Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 41/2015

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



1. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2015 - L 2 AS 1522/15 B ER - rechtskräftig

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - keine Übernahme von Stromschulden - Verweis auf Selbsthilfemöglichkeiten - Ratenzahlungsvereinbarung - Versuch eines Lieferantenwechsels - Pfändungsschutzkonto

Keine darlehensweise Übernahme von Stromschulden - Selbsthilfebemühungen wurden nicht glaubhaft gemacht

Leitsatz ( Redakteur )

1. Ein Anspruch auf Übernahme von Stromschulden durch Gewährung eines entsprechenden Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt voraus, dass zunächst alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 SGB II, der bestimmt, dass eine leistungsberechtigte Person zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden anderen Mittel und Möglichkeiten einzusetzen hat, bevor öffentliche Leistungen zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden dürfen [vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16.06.2014 - L 2 AS 932/14 B ER unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 12. Senats des LSG NRW (Beschluss vom 08.10.2012 -. L 12 AS 1442/12 B ER ].



2. Dieser Grundsatz der Vorrangigkeit der Selbsthilfemöglichkeiten gilt in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten, da der Leistungsträger sonst zum Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen werden würde. Das Risiko des Energieversorgers, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, muss deshalb zunächst in dem zu Grunde liegenden rein zivilrechtlichen Rechtsverhältnis geklärt werden, bevor ein etwaiger Einstand des Leistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommt.

3. Zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten hat die Antragstellerin aber nicht hinreichend ausgeschöpft. Hierzu gehört jedenfalls, dass sich der Leistungsberechtigte bei einer angekündigten oder schon erfolgten Stromsperre zunächst an seinen Energieversorger wendet, um zu versuchen, mit diesem eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Einen solchen ernsthaften Versuch hat die Antragstellerin aber nicht glaubhaft gemacht.

4. Auch der Versuch eines Lieferantenwechsels ist eine zumutbare Selbsthilfemaßnahme um eine baldige Wiederaufnahme der Stromversorgung zu erreichen.

5. Der Versuch eines Anbieterwechsels war der Antragstellerin auch zuzumuten, obwohl sie ein Pfändungsschutzkonto vorhält und sich in der Wohlverhaltensphase einer Verbraucherinsolvenz befindet. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn ein Stromanbieterwechsel ohne Bonitätsprüfung praktisch unmöglich ist. Hiervon ist aber nicht auszugehen.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180755&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



1. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.09.2015 - L 7 AS 1288/15 B ER - rechtskräftig

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - Vermutungsregelung - gemeinsames Bewohnen eines Hauses - gemeinsame Aufnahme eines Kredites - als Sicherheit hat der Partner seine Lebensversicherung abgetreten

Leitsatz ( Redakteur )

1. Bereits der Umstand, dass die Antragstellerin das gemeinsame Wohnen mit dem Partner verschweigen wollte, spricht dafür, dass es sich nach ihrer eigenen Einschätzung um mehr als eine Wohngemeinschaft gehandelt hat.

2. Die gemeinsame Aufnahme eines Kredites, der im Zusammenhang und zugunsten der gemeinsamen Wohnung steht, ist für die Bewertung als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ebenfalls von erheblicher Bedeutung.

3. Dabei ist herauszustellen, dass der Partner als Sicherheit seine Lebensversicherung abgetreten hat. Gegenüber der Bank haften die Antragstellerin und Herr X als Gesamtschuldner. Hierdurch wird eine wirtschaftliche und persönliche Verbundenheit deutlich, die klar für eine erhebliche und verpflichtende Bindung zwischen den Partnern spricht und weit über die Beziehungen in einer reinen Wohngemeinschaft hinausgeht. Mit diesem Vertrag wird eine Einstandspflicht begründet, die auf Jahre als Schuldner verbindet und ein Vertrauen auf Dauer voraussetzt.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180749&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



1. 3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.09.2015 - L 19 AS 2333/14

Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Entscheidung - Zwangsräumung der vormals bewohnten Wohnung - Erstattungsforderung - Erforderlichkeit einer abschließenden Entscheidung nach § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 3

Vorläufig bewilligte Leistungen sind als aliud gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet.

Jobcenter muss endgültigen Leistungsbescheid erlassen

Leitsatz ( Redakteur )

1. Nach Wegfall der Voraussetzungen für die zunächst nur vorläufige Bewilligung der existenzsichernden Leistungen hatte das Jobcenter anstelle des auf § 48 SGB X gestützten Änderungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit eine endgültige Bewilligungsentscheidung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III zu treffen, woran es hier fehlt. Demgemäß hat auch die angefochtene Erstattungsverfügung keine Grundlage ( siehe hierzu BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R ).

