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Jahresarchiv

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 38/2019

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe ( SGB XII )


1. 1 BSG, Urteil vom 4. April 2019 (B 8 SO 11/17 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Für Leistungen zur Eingliederungshilfe körperlich oder geistig behinderter Kinder und Jugendlicher folgt aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine gegenüber Leistungen nach dem SGB VIII vorrangige Obliegenheit des zuständigen Sozialhilfeträgers unabhängig davon, welche Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 1 DVO nach § 60 SGB XII im Vordergrund steht und ob für die konkrete Maßnahme eine Behinderung oder ein Erziehungsdefizit in der Herkunftsfamilie ursächlich war.

2. Dies gilt gerade dann, wenn die Unterbringung des schwerbehinderten Antragsteller (GdB: 100; Merkzeichen „G“, „B“, „H“ und „RF“) in einer speziell auf hörgeschädigte Kinder und Jugendliche ausgerichteten Wohngruppe angesichts des durch die hochgradige Schwerhörigkeit verursachten Entwicklungsrückstands mit Sprachentwicklungsstörung die geeignete Teilhabemaßnahme nach den §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a. F. / § 77 SGB IX n. F. darstellt, die erwarten lässt, dass die Behinderungsfolgen gemildert und dem Antragsteller hierdurch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft („Soziale Teilhabe“) ermöglicht werden würde.

3. Das Erfordernis, in bestimmten Zeitabschnitten die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer solchen Leistung zu überprüfen, und die hierauf beruhende Praxis der Sozialhilfeträger, dem Leistungserbringer gegenüber Kostenzusagen nur abschnittsweise auszufertigen sowie Leistungen monatsweise abzurechnen, führt nach dem Recht der Eingliederungshilfe nicht dazu, dass im Anschluss an einen solchen Zeitabschnitt (jeweils) ein Anspruch auf eine neue Teilhabeleistung entsteht. Es handelt sich hier nicht um eine wiederkehrende Leistung, denn erst wenn das Teilhabeziel erreicht ist, gilt die Sachleistung als vollständig erbracht, und endet der Leistungsfall, wenn ein maßgeblich veränderter Rehabilitationsbedarf besteht.



2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 16.07.2019 - L 11 AS 52/19

Orientierungssatz ( Redakteur )

Zur Frage der (beschränkten) Berücksichtigung einer Pauschale von 100 EUR nach § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II für Absetzbeträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II ohne die Möglichkeit eines Nachweises höherer Beträge bei Einkommen von bis zu 400 EUR.

Leitsatz ( Juris )

1. Zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage zur Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Wiederholungsgefahr.

2. Auch im Rahmen der vorläufigen Bewilligung hat sich die Berechnung des monatlich anzurechnenden Einkommens Selbständiger grundsätzlich an § 3 Alg II-V zu orientieren. Die Berücksichtigung eines monatlichen Durchschnittseinkommens nach § 3 Abs 4 Alg II-V ist hier nicht von vornherein ausgeschlossen.

3. Beiträge zu einer anwaltlichen Versorgungskammer sind keine Betriebsausgaben, da sie Absetzbeträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II darstellen. Damit unterfallen sie bei einem monatlichen Einkommen von bis zu 400 Euro dem pauschalen Absetzbetrag nach § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II, ohne dass der konrete Nachweis höherer Belastungen möglich wäre.

4. Pflichtbeiträge zur Rechtsanwaltskammer sind als Betriebsausgabe in dem Bewilligungsabschnitt zu berücksichtigen, in dem sie fällig werden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=208185&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 2 Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 16.07.2019 - L 11 AS 317/19

Leitsatz ( Juris )

Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss im Monat der erstmaligen laufenden Zahlung einer Altersrente besteht nicht.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=208184&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.06.2019 - L 29 AS 625/18

Zur Berücksichtigung von Absatzbeträgen für Kosten der Ausbildung als Stimmtherapeutin ( hier verneinend ).

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Eine Berücksichtigung der Ausbildungskosten zur Stimmtherapeuten erscheint nicht als notwendige Ausgabe im Sinne von § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II und § 3 Abs. 2 Alg II-V ( vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2014, L 12 AS 4836/12: Landessozialgericht Hamburg , Urteil vom 4. Februar 2015, L 4 AS 394/13 u. LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2014 - L 29 AS 1501/11).

2. Es erscheint vorliegend unter Berücksichtigung der Zielsetzung des SGB II auch nicht geboten, die steuerrechtliche Betrachtungsweise anzuwenden. Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II den Absetzungsbereich für Kosten enger zu fassen, als in den steuerrechtlichen Regelungen, kann ein erweiterter Absetzungsbereich der Kosten allenfalls dann geboten sein, wenn ansonsten die Erzielung der Einkünfte für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit gefährdet wäre. Dies ist vorliegend allerdings nicht ersichtlich.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=208178&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 SG Cottbus, 13.06.2019 – S 38 AS 545/18

Leitsatz RA Dr. Lehmann

Sanktion: „Ungenauigkeiten“ bei der Beschreibung einer Eingliederungsmaßnahme gehen zu Lasten des Jobcenters – Leistungsempfänger muss Form und Inhalt überprüfen können.

