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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 38/2013

Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 38/2013

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.09.2013 - L 11 AS 481/13 NZB
Die Berufung ist bereits allein wegen der Frage zuzulassen, ob das einem Sanktionsbescheid beigefügte Berechnungsblatt eine konkludente Aufhebung der vorangegangenen Leistungsbewilligung darstellen kann, wenn Anhaltspunkte fehlen, dass die Behörde eine solche Entscheidung treffen wollte.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164087&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2013 - L 29 AS 1952/13 B ER rechtskräftig

Keine Leistungen nach dem SGB II für bulgarische Staatsbürgerinnen, denn der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass er eine Europarechtswidrigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht feststellen kann (beispielhaft unter anderen in den Beschlüssen vom 5. März 2012, L 29 AS 414/12 B ER, vom 7. Juni 2012, L 29 AS 920/12 B ER, vom 12. Juni 2012, L 29 AS 914/12 B ER).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164035&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2013 - L 29 AS 514/13 B ER rechtskräftig

Französischer Staatsbürger hat keinen Anspruch auf ALG II.

§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist nicht Europarechtswidrig (ebenso der erkennende Senat im Beschluss vom 5. März 2012, L 29 AS 414/12 B ER).

Auch bei Antragstellern, die grundsätzlich in den Schutzbereich des EFA fallen, ist der Leistungsausschluss des § 7 Absatz 1 S. 2 Nr. 2 SGB II anwendbar (vergleiche hierzu im Einzelnen schon Beschluss vom 7. Juni 2012, L 29 AS 920/ 12 B ER).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164042&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Anderer Auffassung: BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R

1.4 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.09.2013 - L 3 AS 950/13 B PKH

Die Klage besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im prozesskostenhilferechtlichen Sinne.

Die in § 22 Abs. 4 SGB II vorgesehene Zusicherung zu den Aufwendungen vor dem Umzug in eine Wohnung ist im Gegensatz zu der des § 22 Abs. 6 SGB II, die die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und der Mietkaution betrifft, keine Anspruchsvoraussetzung. Aus diesem Grund erledigt sich der ursprüngliche Antrag auf Erteilung der Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 4 SGB II durch den Umzug; für die Klage auf Erteilung der Zusicherung ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 5/10 R ). In einem solchen Fall ist über die Frage, ob die Zusicherung zu erteilen gewesen wäre, in einem anderen Streitverfahren zu entscheiden, in dem (zumindest auch) die Höhe der Unterkunftskosten streitig ist.

Dies gilt auch, wenn es sich bei dem anderen Streitverfahren in diesem Sinne nicht wie in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall um ein Klageverfahren, sondern um ein Verwaltungsverfahren handelt (vgl. zum Fall eines bestandskräftigen Bewilligungsbescheides: LSG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – L 3 AS 828/11).

Die Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II auf Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und der Mietkaution ist eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2013 – L 25 AS 1137/13 B ER). Aber auch hier ist ein Rechtsstreit um eine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II erledigt beziehungsweise das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, wenn der Umzug vollzogen ist (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 24. Januar 2012 – L 9 AS 698/11 B ER ). Nach dem Umzug steht einem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung, vom Jobcenter (JC) die Mietkaution und die Umzugskosten übernommen zu erhalten. Er kann die Klage anstatt auf die Verpflichtung des JC zur Erteilung der Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II unmittelbar auf Übernahme der geltend gemachten Aufwendungen richten.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163994&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.5 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2013 - L 5 AS 729/13 B ER, rechtskräftig

Einmalzahlung des früheren Arbeitgebers - Urlaubsabgeltung - ist als Einkommen zu berücksichtigen - nicht zweckbestimmt und fällt daher nicht unter die Regelung des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II.

Die Nachzahlung war dabei gleichmäßig auf sechs Monate zu verteilen. Im Gegensatz zu der früher geltenden Regelung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V a.F.) hat der Leistungsträger nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II kein Ermessen, einen abweichenden Verteilzeitraum zu bestimmen.

Auch der Ablauf von Bewilligungszeiträumen ist rechtlich nicht relevant. Denn der zugeflossene Betrag verliert den Charakter als Einkommen auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012, Az.: B 14 AS 33/12 R).

Von dem Einmaleinkommen sind gemäß § 11b Abs. 1 Satz 2 SGB II die im Zuflussmonat anfallenden unvermeidbaren Aufwendungen abzusetzen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163392&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Anderer Auffassung: SG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012 - S 10 AS 87/09 - , Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az.: L 2 AS 2252/12

1.6 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.08.2013 - L 5 AS 568/13 B ER rechtskräftig

Zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten kommt es allein auf den Unterkunftsbedarf der - Großmutter - an, denn nur für diese hat das JC Leistungen nach dem SGB II zu erbringen. Die beiden haushaltsangehörigen Kinder unterfallen nicht dem SGB II-Leistungssystem. Ihr Lebensunterhalt wird aktuell aus Kindergeld und Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII sichergestellt.

Die Frage der Angemessenheit von Unterkunftskosten kann stets nur im Hinblick auf den SGB II-Leistungsberechtigten und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, Az.: B 14 AS 73/08 R).

