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Jahresarchiv
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 36/2017
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 30.08.2017 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1. 1 BSG, Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R
Bei nur absehbar kurzzeitigen Leistungsbezug sein Haus als Lebensmittelpunkt verwerten zu müssen, wäre für den Kläger eine besondere Härte gewesen, denn er könne voraussichtlich in kurzer Zeit an einen Arbeitsplatz zurückkehren.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine absehbar kurze Leistungsdauer kann die Annahme einer besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 3 S 1 Nr. 6 Alt 2 SGB 2 rechtfertigen.
2. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss und nicht (nur) als Darlehen, weil Vermögen nicht zu berücksichtigen ist, wenn seine Verwertung eine besondere Härte darstellen würde. Die Verwertung eines selbstbewohnten Hauses unangemessener Größe ist für sich genommen keine besondere Härte. Die Dauer des Leistungsbezugs kann im Rahmen der Beurteilung möglicher außergewöhnlicher Umstände bei der Verwertung eines Hauses in Betracht zu ziehen sein.
3. Denn zum Zeitpunkt der Hartz-IV-Antragstellung bestand die „ernste Möglichkeit", dass der in ungekündigter Stellung befindliche Kläger zu seiner Firma zurückkehren kann. Für diese kurze Zeit müsse das Jobcenter mit Hartz IV als Zuschuss einspringen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14687
Rechtstipp: Eine absehbar kurze Leistungsdauer kann die Annahme einer besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 3 S 1 Nr. 6 Alt 2 SGB 2 rechtfertigen ( vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R; Sozialgericht Gießen, Urteil v. 05.05.2017 - S 28 AS 579/16 ).
Artikelhinweis: Mann aus dem Kreis Herford darf trotz Hartz IV sein Haus behalten: http://www.nw.de/lokal/kreis_herford/herford/herford/21901387_Mann-aus-dem-Kreis-Herford-darf-trotz-Hartz-IV-sein-Haus-behalten.html
1. 2 BSG, Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 31/16 R
BSG gegen Ausschluss von EU-Bürgern von Sozialleistungen
Kassel (AFP) Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hält daran fest, dass arbeitsuchende EU-Bürger nicht dauerhaft von allen Sozialleistungen ausgeschlossen werden dürfen. Die Kasseler Richter bekräftigten am Mittwoch, dass EU-Bürger bis Ende 2016 nach sechsmonatigem Aufenthalt Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hatten. Übertragen auf das heutige Recht bedeutet dies, dass die Kommunen "eingeschränkte Hilfen" gegebenenfalls auch über einen Monat hinaus bezahlen. müssen.
Quelle: http://www.zeit.de/news/2017-08/30/deutschland-bsg-gegen-ausschluss-von-eu-buergern-von-sozialleistungen-30155802
Rechtstipp: BSG, Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 2/17 R
Auf Anregung des Gerichts haben sich die Beteiligten in einem Vergleich hinsichtlich des Ergebnisses dieses Verfahrens der Entscheidung des Senats im Verfahren – B 14 AS 31/16 R - unterworfen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14687
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24.05. und 30.03. 2017 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2. 1 BSG, Urteil v. 30.03.2017 - B 14 AS 13/16 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Nebenkostennachforderung für frühere Wohnung - durchgehender Leistungsbezug vom Zeitpunkt der Entstehung der Nachforderung bis zu deren Fälligkeit
Leitsatz ( Redakteur )
Eine Betriebskostennachzahlung für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft ist als aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen, wenn sowohl im Entstehungszeitraum der Betriebskosten als auch im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung ein Leis- tungsbezug vorlag und der Umzug in die neue Unterkunft gem § 22 Abs 4 SGB 2 mit vorherigerZusicherung des Grundsicherungsträgers erfolgt.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017&nr=14686&pos=22&anz=60
2. 2 BSG, Urteil v. 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R
Leitsatz ( Redakteur )
Bei der abschließenden Entscheidung aufgrund der damals geltenden Rechtslage nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 2, 3 SGB III ist kein Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, sondern vielmehr vom Monatsprinzip (vgl § 41 SGB II aF) auszugehen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194899&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 3 BSG, Urteil v. 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte Eigentumswohnung - unangemessene Größe - Darlehen wegen Unmöglichkeit der sofortigen Verwertung - unterlassene Verwertungsbemühungen
Leitsatz ( Redakteur )
Wird jegliche Verwertungsbemühung eines selbst genutzten großen Hausgrundstücks durch die Vermögensinhaber verweigert, scheidet eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 5 SGB II aus.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194858&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
3. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 24.07.2017 - L 7 AS 427/17 B ER
LSG Bayern : Auch nach neuer Gesetzeslage hat ein kroatischer Staatsangehöriger Anspruch auf ALG II - Gewährung vorläufiger Leistungen nach § 41a Abs 7 SGB 2, denn wenn der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 b SGB II verfassungswidrig sein sollte, ergäben sich Leistungsansprüche unmittelbar aus dem SGB II.