Quelle: https://ra-jtlehmann.de/wp-content/uploads/2019/09/20190613-SG-S-38-AS-545-18.pdf



Hinweis: Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 13. Juni 2019 (S 38 AS 545/18):

1. Zur Bejahung der Zumutbarkeit einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II muss für eine Arbeitslosengeld II erhaltende Person aus der Maßnahmenzuweisung des Jobcenters klar erkennbar und nachvollziehbar sein, was amtlicherseits im Einzelnen gefordert wird, d. h. die Maßnahme näher beschrieben werden, damit sich die Zumutbarkeit genau bewerten lässt.

2. Die Beschreibung des Ziels der Eingliederungsmaßnahme reicht hier nicht aus. Der SGB II-Träger hat vielmehr stets darzulegen, wie diese Maßnahme konkret ausgestaltet ist.





3. 2 SG Dresden, Beschluß vom 10.04.2019, S 27 AS 614/19 ER,

3. 3 SG Dresden, Beschluß vom 11.04.2019, S 27 AS 1184/19 ER

Orientierungssatz RA Johannes Christian Heemann, 01099 Dresden

1. Einer in der BRD lebenden ungarischen Staatsangehörigen sowie ihrer minderjährigen Tochter sind im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen nach dem SGB II zugesprochen worden.

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Anspruch des schulpflichtigen Kindes eines Unionsbürgers als ehemaliger Arbeitnehmer und dessen fürsorgeberechtigter Eltern auf Leistungen der Grundsicherung.

2. Das Aufenthaltsrecht für den tatsächlich die elterliche Sorge ausübenden Elternteil, dessen Kind sich auf Art. 10 VO (EU) 492/11 berufen kann, besteht auch dann, wenn dieser Elternteil nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt( Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 08.06.2018 - L 7 AS 420/18 B ER ).







4. Entscheidungen der Landessozialgerichte u. Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2019 zum Az. L 15 SO 181/18

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 11.07.2019 zum Az. L 15 SO 181/18 entschieden, dass eine tschechische Staatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht, die sich aber mangels Feststellung des Nichtvorliegens der Freizügigkeit rechtmäßig in Deutschland aufhält, Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII hat. Der Zeitraum ist dabei nicht auf einen Monat beschränkt, sondern kann sich auch über Jahre erstrecken (im hiesigen Fall sind es knapp 2 Jahre).

Das Gericht begründet dies im Wesentlichen damit, dass sich faktisch geduldete in Deutschland aufhaltende Unionsbürger nicht dauerhaft von Sozialleistungen ausgeschlossen werden können. Dies wäre mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Quelle: Sebastian Lingens
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Badensche Str. 33, 10715 Berlin
Tel: 030 609 876 580
Fax: 030 609 876 589

Hinweis: Volltext jetzt da: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=208241&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. 2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.08.2019 - L 23 SO 187/19 B ER - rechtskräftig

Zwangsgeld - nicht vollstreckbarer Tenor

Leitsatz ( Juris )

1. § 201 SGG findet auch auf Verpflichtungen aus einer einstweiligen Anordnung Anwendung

2. Eine im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Bs. 2 SGG einen festgelegten Zeitraum ausgesprochene vorläufige Verpflichtung kann nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden. Eine Klärung des Anspruchs ist dann vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=208179&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. 3 Sozialgericht Nürnberg, Urt. v. 29.05.2019 - S 20 SO 147/18 - rechtskräftig

Orientierungssatz ( Redakteur )

Auch bei Personen im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen kann eine volle Erwerbsminderung auf Dauer unterstellt werden ( vgl. SG Augsburg, Urteil v. 16.02.2018 – S 8 SO 143/17; LSG Hessen, 28.06.2018 - L 4 SO 83/18 B ER ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=208257&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. Entscheidungen der Landessozialgerichte u. Sozialgerichte zum Asylrecht

5. 1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 8 AY 28/19 B vom 03.09.2019

Normen: § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO - Schlagworte: Prozesskosten, AsylbLG, Verfassungsmäßigkeit des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 2 AsylbLG

Orientierungssatz ( Redakteur )

Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn der Senat hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 2 AsylbLG noch nicht abschließend beantwortet.

