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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 40/2019

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

1. 1 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 11.09.2019 - L 7 AS 857/19 B ER - rechtskräftig

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor, da die Eingliederungsvereinbarung nicht alle Einzelheiten der Arbeitsgelegenheit selbst regelt, sondern der Konkretisierung durch eine Zuweisungsentscheidung bedurfte (zu den Anforderungen an eine Eingliederungsvereinbarung als Rechtsgrund für eine Arbeitsgelegenheit vgl. z.B. BSG vom 22.08.2013 – B 14 AS 75/12 R ).

2. Eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II liegt hinsichtlich der dem Antragsteller zugewiesenen Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II ebenso nicht vor. Zweifelhaft ist bereits, ob der Antragsgegner die vom Antragsteller zu verrichtenden Arbeiten hinreichend konkret festlegte (zum unverzichtbaren Regelungsinhalt der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II in den bis zum 31.12.2008 geltenden Fassungen (a.F.) vgl. z.B. BSG vom 27.08.2011 – B 4 AS 1/10 R ), da der Zuweisungsbescheid keine Regelung über die Verteilung der täglichen Arbeitszeit enthält (zum entsprechenden Erfordernis vgl. z.B. BSG vom 22.08.2013 – B 14 AS 75/12 R ).

3. Jedenfalls ist die achtmonatige Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit dann rechtswidrig, wenn (erst) der Maßnahmeträger nach den Ergebnissen einer vierzehntägigen Einarbeitungs- und Einweisungszeit, in der auch eine ärztliche Begutachtung vorgesehen ist, zu entscheiden hat, ob der Leistungsberechtigte körperlich, geistig oder seelisch in der Lage ist, die zugewiesenen Arbeiten zu verrichten, da darüber allein der Leistungsträger zu entscheiden hat. Die Zumutbarkeit einer Arbeitsgelegenheit richtet sich nach § 10 SGB II (vgl. § 10 Abs. 3 SGB II) und ist nicht nur Tatbestandsmerkmal für die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Zuweisung, sondern auch für die Feststellung einer Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Darüber hat der Leistungsträger zu entscheiden.

4. Dem Maßnahmeträger verbleibt allein die Entscheidung, ob er den Leistungsberechtigten zu den vom Leistungsträger festgelegten Konditionen in einer von ihm bereitzustellenden Tätigkeit beschäftigen will (zu § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. vgl. z.B. BSG vom 13.04.2011 – B 14 AS 98/10 R ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=208363&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





S. a. Juris

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen sog Sanktionsbescheid

Leitsatz ( Juris )

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollzogenen Bescheid über die Feststellung des vollständigen Entfallens von Leistungen und Aufhebung der Leistungsbewilligung entfällt nicht, wenn aufgrund einer fortwirkenden Notlage die Aufhebung der Vollziehung in Betracht kommt.





1. 2 LSG NRW; Beschluss v. 19.08.2019 - L 6 AS 1953/18 NZB

SGB II: Abiball-Kosten kein Mehrbedarf

Das LSG Essen hat entschieden, dass das Jobcenter nicht die Kosten für die Teilnahme an einer nicht schulisch verpflichtenden Veranstaltung übernehmen muss, da eine solche Veranstaltung keinen unabweisbaren Bedarf darstellt.

Kurzfassung:

Die Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II scheitere bereits daran, dass es sich bei den Kosten nicht um davon erfasste laufende, sondern einmalig auftretende Bedarfe handele. Eine planwidrige Regelungslücke, die zur Vermeidung von Grundrechtsverstößen durch eine analoge Anwendung geschlossen werden müsste, liege nicht vor. Denn Bedarfsspitzen bei durch grundsätzlich vom Regelbedarf umfassten Ausgaben würden in Form von Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II abgefangen. Zudem habe es sich bei dem Abiball nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt, deren – wenn auch wünschenswerter – Besuch verpflichtend gewesen wäre. Überdies könne auch nicht erkannt werden, dass sämtliche anderen Möglichkeiten (z.B. eine Unterstützung durch den Förderverein) ausgeschöpft worden seien, um eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden. Allein unter diesem Aspekt seien verfassungsrechtliche Argumente für eine Ausdehnung der Norm gegen den eindeutigen Wortlaut auch auf die hier geltend gemachten einmalig auftretenden Ausgaben nicht überzeugend. Das gleiche gelte für eine über die abschließende Aufzählung in § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II hinausgehende Auslegung als Bedarf für Bildung und Teilhabe.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/vps/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190902360&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Hinweis: hier zum Volltext der Entscheidung: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=208400&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





1. 3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.09.2019 - L 31 AS 1627/19 B ER - rechtskräftig

EU-Bürgerin; Schwangerschaft; Abschiebungshindernis


Orientierungssatz ( Redakteur )

1.Die schwangere und nicht reisefähige bulgarische Antragstellerin hat - zumindest - während der Zeit der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz aus humanitären Gründen einen Aufenthaltsstatus und damit auch einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII.

