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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 39/2018
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 12.09. und 14.06. 2018 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1. 1 BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 14 AS 36/17 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Die in ihrer Aufwandsentschädigung als (berliner) Bezirksverordnete enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich ist grundsätzlich als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen.
2. Die Voraussetzungen des § 11a Abs 3 SGB II (vgl dazu schon BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 93/10 R ) sind nicht erfüllt. Es lässt sich diesem für die Grundentschädigung einer Bezirksverordneten ein anderer Zweck als die Sicherung des Lebensunterhalts nicht entnehmen.
3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen höheren als den in § 11b Abs 2 SGB II vorgesehenen Freibetrag von 200 Euro. Insbesondere führt der vom Gesetz für einen höheren Freibetrag geforderte Nachweis der Aufwendungen nicht automatisch zu einem Eingriff in ihre Mandatsausübung, weil zunächst die einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu beachten sind und darüber hinaus spezifische Grenzen zum Schutz ihrer Mandatsausübung, zB hinsichtlich der Namen bestimmter Bewirtungsgäste.
S. a. dazu: Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 83 SGB XII, Rn. 14.12
Die in Form einer Grundentschädigung gezahlte Aufwandsentschädigung einer ehrenamtlichen Bezirksverordneten im Land Berlin ist nach den zugrundeliegenden Regelungen keine anderweitig als zum Lebensunterhalt zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII. Sie ist daher – nach Abzug des Freibetrags gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII – als Einkommen zu berücksichtigen.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_09_12_B_14_AS_36_17_R.html
1. 2 BSG, Urt. v. 14.06.2018 - B 14 AS 22/17 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Heizkostenrückzahlung - Ansparung eines Teils der Heizkostenvorauszahlung aus der Regelleistung - Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung)
Mindert eine Heizkostenrückerstattung des Energieversorgungsunternehmens gemäß § 22 Absatz 3 SGB II a. F den Bedarf für Unterkunft und Heizung, wenn der Leistungsträger die Heizkostenvorauszahlung nur in angemessener Höhe übernommen hat und der Rückerstattungsbetrag vom Leistungsberechtigten teilweise allein aufgebracht worden ist?
Leitsatz ( Redakteur )
§ 22 Abs 3 SGB II nF stellt eine echte Rechtsänderung dar, die hier keine Anwendung findet.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_06_14_B_14_AS_22_17_R.html
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
2. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.09.2018 - L 7 AS 193/18 NZB - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
Die von den Klägern mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Regelbedarf für einen Alleinstehenden ab Januar 2016 iHv 404 EUR noch den Anforderungen des BVerfG in dem Beschluss vom 23.07.2014 genügt, ist nicht klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage fehlt es, wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (Beschluss des Senats vom 13.12.2016 - L 7 AS 2048/15 NZB).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202229&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.09.2018 - L 7 AS 194/18 NZB - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
Die von den Klägern mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Regelbedarf für einen Alleinstehenden ab Januar 2016 iHv 404 EUR noch den Anforderungen des BVerfG in dem Beschluss vom 23.07.2014 genügt, ist nicht klärungsbedürftig.
Kurzfassung:
1. Eine Neuermittlung des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber nach § 28 Abs. 1 SGB XII war bis zum 01.01.2016 noch nicht erfolgt. Das Gesetz sieht keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen vor (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2016 - L 19 AS 2235/16 B; Urteil vom 28.11.2016 - L 19 AS 1372/15; Beschluss vom 27.10.2016 - L 9 SO 447/16 B). Eine Neuermittlung durch den Gesetzgeber oder die am Ermittlungsverfahren beteiligten Behörden ist nicht im Hinblick darauf, dass die Ergebnisse der EVS bereits im September 2015 vorlagen, in rechtswidriger Weise verschleppt worden. Das in § 28 SGB XII normierte Verfahren und die verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren waren einzuhalten (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.11.2016 - L 19 AS 1372/15; Beschlüsse vom 08.03.2017 - L 12 AS 1825/16 NZB, vom 01.12.2016 - L 19 AS 2235/16 B und vom 27.10.2016 - L 9 SO 447/16; LSG Bayern, Urteil vom 14.09.2016 - L 16 AS 373/16).
2. Der hier maßgebliche monatliche Regelbedarf für Alleinstehende ist mit 404 EUR nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen worden. Das BVerfG hat festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 u.a.).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202303&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25. 01.2018 - L 2 AS 257/14 – anhängig BSG Az.: B 14 AS 26/18
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Zur Rechtsfrage, ob Zahlungen auf Zinsforderungen aus einem vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II gekündigten Immobiliendarlehen keine Bedarfe für Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.
