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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 39/2021

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II )

1.1 Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juni 2021 (B 4 AS 76/20 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Bei den Kosten für eine Privathaftpflichtversicherung, in die auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen, sonstigen zu privaten Zwecken angemieteten Räumen und sich daraus ergebende Vermögensschäden eingeschlossen ist, handelt es sich um einen Bedarf für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wenn mit dem Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrags bzw. der Aufrechterhaltung einer solchen Police eine vom Vermieter vorgegebene Obliegenheit erfüllt wird. Hier besteht ein hinreichend enger, sachlicher Zusammenhang mit der Gebrauchsüberlassung der Wohnung, d. h. dem Grundbedürfnis nach einem menschenwürdigen Wohnraum.

Ein Versicherungsschutz eines Mieters für Ansprüche Dritter (einschließlich des Wohnungsgebers) gegen ihn selbst bewirkt nicht die Entstehung von Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrKVO. § 2 Nr. 13 BetrKVO bezieht sich nur auf eine vom Vermieter für das Wohngebäude als solches abgeschlossene Versicherung.

Die Kosten für eine Privathaftpflichtversicherung sind nicht vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) mit umfasst.

Eine mietvertragliche Verpflichtung eines bedürftigen Bewohners zum Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung ist grundsicherungsrechtlich beachtlich, so lange die Rechtswidrigkeit einer formularvertraglichen Vereinbarung einer Versicherungspflicht als Voraussetzung für den Bezug einer angemessenen Unterkunft nicht feststeht.

 

 

1.2 BSG, Urteil vom 19. Mai 2021 (B 14 AS 39/20 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Anerkennung eines „Garagenzuschlag“ in einer Höhe von EUR 25,56 monatlich als ein Bedarf für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wenn der Mietvertrag über die Wohnung keine Möglichkeit einer Teilkündigung dieses Vertrags, bezogen auf den Stellplatz, vorsieht, und die vermietende Wohnungsbaugesellschaft einer Untervermietung des Stellplatzes an hausfremde Personen nicht zustimmt.

Eine Garage oder ein Stellplatz kann prinzipiell nicht als ein Ausstattungsmerkmal aufgefasst werden, das der Erhaltung eines einfachen Wohnstandards und damit grundsicherungsrechtlichen Wohnzwecken im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dient.

An dieser Stelle ist aber eine Ausnahme vertretbar, wenn von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sich eine Wohnung ohne eine Garage nicht anmieten lässt, und die Kosten der Unterkunft bei einer fehlenden vertraglichen „Abtrennbarkeit“ der Garage innerhalb des Mietverhältnisses am jeweiligen Wohnort noch als angemessen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgefasst werden können.

Eine Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hat eine Überschreitung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Voraussetzung.

Wenn Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind, dann haben bei einer fehlenden „Abtrennbarkeit“ des Stellplatzes in Bezug auf diesen Vertrag keine anderen Angemessenheitswerte Gültigkeit als dies bei Unterkünften ohne eine Garage der Fall ist.

 

 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 LSG NRW, Beschluss v. 13.09.2021 - L 19 AS 1296/21 B

Zur Angemessenheitsfiktion nach § 67 SGB II

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.

1. Die Angemessenheitsfiktion des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II ist auch dann anwendbar, wenn weder die Hilfebedürftigkeit noch der Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind.

2. Im zeitlichen Anwendungsbereich des $ 67 Abs. 3 SGB II ist diese Vorschrift auch der Entscheidung nach § 22 Abs. 4 SGB II zugrunde zu legen ( vgl. LSG München, Beschluss v. 28.07.2021 – L 16 AS 311/21 B ER ).

 

Dazu auch Leitsatz von Dr. Manfred Hammel

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2021 (L 19 AS 1295/21 B ER – L 19 AS 1296/21 B):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Ein SGB II-Träger ist zur Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II verpflichtet, wenn die Kosten der Unterkunft entsprechend § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II angemessen sind.

