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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 37/2013

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 37/2013

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 10.09. 2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 BSG, Urteile vom 10.09.2013 -B 4 AS 3/13 R, B 4 AS 4/13 R und - B 4 AS 5/13 R -

Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben bereits entschieden, dass zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 SGB II ein Rückgriff auf die Tabellenwerte der Wohngeldtabelle nur erfolgen kann, wenn nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten nach einem schlüssigen Konzept nicht (mehr) vorhanden sind, also ein "Erkenntnisausfall" vorliegt.

Hieran hält der Senat fest.

Quelle: Terminbericht des BSG vom 10. September 2013, hier abrufbar: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13096

Anmerkung: BSG, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R

Kosten der Unterkunft nach dem SGB 2 können nur dann nach der Wohngeldtabelle unter Berücksichtigung eines Zuschlags in Höhe von 10 vH festgesetzt werden, wenn ein Ausfall der Ermittlungsmöglichkeiten im Hinblick auf die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten für den konkret bestimmten Vergleichsraum festgestellt worden ist(ebenso BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R).

1.2 BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

Bundesweit ist es dem 2. Jobcenter gelungen, mit seinem " schlüssigem Konzept " bestand vor dem BSG zu haben - BSG bestätigt schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II für die Stadt "München".

Bei der Überprüfung der Referenzmiete des Jobcenters sind zutreffend eine Wohnungsgröße für Alleinstehende in München von 50 qm und nur Wohnungen mindestens einfachen und nicht einfachsten Standards zugrunde gelegt worden.

Die vom BSG vorgegebenen Kriterien eines schlüssigen Konzepts wurden beachtet.

Durch den Rückgriff auf die Daten des Münchner Mietspiegels 2007 wird die Datenerhebung auf ein bestimmtes Gebiet (hier: die Stadt München) begrenzt und es werden Daten über das gesamte Stadtgebiet erhoben. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass durch den Rückgriff auf den Datenbestand des qualifizierten Mietspiegels nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt worden sind, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert und Wohnraum unberücksichtigt geblieben ist, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

Quelle: Terminbericht des BSG vom 10. September 2013, hier abrufbar: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13096

1.3 BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R

Leihgebühren für ein schulisch genutztes Cello nicht Teil des Bildungs- und Teilhabepakets

Grundsicherungsträger müssen keine Leihgebühren für ein schulisch genutztes Cello als Leistung des Bildungs- und Teilhabepakets übernehmen. Bereits nach dem Wortlaut von § 28 Abs 7 SGB II a. F. waren Bedarfe durch Leihgebühren für ein Musikinstrument von der Vorschrift nicht erfasst.

Auch nach neuer Rechtslage - § 28 Abs 7 Satz 2 SGB II ( Einfügung zum 1.8.2013 ) hätte der Antragsteller jedoch auch deswegen keinen Anspruch auf die begehrte Leistung, weil durch sie - dies gilt auch weiterhin - grundsätzlich nur Bedarfe auf Grund außerschulischer Aktivitäten im Teilhabebereich gedeckt werden.

Im vorliegenden Fall ist das Cello jedoch ausschließlich für schulische Zwecke eingesetzt worden.

Quelle: Terminbericht des BSG vom 10. September 2013, hier abrufbar: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2013&nr=13095&pos=0&anz=25

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2013 - L 2 AS 1541/13 B ER rechtskräftig

Die erforderliche Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über geltend gemachte Kosten der Unterkunft liegt nach Auffassung aller Fachsenate des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen erst bei einer aktuellen Gefährdung der Unterkunft vor, die regelmäßig frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 08.07.2013 - L 2 AS 1116/13 B ER ; LSG NRW Beschluss vom 16.08.2012 - L 7 AS 1368/12 B ER).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163820&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Anderer Auffassung: LSG Bayern Beschluss vom 19.03.2013 - L 16 AS 61/13 B ER

2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2013 - L 6 AS 1080/13 B rechtskräftig

Slowakische Staatsangehörige hat Anspruch auf Regelleistung nach dem SGB II im Rahmen der Folgenabwägung.

Es spricht viel dafür, dass der Ausschluss nicht europarechtskonform ist und sich ein (inhaltsgleicher) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form des Regelbedarfes unmittelbar aus Art. 4 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (VO) (EG) 883/2004 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit ergibt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163818&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Im Ergebnis ebenso - Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.03.2013 - L 6 AS 29/13 B

2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2013 - L 19 AS 1460/13 B ER rechtskräftig

Polnische Staatsbürgerin, welche sich zur Arbeitssuche i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU in der Bundesrepublik aufhält (vgl. zu den Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche: Beschluss des Senats vom 19.07.2013 - L 19 AS 942/13 B ER), hat Anspruch auf ALG II.