2. Verzugszinsforderungen einer Bank nach Kündigung eines Immobiliendarlehens in Bezug auf ein vom Leistungsberechtigten selbst bewohnten Hausgrundstück sind nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Verzugszinsen, die nach der Kündigung eines Immobiliendarlehens berechnet werden, sind nach überwiegender Auffassung nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 25. November 2015 - L 11 AS 723/13, zur Rechtsprechung; Luik in Eicher/Luik, SGB II, Kommentar, 4. Aufl. 2014, Rn. 58; Piepenstock in juris-PK SGB II, Kommentar, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn 71; wohl auch Berlit in Münder, LPK-SGB II, Kommentar, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 43).
2. Auch dass – wie hier – der Zahlungspflicht zu der aus dem Immobiliendarlehen resultierenden Zinsforderung eine nachträglich abgeschlossene gesonderte Rückzahlungsvereinbarung zwischen dem leistungsberechtigen Darlehensnehmer und dem Kreditgeber als eigenständige Rechtsgrundlage zugrunde liegt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. November 2008 - L 2 B 152/08 AS ER ), führt nicht zur für § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu fordernden aktuellen Unterkunftsbezogenheit der Kosten. Denn bei dieser Rückzahlungsvereinbarung steht nicht der Erhalt der Unterkunft im Vordergrund, sondern die Rückführung der Schulden. Die Zahlungen stehen insoweit nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis für die Überlassung der Unterkunft. Deshalb scheidet die Berücksichtigung im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201997&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
3. 1 Sozialgericht Frankfurt (Oder), Urt. v. 25.07.2018 - S 39 AS 2782/14 - anhängig beim LSG Berlin-Brandenburg - L 5 AS 1597/18
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Frage, ob der gesamte Landkreis – Oder – Spree als für Bundesverhältnisse flächenmäßig überdurchschnittlich großer Landkreis einen einheitlichen Vergleichsraum bildet (hier verneint).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202343&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 2 Sozialgericht Chemnitz, Urt. v. 21.08.2018 - S 22 AS 99/18
Leistungsausschluss EU Ausländer
Brennstoffkosten bei bestehender Nutzungsuntersagung der Feuerungsanlage
Orientierungssatz ( Redakteur )
Aufgrund des Schulbesuchs verfügt das Kind über ein materielles Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO 492/11/EU. Der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c SGB II ab dem 29.12.2016 normierte Leistungsausschluss ist wegen des in Art. 7 Abs. 2 VO 492/11/EU normierten Diskriminierungsverbots und der Nichtanwendbarkeit der Schrankenregelung in § 24 Abs. 2 der Richtlinie 2008/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Unionsbürgerrichtlinie) mit europäischem Recht nicht vereinbar.
Leitsatz ( Juris )
1. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c SGB II ist wegen des in Art. 7 Abs. 2 VO 492/11/EU normierten Diskriminierungsverbots und der Nichtanwendbarkeit der Schrankenregelung in § 24 Abs. 2 der Richtlinie 2008/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Unionsbürgerrichtlinie) mit europäischem Recht nicht vereinbar.
2. Ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung von festen Brennstoffen besteht nicht, wenn die Nutzung der Feuerungsanlage brandpolizeilich untersagt ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202304&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 3 SG Chemnitz, Urt. v. 09.08.2018 - S 24 AS 3278/17
Bekanntgabe der Ladung zum Meldetermin muss an den Betreuer erfolgen - Aufhebung der Sanktion - Nachzahlung SGB II- Leistung nur an den Betreuer
Bekanntgabe von, insbesondere von belastenden, Verwaltungsakten an betreute Leistungsempfänger
Leitsatz RA Marko Röhnert
1. Ist für einen Leistungsempfänger ein Betreuer bestellt, hat das Jobcenter (i.E. auch wohl jede andere Behörde)
den Aufgabenkreis des Betreuers zwingend zu beachten (z.B. Behördenangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten) und
Bescheide an den Betreuer bekannt zu geben.
2. Adressiert die Behörde einen Sanktionsbescheid nur an den Betreuten, hat das zur Folge, dass die Minderung der Leistungen nach dem SGB II durch den Grundsicherungsträger rechtswidrig ist.
3. Die schuldbefreiende Auszahlung/Nachzahlung von Leistungen nach dem SGB II an den Betreuten kann grds. nur an/über den Betreuer (Anderkonto) erfolgen.