Quelle: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=108,1456,0,0,1,0





5. 2 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.08.2019 - L 9 AY 13/19 B ER

Leitsatz ( Juris )

1. Zum Anspruch auf Versorgung mit einem Cochlea-Implantat im Rahmen von § 6 AsylbLG.

2. Die theoretische Möglichkeit der Erfolglosigkeit eines medizinischen Eingriffs kann nicht als Begründung dafür dienen, einen Anspruch auf den Eingriff zu verneinen, wenn der endgültige, nicht kompensierbare Verlust eines wichtigen Sinnesorgans droht, mithin ein äußerst schwerer Nachteil, der zumindest wertungsmäßig mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung vergleichbar ist.

Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=AB4F80488DABE9CD3B33D772347579BA.jp15?showdoccase=1&doc.id=JURE190011700&st=ent





6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

6. 1 BVerwG v. 11.09.2019 – Az. : 1 C 48.18

Keine Verlustfeststellung bei Bestehen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) 492/2011

Das BVerwG hat entschieden, dass Art. 10 VO (EU) 492/2011 (ArbeitnehmerfreizügigkeitsVO) Kindern, die in Deutschland die Schule besuchen, und ihren Eltern ein Freizügigkeitsrecht i.S.d. § 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) vermittelt, das einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU entgegensteht.

Weiter auf Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/t/f6y/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190902275&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



Hinweis: S. a. Dazu Claudius Voigt - Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11. September 2019 ein Urteil zur Frage des Freizügigkeitsrechts nach Art. 10 VO 492/2011 gefällt. Das Urteil liegt im Wortlaut noch nicht vor, sondern nur eine Pressemitteilung (s. u.).

Es geht hierbei um die Frage, ob bei einem Aufenthalt nach Art. 10 VO 492/2011 die Ausländerbehörde eine Verlustfeststellung gem. § 5 Abs. 4 FreizügG treffen, also das Freizügigkeitsrecht entziehen darf, weil die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht nicht mehr vorliegen würden. Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 besteht für Kinder von Unionsbürger*innen, wenn die Kinder die Schule besuchen (ab Grundschule) und zumindest ein Elternteil früher einmal in Deutschland gearbeitet hat – unabhängig davon, warum die Arbeit verloren gegangen ist und wie lange das her ist (also auch dann, wenn der EU-rechtliche Arbeitnehmer*innenstatus nicht mehr vorliegt). Das Aufenthaltsrecht gilt dann für die Kinder bis zum Abschluss einer Schulausbildung und besteht auch für die Eltern, die tatsächlich die Personensorge ausüben. Die Konstellation des Art. 10 VO 492/2011 ist in ziemlich vielen Fällen erfüllt und daher von großer praktischer Bedeutung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun – soweit dies aus der Pressemitteilung hervorgeht – einige wichtige Feststellungen getroffen:

1.    Es handelt sich bei diesem Aufenthaltsrecht für die Kinder und ihre Eltern um ein eigenständiges Freizügigkeitsrecht gem. § 2 Abs. 1 FreizügG – auch wenn diese Konstellation dort gar nicht aufgeführt ist. Das Freizügigkeitsrecht ergibt sich nämlich unmittelbar aus der Verordnung 492/2011.

2.    Eine Verlustfeststellung wegen Nichterfüllens der Freizügigkeitsvoraussetzungen ist in diesen Fällen nicht zulässig.

3.    Aus der Pressemitteilung lässt sich schließen, dass das Freizügigkeitsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 auch dann besteht, wenn der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert ist. Das entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 23. Februar 2010; C‑480/08; Rechtssache „Texeira“; sowie: EuGH, Urteil vom 23. Februar 2010, C 310/08; Rechtssache “Ibrahim“).

4.    Zeiten mit einem Freizügigkeitsrecht allein nach Art. 10 VO 492/2011 führen jedoch nach Auffassung der Richter*innen nicht zu einem Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG und können hierfür nicht mitgerechnet werden. Dies ergebe sich daraus, dass es sich zwar um einen „rechtmäßigen“ Aufenthalt handelt – aber nicht im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie, sondern eben nur im Sinne der Verordnung 492/2011. Ob diese Auslegung vom Europäischen Gerichtshof auch so gesehen wird, bleibt abzuwarten.

