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Tacheles Rechtsprechungsticker – KW 37/2026

Tacheles Rechtsprechungsticker – KW 37/2026

Stand: 13. September 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker

Rechtsprechungsübersicht

Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld/Grundsicherung · Arbeitsförderungsrecht


1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Neuen Grundsicherung/Bürgergeld (SGB II)

1.1 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2026 – L 2 AS 2739/25

Thema:

Zur Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II und zur Berücksichtigung von Zuwendungen der Eltern

Zuwendungen/Schenkungen der Eltern in Höhe von 11.000 Euro sind anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld/bei der Grundsicherung nach dem SGB II.

Entscheidung:

  1. Bei den Zuwendungen der Eltern des Klägers handele es sich nicht um eine zweckgebundene Einnahme gemäß § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II.
  2. Eine Anrechnung des Betrags von über 11.000,00 Euro ist nicht grob unbillig im Sinne des § 11a Abs. 5 SGB II.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


1.2 LSG Bayern, Urteil vom 27.10.2025 – L 7 AS 528/23

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht gegen dieses Urteil wurde abgelehnt: BSG, Beschluss vom 13.07.2026 – B 4 AS 52/26 BH.

Thema:

Haben Leistungsempfänger nach dem SGB II Anspruch auf Vermittlung in eine bestimmte Tätigkeit, hier konkret auf Aufnahme in den Kreis der akademischen Berufe und Vermittlung ausschließlich in den Beruf als Physikerin?

Leistungsempfänger haben keinen Anspruch auf Vermittlung in einen Wunschberuf.

§ 14 Satz 2 SGB II gewährt dem Leistungsberechtigten keinen durchsetzbaren subjektiv-rechtlichen Anspruch auf einen hinreichend qualifizierten persönlichen Ansprechpartner, dessen Auswechslung oder die Zuweisung einer bestimmten Ansprechperson.

Leitsätze:

  1. Die Auswahl des für den Leistungsberechtigten zuständigen persönlichen Ansprechpartners obliegt der Organisationshoheit der Behörde.
  2. § 14 SGB II gewährt dem Leistungsberechtigten keinen durchsetzbaren subjektiv-rechtlichen Anspruch auf Zuweisung oder Auswechslung eines vom Leistungsberechtigten bestimmten persönlichen Ansprechpartners bzw. eines Ansprechpartners mit dem vom Leistungsberechtigten gewünschten Kompetenzniveau (vgl. BSG vom 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R, Rn. 25 ff.).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


1.3 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2026 – L 1 AS 863/26 B ER

Thema:

Kosten der Einlagerung als KdU bzw. Mehrbedarf bei längerer Obdachlosigkeit

Entscheidung:

  1. In Fällen, in denen die Obdachlosigkeit schon längere Zeit andauert und die Einlagerung nicht erfolgt, weil die vorhandene Wohnung zu klein ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R), gehören die Einlagerungskosten nicht zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2022 – L 34 AS 2279/18).
  2. Monatliche Anmietkosten von rund 190 Euro sind unangemessen. Sie begründen keinen unabweisbaren Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, denn es ist wirtschaftlich verfehlt, Hausrat, Kleidung und Geschäftsunterlagen einzulagern, wenn bereits die Lagerkosten für zwei Monate den Wert der gelagerten Gegenstände erreichen.
  3. Den Gesamtwert schätzt der Kläger auf 350 bis 500 Euro. Eine spätere Wiederbeschaffung ist danach wirtschaftlich weitaus günstiger. Hierfür sieht das Gesetz in § 24 Abs. 3 SGB II Leistungsansprüche sowohl für eine Wohnungserstausstattung als auch für Kleidung vor.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung nach dem SGB II

2.1 SG Detmold, Gerichtsbescheid vom 31.03.2025 – S 16 AS 266/24

Ablehnend: LSG NRW, Beschluss vom 29.10.2025 – L 12 AS 542/25. Die Beschwerde wurde ebenfalls abgelehnt durch BSG, Beschluss vom 02.03.2026 – B 7 AS 274/25 BH.