2. Es ist verfassungsrechtlich unter dem Aspekt der Menschwürde i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip schlichtweg undenkbar, dass wegen eines Abschiebungshindernisses die Ausreise rechtlich nicht verlangt werden kann, gleichzeitig der Antragstellerin aber kein Leistungsanspruch zuerkannt wird, so dass sie ihr Kind ohne Krankenversicherungsschutz sozusagen "auf der Straße" zur Welt bringen müsste.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=208289&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 SG Wiesbaden, Urt. v. - S 5 AS 811/16

"Glücksspieler" muss Hartz IV-Leistungen zurückzahlen


Das SG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Hartz IV-Bezieher, der sein Haus wegen Glücksspielschulden verkauft, seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeiführt und daher erhaltene Hartz IV-Leistungen zurückzahlen muss.

Kurzfassung:

Nach Auffassung des Sozialgerichts hatte der Kläger keinen "wichtigen Grund" sein Haus zu verkaufen, um mit dem Erlös seine Spielschulden zu begleichen. Ein wichtiger Grund sei anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles Umstände vorliegen, unter denen nach verständiger Abwägung der Interessen des Einzelnen mit den Interessen der Allgemeinheit – also des Steuerzahlers – den Interessen des Einzelnen der Vorrang einzuräumen sei. Vorliegend sei es dem Kläger jedoch objektiv möglich und zumutbar gewesen, die Polizei um Hilfe zu bitten. Es gäbe keinen Grund anzunehmen, dass die Polizei nicht in der Lage gewesen wäre, die Sicherheit des Klägers zu gewährleisten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Wiesbaden v. 24.09.2019 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/lep/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190902372&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp u. https://sozialgerichtsbarkeit.hessen.de/sites/sozialgerichtsbarkeit.hessen.de/files/Presseerkl%C3%A4rung%20-%28Gl%C3%BCcksspieler-%29.pdf



2. 2 SG Potsdam, Beschluss vom 28.08.2019- S 23 AS 521/19 ER

Verdamp lang her, verdamp lang her….. Verjährung von Erstattungsforderungen im SGB II, ein Beitrag von RA Kay Füßlein

Auch Rückforderungsansprüche der JobCenter verjähren, die Frage ist nur: wann?

Nach § 50 SGB X ist dies in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist, der Fall (meist also einen Monat nach Bekanntgabe). Danach tickt die Uhr für die Verjährung.

Um die Verjährung auf 30 Jahre zu dehnen, bedarf es eines weiteren Verwaltungsaktes nach § 52 SGB X .

Dieser „Durchsetzungsverwaltungsakt“ wurde jedoch in der Vergangenheit häufig (bzw. gar nicht) erlassen

In seine Beschluss vom 14.12.2018, L 34 AS 2224/18 B ER hat das LSG Berlin-Brandenburg daher den Einwand der Verjährung greifen lassen, wenn der Durchsetzungsbescheid fehlt.

Das SG Potsdam hat sich in seine Beschluss vom 28.08.2019 dem sich auch angeschlossen.

Weiter: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=957





3. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

3. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.08.2019 - L 7 AL 124/18

Leitsatz ( Juris )

Die Beauftragung eines externen Scandienstleisters durch die Bundesagentur für Arbeit zwecks Bearbeitung der Posteingänge für die elektronische Aktenführung befreit den Absender nicht von dem ihm obliegenden rechtzeitigen Zugangsnachweis.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=9B4FD1E2EA552BAB9F045DA40C0798CB.jp19?doc.id=JURE190012335&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





3. 2 Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 31.07.2019 - L 2 AL 50/18

Eine bestandskräftig festgestellte Sperrzeit steht einem Anspruch auf Gründungszuschuss entgegen.


Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Ein Leistungsbezug nach dem SGB III) ist bei Arbeitslosigkeit notwendige tatbestandliche Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf einen Gründungszuschuss (unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – B 11 AL 52/14 B ).