2. Leistungsbezieher können nach § 328 Abs. 2 SGB III schon dann nicht darauf verwiesen werden, auf eine endgültige Entscheidung über den erhobenen Anspruch zu verzichten, wenn keine Änderung gegenüber den ursprünglichen Annahmen eingetreten ist. Umso mehr muss dies gelten für Adressaten vorläufiger Bescheide, bei denen abschließend - wie hier infolge der Zwangsräumung der vom Kläger ehedem bewohnten Wohnung - neue Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Ermittlung des Bedarfs relevant und Berechnungsgrundlage für die vom Vorläufigkeitsvorbehalt erfasste Leistungshöhe sind. Zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der endgültig zustehenden Leistungen ist deshalb von Amts wegen notwendig eine das Verwaltungsverfahren auf den ursprünglichen Leistungsantrag abschließende Entscheidung (vgl. § 8 SGB X) nach Maßgabe von § 328 Abs. 3 S. 1 sowie ggfs. S. 2 Halbs. 1 SGB III zu treffen.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180756&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



1. 4 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.09.2015 - L 6 AS 180/15 B ER - rechtskräftig

Zur Übernahme von Mietschulden und laufende Kosten im einstweiligem Rechtsschutz

Leitsatz ( Redakteur )

Die Erklärung zur Übernahme der Mietschulden durch eine öffentliche Stelle ist zur Sicherung der Unterkunft geeignet und gerechtfertigt, da nur so die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB eintritt. Die Wohnung ist nach gegenwärtiger Betrachtung und in der gegenwärtigen Situation auch hinsichtlich der Kosten erhaltenswert.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180719&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



1. 5 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.08.2015 - L 11 AS 558/15 B ER

Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen

Leitsatz ( Redakteur )

1. Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn keine (offenbaren) Erfolgsaussichten für den Widerspruch bestehen.

2. Die vom Sozialgericht Gotha geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und Sanktionsregelungen teilt der Senat nicht. Insbesondere sind vom Bundesverfassungsgericht keine voraussetzungslosen steuerfinanzierten Staatsleistungen gefordert worden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09 -; BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R ).



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180579&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Anmerkung: a. A. SG Dresden, Urteil vom 10.08.2015 - S 20 AS 1507/14



 



 



1. 6 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 23.07.2015 - L 11 AS 254/14

Übernahme einer Heizkostennachzahlung

Zur Übernahme einer Heizkostennachzahlung als (einmalige) Kosten der (Unterkunft und) Heizung



Leitsatz ( Redakteur )



 Eine Nachforderung, die in einer Summe fällig geworden ist, kann entgegen der Entscheidung des Beklagten lediglich als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit berücksichtigt, nicht aber auf längere Zeiträume verteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R ). Nachzahlungen gehören nur zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R ).



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180578&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



2. 1 SG München, Beschluss v. 01.10.2015 - S 16 AS 1859/15 ER

Nichtwahrnehmung eines Meldetermins - Sanktion rechtswidrig - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Reiseunfähigkeitsbescheinigung – detaillierte Diagnose des Arztes nicht notwendig - Datenschutz - wichtiger Grund i. S. v. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

Nicht immer müssen Hilfebedürftige eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.



Eine vom JC geforderte Reiseunfähigkeitsbescheinigung ist rechtswidrig und verstößt laut Bundesdatenschutzbeauftragten gegen das Datenschutzgesetz, wenn nur bei Ausfüllung des Formblatts und insbesondere bei der Abgabe einer detaillierten medizinischen Begründung die Erkrankung als wichtiger Grund anerkannt werden kann ( Leitsatz Redakteur )

Leitsätze Dr. Manfred Hammel

1. Nicht in jedem Leistungsfall kann ein Jobcenter gegenüber erwerbsfähigen Leistungsberechtigten verfügen, dass nur nach Vorlage einer „Reiseunfähigkeitsbescheinigung“ in Bestehen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II für ein begangenes Meldeversäumnis entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II akzeptiert wird.

2. Von ausschlaggebender Bedeutung sind hier stets die Anforderungen des jeweiligen Einzelfalls (z. B. gerade die Vorgeschichte, begründete Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit etc.), damit das amtlicherseits geäußerte Verlangen nach der Beibringung eines besonderen Attests als sachlich gerechtfertigt aufgefasst werden kann.

3. Hier obliegt dem SGB II-Träger eine besondere Darlegungspflicht, damit das Erfordernis zur Abgabe dataillierter medizinischer Angaben über die  Auswirkungen einer Erkrankung, durch die die Wahrung eines Termins im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II unmöglich gemacht werden, besteht.