Im Hinblick darauf, dass die Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit den Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts umstritten ist (bejahend: LSG Baden-Württemberg vom 16.05.2011 - L 3 AS 1477/11; verneinend: LSG Bayern Urteil vom 19.06.2013 - L 16 AS 847/12 m.w.N.; siehe auch LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.03.2013 - L 6 AS 29/13 B ER mit Zusammenfassung der Rechtsprechung) ist die Folgenabwägung des Sozialgerichts nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss des Senats LSG NRW vom 15.05.2013 - L 19 AS 466/13 B ER; vom 06.06.2013 - L 6 AS 170/13 B ER; zur Zulässigkeit einer Folgenabwägung im Verfahren nach § 86b SGG: BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163816&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2013 - L 19 AS 1364/13 B rechtskräftig

Schwerbehinderter Student hat keinen Anspruch auf Umzugskosten nach dem SGB II wegen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II.

1. Behinderter Student kann keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, da er gem. § 7 Abs. 5 SGB II über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Leistungsanspruch hat und die begehrten Umzugskosten von § 27 SGB II nicht umfasst sind. Unterkunftskosten können gem. § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II nur erbracht werden, soweit es sich um einen angemessenen Zuschuss für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II oder Leistungen nach §§ 27 Abs. 5, 22 Abs. 8. SGB II handelt. Die vom Student begehrten Umzugskosten iSd. § 22 Abs. 6 SGB II sind hiervon nicht umfasst.

2. Als Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Umzugskosten kommt § 54 Abs. 1 SGB XII (Leistungen der Eingliederungshilfe) in Betracht. Der Bejahung von Erfolgsaussicht steht der Leistungsausschluss des § 21 S. 1 SGB XII nicht entgegen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163794&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2013 - L 19 AS 1229/13 B rechtskräftig

1. Die Nichtberücksichtigung von Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 2. Halbsatz SGB II setzt voraus, dass der Betroffene eine der Bestimmung zur Altersvorsorge entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat.

Hieran fehlt es hinsichtlich des Fondanteils. Dieser besteht zu knapp 76% aus Aktienfonds und zu wenig mehr als 24% aus Rentenfonds. Es handelt sich damit zu einem wesentlichen Teil um eine hoch spekulative Anlage, die das Risiko eines Kursverfalls bis zum Totalverlust birgt (BSG Urteil vom 27.08.2008 - B 11 AL 25/07 R) und der in keiner Weise Dispositionen innewohnen, die eine Unterhaltssicherung bei Eintritt in den Ruhestand gewährleisten.

2. Offen bleiben kann, ob die vom Antragsteller behauptete subjektive Zweckbestimmung zur Altersvorsorge, im Sinne der Rechtsprechung des BSG ausreichend objektiviert ist (vergl. dazu BSG Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R ), (kritisch zu Vermögen, das in Form liquider Mittel nach Verwaltung einer Lebensversicherung zur Verfügung steht Bayerisches LSG Urteil vom 12.06.2013 - L 11 AS 527/11), wenn die Lebensversicherung zwar nicht zum Zeitpunkt des Erreichens des Renteneintrittsalters der Ehefrau, jedoch zum Zeitpunkt des Erreichens des Renteneintrittsalters des Antragstellers fällig ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163792&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Bayerisches LSG Urteil vom 12.06.2013 - L 11 AS 527/11

Es stellt keine besondere Härte dar, Vermögen, das in Form liquider Geldmittel zur Verfügung steht, zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzusetzen, auch wenn die Geldmittel aus einer Lebensversicherung stammen, die erst nach dem 60. Lebensjahr des Hilfebedürftigen und bereits vor der erstmaligen Beantragung von Leistungen nach dem SGB II zur Auszahlung gelangt sind, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, es handle sich um Altersvorsorgevermögen.

