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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 39/2022

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem (SGB II ) und zum Arbeitsförderungsrecht nach dem ( SGB III )

 

1.1 BSG, Urteil v. 22.09.2022 - B 4 AS 60/21 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistung - Beantragung vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte - unbillige Härte – Bundesfreiwilligendienst

Bundesfreiwilligendienst schützt nicht vor vorzeitiger Rente

Jobcenter dürfen Hartz-IV-Bezieher auch während eines Bundesfreiwilligendienstes vorzeitig und mit Abschlägen in Rente schicken. Selbst wenn für die Mitarbeit Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, ist die Aufforderung, einen vorzeitigen Rentenantrag zu stellen, um Arbeitslosengeld II zu vermeiden, rechtmäßig.

Voraussetzung hierfür sei, dass der Arbeitslosengeld-II-Bezieher im Bundesfreiwilligenverdienst nicht mehr als 450 Euro monatlich verdient.

weiter auf www.evangelisch.de. : https://www.evangelisch.de/inhalte/206088/22-09-2022/urteil-bundesfreiwilligendienst-schuetzt-nicht-vor-vorzeitiger-rente

 

 

1.2 BSG, Urteil v. 22.09.2022 - B 11 AL 34/21 R

Arbeitslosenversicherung - Arbeitslosengeld - Grenzgänger - fiktiver Lohnsteuerabzug

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.

Kein Steuerabzug beim Kurzarbeitergeld von Grenzgängern ( Anlehnung an BSG, Urt. vom 3.11.2021 - B 11 AL 6/21 R )

Hinweis BSG

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (Urteil des Senats vom 3.11.2021 - B 11 AL 6/21 R) fest, dass nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 153 SGB III bei einer Freistellung von der Steuerpflicht in Deutschland als Grenzgänger nach einem DBA keine zu berücksichtigende Lohnsteuerklasse als Lohnsteuerabzugsmerkmal bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen ist.

Quelle:https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2022/2022_09_22_B_11_AL_34_21_R.html

 

 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

2.1 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.06.2022 - L 1 AS 101/18

Minderung des Arbeitslosengeldes II - Nichterfüllung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung

Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE220032379

 

 

2.2 LSG Baden-Württemberg Urteil vom 10.8.2022, L 3 AS 1171/22 B

Leitsätze


Antragsteller, über deren Antrag in einem PKH-Beschluss bewusst nicht entschieden worden ist, können gegen diese subjektive Beschwer im Rahmen der Beschwerde vorgehen.

Das bewusste Ausklammern eines Teils des Streitgegenstandes wird von der Regelung über die Möglichkeit der Ergänzung der Entscheidung nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht erfasst (Anschluss an BSG, Beschluss vom 02.04.2014 – B 3 KR 3/14 B, juris Rn. 8).

Beantragt eine Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern PKH, liegt Bewilligungsreife erst dann vor, wenn jeweils eine auf die minderjährigen Antragsteller lautende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden ist (Anschluss an BSG, Beschluss vom 18.11.2021 – B 1 KR 67/21 B, juris Rn. 3, Ls).

Eine rückwirkende Bewilligung von PKH kommt nicht in Betracht, wenn sich der Rechtsstreit vor Bewilligungsreife des PKH-Antrags erledigt.

Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=LSG+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2022&nr=38199&pos=0&anz=99

 

 

2.3 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.08.2022 - L 4 AS 359/20

Leitsätze


1. Ein Antrag auf Erteilung einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs. 6 S.1 SGB II erledigt sich mangels Entscheidungsinteresses zumindest dann, wenn der Leistungsempfänger gegenüber der Behörde mitteilt, dass er nicht mehr beabsichtigt, in die Wohnung zu ziehen, für die der vorgenannte Antrag gestellt wurde. Dasselbe gilt, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug tatsächlich durchführt, bevor die Behörde seinen Antrag auf Erteilung einer vorherigen Zusicherung der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten verbeschieden hat, da spätestens ab diesem Zeitpunkt die vorgenannten Kosten bereits entstanden sind, was eine vorherige Zusicherung unmöglich macht.

2. Sind dem Leistungsberechtigten Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten erstanden, hat er die vorherige Zusicherung der Übernahme dieser Kosten rechtszeitig bei der Behörde beantragt und hat diese die Entscheidung hierüber treuwidrig verzögert, so bedarf es der weiteren Durchführung des Zusicherungsverfahrens für die Geltendmachung dieser Kosten nicht mehr (Anschluss: Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 2010, Aktenzeichen B 14 AS 7/09 R, Rn 13.

3. Einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG, die auf die Verbescheidung eines Antrags auf Erteilung einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs.6 S.1 SGB II gerichtet ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Leistungsempfänger ersichtlich kein schützenswertes Interesse mehr an der Erteilung dieser Zusicherung hat.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/172070

 

 

2.4 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.05.2022 - L 37 SF 216/20 EK AS

Leitsätze


§§ 198 ff. GVG i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV)

Das Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung stellt ein selbständiges Verfahren i.S.d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar.