Quelle: Rechtsanwalt Marko Röhnert, Engelstr. 6, 08523 Plauen
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )
4. 1 SG Mainz, Urt. v. 07.09.2018 - S 15 AL 101/14
Höhe des Insolvenzgeldes bei sittenwidrigem Lohn
Das SG Mainz hat entschieden, dass ein Arbeitsnehmer, der von seinem Arbeitgeber ein sittenwidrig niedriges Arbeitsentgelt erhalten hatte, nach der Insolvenz des Arbeitgebers Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Grundlage des tariflichen Lohnes verlangen kann.
Kurzfassung:
1. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die BA zwar zu Recht von einem vertraglich vereinbarten Nettoentgelt von 396,80 Euro ausgegangen. Dieses sei jedoch sittenwidrig, da es in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung stehe. Nach der Rechtsprechung des BAG bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Lohn und Arbeit, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Der Kläger habe zu einem Stundenlohn von 2,27 Euro gearbeitet, was gerade einmal einem Fünftel des damals maßgeblichen Tariflohnes der Baubranche entsprochen habe. Für die Höhe des Insolvenzgeldes folge hieraus, dass dieses nicht auf Grundlage der vertraglichen Vergütungsabrede zu be-messen sei, sondern auf Grundlage des üblicherweise gezahlten Tariflohnes.
2. Es könne auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers darin gesehen werden, dass er monatelang die Zahlung eines untertariflichen Lohnes hingenommen habe, nun aber von der BA Insolvenzgeld auf der Grundlage tariflichen Lohnes verlange. Er begehre einen letztlich gesetzlich vorgezeichneten Lohnanspruch, der ihm in ungesetzlicher Weise bislang vorenthalten worden sei. Gerade in den Fällen des Lohnwuchers sei es regelmäßig so, dass Arbeitnehmer sich wegen einer schwächeren Lage oder unter dem Zwang der Arbeitsmarktverhältnisse auf einen ungünstigen Vertrag einlassen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 9/2018 v. 18.09.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/j2g/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180902801&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
4. 2 Sozialgericht Hamburg, Beschluss v. 29.08.2018 - S 44 AL 322/18 ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Ein Anspruch auf eine Förderung der beruflichen Weiterbildung ist unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen bereits deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die Bewilligung dieser Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
2. Für selbstbeschaffte Ermessensleistungen ist im Rahmen des Anspruches auf Kostenerstattung zu verlangen, dass eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2015 - L 2 AL 37/12 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202194&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
5. 1 Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 30.08.2018 - L 4 SO 9/18
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Die Kosten der Haushaltsenergie sind aus dem Regelsatz (§ 27a Abs. 3, Abs. 1 SGB XII) zu bestreiten.
2. Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Regelsatzes im streitigen Zeitraum durch den Gesetzgeber Bereits mit Urteil vom 24. April 2014 (L 4 AS 365/13), seinerzeit noch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 28.3.2013 – B 4 AS 12/12 R und B 4 AS 47/12 R sowie vom 12.7.2012 – B 14 AS 153/11 R und B 13 AS 189/11 R) hat der Senat zu dieser Frage befunden, dass die Regelbedarfe für Alleinstehende nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden seien.
3. Nunmehr kann zudem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12) und auf die aktuelle Rechtsprechung verschiedener Landessozialgerichte (SächsLSG, Urteil vom 24.5.2018 – L 7 AS 1105/16; LSG NW, Beschluss vom 19.12.2017 – L 2 AS 1900/17 B; BayLSG, Beschluss vom 21.7.2017 – L 18 AS 405/16 B PKH; LSB Berlin-Bbg., Urteil vom 20.6.2017 – L 18 AS 392/17; siehe auch Saitzek, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 20 Rn. 66, speziell zu den Kosten der Haushaltsenergie) verwiesen werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202272&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. 2 Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 14.08.2018 - L 4 SO 79/17
Vorherige Zustimmung, Übernahme von Umzugskosten, Zuwendungen Dritter
Ist die Einholung der vorherigen Zusicherung im konkreten Einzelfall aus wichtigen Gründen nicht zumutbar oder wird die Zusicherung in treuwidriger Weise vom Leistungsträger verzögert, so kann in diesem Ausnahmefall auf die vorherige Zusicherung verzichtet werden (vgl. Rechtsgedanke des § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II).
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Das Zustimmungserfordernis des § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII gilt nicht ausnahmslos und bei Vorliegen einer Ausnahme kann auch ohne vorherige Zustimmung ein Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten bestehen.