Denn nur für den Personenkreis der SGB II-Leistungsberechtigten ergeben sich durch das Kriterium der Angemessenheit Begrenzungen. Zwar stellen Wohnraumförderungsbestimmungen regelmäßig auf die Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Indes kennt das SGB II die Kategorie der Haushaltsgemeinschaft – abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 5 SGB II – nicht.

Für das Sozialleistungsrecht nach dem SGB II ist die gemeinschaftliche Nutzung einer Wohnung nur dann rechtlich relevant, wenn sie durch eine Bedarfsgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 SGB II erfolgt. Zu einer solchen gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 2 SGB II jedoch nur die in einem Haushalt lebenden Eltern mit ihren unter 25-jährigen Kindern. Ein Zusammenleben von Großeltern mit Enkeln wird von der gesetzlichen Regelung der Bedarfsgemeinschaft nicht erfasst. Die vorliegende familiäre Struktur des Zusammenlebens einer Großmutter mit ihren minderjährigen Enkeln in einem Haushalt stellt keine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II dar.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163406&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.7 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.08.2013 - L 9 AS 476/11

18-jähriges Pflegekind schließt mit seinem Stiefgroßvater einen Mietvertrag - kein Umzug im Sinne des§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, denn das Pflegekind hat vor wie nach Abschluss des Mietvertrages mit seinem Stiefgroßvater und seiner Großmutter in einem Haus gewohnt.

Zwar normiert § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II die Verpflichtung zur Einholung einer Zusicherung vor Abschluss eines Mietvertrages. Aus dem Zusammenhang mit Satz 2 dieser Regelung ergibt sich aber, dass die Verpflichtung nur im Falle eines Umzuges besteht.

Ein Umzug im Sinne dieser Vorschrift meint neben dem Abschluss des Mietvertrages als notwendiger Vorbereitungshandlung den Unterkunfts- bzw. Wohnungswechsel und setzt demnach eine räumliche Veränderung voraus. Hier hat ein Umzug im Sinne einer räumlichen Veränderung aber nicht stattgefunden. Das Pflegekind hat vielmehr vor wie nach Abschluss des Mietvertrages mit seinem Stiefgroßvater und seiner Großmutter in einem Haus gewohnt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163948&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2013 - L 6 AS 1085/13 B, rechtskräftig

Gewährung von Prozesskostenhilfe für die streitige Rechtsfrage, ob der nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegte schriftliche Nachweis einer Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren nach der Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig durch die Nachreichung der Vollmacht im Klageverfahren geheilt werden kann (die Rechtsfrage ist inzwischen beim Bundessozialgericht unter dem Az. B 14 AS 40/13 anhängig ).

Zwar hat das LSG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 30.04.2013 - L 3 AS 98/13 - entschieden, dass nach Erlass des Widerspruchsbescheides eine heilende rückwirkende Genehmigung des Handelns des vollmachtlosen Vertreters ausgeschlossen ist, jedoch hat es im Hinblick auf die insoweit abweichende Ansicht in der Literatur die Revision zugelassen, die nunmehr beim BSG anhängig ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163980&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 SG Aurich, Beschluss vom 1. 7. 2013, - S 25 AS 96/13 ER - Beschwerdeverfahren anhängig beim LSG NSB unter dem Az.: L 13 AS 226/13 B

Sanktionsbescheid für 100% Sanktion ist rechtswidrig, denn der Sanktionsbescheid enthält keinen Hinweis auf einen Anspruch auf Gutscheine insbesondere auch für Lebensmittel.

Die Ergänzungsleistungen (Gutscheine über geldwerte Leistungen) nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II beim Zusammenleben mit Kindern stehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht im Ermessen des Leistungsträgers.

Sanktionsbescheid ist rechtswidrig, wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt.

Quelle: Mitteilung von Alfred Kroll, ArbeitslosenZeitschrift quer, Heft 07/2013 , hier zu finden: http://www.also-zentrum.de/seiten/zeitung-quer/downloadbereich.php

2.2 Sozialgericht Berlin, Urteil vom 21.08.2013 - S 205 AS 5324/11 - Berufung zugelassen

Leistungsausschluss bei Ortsabwesenheit ohne Zustimmung - Unmöglichkeit der Rückkehr aus dem Ausland bei Krankheit

§ 7 Abs. 4a SGB 2 in seiner bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist dann teleologisch zu reduzieren, wenn es dem Leistungsberechtigen objektiv nicht möglich ist, aus dem Ausland zurückzukehren und aktiv an Eingliederungsleistungen teilzunehmen. In diesem Fall ist die zeitliche Begrenzung von § 3 Abs. 3 Erreichbarkeits-Anordnung im Anwendungsbereich des SGB II nicht entsprechend anwendbar.

Einer Rechtsfrage, die auslaufendes Recht betrifft, kann ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden, wenn unklar ist, wann mit dem Auslaufen des Rechts zu rechnen ist und diese Rechtsfrage deswegen für eine nicht unerhebliche Anzahl laufender Verfahren und zukünftiger Verfahren wahrscheinlich von Bedeutung ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163991&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.3 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 18.09.2013 - S 147 AS 20810/13 ER

Das derzeit geltende Sanktionsrecht nach den §§ 31 ff. SGB II verstößt nicht gegen das aus Art. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hergeleitete menschenwürdige Existenzminimum (vgl. dazu BVerfG v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09).