Die Anwendung des § 67 SGB II („Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie“) erfolgt nicht nur bei Alg II erhaltenden Personen, die direkt und unmittelbar von der Corona-Pandemie betroffen sind. § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II liegt eine unwiderlegbare Fiktion zugrunde. Dies gilt auch, wenn Leistungsbezieher/innen innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Norm umziehen.

Bei der Erteilung der Zusicherung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II für die Übernahme der Garagenmiete bedarf es der Glaubhaftmachung, dass es sich hier um einen unabdingbaren, angemessenen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt.

Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II schließt die Einleitung eines Kostensenkungsverfahrens wegen einer Unangemessenheit der Aufwendungen für die neu angemietete Wohnung durch das Jobcenter entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht aus. Bei der Prüfung, ob eine Antragstellerin wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit ihrer elfjährigen Tochter einen erhöhten Wohnbedarf geltend machen kann, und deshalb die Miete für die neue Wohnung – ohne die Kosten für die Garage – als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen ist, hat insbesondere der Gesichtspunkt berücksichtigt zu werden, ob hier die Vorhaltung eines besonderen Rückzugsraums für diese Tochter als erforderlich einzuschätzen ist.

 

 

2.2 LSG Hessen, Beschluss v. 06.09.2021 - L 6 AS 381/21 B ER

Leitsatz


1. Im Falle der Unterbringung eines Jugendlichen in einer Jugendhilfeeinrichtung kann das für diesen gezahlte Kindergeld weder bei diesem selbst noch bei dem kindergeldberechtigten Elternteil bedarfsmindernd auf einen Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch angerechnet werden, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen entsprechenden Betrag auf Grund einer Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfeleistungen an den Jugendhilfeträger zu zahlen verpflichtet ist und zahlt.

2. Zum einstweiligen Rechtsschutz in Anknüpfung an einen Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II) einerseits und einen Abänderungsantrag wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X (i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III) andererseits.

Quelle: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001528

 

 

2.3 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 30.08.2021 - L 6 AS 10003/21 B ER

Streitig ist die Gewährung von existenzsichernden Leistungen bei Verlustfeststellung nach dem FreizügG/EU.

Quelle: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/p5p/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE210014810&documentnumber=1&numberofresults=2622&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

Hinweis: vgl. dazu Rechtsauffassung des Senats v. 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER

 

 

2.4 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 23.07.2021 - L 5 AS 8/21 NZB

Leitsatz


1. Die Frage, ob eine Unterkunftsrichtlinie auf einem schlüssigen Konzept beruht, hat keine grundsätzliche Bedeutung (mehr). Dies gilt für die Bildung des Vergleichsraums, für Einwendungen hinsichtlich der Datenerhebung und -auswertung sowie der Repräsentativität der Daten.

2. Die Neubestimmung von (drei) Vergleichsräumen in einem nachgebesserten Konzept führt nicht zu einer Divergenz mit der früheren Rechtsprechung des 5. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (14 Vergleichsräume).

3. Ein Verfahrensmangel kann nicht in der behaupteten Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung liegen, wenn diese im Sinne einer nachvollziehenden Verfahrenskontrolle entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfolgt ist.

 

Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE210015489

 

 

2.5 LSG NRW, Beschluss v. 01.09.2021 - L 12 AS 1269/20

Zu den Mietobergrenzen und den Anforderungen an die realitätsgerechte Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten i.S. von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.


1. Bewilligung von Prozesskostenbeihilfe, denn ein Klageerfolg kommt auch aus dem Gesichtspunkt der fehlenden Repräsentativität der Daten in Betracht.

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2021/L_12_AS_1269_20_Beschluss_20210901.html

 

 

2.6 LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 01.06.2021 - L 5 AS 309/20

Leitsatz


1. Die vom Landkreis Jerichower Land gebildeten drei Vergleichsräume sind nicht zu beanstanden. Sie bilden die im Landesentwicklungsplan 2010 genannten Verflechtungsbereiche des ehemaligen Mittelzentrum Burg sowie den den Verdichtungsraum Magdeburg umgebenden Raum und den Verflechtungsbereich der Stadt Genthin, die Teilfunktionen eines Mittelzentrums wahrnimmt. Die Gemeinde Möckern ist diesem Verflechtungsbereich der Stadt Genthin zuzuordnen.

