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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 37/2022

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem (SGB II )

1.1 BSG, Urteil vom 18. Mai 2022 (B 7/14 AS 9/21 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Bei einer nachträglich zur Auszahlung gelangenden Überstundenvergütung handelt es sich um ein vom Jobcenter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigendes Arbeitseinkommen, ohne dass der Aspekt der Verteilung dieses besonderen Kapitalzufluss im Bedarfszeitraum dem entgegen steht und zu einer Änderung von gemäß § 41a SGB II vorläufig bewilligten Leistungen führt.

Bei einer nachgezahlten Überstundenvergütung liegt eine einmalige Einnahme entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II vor, sofern sie nicht regelmäßig wiederkehrend erfolgt, d. h. sich nur in einer einzigen Leistung erschöpft.

Bei der Verteilung dieser einmaligen Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II sind stets die auf diesen Kapitalzufluss nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 5 und 6 SGB II entfallenden Absetzbeträge bei Erwerbstätigkeit vorweg, d. h. vor einer Aufteilung auf einen Zeitraum von sechs Monaten, abzusetzen.

Für eine nur anteilige Berücksichtigung findet sich in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB II, der uneingeschränkt auf § 11b Abs. 3 SGB II verweist, kein Anhaltspunkt.

Gerade auch die mit den Absetzbeträgen nach § 11b SGB II verbundene Anreizfunktion spricht für die vollständige Berücksichtigung des Freibetrags gemäß dieser Norm bei diesem Vorwegabzug.

Ein einmaliges Einkommen ist stets ab dem Folgemonat des Zuflussmonats vom Jobcenter bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II findet auch im Fall der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen entsprechend § 41a SGB II Anwendung. Demzufolge werden, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, solche Einmaleinkommen (erst) im Folgemonat berücksichtigt.

 

 

1.2 Bundessozialgericht, Urteil vom 29. März 2022 (B 4 AS 24/21R):

Bei Vorauszahlungen auf Arbeitsentgelt sind in dem Monat, in dem diese zufließen, auch die Absetzbeträge bei Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen, selbst wenn eine Abrechnung erst im Folgemonat erfolgt ( Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V. )

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Die von einer entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person auf sein Arbeitsentgelt erhaltenen Vorabzahlungen sind vom Jobcenter stets gemäß den §§ 11 ff. SGB II als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Dieser SGB II-Träger hat hier aber auch die Absetzbeträge nach § 11b SGB II anzuerkennen.

Bei einem solchen Kapitalzufluss sind vom Jobcenter in dem Monat, in dem ein Antragsteller über diese Summen jeweils verfügen kann, bei der Berechnung des Anspruchs auf Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II die Absetzbeträge bei Erwerbstätigkeit entsprechend § 11b SGB II jeweils in Abzug zu bringen.

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dieses Antragstellers die Endabrechnung des Arbeitseinkommens erst im Folgemonat durchführt, da es sich hier um laufende Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II handelt. Die Rechtsgrundlage für diesen Kapitalzufluss stellt der Arbeitsvertrag, der regelmäßig zu erbringende Zahlungen vorsieht, dar.

Bei diesen Gegebenheiten hat ein Grundfreibetrag von EUR 100,- gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie ein Erwerbstätigenfreibetrag entsprechend § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 3 SGB II vom Jobcenter anerkannt zu werden.

Zur Anwendung gelangt hier das Monatsprinzip. Aus systematischen Gründen sind Ausgaben stets in dem Monat vom jeweils zugeflossenen Einkommen abzusetzen, in dem sie fällig werden, weshalb die Absetzbeträge analog in Abzug zu bringen sind. Dem Zuflussprinzip steht hier als Gegenpol ein „Abflussprinzip“ gegenüber. Freibeträge sind deshalb jeweils im Monat des Zuflusses beachtlich.

Die Ziele des Grund- wie auch des Erwerbstätigenfreibetrags, nämlich zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen und einen finanziellen Anreiz zur Aufnahme bzw. Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu schaffen, hängen nicht davon ab, ob das erzielte Arbeitseinkommen vom Arbeitgeber bereits vollständig abgerechnet wurde, wenn es genau zur Auszahlung gelangt, oder ob dieser Betrag vorab und nur als Teilsumme erbracht wird.