Quelle: wir-sind-boes-Newsticker , hier zum Volltext der Entscheidung: http://www.wir-sind-boes.de/mediapool/133/1338286/data/2013-09-18--ablehnung-aufschiebende-wirkung.pdf

2.4 SG Bremen, Beschluss vom 29.08.2013 - S 28 AS 1385/13 ER

Keine Leistungskürzung nach dem SGB II, wenn das Jobcenter entsprechende Sanktionen nach § 31a SGB II nicht wirksam verhängt hat und dem Hilfebedürftigem die Sanktionsbescheide nicht zugegangen sind.

Sanktionsbescheid ist rechtswidrig, wenn das Jobcenter gegen die ihm obliegende Pflicht zur Ermessensausübung hinsichtlich einer Kürzung des gem. § 31 b Abs. 1 Satz 3 SGB II grundsätzlich 3 Monate dauernden Sanktionszeitraums verstoßen hat.

Quelle: Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei, hier zu finden: http://www.kanzleibeier.de/Urteil_beierbeier_SG_Bremen_S_28_AS_1385_13_ER.php

3. KOS: Hintergrundinformationen zur Zwangsverrentung

An dieser Stelle informieren wir über Trends in der Rechtsprechung zur Zwangsverrentung. Wir empfehlen, sich gegen die Aufforderung, eine Rente mit Abschlägen zu beantragen, rechtlich zu wehren. Denn jeder Monat, um den die Verrentung hinausgezögert werden kann, vermindert die Abschläge und ist ein Erfolg.

Zwangsverrentung: Trends in der Rechtsprechung [Word-Dokument] ist hier zu finden: http://www.erwerbslos.de/rechtshilfen/alg-2-widersprueche-und-co/603-in-arbeit-hintergrundinformationen-zur-zwangsverrentung.html

4. LEO Köln - SPD: Sanktionen im SGB II sind notwendig, der Beitrag ist hier zu finden: http://www.leo-koeln.org/index.php/arbeit-und-soziales/68-spd-sanktionen-im-sgbii-sind-notwendig

5. Jobcenter des Kreises Siegen-Wittgenstein verlangt den Abbruch der Ausbildung, ein Beitrag der Kanzlei Nierenz & Batz , hier zum Nachlesen: http://www.kanzlei-nierenz.de/jobcenter-verlangt-abbruch-der-ausbildungsstelle/

6. LG Heidelberg Urt. v. 22.8.2013 - 3 O 403/11 - zu Untersuchung auf eine bestehende Drogenabhängigkeit

Leitsätze

1. Die Untersuchung einer Leistungsbezieherin der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf eine Suchtmittelabhängigkeit ist für die Entscheidung über die Leistung nur dann erforderlich gemäß § 62 SGB I, wenn es aus dem Verhalten der Antragstellerin oder sonst zugänglichen Informationen Hinweise hierauf gibt.

2. Erfolgt eine solche Untersuchung (hier: Drogenscreening einer Urinprobe sowie Untersuchung einer Blutprobe auf Blutalkohol) ohne genügende konkrete Hinweise auf eine Suchtmittelabhängigkeit, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1 GG dar.

3. Ein Anspruch auf Geldentschädigung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Eingriff derart schwerwiegend ist, dass dieser nur durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.

4. Das ist noch nicht der Fall, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen des Eingriffs in engen Grenzen halten, weil

- der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit nicht an die Öffentlichkeit gelangt ist,

- kein Anlass für die Annahme besteht, dass die Bundesagentur für Arbeit gegenüber Leistungsbeziehern der Grundsicherung für Arbeitssuchende generell in gleicher oder ähnlicher Weise vorgeht und

- Anlass und Beweggründe der handelnden Personen im vorliegenden Fall nicht so schwer wiegen, dass zum Ausgleich eine Geldentschädigung geboten erscheint.

S.a.: Untersuchung auf eine bestehende Drogenabhängigkeit | HartzBote, hier zum Nachlesen: http://www.hartzbote.de/untersuchung-auf-eine-bestehende-drogenabhaengigkeit-411278

7. Neue Ausgabe der Zeitschrift – quer - Heft 7, September 2013 erschienen. Die Datei zum Heft 7/2013 ist auch zu finden unter <www.also-zentrum.de/seiten/zeitung-quer/downloadbereich.php: http://www.also-zentrum.de/seiten/zeitung-quer/downloadbereich.php

8. Pasewalker Rechtsanwalt Michael Busch klärt auf - Jobcenter-Bescheid verstößt gegen das Grundgesetz - Fehler im Sozialgesetzbuch II - "Gleichstellung der Bedarfsgemeinschaft mit der Ehe nicht zulässig". Der Beitrag ist hier: http://www.nordkurier.de/pasewalk/jobcenter-bescheid-verstoesst-gegen-das-grundgesetz-191928109.html

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

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