2. Die Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs sind auch in den Fällen nicht gegeben, in denen das Gesetz ein Ruhen des Anspruchs anordnet ( LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 – L 9 AL 219/13 ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=208355&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 3 SG Osnabrück, Urt. v. 26.07.2019 - S 43 AL 68/19 ER

Keine weitere Förderung einer Hörgeschädigten für zweite Ausbildung


Das SG Osnabrück hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht die Kosten für eine (zweite) Ausbildung einer erheblich Hörgeschädigten zur Erzieherin übernehmen muss, da sie grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die bestmögliche Ausbildung zu finanzieren, sondern nur eine zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendige Ausbildung.

Kurzfassung:

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Ablehnung der weiteren Förderung der Antragstellerin rechtmäßig. Dabei sei ausdrücklich offengelassen worden, ob die Ausübung des Berufs der Erzieherin mit den bei der Antragstellerin unstreitig gegebenen Einschränkungen überhaupt möglich sei. Es bestünden insoweit gewisse Zweifel, welche aber im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht aufgeklärt werden könnten. Jedenfalls habe das Gericht aber eine sog. arbeitsmarktliche Notwendigkeit als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Die Antragstellerin habe allein einen Anspruch darauf, dass ihr durch die Bundesagentur für Arbeit die zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendige Ausbildung, nicht jedoch die bestmögliche gewährt werde. Die Antragstellerin sei mit dem von ihr bislang erlernten Beruf auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelbar.

Das Gericht habe in seine Betrachtungen auch die UN-Behindertenrechtskonvention einbezogen. Das Recht auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu einer anderweitigen als der aktuell ausgeübten Tätigkeit sei jedoch gewahrt, da auch ohne die Behinderung der Antragstellerin eine Zweitausbildung von der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit abhängen würde. Eine solche bestehe aber vorliegend gerade nicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie ist mit der Beschwerde zum LSG Celle-Bremen angegriffen worden (AZ.: L 11 AL 70/19 B).

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Osnabrück v. 23.09.2019: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1abt/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190902371&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte u. Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 25.07.2019 - L 7 SO 1686/17

Leitsatz ( Juris )

1. Über Art und Höhe der Leistung enthält § 54 Abs. 3 SGB XII keine nähere Regelung. Bei der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher in einer Pflegefamilie ist eine Anwendung der jugendhilferechtlichen Bestimmung des § 39 SGB VIII gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 23.04.2015 - L 7 SO 304/14 - juris zur Bemessung der Leistung bei Vollzeitpflege eines Erwachsenen).

2. Sind die tatsächlichen Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen nicht festzustellen (§ 39 Abs. 4 S. 1 SGB VIII), ist das Pflegegeld in einem monatlichen Pauschalbetrag zu gewähren, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind (§ 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII). Dabei richtet sich gem. § 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen, die am Ort der Pflegestelle gelten.

3. Eine abweichende Leistungsfestsetzung nach der Besonderheit des Einzelfalls erfordert eine substantiierte Darlegung der besonderen Umstände und eines weit überdurchschnittlichen Erziehungsaufwandes.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=208372&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. 2 LSG NRW, Urt. v. 17.06.2019 - L 20 SO 479/17

Keine Anwaltskosten bei unterlassener Verzinsung


Das LSG Essen hat entschieden, dass das Unterbleiben einer ausdrücklichen Zinsentscheidung in einem Bescheid, der eine Nachzahlung von Sozialleistungen bewilligt, nicht als konkludente Ablehnung des Verzinsungsanspruchs zu verstehen ist.

Kurzfassung:

Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der gegen die nur vermeintliche Ablehnungsentscheidung erhobene Widerspruch unzulässig, wenn es bereits an einer (konkludenten) Zinsentscheidung fehlt. Damit sei er eben nicht erfolgreich gewesen, so dass eine Kostenerstattung ausscheide.

Ob eine Entscheidung zu den Zinsen getroffen (und damit ein anfechtbarer Verwaltungsakt erlassen) worden sei, hänge allein von der Auslegung der Verwaltungsverlautbarung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ab. Der Umsetzungsbescheid enthalte hier keine ausdrückliche Entscheidung über eine Verzinsung. Ihm könne auch ein entsprechender Erklärungsinhalt nicht durch Auslegung beigemessen werden. Ein verständiger, mit den Umständen des Falls vertrauter Empfänger, der insbesondere das tatsächliche Geschehen bis zum Erlass des Bescheides gekannt hätte, habe das Unterbleiben einer ausdrücklichen Zinsentscheidung nicht als konkludente Ablehnung des Verzinsungsanspruchs verstehen müssen.