Eine Anhörungsrüge setzt kein selbständiges Verfahren i.S.d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG in Gang (Anschluss an BSG, Urteil vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R – Rn. 14).

Für ein Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung steht den Gerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit im Umfang von drei Monaten zu.

Für ein Anhörungsrügeverfahren ist den Gerichten eine zusätzliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel drei Monaten zuzubilligen und dies unabhängig davon, auf was für eine gerichtliche Entscheidung sich die Anhörungsrüge bezieht.

Eine Verzögerungsrüge kann erstmals zulässigerweise erhoben werden, wenn aus der ex-ante-Perspektive eines vernünftigen Dritten in der Person des Klägers/der Klägerin die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung besteht. Eine vor diesem Zeitpunkt verfrüht erhobene Rüge ist wirkungslos und geht ins Leere. Eine verfrüht erhobene Rüge wird auch nicht nachträglich wirksam, wenn im Nachgang die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung besteht (Anschluss an Bayerisches LSG, Urteil vom 06.12.2018 – L 8 SF 185/17 EK – Rn. 64 ff.).

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/172078

 

 

2.5 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.09.2022 - L 37 SF 131/21 EK SF

Leitsätze


§§ 198 ff. GVG i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV)

Das Kostenfestsetzungssamt sich anschließendem Erinnerungsverfahren stellt ein selbständiges Verfahren i.S.d. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar.

Für ein Kostenfestsetzungsverfahren steht den Gerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel drei Monaten, für ein sich anschließendes Erinnerungsverfahren von regelmäßig zwölf Monaten zur Verfügung.

Ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens für die Beteiligten regelmäßig von nur untergeordneter Bedeutung. Es ist eine klare Differenzierung geboten, in wessen Person welche immateriellen Nachteile eingetreten sind, die eine Entschädigungszahlung rechtfertigen könnten (Anschluss an: BSG, Urteile vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R – Rn. 31 und vom 12.12.2019 – B 10 ÜG 3/19 R – Rn. 40 ff., juris).

Wird einem Kläger im Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und im Folgenden der Beklagte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten verurteilt, kommt einem sich anschließenden, im Namen des Klägers geführten Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren für diesen überhaupt keine Bedeutung zu. In dieser Fallkonstellation ist der nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutete Eintritt eines immateriellen Nachteils regelmäßig als widerlegt anzusehen.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/172083

 

 

2.6 LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.12.2021 - L 6 AS 947/21- Revision anhängig beim BSG - B 7 AS 11/22 R

Kein Anspruch auf ALG II bei dualem Studium ( Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V. ).


Stehen weitere dem Grunde nach bestehende Förderungsmöglichkeiten (hier: Berufsausbildungsbeihilfe) neben derjenigen nach dem BAföG dem Leistungsausschluss gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II entgegen?

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171612#suchwort=duales+studium

 

Hinweis Redakteur. Wohl passend dazu, aber ohne Nennung des Az, es handelt sich aber wohl zu 95% um das o. g. Urteil:

Geldnot im Studium


Wer dual studiert, bekommt kein Hartz IV

Weil ein Student und Auszubildender kein Bafög erhielt, beantragte er Grundsicherung - die wurde abgelehnt. Zu Recht, entschied jetzt das Landessozialgericht NRW. Auch ein duales Studium löst keinen Anspruch aus.

Weiter: https://www.spiegel.de/start/urteil-zur-grundsicherung-wer-dual-studiert-bekommt-kein-hartz-iv-a-a88d7782-391a-4dc1-9bd9-307794390093

 

 

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

3.1 SG Neuruppin, Urt. v. 31.08.2022 - S 26 AS 289/21

Einkommensermittlung - Anwendung der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen - ordnungsmäße Buchführung - Einzelfallprüfung - endgültige Leistungsbewilligung

Anwendung der Richtsatzsammlungen kommt regelmäßig gar nicht in Betracht, wenn eine ordnungsgemäße Buchführung erfolgt ist ( vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2021 – L 31 AS 1048/16 - Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V. ).

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.

Im Rahmen einer endgültigen Bewilligung für vergangene Leistungszeiträume ist der tatsächliche Bedarf unter Berücksichtigung der erzielten Einkünfte grundsätzlich konkret zu ermitteln und nicht unter Hinweis auf die Richtsatzsammlung des BMF zu schätzen.

Quelle: https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/20808

 

 

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4.1 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 22. August 2022 (S 90 SO 1003/22.ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Von einem Sozialhilfeträger zur Konkretisierung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft gemäß § 35 Abs. 1 bis 3 SGB XII erlassenen Ausführungsvorschriften („AV-Wohnen“) liegt kein schlüssiges Konzept zugrunde, wenn nicht gleichzeitig auch sichergestellt ist, dass zu den dort vertretenen Werten am betr. Ort überhaupt eine hinreichend signifikante Anzahl an Wohnungen besteht.

Die Verfügbarkeitsprüfung stellt einen wesentlichen Teil der Bestimmung der abstrakten Angemessenheit von unterkunftsbezogenen Kosten dar.

Bei einem solchen Erkenntnisausfall ist davon auszugehen, dass vom Sozialamt im Einzelfall grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu übernehmen sind. Diese werden allerdings durch die Tabellenwerte der Anlage zu § 12 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt. Hier ist auf die jeweiligen Höchstbeträge dieser Tabelle zurückzugreifen und – mangels des Bestehens eines schlüssigen Konzepts – ein „Sicherheitszuschlag“ von 10 v. H. hinzuzurechnen.

Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII hat stets getrennt von derjenigen der Bruttokaltmiete zu erfolgen.

Hier ist als Grenzwert, mit dem die tatsächlichen Heizkosten abzugleichen sind, auf die ungünstigste Verbrauchskategorie des „Heizspiegels für Deutschland“ abzustellen, sofern kein entsprechender Heizspiegel am Ort besteht.

Von maßgebender Bedeutung sind hier die jeweiligen Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen, gestaffelt nach der von der jeweiligen Anlage zu beheizenden Wohnfläche.

Mangels ausreichender Kenntnis über die Spezifika einer Wohnung (beheizbare Fläche, Heizart) darf vom nach dem Heizspiegel in seiner aktuell gültigen Fassung ungünstigsten Fall einer Beheizung mit Fernwärme bei einer beheizbaren Gebäudefläche von 100 bis 250 qm, ausgegangen werden, was bei einer Wohnfläche für eine alleinstehende Person von 50 qm zu einem Heizkostengrundwert von EUR 89,- (monatlich) führt.

Hinweis: Siehe auch dazu RA Kay Füßlein, Berlin: Auch im SGB XII – keine Anwendung der AV Wohnen: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=1179

 

 

5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

5.1 LSG Hamburg, Urteil v. 15.08.2022 - L 4 AY 3/21

Kein Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten aus § 6a AsylbLG

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.

1. Im Anwendungsbereich des § 25 SGB XII ist der Tag, an dem der Sozialhilfeträger Kenntnis von dem Bedarfsfall erlangt oder erlangen könnte, nicht mehr dem Nothelferanspruch zuzuordnen. Dies folgt daraus, dass Leistungen der Sozialhilfe tageweise zu gewähren ist und auch das Krankenhaus als Nothelfer nur einen Anspruch auf einen tagesbezogenen Anteil der Fallpauschale haben kann (Urteil des Senats vom 6.5.2021 – L 4 SO 46/20 –, unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2017 – L 9 SO 137/15; das BSG hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 1.3.2018 – B 8 SO 63/17 B – mangels Klärungsbedürftigkeit zurückgewiesen). Dies ist auf den Anspruch nach § 6a AsylbLG, der dem § 25 SGB XII nachgebildet ist (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 6a AsylbLG, BT-Drs. 18/2592, S. 25: „Der Tatbestand des § 6a ist dem des § 25 SGB XII nachgebildet. Die in der Rechtsprechung zum sozialhilferechtlichen Nothelferanspruch herausgearbeiteten Anspruchsvoraussetzungen und Grundsätze gelten somit für den Anspruch nach § 6a AsylbLG entsprechend“) zu übertragen.

2. Ein Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4 Abs. 3 AsylbLG. Die Vorschrift gibt dem Krankenhaus keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen den Leistungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 7 AY 2/12 R ).

Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE220033088

 

Hinweis Redakteur: Das Krankenhaus als Nothelfer

Hinweise zur Umsetzung des § 25 SGB XII bzw. § 6a AsylbLG

Nach Behandlung mittelloser Notfallpatienten geben § 25 SGB XII sowie § 6a AsylbLG den Krankenhäusern und Ärzten als sogenannte Nothelfer einen Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Sozialleistungsträger. Die vorliegenden Hinweise sollen eine Hilfestellung bei der Prüfung von Ansprüchen eines Nothelfers auf Erstattung von Aufwendungen für die medizinische Versorgung liefern.

https://www.slaek.de/media/dokumente/06 ... sylbLG.pdf

 

 

6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

6.1 Kein Heimwechsel aufgrund Behinderung gegen den Willen des Betroffenen

08.07.2022

Daher darf kein Druck ausgeübt werden, dass behinderte Pflegeheimbewohner gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung wechseln. Fühlt sich der Betroffene in der bisherigen Einrichtung gut betreut, müssen die ungedeckten Kosten weiter übernommen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Mai 2021 (AZ: L 8 SO 47/21 B ER).

 

Weiter: https://dav-sozialrecht.de/de/aktuelles/details/kein-heimwechsel-aufgrund-behinderung-gegen-den-willen-des-betroffenen

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

 

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