Ob dies – so das Sozialgericht – auf den Rechtsgedanken des § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II gestützt werden kann (so BayLSG, Urteil vom 24.9.2014 – L 8 SO 95/14; Nguyen, in: jurisPK-SGB II, § 35 Rn. 148, Stand 2/2018) oder ob dies aus den Grundsätzen über die Kostenerstattung für die selbst beschaffte Hilfe folgt (so Grube, in: ders./Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 35 Rn. 65, Einl. Rn. 60 ff.), kann dahinstehen; eine Durchbrechung des Zustimmungserfordernisses ist allgemein anerkannt (Berlit, in: LPK-SGB XII, § 35 Rn. 92, 94; Dauber, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 35 Rn. 75, Stand 8/2017; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 35 Rn. 60, Stand 6/2012) und gilt, wenn die Einholung der vorherigen Zustimmung im konkreten Einzelfall aus wichtigen Gründen nicht möglich ist oder die Zustimmung treuwidrig vom Leistungsträger verzögert wird.
2. Der Hilfebedarf war auch nicht weggefallen, weil ein Freund des Klägers die Rechnung des Umzugsunternehmens zunächst beglichen hat. Zuwendungen, mit denen ein Dritter vorläufig – gleichsam anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens – einspringt, weil der Träger die Leistung nicht rechtzeitig bewilligt hat, entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung (Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 23.2.2017 – L 4 AS 15/15 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 46/11; LSG NRW, Beschluss. vom 19.7.2016 – L 7 AS 1055/16 B; näheres bei Wahrendorf, jurisPR-SozR 12/2012, Anm. 1).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202214&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
6. 1 SG Gießen, Urt. v. 14.08.2018 - S 18 SO 65/16
Hilfe zur Pflege für stationäre Unterbringung in Pflegeheim
Das SG Gießen hat entschieden, dass eine Sterbegeldversicherung im Einzelfall von der Verwertung ausgeschlossen sein kann, wenn deren Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.
Kurzfassung:
1. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Sterbegeldversicherung unter bestimmten Voraussetzungen als Mittel der Alterssicherung i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII zu qualifizieren und damit von der Verwertung ausgeschlossen. Im Gegensatz zu dem Tatbestand der angemessenen Lebensführung nehme der Begriff der Alterssicherung spezifisch auf die Belange alter Menschen Bezug. Der Tatbestand könne folglich auch die Vorsorge für den Fall des Todes einschließen, da diese typischerweise ein wichtiges Anliegen alter Menschen sei.
2. Bei § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII handele es sich lediglich um ein Regelbeispiel, sodass die Härteklausel auch in anderen Fällen Anwendung finden könne.
Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/wwy/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180902766&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Rechtstipp: vgl. SG Gießen, Urteil v. 07.06.2016 - S 18 SO 108/14
6. 2 SG Koblenz, Urt. v. 16.08.2018 - S 1 SO 143/17
Leitsatz ( Juris )
1. Pflegebedürftige, die am 01.01.2017 den Pflegegrad 0 hatten und auf Kosten des Sozialhilfeträgers in einer stationären Einrichtung untergebracht waren und die ab dem 01.01.2017 in den Pflegegrad 1 eingestuft wurden, haben seit dem 01.01.2017 keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 63 SGB XII in stationären Einrichtungen.
2. Die Heimkosten sind jedoch als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII weiter zu übernehmen.
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/4sn/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE180014167&documentnumber=5&numberofresults=2181&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
7. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Asylrecht
7. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 18.07.2018 - L 7 AY 2834/15
Leitsatz ( Juris )
1. Wenn ursprünglich allein die Frage eines Anspruchs auf Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides gemäß § 44 SGB X streitgegenständlich war, kommt die Verurteilung eines anderen, für die Rücknahme des Bescheides unzuständigen Leistungsträgers zur Leistungsgewährung nach § 75 Abs. 5 SGG nicht in Betracht; der andere Leistungsträger ist daher nicht zu beizuladen.
2. Leistungen nach § 1a AsylbLG sind auf die Vorbezugszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG in der vom 28.08.2007 bis 28.02.2015 geltenden Fassung nicht anzurechnen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201854&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
8. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
8. 1 Leistungen für die Unterkunft für unter 25jährige auch ohne Zustimmung des Jobcenters, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Wollen unter 25jährige ALG II-Bezieher umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn das Jobcenter eine Kostenübernahme vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet und macht dies in der Regel auch nur dann, wenn der junge Leistungsberechtigte aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (§ 22 Abs. 5 SGB II).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, dass eine Ablehnung der Übernahme von Unterkunftskosten nach einem Umzug ohne vorherige Zusicherung durch das Jobcenter aufgrund von wichtigen Umzugsgründen voraussetzt, dass der unter 25jährige ALG II-Bezieher überhaupt einen Vertrag über eine neue Unterkunft abgeschlossen hat.
weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2018/08/08/leistungen-fuer-die-unterkunft-fuer-unter-25jaehrige-auch-ohne-zustimmung-des-jobcenters/
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
1. 1 BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 14 AS 36/17 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Die in ihrer Aufwandsentschädigung als (berliner) Bezirksverordnete enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich ist grundsätzlich als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen.