2.6 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.08.2013 - L 6 AS 337/12

Kein Hartz-IV-Mehrbedarf für stillende Mütter

Stillende Mütter erhalten wegen eines höheren Kalorienbedarfs und sonstigen mit dem Stillen verbundenen Kosten keine höheren Hartz IV-Leistungen – Die Voraussetzungen wegen eines im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Mehrbedarfs gem. § 21 Abs. 6 SGB II sind nicht gegeben.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163757&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.7 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.06.2013 - L 13 AS 52/11- rechtskräftig, Revision wird zugelassen

Jobcenter muss Baby-Erstausstattung trotz Stiftungsgeldern zahlen

1. Die aus Stiftungsmitteln gewährten Leistungen – auf die gemäß § 2 Abs. 2 MuKStiftG kein Rechtsanspruch besteht – sollen der werdenden Mutter zusätzlich, d. h. über den Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II hinaus, zur Verfügung stehen.

2. Die zweckbestimmten Leistungen aus der Stiftung sind auch nicht dafür gedacht, den Mindestbedarf gemäß dem SGB II oder SGB XII zu decken" (Stellungnahme der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 17, 3603). Aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung werden Leistungen aus der Stiftung anders behandelt als beispielsweise Zuwendungen von Freunden oder Verwandten (z. B. Schenkung eines Kinderwagens), die einen Bedarf nach dem SGB II ausschließen können (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012, L 4 AS 40/09).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163647&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.8 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.08.2013 - L 11 AS 207/13 B

Unangemessenheit der Unterkunftskosten wegen Überschreitung der Werte der Wohngeldtabelle ohne Erstellung eines schlüssigen Konzepts durch den Grundsicherungsträger - kein Nachweis fehlender Ermittlungsmöglichkeiten

1. Die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten i.S.d. § 22 SGB II erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auf der Grundlage eines konkret-individuellen Maßstabs (sog. schlüssiges Konzept). Der Leistungsträger kann nicht frei wählen, ob er seiner Entscheidung ein schlüssiges Konzept oder aber die Tabellenwerte nach § 12 WoGG (zzgl. eines Sicherheitszuschlags) zugrunde legt. Letztere finden erst dann als Hilfsmaßstab Anwendung wenn ein schlüssiges Konzept nicht vorliegt und auch nicht mehr nachträglich erstellt werden kann ("Ausfall der Ermittlungsmöglichkeiten").

2. Lehnt ein Leistungsträger die Übernahme der tatsächlichen KdU wegen Überschreitung der Tabellenwerte nach dem WoGG (zzgl. Sicherheitszuschlag) ab, können hinreichende Erfolgsaussichten einer hiergegen gerichteten Klage nicht von vornherein verneint werden, wenn der Leistungsträger bislang keinerlei Bemühungen zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts unternommen hat und Anhaltpunkte für einen Ausfall der Ermittlungsmöglichkeiten weder erkennbar sind noch vom Leistungsträger substantiiert dargelegt werden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163698&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.9 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2013 - L 34 AS 1030/11

Der Leistungsausschluss bei Ortsabwesenheit ohne Zustimmung - findet keine Anwendung auf alleinerziehende Hilfebedürftige eines einjährigen Kindes in der Mitte der Elternzeit

1. Kommt im Einzelfall gar keine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in Betracht, so besteht auch kein Grund, die Handlungsfreiheit des Hilfebedürftigen zu begrenzen; § 7 Abs. 4a SGB II a. F. findet in einer solchen Konstellation keine Anwendung.

2. Dies gilt zum einen für erwerbsunfähige Bezieher von Sozialgeld nach § 28 SGB II (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 – L 3 AS 3552/09 - ; zur aktuellen Rechtslage ab dem 01. Januar 2011 vgl. § 7 Abs. 4a SGB II n. F. und dessen Gesetzesbegründung BT-Drucks. 17/3404, 152), zum anderen aber auch für Hilfebedürftige, denen nach § 10 Abs. 1 SGB II keine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.

Quelle:http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163668&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Gleicher Auffassung - zur Frage der Anwendbarkeit auf alleinerziehende Hilfebedürftige eines unter dreijährigen Kindes in Elternzeit das Urteil des SG Karlsruhe vom 14. März 2011 – S 5 AS 4172/10 - .

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 09.09.2013 - S 28 AS 1488/13 ER

Es steht nicht im Ermessen des SGB II-Leistungsträgers , entweder dem Leistungsberechtigten den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung anzubieten oder einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II zu erlassen (vgl. B 14 AS 195/11 R ).

