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Tacheles Rechtsprechungsticker – KW 39/2026

Tacheles Rechtsprechungsticker – KW 39/2026

Stand: 27. September 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker

Rechtsprechungsübersicht

Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld/Grundsicherung · Arbeitsförderungsrecht


1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Neuen Grundsicherung/Bürgergeld (SGB II)

1.1 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2026 – L 9 AS 2184/26 ER-B

Thema:
Zum Anspruch eines bulgarischen Staatsbürgers auf Bürgergeld/Grundsicherung und zum Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger bei arbeitsplatzbezogener voller Erwerbsminderung und Nachweis eines zweijährigen ständigen Aufenthalts nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU.

Leitsätze

  1. Der Begriff der vollen Erwerbsminderung im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU ist im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RL EG 883/2004 europarechtskonform dahin zu verstehen, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf ausreicht.
    Hier: traumatischer Verlust des Gebrauchsarms ohne Prothesenversorgung bei einem zuletzt als Maler und Bauarbeiter tätigen Geschädigten.

  2. In einem Eilverfahren kommen als Indizien für einen „ständigen Aufenthalt“ in Deutschland im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU unter anderem im Inland ausgeübte angemeldete Erwerbstätigkeiten, Kontounterlagen über regelmäßige Barabhebungen oder Karteneinsätze im Inland und glaubhafte Unterlagen mit der Angabe von Wohnadressen, z. B. Arztbriefe, Anschreiben von Behörden oder Banken, in Betracht. Auch die Anmeldung bei einem Einwohnermeldeamt ist zur Glaubhaftmachung einer Wohnsitzbegründung geeignet, jedoch nicht für die weitere Aufrechterhaltung dieses Wohnsitzes.

  3. Eine in sich widerspruchsfreie und durch substantiierten Sachvortrag gestützte eidesstattliche Versicherung eines Zeugen, die nur Angaben zu Wahrnehmungen enthält, die der Zeuge vernünftigerweise machen konnte, kann eine erfolgreiche Glaubhaftmachung begründen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


1.2 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2026 – L 34 AS 495/26 B ER

Thema:
Zu den Kosten eines Einpersonenhaushalts in Berlin, zur AV-Wohnen 2026, zum schlüssigen Konzept des Grundsicherungsträgers, zur Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II und zur Frage der Vorwegnahme der Hauptsache.

Leitsatz

Der AV-Wohnen 2026 liegt ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft zugrunde, hier für einen Einpersonenhaushalt.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Anderer Auffassung ist der 35. Senat des LSG Berlin-Brandenburg:
    Die Annahme, dass die AV-Wohnen Berlin kein schlüssiges Konzept ist, ist vertretbar.
    Beschluss vom 14.07.2026 – L 35 AS 415/26 B ER PKH.

  2. Das BSG hat im Urteil vom 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 R trotz der Feststellungen des LSG die Schlüssigkeit der AV-Wohnen bezweifelt und darauf hingewiesen, dass bei Rückgriff auf Mietspiegelwerte Durchschnittswerte genutzt werden müssen. Für den dort maßgeblichen Zeitraum bezog sich die AV-Wohnen jedoch nur auf Durchschnittswerte des unteren Segments, also der „einfachen Wohnlage“, nicht aber auf Mittelwerte. Schon deswegen war sie nicht schlüssig.

  3. Keine Vorwegnahme der Hauptsache für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bei unangemessenen neuen Unterkunftskosten und Nichtvorliegen einer akuten Umzugsnotwendigkeit.


1.3 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.02.2026 – L 2 AS 340/25 B ER

Thema:
Zum Anspruch auf Bürgergeld für eine rumänische Familie bei Selbstständigkeit als Schrottsammler und Nichterkennung einer Gewinnerzielungsabsicht.

Schrott sammeln ohne Gewinnerzielungsabsicht schließt EU-Ausländer von der Grundsicherung nach dem SGB II aus.

Leitsätze

  1. Von einer selbstständigen Tätigkeit eines EU-Ausländers als Schrottsammler, die ein Freizügigkeitsrecht begründen und damit einem Leistungsausschluss in der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegenstehen kann, ist nicht auszugehen, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht zu erkennen ist bzw. nur eine völlig untergeordnete, unwesentliche wirtschaftliche Bedeutung aufgrund eines Gewinns von weniger als 35 Euro pro Monat vorliegt.

  2. Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen insbesondere der fehlende Überblick über die Betriebsausgaben und eine Ausübung der Tätigkeit, die – auch wenn nur teilweise – aus einem planlosen Herumfahren zur Schrottsuche besteht, sodass ein erfolgreiches Sammeln von Altmetall völlig zufalls- und glücksabhängig ist.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


1.4 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2025 – L 2 AS 3860/25 ER-B

Thema:
Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen nach § 16c SGB II.