2. Die KdU-Richtlinie auf der Grundlage der Mietwerterhebung 2014 und der Fortschreibung 2016 in der Auswertung des Korrekturberichts 2019 beruht für das Jahr 2017 auf einem schlüssigen Konzept.

3. Das Konzept beruht auf einer ausreichenden Zahl von Datensätzen.

4. Es bestehen auch keine Bedenken an der Repräsentativität der erhobenen Daten. Es ist insbesondere nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht erkennbar, dass die Vermietereigenschaft ("institutionelle und sog Kleinvermieter") im Landkreis Jerichower Land ein relevanter mietpreisbestimmender Faktor wäre.

Quelle: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE210014808

 

 

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3.1 Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 6. September 2021 (S 20 AS 1031/18):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Wenn bereits beim Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II) einem SGB II-Träger erhebliche gesundheitliche Einschränkungen des Alg II-Empfängers bekannt waren, dann hat das Jobcenter vor der Unterbreitung von Stellenangeboten dieser Person gegenüber entsprechend den §§ 20 und 21 SGB X eigenverantwortlich zu ermitteln, ob und inwieweit diesem Leistungsbezieher die Ausübung der ihm amtlicherseits vorgegebenen Tätigkeiten zumutbar im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ist.

Solange dieser Aspekt nicht unstreitig feststeht, darf im Fall einer Ablehnung des Arbeitsangebots ein Jobcenter keine Sanktionierung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II aussprechen.


Leitsatz RA Michael Loewy

Sozialgericht Magdeburg vom 06.09.2021 - S 20 AS 1031/18


Ist es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion für das Gericht nicht feststellbar, dass die dem Leistungsempfänger angebotene Stelle für diesen körperlich geeignet und damit zumutbar war, wirkt sich dies aufgrund der Verteilung der Feststellungslast zulasten des Leistungsträgers (Jobcenters) aus. Das Gericht ist auch nicht zu weiteren Ermittlungen im Rahmen der Amtsaufklärung gemäß § 103 SGG gehalten, wenn der Leistungsträger (Jobcenter) trotz mehrfacher Erinnerungen des Gerichtes nicht weiter an der Sachaufklärung mitwirkt.

Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/

 

 

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4.1 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 13.08.2021 - L 15 SO 184/21 B ER

Eingliederungshilfe - Zuständigkeit - Beiladung - Berlin

Leitsatz


Das Land Berlin ist als solches einheitlicher und einziger Träger der Eingliederungshilfe im Sinne des SGB IX für sein Gebiet.
Unterschiedliche Behörden des Landes Berlin, die mit Aufgaben der Eingliederungshilfe betraut sind, können nicht in unterschiedlichen Rollen an einem sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt sein.

Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE210015171

 

 

4.2 LSG Hamburg, Urt. v. 06.05.2021 - L 4 SO 46/20

Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs des Krankenhauses bzw. des Rettungsdienstes als sog. Nothelfer

Orientierungssatz

1. Der Kostenerstattungsanspruch eines Krankenhauses bzw. eines Rettungsdienstes als sog. Nothelfer gegen den Träger der Sozialhilfe setzt nach § 25 SGB 12 voraus, dass diesem keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialfeträgers verbleibt, um znächst dessen Entschließung über die Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten bzw. um die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe zu schaffen.(Rn.23)

2. In einem solchen Fall scheiden andere Anspruchsgrundlagen, u. a. nach § 670 BGB, als Anspruch als sog. Nothelfer aus (BSG Urteil vom 18. 11. 2014, B 8 SO 9/13 R).(Rn.25)

Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE210010472

 

 

5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbL

5.1 Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 27.08.2021 – Az.: S 11 AY 17/21 ER

Normen: § 1a Abs. 3 AsylbLG – Schlagworte: Freiwilligkeitserklärung, Somalia, Sozialgericht Kassel, AsylbLG, Leistungskürzung

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.