2. Die Voraussetzungen des § 11a Abs 3 SGB II (vgl dazu schon BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 93/10 R ) sind nicht erfüllt. Es lässt sich diesem für die Grundentschädigung einer Bezirksverordneten ein anderer Zweck als die Sicherung des Lebensunterhalts nicht entnehmen.
3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen höheren als den in § 11b Abs 2 SGB II vorgesehenen Freibetrag von 200 Euro. Insbesondere führt der vom Gesetz für einen höheren Freibetrag geforderte Nachweis der Aufwendungen nicht automatisch zu einem Eingriff in ihre Mandatsausübung, weil zunächst die einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu beachten sind und darüber hinaus spezifische Grenzen zum Schutz ihrer Mandatsausübung, zB hinsichtlich der Namen bestimmter Bewirtungsgäste.
S. a. dazu: Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 83 SGB XII, Rn. 14.12
Die in Form einer Grundentschädigung gezahlte Aufwandsentschädigung einer ehrenamtlichen Bezirksverordneten im Land Berlin ist nach den zugrundeliegenden Regelungen keine anderweitig als zum Lebensunterhalt zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII. Sie ist daher – nach Abzug des Freibetrags gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII – als Einkommen zu berücksichtigen.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_09_12_B_14_AS_36_17_R.html
1. 2 BSG, Urt. v. 14.06.2018 - B 14 AS 22/17 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Heizkostenrückzahlung - Ansparung eines Teils der Heizkostenvorauszahlung aus der Regelleistung - Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung)
Mindert eine Heizkostenrückerstattung des Energieversorgungsunternehmens gemäß § 22 Absatz 3 SGB II a. F den Bedarf für Unterkunft und Heizung, wenn der Leistungsträger die Heizkostenvorauszahlung nur in angemessener Höhe übernommen hat und der Rückerstattungsbetrag vom Leistungsberechtigten teilweise allein aufgebracht worden ist?
Leitsatz ( Redakteur )
§ 22 Abs 3 SGB II nF stellt eine echte Rechtsänderung dar, die hier keine Anwendung findet.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_06_14_B_14_AS_22_17_R.html
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
2. 1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.09.2018 - L 7 AS 193/18 NZB - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
Die von den Klägern mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Regelbedarf für einen Alleinstehenden ab Januar 2016 iHv 404 EUR noch den Anforderungen des BVerfG in dem Beschluss vom 23.07.2014 genügt, ist nicht klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage fehlt es, wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (Beschluss des Senats vom 13.12.2016 - L 7 AS 2048/15 NZB).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202229&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.09.2018 - L 7 AS 194/18 NZB - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
Die von den Klägern mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Regelbedarf für einen Alleinstehenden ab Januar 2016 iHv 404 EUR noch den Anforderungen des BVerfG in dem Beschluss vom 23.07.2014 genügt, ist nicht klärungsbedürftig.
Kurzfassung:
1. Eine Neuermittlung des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber nach § 28 Abs. 1 SGB XII war bis zum 01.01.2016 noch nicht erfolgt. Das Gesetz sieht keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen vor (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.12.2016 - L 19 AS 2235/16 B; Urteil vom 28.11.2016 - L 19 AS 1372/15; Beschluss vom 27.10.2016 - L 9 SO 447/16 B). Eine Neuermittlung durch den Gesetzgeber oder die am Ermittlungsverfahren beteiligten Behörden ist nicht im Hinblick darauf, dass die Ergebnisse der EVS bereits im September 2015 vorlagen, in rechtswidriger Weise verschleppt worden. Das in § 28 SGB XII normierte Verfahren und die verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren waren einzuhalten (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.11.2016 - L 19 AS 1372/15; Beschlüsse vom 08.03.2017 - L 12 AS 1825/16 NZB, vom 01.12.2016 - L 19 AS 2235/16 B und vom 27.10.2016 - L 9 SO 447/16; LSG Bayern, Urteil vom 14.09.2016 - L 16 AS 373/16).
2. Der hier maßgebliche monatliche Regelbedarf für Alleinstehende ist mit 404 EUR nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen worden. Das BVerfG hat festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 u.a.).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202303&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 3 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25. 01.2018 - L 2 AS 257/14 – anhängig BSG Az.: B 14 AS 26/18
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Zur Rechtsfrage, ob Zahlungen auf Zinsforderungen aus einem vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II gekündigten Immobiliendarlehen keine Bedarfe für Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.