Entscheidung

  1. Zuschüsse zur Eingliederung von Selbstständigen dürfen einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

  2. Ein Leistungsbezieher nach dem SGB II hat nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch auf Leistungen nach § 16c SGB II im Eilverfahren glaubhaft gemacht, da eine positive Prognose hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Tätigkeit derzeit nicht gestellt werden kann.
    Vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.06.2021 – B 14 AS 113/20 BH.

  3. Das Jobcenter hat eine solche positive Prognose zu Recht nicht angenommen, denn diese konnte bislang schon deswegen nicht getroffen werden, weil der Antragsteller hierfür erforderliche belastbare Unterlagen, insbesondere Rentabilitätsberechnung, Businessplan und Kapitalbedarfsplan, nicht eingereicht hat.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II

2.1 SG Duisburg, Urteil vom 28.08.2026 – S 49 AS 1339/23

Thema:
Zur Unzulässigkeit des Nachschiebens von Gründen bei isolierter Anfechtungsklage, zu den Anforderungen an die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden nach dem SGB X und zur Anwendbarkeit des Kopfteilprinzips bei kurzfristiger Aufnahme von Kriegsflüchtlingen.

  1. Eine ukrainische Staatsangehörige mit Bürgergeldbezug durfte darauf vertrauen, dass es nicht zu einer sofortigen Kürzung ihrer Mietkosten durch das Jobcenter kommt, wenn sie ihren Vater kurzfristig als Kriegsflüchtling in ihre Wohnung aufnimmt.

  2. Die Aufnahme des Vaters als Kriegsflüchtling aus der Ukraine könnte nach Ansicht der 49. Kammer als Notaufnahme zum Besuchszweck zu werten sein, ohne dass damit eine kopfteilige KdUH-Berücksichtigung einhergeht.

Entscheidung

  1. Das Jobcenter kann einen belastenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid im laufenden Klageverfahren nicht einfach nachträglich auf eine völlig andere Rechtsgrundlage oder neue Tatsachen stützen, um den Bescheid künstlich aufrechtzuerhalten.

  2. Nichtanwendbarkeit des Kopfteilprinzips bei kurzfristiger Aufnahme von Kriegsflüchtlingen:
    Eine der wichtigsten materiell-rechtlichen Aussagen des Urteils ist die Nichtanwendbarkeit des Kopfteilprinzips bei der kurzfristigen Aufnahme von Kriegsflüchtlingen.

  3. Normalerweise werden die Wohnkosten im SGB II anteilig nach Köpfen auf alle Bewohner einer Wohnung aufgeteilt. Das SG Duisburg entschied jedoch, dass die temporäre, humanitäre Aufnahme von Flüchtlingen, z. B. aus der Ukraine, nicht dazu führen darf, dass dem Hauptmieter die Leistungen für die Unterkunft gekürzt werden.

Quelle: SG Duisburg


2.2 SG Aurich, Urteil vom 18.08.2026 – S 25 AS 208/24 – nicht veröffentlicht

Thema:
Mindert Kinderwohngeld den KdU-Bedarf?

Kinderwohngeld mindert nicht den KdU-Bedarf, sondern ist Einkommen des Kindes.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Kinderwohngeld ist im SGB-II-Leistungsrecht Einkommen des begünstigten Kindes und nicht Einkommen des wohngeldberechtigten Elternteils.

  2. Kinderwohngeld darf nicht vorab den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II mindern. Es ist vielmehr in der individuellen Bedarfs- und Einkommensberechnung des Kindes nach § 11 SGB II zu berücksichtigen.

  3. Ein Heiz- oder Betriebskostenguthaben ist nach § 22 Abs. 3 SGB II gegen die vollen anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu verrechnen. Eine vorherige Kürzung dieser Aufwendungen um das Kinderwohngeld ist rechtswidrig.

  4. Ist das Guthaben durch die zutreffende Anrechnung in einem früheren Monat bereits ganz oder nahezu vollständig verbraucht, darf es in den Folgemonaten nicht erneut oder nur noch in Höhe des tatsächlichen Restes leistungsmindernd angesetzt werden.

  5. Streitgegenstand des Verfahrens waren ausschließlich Januar und Februar 2024. Nur für diese beiden Monate wurde die noch fortdauernde, zu hohe Anrechnung des Guthabens angegriffen. Die Guthabenanrechnung im Dezember 2023 war nicht Gegenstand der Klage.

Quelle: RA Niklas Sander auf www.anwalt.de



3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 Keine verfügbar


4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.09.2026 – L 8 SO 77/26 B ER

Thema:
Vorläufige Hilfe für die Beschaffung einer Heizungsanlage auch bei unangemessenem Wohneigentum für erwerbstätigen Rentner und seine mittellose Ehefrau.

Entscheidung

  1. Grundsicherung nach dem SGB XII:
    Der Leistungsträger muss bei kurzem Leistungsbezug und einer Ermessensreduzierung auf Null vorläufige Hilfe für die Beschaffung einer Heizungsanlage gewähren, § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII.

