SG Landshut, Beschluss vom 10.08.2016, S 11 AY 69/16 ER). Einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bedarf es deshalb nicht.

2. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG) ist nicht absolut zu verstehen. Es kann in Teilen von der Erfüllung von Obliegenheiten - auch von ausländerrechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Beschaffung von Pass(ersatz)papieren - abhängig gemacht werden (Anschluss an: BSG, Urteil vom 12.05.2017, B 7 AY 1/16 R).

3. Die Kammer hält die in § 1a Abs. 2 AsylbLG vorgesehene Nichtberücksichtigung von Leistungen zur gesellschaftlichen und sozialen Teilhabe (Abteilung 7-12) im Fall der Absenkung der Leistungen für nicht verfassungswidrig.

4. Die Beschränkung des Leistungsumfangs auf ein abgesenktes physisches Existenzminimum (ohne Abteilung 3: Bekleidung) hält die Kammer für noch verhältnismäßig, da § 1a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG insoweit eine Härtefallregelung vorsieht.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195540&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

5. 1 OVG Sachsen, Beschluss vom 27. Februar 2017 (Az.: 4 B 236/16):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Die Übernahme der Kosten für die Beschulung eines seelisch wesentlich behinderten Kindes (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) in der Web-Individualschule stellt die einzig geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe dar, wenn es sich hier um keinen Ersatz für die allgemeine Schulbildung des Antragstellers handelt, sondern diesen jungen Menschen in die Lage versetzt, in absehbarer zeit wieder schulpflichtig und an einer Regelschule unterrichtet zu werden, so dass seine Schulpflicht behinderungsbedingt nicht weiter ruhen muss.

2. Bei einem Unterlassen einer solchen Maßnahme besteht die Gefahr, dass dieser Antragsteller über eine längere Zeit gar nicht unterrichtet würde, und er bei seiner Rückkehr an eine Regelschule aufgrund seiner Wissensdefizite einer nicht seinem Alter entsprechenden Klasse zugewiesen werden müsst, was für seine Eingliederung noch weitere Schwierigkeiten aufwirft.





5. 2 Kleiner Behördenratgeber für Hartz IV-Bezieher, 2. Auflage: Stand 01.03.2017 von Detlef Zöllner

Download:http://beratung.rudizentrum.de/ownimages/20170301-Kl_Behoerdenratgeber_Hartz_IV-RuDi-2Neuauflage.pdf





5. 3 Hartz IV: Antragsstellung nicht vergessen, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

Das Sozialrecht kennt - wie das deutsche Recht allgemein - das Rechtsinstitut der "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand", wenn eine gesetzliche Frist unerschuldet nicht eingehalten werden kann (§ 27 SGB X). Eine verspätete Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II lässt sich damit allerdings nicht reparieren. Nicht neu, aber einen Hinweis wert: https://sozialberatung-kiel.de/2017/10/02/hartz-iv-antragsstellung-nicht-vergessen/



Positive Beispiele

1. Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 31.03.2014 - S 40 (28, 23) AS 70/09

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch( Hier bejanend ) - unterlassene Beatung seitens des Jobcenters - Hinweis auf Folgeantrag

Pflicht des Leistungsträgers zum rechtzeitigen Hinweis auf erforderlichen Folgeantrag.

Hinweis Gericht

1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die Notwendigkeit von Folgeanträgen hinzuweisen (BSG, Urteil vom 18.01.2011, Az.: B 4 AS 29/10 R). Unterlässt er einen entsprechenden Hinweis, ist er ggf. auf Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet, Leistungen auch vor der konkreten Antragstellung zu erbringen.

2. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer mittlerweile aufgehobenen gesetzlichen Regelung mit der Vollendung des 18. Lebensjahres aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheidet und nunmehr verpflichtet ist, einen eigenen Antrag zu stellen, um weiter Leistungen zu beziehen. Dafür spricht einerseits, dass die von der Regelung betroffene Personengruppe in der Regel gemäß § 38 SGB II im Verwaltungsverfahren durch die Sorgeberechtigten vertreten werden, d.h. bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres kaum Kontakt mit dem Jobcenter, geschweige denn ausreichend eigene Kenntnisse bezüglich der eigenen Antragstellung erworben haben.

2. Rechtstipp: ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.02.2015 - L 7 AS 187/14 -

Die von einem zugelassenen kommunalen Träger abweichend von der Weisungslage bei Gemeinsamen Einrichtungen geübte Praxis, nicht erst ein Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes sondern in dem Monate davor ergangenen Bewilligungsbescheid auf die Notwendigkeit eines Folgeantrages hinzuweisen, genügt nicht der vom BSG verlangten Belehrung im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Leistungsbezuges.

3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.04.2016 - L 7 AS 384/16 B - rechtskräftig

Gewährung von Prozesskostenhilfe ( hier bejahend ) - fehlender Weiterbewilligungsantrag ALG II - Verwaltungsakt - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Zur Frage, ob ein Antrag auf ALG II gestellt wurde ( hier bejahend ).

Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Frage, ob ein Schreiben einen Verwaltungsakt darstellt, insbesondere eine Regelung beinhaltet, ist unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts durch Auslegung zu ermitteln (ausführlich Luthe, in: JurisPK SGB X, § 31 Rn. 25 f mwN).

2. Die Argumentation, eine Bescheidung sei "obsolet", wenn ein Antrag fehle, ist offensichtlich rechtswidrig.

3. Der Antrag iSd § 37 SGB II ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Zahlung von Leistungen (zur Rechtsnatur des Antrags nach § 37 SGB II vergl. Link, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 37 Rn 22), bei deren (vermeintlichem) Fehlen die Bewilligung abgelehnt werden muss, nicht aber eine Bescheidung verweigert werden darf.

4. Der Umstand, dass das Jobcenter rechtsirrig anderer Meinung war und keinen Bescheid erlassen wollte, ist unbeachtlich, da die Auslegung nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts eines verständigen Beteiligten zu erfolgen hat.





5. 4 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. August 2017 (Az.: L 16/4 KR 65/12):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Zum Anspruch eines sehbehinderten Antragstellers (Grad der Behinderung:100) auf die Finanzierung eines Blindenführhundes als ein erforderliches Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Es handelt sich hier um keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der üblicherweise von einer hohen Zahl von nichtbehinderten Menschen regelmäßig benutzt wird. Ein Blindenführhund ist unmittelbar auf den Ausgleich der Sehbehinderung selbst gerichtet und bietet Ersatz für die durch Blindheit ausgefallene bzw. deutlich erschwerte Möglichkeit der Umweltkontrolle.

2. Dies gilt gerade dann, wenn die Kombination von Langstock und erhaltenem Mobilitätstraining im Einzelfall (z. B. wenn keine Kompensation der Blindheit durch das Gehör wegen Schwerhörigkeit besteht) als nicht ausreichend aufgefasst zu werden hat und der Blindenhund wesentliche Gebrauchsvorteile bietet, nämlich insbesondere die sehbehinderte Person von der Hilfe anderer Menschen unabhängig oder zumindest deutlich weniger abhängig macht, z. B. bei der Überwindung akustisch nicht gesicherter oder gefährlicher Straßenübergänge.





5. 5 Billigkeitserlass für Rückforderung von Kindergeld bei unzureichender Behördenzusammenarbeit

Das FG Kiel hat entschieden, dass die Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung ermessensfehlerhaft ist, wenn sie allein auf eine Verletzung von Informationspflichten gemäß § 68 Absatz 1 EStG gestützt wird, obwohl der Kindergeldempfänger den das Kindergeld anrechnenden Sozialleistungsträger ordnungsgemäß über den kindergeldrelevanten Sachverhalt informiert hat.



weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/rw1/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171005366&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp 





5. 6 Kein Witz - Die Mietpreisbremse schützt – das Jobcenter

Die Mietpreisbremse war dazu gedacht, Gering- und Durchschnittsverdiener vor rasant steigenden Mieten zu schützen. Während diese Wirkung des Gesetzes zunehmend bezweifelt wird, zeitigt es an anderer Stelle kafkaeske Auswüchse. Das Jobcenter verweigert unter Berufung auf die Mietpreisbremse die Übernahme marktüblicher Mieten. Das zeigt ein aktueller Fall in Regensburg.



weiter: http://www.regensburg-digital.de/die-mietpreisbremse-schuetzt-das-jobcenter/02102017/ 





5. 7 Begründeter Schadenersatz wegen verspäteter Lohnzahlung und Hartz IV - Kürzung

Überweist ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten verspätet den Lohn, muss er für durch die Verzögerung auftretende Schäden Schadenersatz zahlen. Trudelt etwa die Lohnnachzahlung bei einem mittlerweile arbeitslosen und im Hartz-IV-Bezug stehenden Beschäftigten verspätet ein, kann bei einer daraufhin erfolgten Streichung des Arbeitslosengeldes II der frühere Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen werden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 28. März 2017 (Az.: 3 Sa 475/14).

weiter: https://www.facebook.com/FHPfreieharzIV ... 53124019:0

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http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.d ... focuspoint

Hinweis: Wenn der Lohn zu spät gezahlt wird...

Schadenersatz des Arbeitgebers bei Zahlungsverzug umfasst auch zurückzuzahlende Sozialleistungen


Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer Schadenersatz dafür zu leisten, wenn durch eine verspätete Lohnzahlung der Arbeitnehmer Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) an das Jobcenter zurückzahlen muss. Das hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt im Anschluss an das Arbeitsgericht Dessau zugunsten eines unserer Mandanten entschieden (-3 Sa 475/14-, noch nicht rechtskräftig).

Rechtsanwalt Jörg Schindler: https://www.rechtsanwalt-schindler.de/article/159.wenn_der_lohn_zu_spaet_gezahlt_wird.html





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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