2. Verzugszinsforderungen einer Bank nach Kündigung eines Immobiliendarlehens in Bezug auf ein vom Leistungsberechtigten selbst bewohnten Hausgrundstück sind nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Verzugszinsen, die nach der Kündigung eines Immobiliendarlehens berechnet werden, sind nach überwiegender Auffassung nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 25. November 2015 - L 11 AS 723/13, zur Rechtsprechung; Luik in Eicher/Luik, SGB II, Kommentar, 4. Aufl. 2014, Rn. 58; Piepenstock in juris-PK SGB II, Kommentar, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn 71; wohl auch Berlit in Münder, LPK-SGB II, Kommentar, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 43).
2. Auch dass – wie hier – der Zahlungspflicht zu der aus dem Immobiliendarlehen resultierenden Zinsforderung eine nachträglich abgeschlossene gesonderte Rückzahlungsvereinbarung zwischen dem leistungsberechtigen Darlehensnehmer und dem Kreditgeber als eigenständige Rechtsgrundlage zugrunde liegt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. November 2008 - L 2 B 152/08 AS ER ), führt nicht zur für § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu fordernden aktuellen Unterkunftsbezogenheit der Kosten. Denn bei dieser Rückzahlungsvereinbarung steht nicht der Erhalt der Unterkunft im Vordergrund, sondern die Rückführung der Schulden. Die Zahlungen stehen insoweit nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis für die Überlassung der Unterkunft. Deshalb scheidet die Berücksichtigung im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201997&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
3. 1 Sozialgericht Frankfurt (Oder), Urt. v. 25.07.2018 - S 39 AS 2782/14 - anhängig beim LSG Berlin-Brandenburg - L 5 AS 1597/18
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Frage, ob der gesamte Landkreis – Oder – Spree als für Bundesverhältnisse flächenmäßig überdurchschnittlich großer Landkreis einen einheitlichen Vergleichsraum bildet (hier verneint).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202343&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 2 Sozialgericht Chemnitz, Urt. v. 21.08.2018 - S 22 AS 99/18
Leistungsausschluss EU Ausländer
Brennstoffkosten bei bestehender Nutzungsuntersagung der Feuerungsanlage
Orientierungssatz ( Redakteur )
Aufgrund des Schulbesuchs verfügt das Kind über ein materielles Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO 492/11/EU. Der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c SGB II ab dem 29.12.2016 normierte Leistungsausschluss ist wegen des in Art. 7 Abs. 2 VO 492/11/EU normierten Diskriminierungsverbots und der Nichtanwendbarkeit der Schrankenregelung in § 24 Abs. 2 der Richtlinie 2008/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Unionsbürgerrichtlinie) mit europäischem Recht nicht vereinbar.
Leitsatz ( Juris )
1. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c SGB II ist wegen des in Art. 7 Abs. 2 VO 492/11/EU normierten Diskriminierungsverbots und der Nichtanwendbarkeit der Schrankenregelung in § 24 Abs. 2 der Richtlinie 2008/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Unionsbürgerrichtlinie) mit europäischem Recht nicht vereinbar.
2. Ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung von festen Brennstoffen besteht nicht, wenn die Nutzung der Feuerungsanlage brandpolizeilich untersagt ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202304&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 3 SG Chemnitz, Urt. v. 09.08.2018 - S 24 AS 3278/17
Bekanntgabe der Ladung zum Meldetermin muss an den Betreuer erfolgen - Aufhebung der Sanktion - Nachzahlung SGB II- Leistung nur an den Betreuer
Bekanntgabe von, insbesondere von belastenden, Verwaltungsakten an betreute Leistungsempfänger
Leitsatz RA Marko Röhnert
1. Ist für einen Leistungsempfänger ein Betreuer bestellt, hat das Jobcenter (i.E. auch wohl jede andere Behörde)
den Aufgabenkreis des Betreuers zwingend zu beachten (z.B. Behördenangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten) und
Bescheide an den Betreuer bekannt zu geben.
2. Adressiert die Behörde einen Sanktionsbescheid nur an den Betreuten, hat das zur Folge, dass die Minderung der Leistungen nach dem SGB II durch den Grundsicherungsträger rechtswidrig ist.
3. Die schuldbefreiende Auszahlung/Nachzahlung von Leistungen nach dem SGB II an den Betreuten kann grds. nur an/über den Betreuer (Anderkonto) erfolgen.