Dabei stützt sich die erkennende Kammer im Hinblick auf die vorläufige Verpflichtung der Leistungsbehörde zur Gewährung ungekürzter Leistungen auf die Ausführungen der erkennenden Kammer im Beschluss vom 5.5.2021 (S 11 AY 7/21 ER) und die Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts zur Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung von § 1a AsylbLG gerade in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem die Nichtdurchführbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen in der fehlenden Mitwirkung des Leistungsbeziehers gesehen wird. Zu nennen sind hier die Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.2.2020 im Verfahren L 4 AY 14/19 B ER und vom 26.7.2021 im Verfahren L 4 AY 19/21 B ER.

weiter bei RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2021/09/16/sozialgericht-kassel-beschluss-vom-27-08-2021-az-s-11-ay-17-21-er/

 

 

5.2 Sozialgericht Fulda – Beschluss vom 09.09.2021 – Az.: S 7 AY 3/21 ER

Normen: § 1a Abs. 3 AsylbLG, § 2 AsylbLG – Schlagworte: Leistungskürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG, Befristung, Kettenkürzung, Sozialgericht Fulda, Eritrea

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.


1. Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen nach dem AsylbLG auf sechs Monate zu befristen.

Diese Befristung hat in dem feststellenden Verwaltungsakt über die Anspruchseinschränkung zu erfolgen, da § 1a AsylbLG spätestens seit der Novellierung des AsylbLG durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722) und das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939) nicht mehr als selbstvollziehend ausgelegt werden kann, wie insbesondere die Normen der §§ 11 Abs. 4 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 AsylbLG zeigen, die einen feststellenden Verwaltungsakt voraussetzen. § 14 AsylbLG gilt ausnahmslos für alle Anspruchseinschränkungen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. September 2018 – L 4 AY 10/18 B ER –, juris, Rn. 9). Die hiernach erforderliche Befristung der Anspruchseinschränkung vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Quelle: RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2021/09/20/sozialgericht-fulda-beschluss-vom-09-09-2021-az-s-7-ay-3-21-er/

 

 

5.3 Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 18.09.2021 – Az.: S 12 AY 14/21 ER

Normen: § 1a Abs. 3 AsylbLG, § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG – Schlagworte: Leistungskürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG, verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich § 1a AsylbLG, Regelbedarfsstufe 2b, Sammelunterkunft

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.


Auf Grund der erheblichen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 1a Absatz 7 SGG einerseits und der Leistungshöhen der § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG und § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG andererseits sowie den daraus drohenden erheblichen Nachteilen des Antragstellers für dessen Existenzsicherung war dem Antrag vorliegend jedenfalls im entschiedenen Umfang stattzugeben.

Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich § 1a AsylbLG ( Vorlagebeschluss des SG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2021, S 17 AY 21/20 )

1. Der zulässige Antrag ist im entschiedenen Umfang begründet, wobei Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund der den Beteiligten seitens des Kammervorsitzenden unter dem 18. August 2021 aufgezeigten, den Beteiligten im Übrigen aber auch hinlänglich bekannten und auch auf den Antragsteller des vorliegenden Verfahrens anwendbaren Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG, Beschlüsse vom 26. Februar 2020, L 4 AY 14/19 B ER; vom 13. April 2021, L 4 AY 3/21 B ER, juris und zuletzt vom 26. Juli 2021, L 4 AY 19/21 B ER) einerseits zum Vorliegen erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG u.a. in Fallgestaltungen der auch hier vorliegenden Art, also bei fehlender Passbeschaffung und bestehender Ausreiseverpflichtung und andererseits zum Vorliegen ebenfalls erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Gewährung von Leistungen an in Gemeinschaftsunterkünften alleinlebenden Asylbewerbern statt nach der Regelbedarfsstufe 1 allein noch nach der Regelbedarfsstufe 2 folgen (vgl. zu § 1a AsylbLG weiter Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Februar 2021, L 8 AY 9/20 B ER –, juris sowie zu § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG den Vorlagebeschluss des SG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2021, S 17 AY 21/20 –, juris ).

2. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung insgesamt an, wobei jedenfalls zu § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG auch bereits eine Reihe von auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung klagestattgebenden Hauptsacheentscheidungen der Kammer vorliegen, in denen entweder der Prozessbevollmächtigte des vorliegenden Antragstellers Prozessbevollmächtigter der dortigen Kläger oder der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens auch dort Beklagter war. Insoweit liegen dann auch im hier konkreten Einzelfall des vorliegenden Antragstellers nach wiederum weiterer Prüfung sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund vor, ohne dass sich insoweit für die Kammer rechtserhebliche Zweifel ergäben, die die Kammer an der insoweit von ihr getroffenen Abwägungsentscheidung gehindert hätten.

3. Im Rahmen der Folgenabwägung ist dem Antragsteller daher einerseits die weitere Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG jedenfalls im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Ansprüche nicht zuzumuten und der Antragsgegner ist dazu zu verpflichten, vorläufig ungekürzte Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren (vgl. hierzu auch u.a. SG Kassel, Beschluss vom 5. Mai 2021, S 11 AY 7/21 ER und SG Marburg, Beschluss vom 13. April 2021, S 9 AY 1/21 ER); gleiches gilt andererseits und darüber hinausgehend dann aber auch für eine alleinige Leistungsgewährung nach der Regelbedarfsstufe 2 statt nach der Regelbedarfsstufe 1. Dies auch unabhängig davon, dass mit dem HLSG (Beschluss vom 13. April 2021) die Leistungshöhen der § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG und § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG nach summarischer Prüfung darüberhinausgehend auch unionsrechtswidrig sind.

Weiter bei RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2021/09/20/sozialgericht-kassel-beschluss-vom-18-09-2021-az-s-12-ay-14-21-er/

 

 

5.4 SG Freiburg, Beschluss v. 23.09.2021 - S 10 AY 2469/21 ER

Leistungskürzung nach § 1 a AsylbLG - Härtefallregelung des § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG - Nichtannahmebeschlusses des BVerfG vom 12. Mai 2021 – 1 BvR 2682/17

Mit dem Beschluss wurde das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald verpflichtet, meinem Mandanten zumindest monatlich um 77,90 € höhere Leistungen zu bewilligen. Das sind die Bedarfe für Verkehr und Nachrichtenübermittlung ( RA Martin Weise )

Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V.


1. Die Rechtsfolge des § 1a Abs. 3 AsylbLG bedarf, die sich nach der Neufassung nunmehr einheitlich aus § 1a Abs. 1 AsylbLG ergibt, der verfassungskonformen Auslegung. Soweit § 1a Abs. 1 Sätze 2 und 3 AsylbLG im Regelfall die Anspruchshöhe auf die Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege begrenzt ist und nur im Ausnahmefall unter besonderen Umständen weitere Leistungen vorsieht, wäre eine Auslegung verfassungswidrig, die als Regelfall eine Unterdeckung des Existenzminimums insbesondere im Bereich der sozialen Teilhabe bewirkt, da sie nicht den strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen an eine solche Unterdeckung genügt .

2. Jedoch ist die Härtefallregelung des § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG wegen der dem Wortlaut nach bedarfsbezogenen Rechtsfolge dahingehend einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, dass ergänzend die weiteren in §§ 3, 3a und 6 AsylbLG vorgesehenen Leistungen zu gewähren sind, allerdings nicht pauschaliert, sondern nur dann, wenn dies nach der Bedarfssituation des Antragstellers geboten ist ( vgl. Hessisches LSG, Beschluss v. 26.02.2021 - L 4 AY 14/19 B ER ), hier gegeben für Bedarfe für Verkehr und Nachrichtenübermittlung.

Auszug aus dem Beschluss:

„Die in § la AsylbLG vorgesehen Rechtsfolge ist jedoch verfassungskonform auszulegen, wodurch sich ein Anordnungsanspruch im tenorierten Umfang ergibt.