Es genügt nicht, dass der Leistungsträger - etwa unter Berücksichtigung des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit - eine Prognose anstellt, wonach dieser eine Eingliederungsvereinbarung voraussichtlich ablehnen wird. Vielmehr müssen für den konkreten Einzelfall Umstände vorliegen, die nahe legen, dass der Betroffene die vorgesehene Eingliederungsvereinbarung ablehnt. Dies muss nicht durch eine ausdrückliche Weigerung geschehen, sondern kann auch im Verhalten des Betroffenen konkludent zum Ausdruck kommen. Letzteres kann zum Beispiel zu bejahen sein, wenn der Betroffene auf eine oder mehrere Einladung(en) mit dem Zweck des Abschlusses der betreffenden Eingliederungsvereinbarung nicht erscheint und er auf diese Weise auch in der Vergangenheit schon versucht hat, eine Eingliederungsvereinbarung zu vereiteln, sodass ein ersetzender Verwaltungsakt hatte erlassen müssen (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 02.09.2013, S 28 AS 1313/13 ER).

So liegt es hier jedoch nicht.

Quelle: Volltext ist hier abrufbar: http://www.elo-forum.org/erfolgreiche-gegenwehr/115989-aufschiebende-wirkung-va-erreicht.html

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 Sozialgericht Fulda, Urteil vom 28.08.2013 - S 7 SO 50/12

Eingliederungshilfe – Förderschule – Nachrang der Sozialhilfe- Wahlrecht

1. Benötigt ein behindertes Kind, welches an einem Down-Syndrom (Trisomie 21) leidet, im Rahmen einer inklusiven Beschulung in einer allgemeinen Schule zur Bewältigung des Schulalltages (z.B. bei Treppengängen, beim Toilettengang oder bei der Aufnahme der Lerninhalte bzw. der Teilnahme am Unterricht) der Unterstützung eines Integrationshelfers, hat der Sozialhilfeträger Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII zu erbringen, sofern die Hilfen außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Schulausbildung liegen.

2. Die Entscheidung, ob ein behindertes Kind in einer allgemeinen Schule beschult oder die Aufnahme in eine Förderschule beantragt wird, obliegt den Eltern im Rahmen ihres schulrechtlich gegebenen Wahlrechts. Dieses Wahlrecht ist von dem Sozialhilfeträger zu respektieren (Anschluss an HessLSG, Beschl. vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER).

3. Dem Anspruch auf Eingliederungshilfe steht nicht der in § 2 Abs. 1 SGB XII niedergelegte Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe entgegen, sofern die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt, unabhängig davon, ob die Schule hierzu verpflichtet wäre. Der Sozialhilfeträger muss vielmehr gegebenenfalls mittels einer Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) beim zuständigen Schulträger Rückgriff nehmen (Anschluss an BSG, Urt. vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R).

5. Entscheidungen zum Asylrecht

5.1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.09.2013 - L 8 AY 5/13 B ER rechtskräftig

Die Regelungen in § 1a AsylbLG sind nicht verfassungswidrig.

1. Die grundsätzliche Verpflichtung des Leistungsträgers, auch bei den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a AsylbLG ungekürzte Leistungen zu erbringen, ist nicht allein im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zu erreichen (a.A. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2013 - L 15 AY 2/13 B ER -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. März 2013 - L 3 AY 2/13 B ER - ). Die verfassungskonforme Auslegung einer Vorschrift setzt voraus, dass von mehreren Auslegungen eine Auslegung, z.B. durch teleologische Reduktion, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

2. Die grundsätzliche Nichtanwendung einer gesetzlichen Norm aus verfassungsrechtlichen Gründen überschreitet die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung und greift in das Verwerfungsmonopol des BVerfG nach Art. 100 GG ein.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163567&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Gleicher Auffassung: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.08.2013 - L 8 AY 3/13 B ER rechtskräftig

6. Überweisungsvermerk an Hartz IV-Empfänger verletzt nicht das Sozialgeheimnis - Bayer. LSG Urteil vom 17.6.2013 - L 7 AS 48/13

Die Überweisungspraxis der Bundesagentur für Arbeit verletzt nicht das Sozialgeheimnis. Zu den Sozialdaten, die nicht unbefugt offenbart werden dürfen, gehört auch der Bezug von Hartz IV-Leistungen. Weder aus der angegebenen Bundesagentur für Arbeit als überweisende Stelle noch aus der angeführten Kundennummer lässt sich ein solcher Leistungsbezug erkennen.