 

 

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 Sächsisches LSG, Beschluss v. 08.08.2022 - L 6 AS 431/21 NZB

Leitsätze


Die Frage, ob der Jugendarrest unter den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II fällt, kann durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden und stellt damit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG dar.
Bemerkung

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, wenn sich die Klärung der Rechtsfrage durch Auslegung des Gesetzes ergibt

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171984

 

Hinweis Redakteur: a. Auffassung LSG Sachsen-Anhalt Urt. vom 24.09.2014 – L 4 AS 318/13 ( Tacheles Rechtsprechungsticker KW 05/2015 ) und des LSG Hessen vom 24.11.2011 – L 1 AS 162/10

 

 

2.2 Sächsisches LSG, Beschluss v. 12.07.2022 - L 3 AS 290/22 B ER

Leitsätze


§ 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft ist, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. ist seit der Änderung der Verweisungsregelung in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG zum 25. Oktober 2013 im sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr anwendbar.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171988

 

2.3 Sächsisches LSG, Beschluss v. 09.08.2022 - L 3 AS 1161/21 NZB

Leitsätze

Der Begriff „maßgebender Regelbedarf" in § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist selbsterklärend. Synonyme des Begriffs „maßgebend" sind die Begriffe "entscheidend", "führend", "richtunggebend" und "richtungsweisend".

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171986

 

2.4 LSG Hessen, Beschluss v. 18.08.2022 - L 6 AS 336/22 B ER

Leitsätze


Zur Auslegung von § 6 UnbilligkeitsV

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171989

 

2.5 Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 11.8.2021 – L 10 AL 180/20 - anhängig beim BSG Az. B 11 AL 43/21 R

Rückwirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung bei fehlender Dienstbereitschaft der BA, abgedruckt in info also 2022, 173

Leitsatz (der Redaktion):


Die Ausnahmeregelung in § 141 Abs. 3 SGB III über die Rückwirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung bei fehlender Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit ist nicht anwendbar auf den Fall des ersten Tages der erneuten Arbeitslosmeldung nach einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit.

Hinweis Redakteur :

a.A. SG Nordhausen, Urteil vom 20.4.2021 – S 18 AL 615/19 ( veröffentl. im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 23/2021 )

1. SG Nordhausen, Urt. v. 20.04.2021 - S 18 AL 615/19

Zur Anwendung des § 141 Abs. 3 SGB III - Arbeitslosengeldanspruch - persönliche Arbeitslosmeldung - Rückwirkung bei fehlender Dienstbereitschaft

Leitsatz ( Redakteur )

Wenn die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit ist, wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war ( entgegen SG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – S 120 AL 207/18 ).

2. Sächsisches LSG, Urt. v. 08.07.2021 - L 3 AL 57/20 - Revision anhängig BSG B 11 AL 40/21 R und Sächsisches LSG, Urt. v. 08.07.2021 - L 3 AL 67/20 - Revision anhängig BSG B 11 AL 41/21 R ( Ist die Rückwirkung einer persönlichen Arbeitslosmeldung bei fehlender Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit gemäß § 141 Absatz 3 SGB III in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung (seitdem § 141 Absatz 2 SGB III) auf den ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit beschränkt - veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 09/2022 )

Leitsätze ( www.sozialgerichtsbarkeit.de )

1. Der Gesetzeswortlaut von § 141 Abs. 3 SGB III stellt für die Rückwirkung einer Arbeitslosmeldung auf den ersten Tag "der Beschäftigungslosigkeit" ab.

2. Die beiden gesetzlich definierten Begriffe "Beschäftigungslosigkeit" und "Arbeitslosigkeit" können vom Wortlaut und von der Gesetzessystematik her im Rahmen von § 141 Abs. 3 SGB III nicht gleichgesetzt werden.

3. Die Voraussetzungen für eine erweiternde Auslegung von § 141 Abs. 3 SGB III auf den ersten Tag "der Arbeitslosigkeit" sind nicht gegeben.