Nach dem Urteil des BSG vom 12. Mai 2017 (Az. B 7 AY 1/16 R) sowie dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2021 (Az. 1 BvR 2682/17) entzieht § 1 a AsylbLG (a.F.) keine Leistungen, sondern ermöglicht dem Grunde nach in verfassungsrechtlich zulässiger Weise in bestimmten Fällen zur Rechtsmissbrauchsabwehr eine "Beschränkung" des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen. Aus dem Grundgesetz ergibt sich kein Anspruch auf ein pauschal berechnetes Budget. Entscheidend ist, dass der gesetzliche Leistungsanspruch so gefasst ist, dass der gesamte existenznotwendige Bedarf im Ergebnis stets gedeckt wird, zudem sowohl Leistungen zur Sicherung der physischen und der soziokulturellen Existenz gehören, die als grundrechtliche Gewährleistung zwingend einheitlich zu verstehen sind. Der Gesetzgeber kann jedoch entscheiden, wie er den Bedarf berechnet und wie er ihn deckt - in Gutscheinen, Sachmitteln oder durch Barmittel, pauschal oder in Orientierung an einem Warenkorb, oder eben nach einzeln nachzuweisenden Bedarfen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2021 -1 BvR 2682/17 -, Rn. 20 ff. m.w.N., juris). Allerdings ist der Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) enger beschränkt als bei anderen Grundrechten. So muss der Gesetzgeber der Wahl und Ausgestaltung seines Konzepts eine verfassungsrechtlich tragfähige Einschätzung zugrunde legen; soweit er sich auf Prognosen über tatsächliche Entwicklungen und insbesondere über die Wirkungen seiner Regelung stützt, müssen diese hinreichend verlässlich sein. Je länger eine Minderungs- oder hier Beschränkungsregel in Kraft ist und der Gesetzgeber damit in der Lage, fundierte Einschätzungen zu erlangen, umso weniger genügt es, sich auf plausible Annahmen zur Wirkung der Durchsetzungsmaßnahmen zu stützen. Umso tragfähigerer Erkenntnisse bedarf es dann, um die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit dieser Anspruchseinschränkungen zu belegen, etwa in Gestalt von differenzierten Daten und/oder Studien, ob und in welchem Maße Anspruchseinschränkungen überhaupt bewirken, dass die Betroffenen ihren Mitwirkungspflichten nachkommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2019-1 BvL 7/16-, BVerfGE 152, 68-151).

Vor diesem Hintergrund bedarf die Rechtsfolge des § la Abs. 3 AsylbLG, die sich nach der Neu-fassung nunmehr einheitlich aus § la Abs. 1 AsylbLG ergibt, der verfassungskonformen Auslegung. Soweit § 1 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 AsylbLG im Regelfall die Anspruchshöhe auf die Deckung
des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege begrenzt ist und nur im Ausnahmefall unter besonderen Umständen weitere Leistungen vorsieht, wäre eine Auslegung verfassungswidrig, die als Regelfall eine Unterdeckung des Existenzminimums insbesondere im Bereich der sozialen Teilhabe bewirkt, da sie nicht den strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen an eine solche Unterdeckung genügt (aa). Jedoch ist die Härtefallregelung des § la Abs. 1 Satz 3 AsylbLG wegen der dem Wortlaut nach bedarfsbezogenen Rechtsfolge dahingehend einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, dass ergänzend die weiteren in §§ 3, 3a und 6 AsylbLG vorgesehenen Leistungen zu gewähren sind, allerdings nicht pauschaliert, sondern nur dann, wenn dies nach der Bedarfssituation des Antragstellers geboten ist (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Februar 2020- L 4 AY 14/19 B ER-, Rn. 38, juris).

Der Erkenntnisstand zu § 1 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AsylbLG genügt den strengen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit derzeit nicht. Erkenntnisse zur Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkung durch§ laAsylbLG liegen der Bundesregierung nicht vor. Nach Kenntnis des Gerichts liegen auch keine allgemeinen sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse vor, ob die Sanktionierung der verweigerten Mitwirkung geeignet ist, eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch eine Leistungsabsenkung in der Weise mittelbar zu unterbinden, dass in Folge der Mitwirkung der Aufenthalt beendet wird. Eine bedarfsunabhängige Leistungsabsenkung scheitert daher (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Februar 2020-L 4 AY 14/19 B ER-, Rn. 39 ff. m.w.N.,juris).