 



2. 2 SG Kiel, Beschluss v. 02.10.2015 - S 35 AS 185/15 ER



Leitsatz Dr. Manfred Hammel



Wer als nichtdeutsche, hilfebedürftige Person in der BR Deutschland zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig war und dessen bei Arbeitgebern eingereichte Initiativbewerbungen in ihrer Gesamtheit gescheitert sind, bei dem greift der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II normierte Leistungsausschluss, weil einzig eine Arbeitssuche und kein konkreter Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt vorliegt(vgl. EuGH, Urteil vom 15.September 2015 – Az.: C-67/14, Fall Alimanovic).



S. a. dazu Beitrag von RA Helge Hildebrandt: Kein ALG II für EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche ableitet:  http://sozialberatung-kiel.de/2015/10/06/kein-alg-ii-fuer-eu-auslaender-deren-aufenthaltsrecht-sich-allein-aus-der-arbeitssuche-ableitet/



 



 



2. 3 SG Berlin, Beschluss v. 25.09.2015 - S 61 AS 19243/15 ER

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Angebot einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung wegen Ermessensnichtgebrauch des Jobcenters - Maßnahme nicht hinreichend bestimmt

Leitsatz ( Redakteur )

1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Arbeit gem. § 16 SGB II, § 45 SGB III können dem Hilfebedürftigen nur nach Ausübung des Ermessens angeboten werden. Dabei sind auch die Zumutbarkeitskriterien des § 10 SGB II zu beachten.

2. Weder der Zuweisungsbescheid noch die diesbezüglichen Ausführungen in der Eingliederungsvereinbarung lassen erkennen, ob das JC überhaupt sein Ermessen ausgeübt hat und wenn ja, anhand welcher Kriterien.

3. Die angebotene Maßnahme war zudem nicht hinreichend bestimmt. Nachteilige Folgerungen aus dem Verhalten des Leistungsempfängers können nur gezogen werden, wenn der Leistungsträger das jeweilige Angebot genau bezeichnet hat. Nur dann könne der Leistungsberechtigte erkennen, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit genüge (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2012, B 4 AS 60/07 R ). Diese Rechtsprechung ist auf das Angebot einer Eingliederungsmaßnahme übertragbar (vgl. insoweit SG Braunschweig, Beschluss vom 08.12.2014 - S 33 AS 653/14 ER unter weiterem Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Juni 2013 – L 7 AS 513/11).

4. Die angebotene Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Arbeit war zu unbestimmt, denn im Bescheid befanden sich keine näheren Angaben zu den Inhalten der Maßnahme oder den Maßnahmezielen. Aus der Formulierung „Aktivierung und Vermittlung mit intensiver Betreuung und Anwesenheitspflicht" lässt sich keinesfalls ableiten, mit welchen Inhalten der Leistungsempfänger zu rechnen hat. Eine derart allgemeine Formulierung lässt nicht erkennen, durch welche Tätigkeit oder Ergebnisse der Antragsteller in welcher Form an den Arbeitsmarkt herangeführt werden soll.

Rechtstipp 1: LSG NRW, Beschluss vom 18.05.2015 - L 19 AS 2396/14 NZB - rechtskräftig - Zur Rechtsfrage, wann und unter welchen Bedingungen die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit zumutbar ist.

Rechtstipp 2: SG Augsburg, Beschluss v. 06.05.2015 - S 11 AS 351/15 ER - Zur Anforderung an die Zumutbarkeit einer Eingliederungsmaßnahme

Rechtstipp 3: SG Berlin, Beschluss vom 16.04.2014 - S 206 AS 7185/14 ER - Liegt bei einer Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit ein Ermessensnichtgebrauch vor, so ist der Verwaltungsakt zur Zuweisung der Maßnahme bereits schon rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt anzuordnen.



 



 



2. 4 Sozialgericht Dresden, Urteil vom 23.07.2015 - S 32 AS 3422/13

Zu den Anforderungen an eine unverzügliche Nachholung der Antragstellung i.S.d. § 40 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 28 Satz 1 SGB X

Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 umfasst nicht grundsätzlich Antrag auf Arbeitslosengeld II - keine rückwirkende Leistungsgewährung - unverzüglich

Eine unverzügliche Antragstellung im Sinne des § 40 Abs. 5 SGB II liegt grundsätzlich nur am ersten Tag des Folgemonats vor.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Nach § 28 Satz 1 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 5 SGB II wirkt ein nachgeholter Antrag auf Gewährung von ALG II bis zu einem Jahr zurück, wenn er unverzüglich nach Ablauf des Monats gestellt worden ist, in dem die Ablehnung einer anderen Sozialleistung, wegen deren Geltendmachung zunächst von der Stellung des ALG-II-Antrages abgesehen wurde, bindend geworden ist.