4. Für eine analoge Anwendung von § 141 Abs. 3 SGB III auf den ersten Tag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit oder des Krankengeldbezuges fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.

5. § 141 Abs. 3 SGB III ist mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar.


3. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 08.07.2021 - L 3 AL 115/20 - anhängig beim BSG - B 11 AL 39/21 R ( Ist die Rückwirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung bei fehlender Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit gemäß § 141 Absatz 3 SGB III in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung (seitdem § 141 Absatz 2 SGB III) auf den ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit beschränkt oder findet sie auch im Falle des ersten Tages nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit oder des Krankengeldbezuges Anwendung?)


Amtliche Leitsätze:


1. Bei der Auslegung von § SGB_III § 141 Abs. SGB_III § 141 Absatz 3 SGB III können die beiden gesetzlich definierten Begriffe "Beschäftigungslosigkeit" und "Arbeitslosigkeit" nicht gleichgesetzt werden. (Rn. BECKRS Jahr 2021 Randnummer 32)

2. Für eine analoge Anwendung der Regelung über die Rückwirkung einer persönlichen Arbeitslosmeldung im Falle einer fehlenden Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit auf den Fall, dass die persönliche Arbeitslosmeldung wegen der Erkrankung des Arbeitslosen nicht bereits am ersten Tag seiner Beschäftigungslosigkeit, sondern erst am ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit erfolgen kann, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. (Rn. BECKRS Jahr 2021 Randnummer 33)

3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Beschränkung der Rückwirkungsregelung in § SGB_III § 141 Abs. SGB_III § 141 Absatz 3 SGB III auf den ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. (Rn. BECKRS Jahr 2021 Randnummer 62)

 

 

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht SGB III )

3.1 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. August 2022 (L 2 AL 16/21.B):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses, ohne dass ein Anschlussarbeitsverhältnis konkret in Aussicht steht, was gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 SGB III regelmäßig die Verhängung einer „Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe“ sachlich rechtfertigt, kann in der Ermöglichung des Umgangsrechts mit dem leiblichen Sohn durch eine Aufgabe des bisherigen Arbeitsplatzes bestehen.

Der Vater als Träger des aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG fließenden Elterngrundrechts und unterhaltspflichtige Person ist hier in seiner Entscheidung darüber geschützt, in welcher Form er seiner natürlichen Verantwortung für die Erziehung seines Kindes gerecht werden will.

Dies hat ebenfalls im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des § 159 SGB III berücksichtigt zu werden, gerade wenn der Kindsvater in seinem bisherigen Arbeitsverhältnis ständig auf Montage in verschiedenen Orten des gesamten Bundesgebiets tätig und hier immer wieder bis zu drei Wochen über jeweils berufsbedingt abwesend ist. Dies steht der Wahrnehmung des ihm alle zwei Wochen eingeräumten Umgangsrechts mit seinem an einem weit entfernt liegenden, minderjährigen und noch bei seiner Mutter lebenden Sohns deutlich entgegen.

Der Grund „Wahrnehmung des Umgangsrechts“ für die Eigenkündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ist gerade dann plausibel, wenn dieser Arbeitnehmer darlegen kann, dass eine Veränderung seiner Einsatzzeiten beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich war, und er auch diesbezüglich mit der Geschäftsführung vergeblich Gespräche führte.

Der Aspekt der Verletzung des Umgangsrechts kann hier auch eine besondere Härte im Sinne des § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b) SGB III darstellen. Sollten die objektiven Umstände einen wichtigen Grund im Sinne des § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht begründen, dann kann auch die subjektive Notwendigkeit, als Vater einen engen Kontakt zu seinem Kind herzustellen, die Bejahung einer besonderen Härte rechtfertigen.


Quelle: RA Claudia Zimmermann

Leitsatz:


1. Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheides ist unrichtig mit der Folge, dass die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt, wenn in ihr nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung eines Widerspruchs hingewiesen wird.

2. Die Ermöglichung des Umgangs mit dem Kind kann unter Einbeziehung des Elterngrundrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einen wichtigen Grund i.S.d. § 159 Abs. 1 SGB III für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses darstellen.