Thema:

Bewilligung einer Kühl-Gefrierkombination als Erstausstattung

Entscheidung:

  1. Bei der Ausstattung mit einer Kühl-Gefrierschrankkombination handelt es sich nicht um eine Erstausstattung i. S. v. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, sondern um eine Ersatzbeschaffung, für die das Gesetz eine Übernahme der Kosten als Zuschuss nicht vorsieht.
  2. Allein die durch Alter und Abnutzung eingetretene Unbrauchbarkeit von Einrichtungsgegenständen stellt unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers aus § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II wegen ihres Ausnahmecharakters eng begrenzt ist, keine atypische Bedarfslage dar (LSG NRW, Urteil vom 24.02.2014 – L 19 AS 26/13).
  3. Ein atypischer Fall liegt bei dem Kläger nicht vor. Es ist unstreitig ein altes Gerät vorhanden gewesen, das nunmehr ausgetauscht werden soll, da es defekt ist.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

 

3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 LSG Sachsen, Beschluss vom 24.06.2026 – L 3 AL 31/26 B ER

Thema:

Zum Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Leitsätze:

  1. Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben, wenn kein durchsetzbarer Hauptanspruch mehr besteht.
  2. Die Auslegung einer Antragsschrift, die von einer nicht rechtskundig vertretenen Antragstellerin verfasst ist und in der durchgängig als Beteiligtenbezeichnungen „Antragstellerin“ und „Antragsgegnerin“ verwendet werden und sich zudem neben dem Begriff „einstweilige Anordnung“ auch die Fachbegriffe „Anordnungsanspruch“, „Anordnungsgrund“ und „Glaubhaftmachung“ oder die Formulierung „substantiiert dargelegt“ finden, kann nicht als Klageschrift ausgelegt werden, weil dadurch die Grenzen einer zulässigen Auslegung überschritten würden.
  3. Eine Fristversäumung kann kaum als unverschuldet angesehen werden, wenn die Vertreterin der Antragstellerin – sei es aufgrund juristischer Grundkenntnisse oder weil sie sich belesen hat – in der Lage ist, in der Klageschrift verschiedene Regelungen des SGG und des SGB III wiederzugeben und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, nicht aber bereit ist, die Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruchsbescheid zur Kenntnis zu nehmen und sich nach ihr zu richten.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 LSG NRW, Beschlüsse vom 13.08.2026 – L 9 SO 202/26 B ER und L 9 SO 203/26 B

Thema:

Zum Leistungsanspruch vorübergehend voll erwerbsgeminderter junger Erwachsener im Haushalt erwerbsfähiger Eltern nach SGB II und SGB XII

Keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Eilverfahren für eine 18-jährige, auf Zeit voll erwerbsgeminderte Antragstellerin, die bei ihren Eltern lebt – unabhängig von einem Unterhaltsanspruch.

Keine Sozialleistungen nach dem SGB XII für junge Erwachsene, die auf Zeit voll erwerbsgemindert sind, denn familiäre Solidarität hat Vorrang.

Entscheidung:

  1. Der Antragstellerin ist das Abwarten des Hauptsacheverfahrens zumutbar, denn die Eltern würden den Lebensunterhalt der Tochter im Wege eines „unbedingt rückzahlbaren Nothilfedarlehens“ zur Verfügung stellen.
  2. Die 18-Jährige ist von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen (§ 41 Abs. 3 SGB XII). Die für auf Zeit Erwerbsgeminderte allein möglichen Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII hat der Gesetzgeber unter den Vorbehalt der in § 21 SGB XII getroffenen Regelung gestellt.
  3. Der Gesetzgeber hat – anders als auf Dauer voll erwerbsgeminderte junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – junge Erwachsene, die auf Zeit voll erwerbsgemindert sind, gemäß § 21 SGB XII dem SGB II und gerade nicht dem SGB XII zugeordnet.

Ist die Antragstellerin danach nicht Leistungsberechtigte im Sinne des SGB XII, greift die in § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII geregelte Ausnahme für sie nicht ein.

  1. Die unterschiedliche leistungsrechtliche Zuordnung von dauerhaft voll erwerbsgeminderten jungen Erwachsenen einerseits und nur auf Zeit voll erwerbsgeminderten jungen Erwachsenen andererseits verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht.
  2. Soweit die Antragstellerin eine Unterhaltspflicht ihrer Eltern bestreitet, ist dies unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11) zu § 7 SGB II kann bei der Ermittlung der Bedürftigkeit von jungen Volljährigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Gewährung existenzsichernder Leistungen grundsätzlich unabhängig von einem Unterhaltsanspruch das Einkommen und Vermögen von Personen berücksichtigt werden, von denen in der familiären Gemeinschaft zumutbar zu erwarten ist, dass sie tatsächlich füreinander einstehen und aus einem Topf wirtschaften.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


4.2 LSG Hamburg, Urteil vom 04.03.2026 – L 4 SO 61/24

Thema:

Voraussetzungen einer rechtmäßigen Aufhebung von Leistungen nach dem SGB XII – Ermessensfehlgebrauch des Leistungsträgers

Grundsicherung nach dem SGB XII: Aufhebungsbescheid nach § 45 SGB X bei groben behördlichen Fehlern rechtswidrig (in Anlehnung an BSG, Urteil vom 18.12.2024 – B 8 SO 1/24 R).