2. § 40 Abs. 5 SGB II ist dahingehend auszulegen, dass der Antrag auf ALG II grundsätzlich am ersten Öffnungstag der Behörde nach Ablauf des Monats gestellt werden muss, in dem die Widerspruchsfrist gegen die Ablehnung der zunächst beantragten Sozialleistung abläuft.



 



 



2. 5 Sozialgericht Dresden, Urteil vom 26.06.2015 - S 14 AS 8400/12 - Die Berufung wird zugelassen.

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges Konzept Landkreis Meißen - Wohnungsmarktyps II - Festlegung des räumlichen Vergleichsbereichs - Nichtberücksichtigung der Homogenität und verkehrstechnischen Verbundenheit -  Clusteranalyse - Anwendung der Wohngeldtabelle

Leitsatz ( Redakteur )

1. Zum Konzept des Landkreises Meißen, insbesondere zur Bildung des Vergleichsraums

2. Eine Vergleichsraumbildung des Jobcenters ist nicht schlüssig, wenn Wohnungsmarkttypen gebildet worden sind, zu deren Abgrenzung nur mietpreisbildende Faktoren herangezogen wurden und die Homogenität bzw. die verkehrstechnische Verbundenheit unberücksichtigt geblieben sind.



Anmerkung: ebenso im Ergebnis: SG Aachen, Urteil vom 24. Februar 2015 – S 20 SO 157/14, SG Magdeburg, Urteil vom 23.04.2015 –S 14 AS 4313/10



 



2. 6 Sozialgericht Detmold, Urteil vom 10.09.2015 - S 18 AS 248/14 - Die Berufung wird zugelassen.

Keine Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für die Fahrtkosten für den Besuch des Kindergartens.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Der Bedarf für die monatlichen Fahrtkosten mit dem Bus zum Kindergarten ist nicht unabweisbar.

2. Die Kosten können nicht über § 28 SGB II als Bedarfe für Bildung und Teilhabe gedeckt werden, da im Bereich der Kindertageseinrichtung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II lediglich Aufwendungen für Ausflüge und mehrtägige Fahrten übernommen werden.

3. Hilfebedürftige können den bei ihnen entstandenen Bedarf für die Fahrtkosten jedoch selbst aus den bei ihr vorhandenen Mitteln nach dem SGB II decken, weil im Regelbedarf ein Anteil von ca. 6,3 % für den Bereich Verkehr enthalten ist und auch der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II wegen Alleinerziehung zur Verfügung steht.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180647&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Anmerkung: Kinderbetreuungskosten bzw. Fahrtkosten sind als notwendige Ausgaben absetzbar, wenn die Betreuungsaufwendungen infolge der Erwerbstätigkeit entstanden sind (BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 7/10 R , Rn. 17; Urteil vom 10.07.2003 – B 11 AL 71/02 R ).



 



2. 7 Sozialgericht Gießen, Urteil vom 9. Juni 2015 (Az.: S 28 AS 816/12):



Ein Selbständiger bedarf keiner Zustimmung des Jobcenters zur Anmietung von Räumlichkeiten, denn eine Begrenzung selbständiger Tätigkeit durch ein Zustimmungserfordernis vor der Anmietung von Räumlichkeiten ( wie das grundsätzliche Erfordernis einer Zusicherung bei Anmietung von Wohnraum gem. § 22 Abs. 4 SGB II ) kennt das Gesetz nicht ( Leitsatz Redakteur)



Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Die Ausübung der selbständigen Tätigkeit „Ernährungsberatung und Personal-Fitness-Training (auch Hausmeisterdienste)“ macht für einen Fitness-Trainer die Anmietung entsprechender Räumlichkeiten erforderlich.

2. Fitnessgeräte sowie (Büro-) Räume zur individuellen Beratung der Kundschaft beanspruchen Raum und Strom.

3. Bei den als Fitness-Trainer erzielten Einnahmen handelt es sich um Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, so dass § 3 Alg II-VO (Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit) zur Anwendung gelangt.

4. Notwendige Ausgaben für Raummiete in einer Höhe von EUR 300,-
(monatlich) sowie Stromkosten von EUR 25,- pro Monat sind weder „offensichtlich“ unangemessen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-VO noch stehen sie in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-VO in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-VO.



 



 



Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock



 

Zurück