Gegen die Entscheidung ist Revision beim BSG eingelegt worden (AZ.: B 8 SO 5/19 R).

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 25.09.2019 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/udu/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190902391&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





5. Entscheidungen der Landessozialgerichte u. Sozialgerichte zum Asylrecht

5. 1 Sozialgericht Osnabrück, Beschluss v. 04.09.2019 - S 44 AY 40/19 ER

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG liegen nicht vor, denn die Weigerung des Antragstellers, gegenüber der somali-schen Botschaft, eine Freiwilligkeitserklärung abzugeben, erfüllt nicht den Tatbestand des § 1a Abs. 3 AsylbLG. Auch liegt keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Auf-enthalts vor.

2. Der Begriff "Freiwilligkeit" kann – mit der Rechtsprechung des BSG – nur bedeuten, dass der Ausländer "aus freien Stücken" in sein Heimatland zurückkehrt (BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 7 AY 7/12 R). Die Unterscheidung zwischen einem rechtlich geforderten und einem inneren Willen ist letztlich nicht zielführend. Ein Ausreispflichtiger, der die Freiwilligkeitserklärung trotz entgegenstehendem Willen abgeben muss, wird zum Lügen gezwungen, was vor dem Hintergrund der hier streitigen Leistungskür-zung nicht zumutbar ist. Eine anderweitige Auslegung der Erklärung, wie sie das BVerwG ( Urteil vom 10.11.2009, 1 C 19/08) vorgenommen hat, ist nicht möglich.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=208371&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

6. 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes - Tamme - juris, 26.09.2019 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/12us/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSRADG000119&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



6. 2 LSG Berlin-Brandenburg: Langfristige "Überbrückungsleistungen" für Unionsbürgerinnen, ein Beitrag v on Claudius Voigt

Es gibt ein (nach meiner Kenntnis) erstes Urteil in einem Hauptsacheverfahren zur Frage der „Überbrückungsleistungen“ nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII für Unionsbürgerinnen, die ansonsten von Leistungen nach SGB II bzw. XII ausgeschlossen sind. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (15. Senat) hat dazu am 11. Juli 2019 (L 15 SO 181/18) folgendes entschieden:

https://ggua.de/fileadmin/downloads/unionsbuergerInnen/UEberbrueckungsleistungen.pdf



6. 3 Terminvorschau: Neuss, Remscheid, Solingen - wie viel darf eine Hartz-IV-Wohnung kosten?

Die 29. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf beabsichtigt, in vier Verfahren in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden:

Mittwoch, den 02. Oktober 2019, 1. Obergeschoss, Saal 139,



09:30 Uhr S 29 AS 4533/17 zu Kaarst (Rhein-Kreis Neuss)

10:15 Uhr S 29 AS 1037/18 zu Neuss (Rhein-Kreis Neuss)

10:45 Uhr S 29 AS 3925/16 zu Remscheid

11:30 Uhr S 29 AS 3566/16 zu Solingen

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=7978&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





6. 4 Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Rechtsvereinfachung und Weiterentwicklung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - vom 11.09.2019

weiter: https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-rechtsvereinfachung-und-weiterentwicklung-des-zwoelften-buches-sozialgesetzbuch-sgb-xii-sozialhilfe-3564,1727,1000.html



6. 5  KEAs (Kölner Erwerbslose in Aktion): Schulbücher werden vom Jobcenter bezahlt

weiter: https://www.die-keas.org/node/665



6. 6 Extra-Mietzuschuss

Klima-Bonus für Berliner mit Hartz IV

 Ab Oktober können Berlins Hartz-IV-Haushalte ein bisschen teurer wohnen. Damit sie auch modernisierte Unterkünfte mit gedämmten Fassaden, dichten Fenstern oder sparsamen Heizungen mieten können, führt der Senat erstmals einen Klima-Bonus ein.

31 Euro extra Mietzuschuss pro Person in einer energetisch sanierten Wohnung!

weiter: https://www.bz-berlin.de/berlin/klima-bonus-fuer-berliner-mit-hartz-iv-und-andere-neuerungen





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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