Quelle: Rechtsanwalt Marko Röhnert, Engelstr. 6, 08523 Plauen
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )
4. 1 SG Mainz, Urt. v. 07.09.2018 - S 15 AL 101/14
Höhe des Insolvenzgeldes bei sittenwidrigem Lohn
Das SG Mainz hat entschieden, dass ein Arbeitsnehmer, der von seinem Arbeitgeber ein sittenwidrig niedriges Arbeitsentgelt erhalten hatte, nach der Insolvenz des Arbeitgebers Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Grundlage des tariflichen Lohnes verlangen kann.
Kurzfassung:
1. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die BA zwar zu Recht von einem vertraglich vereinbarten Nettoentgelt von 396,80 Euro ausgegangen. Dieses sei jedoch sittenwidrig, da es in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung stehe. Nach der Rechtsprechung des BAG bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Lohn und Arbeit, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Der Kläger habe zu einem Stundenlohn von 2,27 Euro gearbeitet, was gerade einmal einem Fünftel des damals maßgeblichen Tariflohnes der Baubranche entsprochen habe. Für die Höhe des Insolvenzgeldes folge hieraus, dass dieses nicht auf Grundlage der vertraglichen Vergütungsabrede zu be-messen sei, sondern auf Grundlage des üblicherweise gezahlten Tariflohnes.
2. Es könne auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers darin gesehen werden, dass er monatelang die Zahlung eines untertariflichen Lohnes hingenommen habe, nun aber von der BA Insolvenzgeld auf der Grundlage tariflichen Lohnes verlange. Er begehre einen letztlich gesetzlich vorgezeichneten Lohnanspruch, der ihm in ungesetzlicher Weise bislang vorenthalten worden sei. Gerade in den Fällen des Lohnwuchers sei es regelmäßig so, dass Arbeitnehmer sich wegen einer schwächeren Lage oder unter dem Zwang der Arbeitsmarktverhältnisse auf einen ungünstigen Vertrag einlassen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 9/2018 v. 18.09.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/j2g/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180902801&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
4. 2 Sozialgericht Hamburg, Beschluss v. 29.08.2018 - S 44 AL 322/18 ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Ein Anspruch auf eine Förderung der beruflichen Weiterbildung ist unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen bereits deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die Bewilligung dieser Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
2. Für selbstbeschaffte Ermessensleistungen ist im Rahmen des Anspruches auf Kostenerstattung zu verlangen, dass eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2015 - L 2 AL 37/12 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202194&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
5. 1 Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 30.08.2018 - L 4 SO 9/18
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Die Kosten der Haushaltsenergie sind aus dem Regelsatz (§ 27a Abs. 3, Abs. 1 SGB XII) zu bestreiten.
2. Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Regelsatzes im streitigen Zeitraum durch den Gesetzgeber Bereits mit Urteil vom 24. April 2014 (L 4 AS 365/13), seinerzeit noch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 28.3.2013 – B 4 AS 12/12 R und B 4 AS 47/12 R sowie vom 12.7.2012 – B 14 AS 153/11 R und B 13 AS 189/11 R) hat der Senat zu dieser Frage befunden, dass die Regelbedarfe für Alleinstehende nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden seien.
3. Nunmehr kann zudem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12) und auf die aktuelle Rechtsprechung verschiedener Landessozialgerichte (SächsLSG, Urteil vom 24.5.2018 – L 7 AS 1105/16; LSG NW, Beschluss vom 19.12.2017 – L 2 AS 1900/17 B; BayLSG, Beschluss vom 21.7.2017 – L 18 AS 405/16 B PKH; LSB Berlin-Bbg., Urteil vom 20.6.2017 – L 18 AS 392/17; siehe auch Saitzek, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 20 Rn. 66, speziell zu den Kosten der Haushaltsenergie) verwiesen werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202272&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. 2 Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 14.08.2018 - L 4 SO 79/17
Vorherige Zustimmung, Übernahme von Umzugskosten, Zuwendungen Dritter
Ist die Einholung der vorherigen Zusicherung im konkreten Einzelfall aus wichtigen Gründen nicht zumutbar oder wird die Zusicherung in treuwidriger Weise vom Leistungsträger verzögert, so kann in diesem Ausnahmefall auf die vorherige Zusicherung verzichtet werden (vgl. Rechtsgedanke des § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II).
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Das Zustimmungserfordernis des § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII gilt nicht ausnahmslos und bei Vorliegen einer Ausnahme kann auch ohne vorherige Zustimmung ein Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten bestehen.