Leitsätze:

  1. Bei der Aufhebung von Leistungen nach dem SGB XII gemäß § 45 SGB X hat der Leistungsträger Ermessen auszuüben. Dabei hat er alle Gesichtspunkte, die nach Lage des Falles zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Anderenfalls leidet die Entscheidung an einem Abwägungsdefizit.
  2. Insbesondere ist bei einem dauernden Leistungsbedarf des Berechtigten eine anlassbezogene Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geboten.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

5.1 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2026 – L 7 AY 3756/25 ER-B

Thema:

Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG

Entscheidung:

  1. Der Senat weist die Beschwerde der Behörde gegen die Entscheidung des SG Stuttgart im Eilverfahren zurück.
  2. Der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG ist ausgehend von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.06.2026 – C-621/24 – unionsrechtswidrig und somit nicht anwendbar (in Anlehnung an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2026 – L 7 AY 3689/25 ER-B).

Quelle: RA Sven Adam:
https://anwaltskanzlei-adam.de/2026/09/06/landessozialgericht-baden-wuerttemberg-beschluss-vom-26-08-2026-az-l7-ay-3756-25-er-b/


5.2 SG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2026 – S 11 AY 3379/25

Thema:

§ 6 AsylbLG, § 188 Abs. 4 SGB V – obligatorische Anschlussversicherung, Leistungen nach dem AsylbLG, Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Die Behörde muss die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung übernehmen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG).

Entscheidung:

  1. Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Bedarf ist § 6 AsylbLG, denn die streitigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen weder unter die Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG noch unter § 4 AsylbLG.
  2. Die Norm des § 6 AsylbLG ist eine Öffnungsklausel, um im Einzelfall das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum sicherzustellen, dem andernfalls nicht ausreichend Rechnung getragen werden könnte, da das Gesetz überwiegend pauschalierte Leistungen vorsieht. Die Vorschrift ermöglicht eine von §§ 3, 3a und 4 AsylbLG abweichende Leistungsgewährung bei besonderen atypischen Bedarfslagen, um den unterschiedlichen Lebenssachverhalten und der nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG gebotenen Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums im Einzelfall gerecht zu werden (vgl. SG Heilbronn, Beschluss vom 23.06.2025 – S 15 AY 1361/25 ER).

Quelle: RA Sven Adam:
https://anwaltskanzlei-adam.de/2026/09/06/sozialgericht-stuttgart-urteil-vom-28-07-2026-az-s-11-ay-3379-25/


6. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Bürgergeld/zur Grundsicherung nach dem SGB II

6.1 BSG, Urteil vom 08.09.2026 – B 4 AS 2/26 R

Rechtsfrage:

Ist bei der Bestimmung des Leistungsanspruchs eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft mit einem Altersrentner lebt, bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens des nicht nach dem SGB II leistungsberechtigten Partners ein (fiktiver) Bedarf des Partners in Höhe der Einmalzahlung für Juli 2022 von 200 Euro nach § 73 SGB II zu berücksichtigen?

BSG: Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist kein privilegiertes (anrechnungsfreies) Einkommen.

Entscheidung:

Der 4. Senat hat folgende Feststellungen getroffen:

  1. In einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ist die vom Ehemann bezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Einkommen beim Partner zu berücksichtigen.
  2. Die Einmalzahlung nach § 73 SGB II ist keine Position, die in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft als fiktiver Bedarf der nicht leistungsberechtigten Person anzusetzen ist.
  3. Es ist auch keine Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II veranlasst, mit der die Einmalzahlung – ungeachtet ihrer dogmatischen Einordnung – als fiktiver Bedarf anzusetzen wäre. Geboten ist lediglich eine Auslegung, die sicherstellt, dass Ansprüche der nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitglieder der gemischten Bedarfsgemeinschaft nicht durch die Art der Berechnung des Anspruchs verkürzt werden und keine Lücke in der Bedarfsdeckung verbleibt.

Quelle: Bundessozialgericht:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026_09_08_B_04_AS_02_26_R.html


Hinweis zur Zitierweise

Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen ausschließlich unter Angabe der jeweiligen Quelle zitiert werden.

Rechtsprechungsticker:

Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2026 – Autor: Detlef Brock

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Thomé-Newsletter 12/2026 vom 06.04.2026 – Autor: Harald Thomé

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