Quelle:Pressemitteilung des LSG Bayern vom 12.09.2013 - abrufbar hier: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=5275&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Zum Volltext der Entscheidung gehts hier: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162762&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

7. Sozialgericht Gießen, Urteil vom 09.07.2013, Az.: S 22 AS 866/11 WA - Krankhaftes Untergewicht kann zu Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung führen

Mit jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil vom 09.07.2013 hat das Sozialgericht Gießen das Jobcenter Wetterau verurteilt, einem stark untergewichtigen Mann aus einer Gemeinde in der Wetterau zusätzlich zu der Hartz IV-Regelleistung einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu zahlen.

Der 56 jährige Kläger wog bei einer Körpergröße von 184 cm noch 55 kg. Nach einem Attest seines Hausarztes litt er an einer „pulmonalen Kachexie“ – hierbei handelt es sich um eine schwere Form der Abmagerung, die sich auf die Lungenleistung auswirkt. Er musste daher eine besonders kalorienreiche Kost zu sich nehmen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen vom 13.09.2013, abrufbar hier: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=5276&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

8. BAG, Urt. v. 11. 9. 2013 – 7 AZR 107/12 - Befristeter Arbeitsvertrag mit „Optionskommune“

Die Kommunen können die Befristung von Arbeitsverträgen mit ihren Arbeitnehmern nicht allein mit der „Experimentierklausel“ des § 6 a SGB II rechtfertigen.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 53 v. 11.9. 2013, abrufbar hier: http://www.bundesarbeitsgericht.de/termine/septembertermine.html

9. Ums Minimum geprellt - Stadt Köln muss Erwerbslosen und Rentnern fast 625000 Euro nachzahlen

Über ein Jahr nachdem die Verwaltung auf mehrfache An- und Nachfragen der Fraktion DIE LINKE endlich die rechtswidrige Anwendung der Angemessenheitsgrenze bei den so genannten Kosten der Unterkunft zugab, liegen nun die Zahlen der Nachbewilligungen vor.

Quelle: Linksfraktion Köln: Stadt Köln muss 624.268,17 Euro für die Kosten der Unterkunft nachbewilligen, abrufbar hier: http://www.linksfraktion-koeln.de/detaildarstellung40.html?&tx_ttnews[tt_news]=16057&tx_ttnews[backPid]=162&cHash=16648

10. Zum Beitrag "Ramona Voigt" im MDR-Ratgeber Escher vom 12.09.2013

nnz- Forum: Eine Schande - In dieser Woche war das JobCenter des Landkreises Nordhausen ob seiner Praktiken Gegenstand eines Beitrages in der mdr-Sendung Escher. Dazu erreichte die nnz eine Lesermeinung aus Köln...

Zum Leserbrief hier: http://www.nnz-online.de/news/news_lang.php?ArtNr=134199

11. Studie errechnet Schnittbetrag - 7,98 Euro Stundenlohn sind Hartz 4 Niveau

Eine aktuelle Studie hat erreichent, wie hoch der Stundenlohn eines Beschäftigen ausfallen muss, damit dieser mindestens das Niveau von Hartz 4 erreicht. Prof. Dr. Gerhard Bäcker von dem Institut für Arbeit und Qualifikation der Uni Duisburg-Essen (IAQ) hat in einer aktuellen Studie untersucht, wie hoch der Bruttostundenlohn eines Angestellten ausfallen muss, damit dieser mindestens das Niveau von Hartz 4 erreicht. Die Berechnungen ergaben, dass im Single im Bundesdurchschnitt auf einen Betrag von 7,98 Euro pro Stunde (brutto) verdienen muss, um seinen Grundsicherungsbedarf zu decken.

Quelle: http://www.forschung-und-wissen.de/wissen/798-euro-stundenlohn-sind-hartz-4-niveau-3572418/

12. Bundesagentur für Arbeit - Klagen gegen Hartz IV auf Rekordhoch

Die Zahl der Widersprüche und Klagen von Hartz IV-Empfängern gegen Jobcenter steigt auf ein neues Rekordniveau. In einigen Regionen liegt die Widerspruchsquote bei über 50 Prozent.

Quelle: http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/bundesagentur-fuer-arbeit-klagen-gegen-hartz-iv-auf-rekordhoch/8789896.html

13. Krankenversicherung für Studierende

Die Bundesregierung informiert pünktlich zum Semesterbeginn am 1. Oktober über die Möglichkeiten für Studenten sich krankenzuversichern.

Quelle: Juris, hier abrufbar: http://www.juris.de/jportal/portal/t/2vb1/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA130902812&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

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