Ob dies – so das Sozialgericht – auf den Rechtsgedanken des § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II gestützt werden kann (so BayLSG, Urteil vom 24.9.2014 – L 8 SO 95/14; Nguyen, in: jurisPK-SGB II, § 35 Rn. 148, Stand 2/2018) oder ob dies aus den Grundsätzen über die Kostenerstattung für die selbst beschaffte Hilfe folgt (so Grube, in: ders./Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 35 Rn. 65, Einl. Rn. 60 ff.), kann dahinstehen; eine Durchbrechung des Zustimmungserfordernisses ist allgemein anerkannt (Berlit, in: LPK-SGB XII, § 35 Rn. 92, 94; Dauber, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 35 Rn. 75, Stand 8/2017; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 35 Rn. 60, Stand 6/2012) und gilt, wenn die Einholung der vorherigen Zustimmung im konkreten Einzelfall aus wichtigen Gründen nicht möglich ist oder die Zustimmung treuwidrig vom Leistungsträger verzögert wird.
2. Der Hilfebedarf war auch nicht weggefallen, weil ein Freund des Klägers die Rechnung des Umzugsunternehmens zunächst beglichen hat. Zuwendungen, mit denen ein Dritter vorläufig – gleichsam anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens – einspringt, weil der Träger die Leistung nicht rechtzeitig bewilligt hat, entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung (Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 23.2.2017 – L 4 AS 15/15 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 46/11; LSG NRW, Beschluss. vom 19.7.2016 – L 7 AS 1055/16 B; näheres bei Wahrendorf, jurisPR-SozR 12/2012, Anm. 1).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202214&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
6. 1 SG Gießen, Urt. v. 14.08.2018 - S 18 SO 65/16
Hilfe zur Pflege für stationäre Unterbringung in Pflegeheim
Das SG Gießen hat entschieden, dass eine Sterbegeldversicherung im Einzelfall von der Verwertung ausgeschlossen sein kann, wenn deren Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.
Kurzfassung:
1. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Sterbegeldversicherung unter bestimmten Voraussetzungen als Mittel der Alterssicherung i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII zu qualifizieren und damit von der Verwertung ausgeschlossen. Im Gegensatz zu dem Tatbestand der angemessenen Lebensführung nehme der Begriff der Alterssicherung spezifisch auf die Belange alter Menschen Bezug. Der Tatbestand könne folglich auch die Vorsorge für den Fall des Todes einschließen, da diese typischerweise ein wichtiges Anliegen alter Menschen sei.
2. Bei § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII handele es sich lediglich um ein Regelbeispiel, sodass die Härteklausel auch in anderen Fällen Anwendung finden könne.
Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/wwy/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180902766&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Rechtstipp: vgl. SG Gießen, Urteil v. 07.06.2016 - S 18 SO 108/14
6. 2 SG Koblenz, Urt. v. 16.08.2018 - S 1 SO 143/17
Leitsatz ( Juris )
1. Pflegebedürftige, die am 01.01.2017 den Pflegegrad 0 hatten und auf Kosten des Sozialhilfeträgers in einer stationären Einrichtung untergebracht waren und die ab dem 01.01.2017 in den Pflegegrad 1 eingestuft wurden, haben seit dem 01.01.2017 keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 63 SGB XII in stationären Einrichtungen.
2. Die Heimkosten sind jedoch als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII weiter zu übernehmen.
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/4sn/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE180014167&documentnumber=5&numberofresults=2181&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
7. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Asylrecht
7. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 18.07.2018 - L 7 AY 2834/15
Leitsatz ( Juris )
1. Wenn ursprünglich allein die Frage eines Anspruchs auf Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides gemäß § 44 SGB X streitgegenständlich war, kommt die Verurteilung eines anderen, für die Rücknahme des Bescheides unzuständigen Leistungsträgers zur Leistungsgewährung nach § 75 Abs. 5 SGG nicht in Betracht; der andere Leistungsträger ist daher nicht zu beizuladen.
2. Leistungen nach § 1a AsylbLG sind auf die Vorbezugszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG in der vom 28.08.2007 bis 28.02.2015 geltenden Fassung nicht anzurechnen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201854&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
8. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
8. 1 Leistungen für die Unterkunft für unter 25jährige auch ohne Zustimmung des Jobcenters, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Wollen unter 25jährige ALG II-Bezieher umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn das Jobcenter eine Kostenübernahme vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet und macht dies in der Regel auch nur dann, wenn der junge Leistungsberechtigte aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (§ 22 Abs. 5 SGB II).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, dass eine Ablehnung der Übernahme von Unterkunftskosten nach einem Umzug ohne vorherige Zusicherung durch das Jobcenter aufgrund von wichtigen Umzugsgründen voraussetzt, dass der unter 25jährige ALG II-Bezieher überhaupt einen Vertrag über eine neue Unterkunft abgeschlossen hat.
weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2018/08/08/leistungen-fuer-die-unterkunft-fuer-unter-25jaehrige-auch-ohne-zustimmung-des-jobcenters/
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock