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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 37/2018

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 25.04. und 14.06. 2018 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



1. 1 BSG, Urteil v. 25.04.2018 - B 4 AS 29/17 R

Darf der Grundsicherungsträger seine Bewilligungsbescheide wegen verschwiegenem Vermögen vollständig zurücknehmen und die Erstattung sämtlicher bewilligter Leistungen verlangen, wenn das beim Leistungsempfänger im streitbefangenen Zeitraum vorhandene, zu verwertende Vermögen nicht den gesamten Bedarf in diesem Zeitraum hätte decken können und deshalb der zu erstattende Betrag das vorhandene Vermögen um ein Vielfaches übersteigt?



Orientierungssatz ( Redakteur )



1. Ist die Rücknahme einer Alg II-Bewilligung wegen verschwiegenen Vermögens vom Begünstigten zu vertreten, kommt es auf das Verhältnis zwischen dem zu erstattenden Betrag und dem ursprünglich einzusetzenden Vermögenswert nicht an.



Leitsatz ( Redakteur )

1. Im Falle eines verschwiegenen Vermögens besteht keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Leistungsaufhebung und Erstattung auf das fiktiv bei rechtmäßiger Anzeige maximal zu verbrauchende Vermögen.

2. Das Jobcenter kann aber auf Antrag einen Teil der Rückforderung erlassen.



Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_04_25_B_04_AS_29_17_R.html



 



 



1. 2 BSG, Urteil v. 14.06.2018 - B 14 AS 28/17 R



(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG - Vereinbarkeit mit EGRL 83/2004 - Verfassungsmäßigkeit)

Vermittelt die Richtlinie 2004/83/EG (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) entgegen dem Leistungsausschluss durch § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II Leistungsansprüche nach dem SGB II?



Orientierungssatz ( Redakteur )



1. Kinder anerkannter Flüchtlinge können nicht automatisch Hartz-IV-Leistungen beanspruchen. Ein Anspruch kann nur auf sogenannte Analogleistungen der Sozialhilfe bestehen.



Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_06_14_B_14_AS_28_17_R.html



 



 



1. 3 BSG, Urteil v. 25.04.2018 - B 14 AS 14/17 R

Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt nach Ausscheiden des minderjährigen Kindes aus der Bedarfsgemeinschaft durch Bedarfsdeckung mit eigenem Einkommen

Ist für die Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung eines Elternteils, der mit (zumindest) einem minderjährigen Kind zusammenlebt, welches seinen Bedarf selbst decken kann, von dem Wert für Alleinlebende oder dem kopfteiligen Wert für eine Bedarfsgemeinschaft entsprechend der Anzahl der Haushaltsangehörigen auszugehen?

Leitsatz ( Redakteur )


1. Bei mehreren Personen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnen, hat grundsätzlich eine Aufteilung der gesamten Aufwendungen nach Kopfteilen zu erfolgen (vgl BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R).

2. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen ist im Rahmen der Produkttheorie hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße von den Werten des sozialen Wohnungsbaus auszugehen. In diesem Rahmen richtet sich die angemessene Wohnungsgröße nicht nach der Zahl der Bewohner, sondern allein nach der Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, auch wenn alle Bewohner einer Familie angehören (BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R ).

3. Dass bei einem alleinerziehenden Elternteil, der mit einem minderjährigen Kind zusammen lebt, das seinen eigenen Bedarf decken kann, für die Ermittlung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft von einem eigenständigen Ein-Personen-Haushalt bzw einer "Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft" auszugehen ist, folgt aus dem "Konstrukt" der Bedarfsgemeinschaft (BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R ) als Besonderheit des SGB II. Auf eine Haushaltsgemeinschaft kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, weil eine solche von Verwandten nur in § 9 Abs 5 SGB II geregelt wird (vgl BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R ).

4. Es bestehen keine durchschlagenden rechtlichen Gründe für eine Korrektur der genannten, auf die Bedarfsgemeinschaft Bezug nehmende Rechtsprechung (vgl dazu neuestens BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R ) für den Fall einer Alleinerziehenden, die mit ihrem minderjährigen Kind zusammen lebt, das seinen Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann, also mit ihr gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II keine Bedarfsgemeinschaft bildet.



Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_04_25_B_14_AS_14_17_R.html



 



 



2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )



2. 1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 15.01.2018 - L 3 AS 10/16 - rechtskräftig

Als einheitlichen Vergleichsraum sieht der erkennende Senat das gesamte Gebiet des Kreises Dithmarschen an (anders noch Beschluss vom 4. März 2016 - L 3 AS 21/17 B ER - sowie Urteil vom 23. Januar 2015 – L 3 AS 54/12 -).

Orientierungssatz ( Redakteur )


1. Das der Mietwerterhebung Kreis Dithmarschen (Bericht August 2012) zugrundeliegende Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete genügt hingegen nicht den höchstrichterlichen Vorgaben an ein schlüssiges Konzept. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob das Verfahren der Clusteranalyse vom höchstrichterlichen Grundsatz der Methodenfreiheit gedeckt ist (dazu BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201944&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



Hinweis: Leitsatz ( Juris )

1. Die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten muss in einem transparenten, nachvollziehbaren Verfahren erfolgen und auf einer validen Datengrundlage beruhen.



2. Die überproportionale Berücksichtigung der Bestandsmieten von SGB II-Empfängern, ohne dass dieser Aspekt im Methodenbericht Berücksichtigung findet, verstößt gegen das Transparenzgebot.



3. Mietverträge, die älter als vier Jahre sind bzw. die länger als vier Jahre keine Änderung erfahren haben, lassen keine sicheren Schlüsse über das aktuelle Mietniveau zu.



4. Für die Erstellung eines Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist eine nachvollziehbare Nachfrageanalyse für die einzelnen Haushaltsgrößen unter besonderer Berücksichtigung der Eigentumsquote notwendig.



 



 



2. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.07.201 - L 15 AS 172/18 B ER



Leitsatz ( Juris )



Die zeitliche Geltung eines Eingliederungsverwaltungsaktes mit "bis auf weiteres" unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie entspricht § 15 SGB II in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung, welcher für Eingliederungsvereinbarungen nicht mehr einen definierten Zeitraum für die Laufzeit, sondern in Abs. 3 S. 1 noch noch eine Frist von "spätestens sechs Monaten" für die regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung vorsieht (entgegen Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. Juni 2017 - L 16 AS 291/17 B ER).



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=ADDAC2698DE6EE9C8FF02125D90DD473.jp26?doc.id=JURE180013414&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint



 



Rechtstipp: so bereits Beschlüsse des Senats vom 24. August 2017 - L 15 AS 160/17 B ER und vom 23. Mai 2017- L 15 AS 69/17 B ER; vgl. auch Lahne in: Hohm, GK-SGB II, § 15 Rn. 79; aA Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. Juni 2017 – L 16 AS 291/17 B ER Rn. 19; Berlit in: LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 15 Rn. 62 )



Hinweis: ebenso SG Berlin, Beschluss v. vom 28.08.2018 – S 27 AS 8731/18 ER, ebenso SG Dortmund, Beschl. v. 24.08.2018 - S 27 AS 430/18 ER,LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.05.2018 - L 9 AS 4118/17 - Revision anhängig BSG B 14 AS 28/18 R, SG Dortmund, Beschluss v. 10.01.2018 - S 27 AS 5836717 ER; SG Karlsruhe Urteil vom 12.10.2017, S 14 AS 1709/17; SG Berlin, Beschluss vom 12.10.2017 - S 186 AS 11916/17 ER; SG Köln, Urt. v. 23.06.2017 - S 33 AS 691/17 und SG Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 - S 27 AS 1695/16 ER; aA. LSG NSB, Beschluss vom 05.07.2018 - L 15 AS 172/18 B ER, so bereits Beschlüsse des Senats vom 24. August 2017 - L 15 AS 160/17 B ER und vom 23. Mai 2017- L 15 AS 69/17 B ER; vgl. auch Lahne in: Hohm, GK-SGB II, § 15 Rn. 79, LSG Berlin-​Brandenburg, Beschlüsse vom 15.09.2017, L 14 AS 1469/17 B ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.11.2017 - L 18 AS 2232/17 B ER; SG Nürnberg, Beschluss vom 10.04.2017 -S 22 AS 292/17 ER, offen gelassen LSG NRW, Beschluss v. 18.01.2018 - L 6 AS 1329/17, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06. 2018 - L 31 AS 671/18 B ER



 



 



2. 3 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.06.2018 - L 15 AS 164/18 B ER



Leitsatz ( Juris )



1. Eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit setzt voraus, dass die tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation des Betroffenen bekannt ist. Insoweit obliegt es zunächst dem Betroffenen, sämtliche hierfür erforderliche Tatsachen anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie sämtliche Beweisurkunden vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen.



2. Die Antragsteller können nicht erwarten, dass die Behörde oder das Gericht stellvertretend für sie die für ihre Hilfebedürftigkeit maßgeblichen Tatsachen/Sachverhalt/Umstände ermittelt.



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=ADDAC2698DE6EE9C8FF02125D90DD473.jp26?doc.id=JURE180013413&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint



 



 



2. 4 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 16.08.2018 - L 3 AS 508/18 B ER - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )


1. Ein Vermittlungsvorschlag muss Angaben zur Art der Tätigkeit, zum Ort, Inhalt und Umfang der Tätigkit sowie zum Arbeitgeber enthalten, nicht aber zur Höhe des Lohnes.

2. Nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes ist ein Jobcenter nicht verpflichtet, ohne jeden Anhaltspunkt für ein gesetzwidriges Verhalten des Arbeitgebers in einem Vermittlungsvorschlag eine Mindestvergütung anzugeben und/oder die Einhaltung der Vorschriften zum gesetzlichen Mindestlohn zu prüfen.

3. Bei üblichen Terminkollisionen hat der Leistungsberechtigte zumutbare Bemühungen für eine Terminverlegung zu tätigen.

4. Rein persönliche Vorstellungen der privaten und beruflichen Lebensführung stellen in der Regel keinen wichtigen Grund dar.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201884&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



2. 5 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 31.07.2018 - L 13 AS 1951/16

Orientierungssatz ( Redakteur )


Die §§ 44 ff. SGB X finden für eine endgültige Festsetzung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 2 und 3 SGB III keine Anwendung und der Betroffene genießt keinen Vertrauensschutz (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.6.2016, L 1 AS 4849/15 ).

Leitsatz ( Juris )

Nach vorläufiger Bewilligung von Arbeitslosengeld II ist bei der abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch auch nach Inkrafttreten des § 41a Abs.5 SGB II zum 1. August 2016 eine analoge Anwendung der §§ 45 Abs.4 und 48 Abs.4 SGB X nicht geboten, so dass die dort vorgesehenen Jahresfrist nicht gilt.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201990&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



 



3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )



3. 1 Sozialgericht Magdeburg vom 24.08.2018 – S 24 AS 2411/18 ER

Leitsatz RA Michael Loewy


1. Der Verweis eines Antragstellers auf die alleinige Durchführung eines Umzuges in Eigenregie über eine Entfernung von 460 Km bei einer Fahrtdauer von 5,5 Stunden (ohne Pausenzeiten) ohne Umzugshelfer ist unzumutbar.

2. Die Kosten für die Durchführung eines Umzuges mittels eines gewerblichen Umzugsunternehmens in Höhe von 3.332,00 EUR bei einer Entfernung von 460 Km und eines Umzugsvolumens von 35 m³ sind angemessen.

3. Hilfebedürftige sind im Rahmen des Selbsthilfegebotes nicht verpflichtet, zur Finanzierung des Umzuges zunächst die fällige Monatsmiete der alten Unterkunft - unter Inkaufnahme von Mietschulden - zu verwenden.



Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/



 



 



3. 2 Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 31. August 2018 (Az.: S 31 AS 241/18 ER):



Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Die Notwendigkeit eines Umzugs (§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II) ist zu bejahen, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einer Kellerwohnung lebt, die weder hinsichtlich der lichten Raumhöhe noch hinsichtlich der notwendigen Fenster den Vorgaben der Landesbauordnung entspricht.

2. Bei dieser Sachlage würde auch ein in keiner Weise hilfebedürftiger Mensch die Gelegenheit ergreifen, zu mindestens vergleichbaren Mietkonditionen eine Etagenwohnung mit größerer Wohnfläche anzumieten.



 



 



3. 3 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 28. August 2018 (Az.. S 27 AS 8731/18 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Das Fehlen einer festen Laufzeit von sechs Monaten für Eingliederungsvereinbarungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 / Abs. 3 Satz 1 SGB II) betrifft nicht die hoheitliche Festsetzung durch Eingliederungsverwaltungsakte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II.

2. Eine unbeschränkte Gültigkeitsdauer eines Eingliederungsverwaltungsakts widerspräche der Intention des Gesetzgebers, wonach ein kontinuierlicher Eingliederungsprozess mit ständiger Aktualisierung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen soll. Diese Zeitspanne gibt dem hilfebedürftigen Menschen, der sich einer hoheitlichen Regelung durch Verwaltungsakt ausgesetzt sieht, einerseits einen stabilen, verlässlichen Rahmen, garantiert aber andererseits durch kontinuierliche Beobachtung, dass nicht an Zielen starr festgehalten wird, die sich als erfolglos erwiesen haben.

3. Im Fall der Nichtbefristung gilt der Eingliederungsverwaltungsakt bis auf Weiteres ohne Einflussmöglichkeit des Betroffenen, was als rechtswidrig einzustufen ist.



 



 



3. 4 SG Speyer, Urt. v. 09.05.2018 - S 16 AS 1339/16

Die Senkung von Unterkunftskosten durch Auszug ist Leistungsberechtigten objektiv immer möglich (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II), wenn und soweit sie sich von vertraglichen Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen wirksam lösen können.

Leitsatz ( Juris )


1. Zumutbar (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) kann eine Kostensenkung durch Umzug allenfalls dann sein, wenn an Stelle der bisher bewohnten Unterkunft eine andere, sowohl bedarfsgerechte als auch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II angemessene Unterkunft bezogen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -, Rn. 22; BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, Rn. 25; BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R -, Rn. 17; BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R -, Rn. 20; BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R -, Rn. 19). Denn unabhängig davon, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der "Zumutbarkeit" im Kontext des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II im Übrigen zu konkretisieren ist, folgt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Mindestvoraussetzung für die Zumutbarkeit der Kostensenkung, dass diese nicht zur Obdachlosigkeit führen darf.

2. Dies setzt nicht nur voraus, dass auf dem (im Wege der Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II näher zu bestimmenden) in Betracht zu ziehenden regionalen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum "angemessener", leerstehender Wohnraum vorhanden war, sondern auch, dass dem Leistungsberechtigten im streitgegenständlichen Zeitraum mindestens eine konkrete Unterkunftsalternative bekannt war.

3. Eine Kostensenkungsobliegenheit des Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn eine konkrete, zumutbare und angemessene Unterkunftsalternative zur Verfügung steht und dem Leistungsberechtigten bekannt ist. Eine Obliegenheit zur Wohnungssuche besteht hingegen nicht, da das Gesetz an das bloße Unterlassen einer Wohnungssuche keine negativen leistungsrechtlichen Konsequenzen knüpft.

4. Die Frage, ob die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II auf Grund ihrer Unbestimmtheit verfassungswidrig ist, über die das Bundesverfassungsgericht mit seinen Beschlüssen vom 06.10.2017 (1 BvL 2/15 und 1 BvL 5/15) und vom 10.10.2017 (1 BvR 617/14 und 1 BvR 944/14) noch nicht entschieden hat (vgl. SG Speyer, Beschluss vom 29.12.2017 - S 16 AS 1466/17 ER -, Rn. 63f.), ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.



Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/q51/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE180013662&documentnumber=13&numberofresults=2178&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K&paramfromHL=true#focuspoint



 



 



4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )



4. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 31.07.2018 - L 13 AL 2433/17

Mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit in der maßgeblichen Rahmenfrist hatte der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Leitsatz ( Juris )


Die Tätigkeit einer studentischen Hilfskraft ist versicherungsfrei, solange der Betroffene nach seinem Erscheinungsbild Student ist und das Erreichen des Studienziels (hier: Drittes Medizinisches Staatsexamen) weiterhin im Vordergrund steht.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201991&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )



5. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.08.2018 - L 7 SO 2855/18 B



Orientierungssatz ( Redakteur )



Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege nach dem Tod des Antragstellers.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201989&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



5. 2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 06.08.2018 - L 7 SO 2248/18 ER-B

Leitsatz ( Juris )


Ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig als unbegründet abgelehnt worden, steht einem erneuten Antrag die Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegen. Ein erneuter Antrag kann nur auf neue Tatsachen gestützt werden, die nach der früheren Entscheidung entstanden sind und eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201956&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht



6. 1 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.08.2018 - L 9 AY 5/11



Leitsatz ( Juris )



Werden aufgrund eines bestandskräftigen Bewilligungsbescheides laufende Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG bezogen und sodann die höheren Analogleistungen nach § 2 AsylbLG beantragt, ist dieser Antrag in der Regelt als Zugunstenantrag im Sinne von § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu werten.



Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=145F8065F31C629FC5E9E86856BA493F.jp27?showdoccase=1&doc.id=JURE180013615&st=ent



 



 



7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern



7. 1 Das Anwaltspostfach kommt mit Sicherheitslücken, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt



weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2018/09/04/das-anwaltspostfach-kommt-mit-sicherheitsluecken/



 



7. 2 Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen teilweise nichtig - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen v. 04.09.2018 - 18 A 256/18



Das OVG Münster hat eine Wohnsitzauflage aufgehoben, mit welcher die Bezirksregierung Arnsberg einen irakischen Flüchtling verpflichtet hatte, in Kerpen seinen Wohnsitz beizubehalten, da die zugrunde gelegte Vorschrift der nordrhein-westfälischen Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung nicht mit Bundesrecht vereinbar ist.



Weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/yu4/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180902651&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



 



 



7. 3 Besonders schutzbedürftige Flüchtlinge haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, ein Beitrag v. Rechtsanwalt Volker Gerloff



Das LSG Niedersachsen-Bremen hat am 01.02.2018 (L 8 AY 16/17 B ER) festgestellt, dass § 6 Abs. 1 AsylbLG richtlinienkonform auszulegen ist und somit besonders schutzbedürftige Flüchtlinge einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben.



weiter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/besonders-schutzbeduerftige-fluechtlinge-haben-anspruch-auf-eingliederungshilfe_141651.html



 



7. 4 SG Gotha verurteilt Jobcenter zur zuschussweisen Übernahme von Kosten für einen internetfähigen PC/Laptop in Höhe von 600 EUR



Thomé Newsletter 33/2018 vom 08.09.2018: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2407/



 



 



Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock



 



 

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