Was das Ganze nun für den Sozialleistungsanspruch heißt, bleibt indes unklar: Denn sowohl § 7 SGB II als auch § 23 SGB XII sehen für Personen, die allein ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 haben, einen Leistungsausschluss vor. Dieser Leistungsausschluss ist jedoch juristisch hoch umstritten. Da es sich hierbei nämlich um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der VO 492/2011 handelt und nicht um ein Freizügigkeitsrecht nach der UnionsRL, ist für diese das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 der Verordnung 883/2004 zu beachten. Zahlreiche Gerichte haben daher bereits festgestellt, dass aus diesem Grund der Leistungsausschluss im deutschen SGB II nicht mit europäischen Vorschriften zu vereinbaren ist. Das Landessozialgericht NRW etwa hält den Ausschluss für europarechtswidrig und hat die Frage dem EuGH zur Klärung vorgelegt (LSG NRW, Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH vom 22. Februar 2019; L 19 AS 1104/18). In Eilverfahren bewilligen in diesen Fällen in Folge dessen zahlreiche Sozialgerichte vorläufig Leistungen nach SGB II. Eine Rechtsprechungsübersicht hierzu und zu anderen Konstellationen des Ausschlusses von Unionsbürger*innen findet ihr hier: https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/rechtsorechung_Unionsbuerger.pdf





6. 2 Stefan Sell zu den Sanktionen im SGB II - der aktuelle Stand

weiter: https://aktuelle-sozialpolitik.de/2019/09/11/100-prozent-sanktionen-hartz4/



6. 3 LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2019 (L 9 KR 363/17):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Im Zusammenhang mit der Erstattung der Kosten für die Beschaffung und den Einbau eines Autoschwenksitzes für eine schwerbehinderte, insbesondere mit einem komplexen Fehlbildungssyndrom mit Kleinwuchs betroffene Person (GdB: 100; Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ und „B“ sowie Pflegegrad 5) gelangt § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V als Anspruchsgrundlage nicht zur Anwendung.

2. Es liegt hier kein unmittelbarer, sondern lediglich ein mittelbarer Behinderungsausgleich im Bereich der Mobilität eines behinderten Menschen vor. Durch diesen besonderen Sitz wird nicht – wie z. B. bei einem Rollstuhl – die Mobilität selbst ermöglicht, sondern lediglich die Folgen der Funktionsbeeinträchtigung der Beine in Form der Unfähigkeit, selbst und aus eigener Kraft einen Pkw zu besteigen und wieder zu verlassen, ausgeglichen.

3. Hier besteht ein Bedarf, der im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 11 DVO nach § 60 SGB XII) zu decken ist.

4. Der rollstuhlgerechte Umbau eines Pkws kann grundsätzlich ein Hilfsmittel in Sinne des § 9 Abs. 1 DVO nach § 60 SGB XII sein.

5. Eine Angewiesenheit auf die Anschaffung eines Autoschwenksitzes im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 11 DVO nach § 60 SGB XII für eine schwerbehinderte Person ist dann zu bejahen, wenn das in entsprechender Weise zugerüstete Kfz nicht nur für Fahrten zu Ärzten und Therapeuten, sondern ebenfalls für Fahrten, die die soziale Eingliederung dieses Menschen in die Gemeinschaft und hier gerade in den familiären Verband gewährleisten, genutzt wird.



6. 4 Zusammenfassung:: Ausbildungsförderung für Geflüchtete (Neuregelung) , ein Beitrag v. Claudius Voigt

Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung

Hier eine ausführliche Darstellung der Regelungen zur Ausbildungsförderung für Geflüchtete seit 1. August bzw. 1. September. Die vollständige Arbeitshilfe gibt es hier als pdf:https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Ausbildungsfoerderung_IQ_2019.pdf





6. 5 Übersichten und Arbeitshilfen für Geflüchtete und ...

Hier: https://www.einwanderer.net/uebersichten-und-arbeitshilfen/



6.6 Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 15/18 R
Autor: Dietrich Hengelhaupt, Direktor SG


Erbschaft als Einkommen oder Vermögen im Sinne des SGB II?
Orientierungssatz zur Anmerkung


Eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Überwindung der Hilfebedürftigkeit i.S.d. SGB II beendet den laufenden Leistungsfall. Auf die Gründe für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit kommt es nicht an.

Tritt die Beendigung des laufenden Leistungsfalls zwischen einem Erbfall und dem Zufluss bereiter Mittel aus der Erbschaft ein und erfolgt dieser Zufluss erst während eines späteren neuen Leistungsfalls, so handelt es sich nicht um Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sondern um Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II.

Weiter auf juris: https://www.juris.de/jportal/portal/t/mrp/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000010019&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



6.7 § 3 AsylbLG: Anspruch auf höhere Grundleistungen – Fortschreibung unterlassen

von RAin Eva Steffen, Köln

Da auch bei den im Asylbewerberleistungsgesetz zu gewährenden Leistungen das Statistikmodell und damit die Ergebnisse einer aktuellen Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) zu berücksichtigen sind, bestand bereits seit Vorliegen der Ergebnisse der EVS 2013 nicht nur ein entsprechender Überprüfungsbedarf, sondern nach § 3 Abs. 5 AsylbLG auch eine gesetzliche Verpflichtung zur Neufestsetzung der Leistungen.(ANA-ZAR, 3/2019, S. 34)

Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht, ANA-ZAR, Heft 3 2019: https://dav-migrationsrecht.de/diverse/ANA-ZAR







Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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