In der Folge muss die Rechtsfolge des § 1aAbs. 1 AsylbLG den Anforderungen an bedarfsbezogene Differenzierungen des Bundesverfassungsgericht genügen und daher jeden Bedarfsfall des§ 3 Abs. 1 AsylbLG- nicht nur den des§ 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG- außerhalb der nach§ la Abs. 1 Satz 2 AsylbLG abgesenkten Leistungen erfassen. Eine verfassungskonforme Auslegung in diesem Sinne ist möglich, weil Verfassungskonformität durch eine erweiternde Auslegung des § 1 a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG hergestellt werden kann, ohne dass bereits das gesamte Regelungskonzept des § la AsylbLG verfassungswidrig wäre (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Februar 2020-L 4 AY 14/19 B ER-, Rn. 46 ff. m.w.N., juris).

Eine entsprechende Bedarfssituation beim Antragsteller steht aber nur teilweise zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest. In diesem Eilverfahren ist nicht weiter zu konkretisieren, welche Darlegungserfordenisse hierfür im Einzelfall bestehen. Diese sind jedenfalls dann nicht hoch, wenn sich Bedarfe in der Situation der betroffenen Person aufdrängen und teilweise auch unterstellt werden müssen. Dies gilt insbesondere für die Bedarfe für Verkehr und Nachrichtenübermittlung. Insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Anspruchseinschränkung zu einer Verhaltensänderung führt, sind bei einer auch nur mittelfristig bevorstehenden Ausreise für die Organisation der Ausreise Bedarfe für Verkehr und Nachrichtenübennittlung zu unterstellen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER-, Rn. 51, juris). „

Quelle: RA Martin Weise, Freiburg

 

 

6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 19.05.2021 - B 14 AS 57/19 R
Autor: Guido W. Becker, RiSG

Möglichkeiten der Anerkennung auch von unangemessenen Heizkosten - reloaded?!


Orientierungssatz zur Anmerkung


Der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist nicht nur auf Fälle zu reduzieren, in denen unangemessen hohe Heizkosten auf einer unangemessen großen Wohnfläche beruhen, weil einem solchen Verständnis der Wortlaut der Regelung, deren Sinn und Zweck sowie die sogenannte Produkttheorie entgegensteht.

Weiter auf Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/t/qbe/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000010021&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 

6.2 Neue Publikationen von Roland Rosenow – Sozialrecht

Rechtsgrundlose Zahlungen der Leistungsberechtigten in Einrichtungen der Eingliederungshilfe an die Leistungserbringer? – Zur „budgetneutralen Umstellung” der Eingliederungshilfe, Beitrag A28-2021 unter www.reha-recht.de; 22.09.2021, Text: https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a28-2021/

Besondere Regelungen im SGB XII für sogenannte besondere Wohnformen – Teil II: Folgen für WBVG-Verträge, Beitrag A27-2021 unter www.reha-recht.de; 22.9.2021, Text: https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a27-2021/

Besondere Regelungen im SGB XII für sogenannte besondere Wohnformen – Teil I: Durchbrechung der Trennung der Leistungen der Eingliederungshilfe im SGB XII, Beitrag A26-2021 unter www.reha-recht.de; 20.9.2021, Text: https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a26-2021/

Anmerkung: Quelle Roland Rosenow: https://sozialrecht-rosenow.de/

 

6.3 Kostenerstattung für selbstbeschaffte (psychotherapeutische) Leistungen der Krankenkasse, ein Beitrag von RA Kay Füßlein – Anmerkung zu Sozialgericht Berlin Urteil vom 28. Mai 2021 – S 81 KR 953/18

Wenn in der gesetzlich Krankenversicherung Versicherte keinen freien Behandlungsplatz in bei einem Psychotherapeuten finden, besteht die Möglichkeit, (wenn ein sog. „Systemversages“ gegeben ist), dass die Krankenkassen verpflichtet sind, die tatsächlichen entstandenen Kosten in der Höhe für die selbst beschaffte notwendige (meist psychotherapeutische) Leistung zu erstatten.

Weiter bei RA Kay Füßlein, Berlin: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=1091

 

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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