3. Selbst für den Fall, dass die objektiven Umstände einen wichtigen Grund nicht begründen sollten, kann auch eine subjektive Notwendigkeit, als Elternteil einen engen Kontakt zu dem Kind herzustellen, die Annahme einer besonderen Härte und damit nach § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b) SGB III die Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen rechtfertigen.

http://www.razimmermann.de/sozialrecht/


Dazu auch RA Volker Gerloff auf Twitter:

Wenn Vater wegen Arbeit Umgangsrecht mit Kind nicht adäquat wahrnehmen kann, ist Eigenkündigung gerechtfertigt = keine Sperrzeit beim Alg I

 

 

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4.1 SG Berlin vom 22.08.2022- S 90 SO 1003/22 ER

Fehlender Nachweis des Sozialhilfeträgers, dass hinreichend Wohnraum zu den ermittelten Werten verfügbar sind, machen sein Konzept zu den Kosten der Unterkunft unschlüssig, so dass mangels schlüssigen Konzepts die Wohngeldwerte plus einen Sicherheitszuschlag von 10% gelten ( Orientierungshilfe Redakteur von Tacheles e. V. ).


Auch im SGB XII – keine Anwendung der AV Wohnen - ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin

Nachdem bereits sich eine als sehr gefestigt zu bezeichnende Rechtsprechung betreffend der angemessenen Miete nach § 22 SGB II herausgebildet hat (Keine Anwendung der AV Wohnen; was nun? Die Kosten der Unterkunft bei Hartz IV dürfen nicht nur pauschal nach der AV Wohnen bestimmt werden).

Wenig überraschend hat sich das SG Berlin sich auch im Bereich SGB XII dieser Rechtsauffassung angeschlossen, was zur Folge hat, dass auch im Bereich der SGB XII-Empfänger deutlich höhere Mieten angemessen sind.

Das SG Berlin führt aus.

„Die AV-Wohnen stellen nach Ansicht der Kammer hingegen kein schlüssiges Konzept dar. Denn nach Erkenntnisstand der Kammer stellt diese nicht sicher, dass zu den genannten Werten überhaupt eine hinreichend signifikante Anzahl an Wohnungen verfügbar ist. Nach Ansicht der Kammer ist die Verfügbarkeitsprüfung Teil der Bestimmung der abstrakten Angemessenheit. Sofern kein Nachweis erbracht wird, dass hinreichend Wohnraum zu den ermittelten Werten verfügbar ist, kann ein entsprechendes Konzept vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Kammer daher nicht (mehr) als schlüssig angesehen werden.

Beschluss des SG Berlin vom 22.08.2022- S 90 SO 1003/22 ER: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=1179

 

4.2 SG Hannover, Urt. v. 07.06.2022- S 81 SO 440/21

Amerikanische Corona-Soforthilfe schmälert Sozialhilfe!

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.

1. Bei der amerikanischen Corona-Soforthilfe handelt es sich um anrechenbares Einkommen, das bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.

2. Die Selbsthilfe geht grundsätzlich der staatlichen Hilfe vor.

Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/172021

 

 

5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

5.1 Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Unterschreitung des sozialrechtlichen Existenzminimums, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt, Kiel

weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2022/09/07/befreiung-von-der-rundfunkbeitragspflicht-bei-unterschreitung-des-sozialrechtlichen-existenzminimums/

 

 

5.2 Die Stadt Leipzig passt die Richtwerte für die Kosten der Unterkunft (KdU) ab 01 Oktober 2022 der Mietpreisentwicklung an.

weiter: https://www.l-iz.de/melder/wortmelder/2022/09/richtwerte-fuer-die-kosten-der-unterkunft-werden-angepasst-stadt-unterstuetzt-bei-rasant-gestiegenen-preisen-470094

 

5.3 Die Höhe der Regelleistungen 2023 werden bekannt: es sind und bleiben Hungerregelleistungen - Harald Thomé auf Twitter

 

weiter: https://twitter.com/hatho05/status/1568659024459223040?ref_src=twsrc%5Egoogle%7Ctwcamp%5Eserp%7Ctwgr%5Etweet

 

 

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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