  2. Auch die unangemessene Größe eines selbst bewohnten Wohneigentums steht der Übernahme von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur nicht entgegen, wenn es nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist.
    Anschluss an BSG, Urteil vom 21.06.2023 – B 7 AS 14/22 R.

Leitsätze

  1. Ein Eilantrag im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG kann auf eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X gerichtet sein, für den Fall der Beschaffung einer Heizungsanlage ein Darlehen des Grundsicherungsträgers nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu erhalten. Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache und aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, hier unter anderem wegen der Beteiligung verschiedener Grundsicherungsträger, kann es im Einzelfall ausnahmsweise zulässig sein, durch die Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung die Hauptsache vorwegzunehmen.

  2. Die unangemessene Größe eines selbst bewohnten Wohneigentums steht der Übernahme von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur nicht entgegen, wenn es nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist.
    Anschluss an BSG, Urteil vom 21.06.2023 – B 7 AS 14/22 R.

  3. Die Verwertung eines selbst bewohnten Grundstücks oder einer selbst bewohnten Eigentumswohnung zur Vermeidung eines nur kurzzeitigen Leistungsbezugs mit der Folge der dauerhaften Aufgabe des bis dahin bestehenden Wohnumfeldes verlangt dem Betroffenen ein Sonderopfer im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ab, das regelmäßig außer Verhältnis steht zu den von der Allgemeinheit bis zur endgültigen Klärung aufzubringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
    Anschluss an BSG, Urteil vom 30.08.2017 – B 14 AS 30/16 R.

  4. Bei unabweisbaren Aufwendungen für die Instandsetzung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum ist im Einzelfall als Ausnahme von der sogenannten Kopfteilmethode nicht auf die Anzahl der Bewohner abzustellen, sondern allein auf die Eigentümer der Immobilie, die wegen der Wertsteigerung wirtschaftlich von der Hilfegewährung profitieren bzw. nach den Umständen des Einzelfalls allein die Kosten für Unterkunft und Heizung tragen oder zu tragen haben.
    Vgl. auch BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R.

  5. Die Ermessensentscheidung über eine Darlehensgewährung nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann im Einzelfall so sehr eingeschränkt sein, dass nur eine begünstigende Entscheidung in Betracht kommt, sogenannte Ermessensreduzierung auf Null.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen


4.2 SG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 01.06.2026 – S 2 SO 165/25

Thema:
Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Einholung von Kostenvoranschlägen bei der Übernahme von Entrümpelungskosten/Umzugskosten durch das Sozialamt?

Entrümpelungskosten/Umzugskosten sind vom Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durch mindestens zwei Kostenvoranschläge nachzuweisen.

Entscheidung

  1. Ob die geltend gemachten Entrümpelungskosten als weiterer notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des § 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII anerkannt werden können, hängt unter anderem davon ab, ob die Hilfebedürftige alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten.
    Vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2017 – B 8 SO 23/15 R.

  2. Dies kann im Einzelfall auch die Umzugskosten umfassen, die auch die Entsorgungskosten des Hausrates enthalten, der nicht in die stationäre Einrichtung verbracht werden kann. Dabei sind Umzugskosten möglichst gering zu halten und auf das Notwendige zu beschränken.

  3. Ein zulässiger Weg zur Ermittlung der Notwendigkeit ist das Erfordernis der Vorlage von Kostenvoranschlägen.
    Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 11.02.2010 – L 12 B 94/09 AS NZB.
    Dabei sind mindestens zwei Kostenvoranschläge zu fordern.
    Siehe LSG NRW, Beschluss vom 01.04.2021 – L 7 AS 1368/20 B.

  4. Hat die Klägerin, die zunächst im Krankenhaus war und sich anschließend in Kurzzeitpflege begab, noch nicht einmal ein einziges Vergleichsangebot vorgelegt, hat sie nicht nachgewiesen, dass die entstandenen Entrümpelungskosten notwendig im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung waren. Damit geht die Nichtnachweisbarkeit zu ihren Lasten.

  5. Die Klägerin war zur Vorlage von mindestens zwei Vergleichsangeboten verpflichtet. Dem hat sie sich von Beginn an verweigert und bereits unmittelbar nach Antragstellung zu erkennen gegeben, dass sie einer etwaigen Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I nicht nachzukommen gedenkt bzw. eine solche Mitwirkungsobliegenheit nicht anerkennt.

Quelle: SG Gelsenkirchen


5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

5.1 Keine verfügbar


Hinweis zur Zitierweise

Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen ausschließlich unter Angabe der jeweiligen Quelle zitiert werden.

Rechtsprechungsticker:
Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2026 – Autor: Detlef Brock

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Thomé-Newsletter 12/2026 vom 06.04.2026 – Autor: Harald Thomé

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