Hinweis Gericht
1. Es erscheint zwar höchstrichterlich geklärt, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b SGB II europarechtskonform ist (vgl. EuGH vom 15.9.2015, Rs. C-67/14 -Alimanovic).
2. Jedoch ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, ob der Leistungsausschluss für nicht ausreisepflichtige, nicht erwerbstätige Unionsbürger mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist, Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. u.a. das Ergebnis der Sachverständigenanhörung Ausschussdrucksache 18(11)821, insbesondere Stellungnahme von Prof. Dr. Berlit, S. 55 ff; BVerfG vom 14.2.2017, 1 BvR 2507/16 Rn 19). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Vorlagebeschluss des SG Mainz vom 18.4.2016, S 3 AS 149/16, beim Bundesverfassungsgericht anhängig unter dem Aktenzeichen 1 BvL 4/16. Auch wenn die Vorlage des SG zum § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG a.F. ergangen ist, ist er auch für die ab 29.12.2016 geltende Fassung von Bedeutung, da die Vorschrift bzgl. des Leistungsausschlusses bei einem allein aus dem Zweck der Arbeitssuche sich ergebenden Aufenthaltsrecht im Wesentlichen unverändert geblieben ist.
3. Diese Frage ist auch für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich, denn, wenn der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 b SGB II verfassungswidrig sein sollte, ergäben sich Leistungsansprüche unmittelbar aus dem SGB II. Auf einen Rückgriff auf § 23 SGB XII käme es dann nicht weiter an.
4. Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Auffassung, dass der Kläger gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II hat. Das Ermessen hinsichtlich der Entscheidung, vorläufig Leistungen zu bewilligen, ist vorliegend auf Null reduziert (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2014, L 6 SF 584/ 14 Rn 14; LSG Berlin-Brandenburg vom 15.8.2014, L 10 AS 1583/14 B ER Rn 6). Dies folgt aus dem existenzsichernden Charakter der begehrten Leistungen und aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, Rn 62; BSG vom 3.12.2015, B 4 AS 44/15 R, Rn 57 zu § 23 SGB XII a.F.; LSG Baden-Württemberg vom 26.4.2017, L 1 AS 854/17 ER-B; LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.2.2017, L 8 SO 344/16 B ER; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.5.2017, L 11 AS 247/17 B ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 24.3.2017, L 5 AS 449/17 B ER).
5. Der Senat macht im Rahmen der zu treffenden Regelungsanordnung von seinem Ermessen nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch und nimmt einen Abschlag von 30% (122,70 EUR) bei der Regelleistung zum Zwecke der Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache vor (vgl. zur Zulässigkeit eines Abschlags BVerfG vom 12.5.2005, 1 BvR 569/05 Rn 26; st. Rspr. des 7. Senats, u.a. Bay. LSG vom 31.8.2012, L 7 AS 601/12 B ER ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194948&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 31.03.2016 - L 15 AS 12/16 B ER
Einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsgrund bzw Eilbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ungeklärter Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Zumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahren aufgrund existenzsichernder Einnahmen durch Tätigkeit als Haushaltshilfe und freier Unterkunft und Verpflegung in der Wohnung des Arbeitgebers
Zum Anordnungsgrund bei Erzielung eines monatlichen Einkommens sowie freier Unterkunft und Verpflegung.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Im Ergebnis können diese Fragen aber im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Auch wenn die Antragstellerin einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch gegen den Antragsgegner hätte und in dieser Höhe der zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch bestünde, fehlt es jedenfalls mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin am erforderlichen Anordnungsgrund.
2. Im Rahmen des Eilverfahrens ist auch nicht zu berücksichtigen, dass vom Einkommen der Antragstellerin noch ein Erwerbstätigenfreibetrag abzuziehen wäre. Dem Erwerbstätigenfreibetrag liegt der ausschließliche gesetzgeberische Zweck zu Grunde, erwerbstätigen Leistungsempfängern ein verfügbares Einkommen zu verschaffen, welches das Einkommen erwerbsloser Leistungsempfänger – und damit zugleich das Existenznotwendige – übersteigt, sodass ein allgemeiner Anreiz zu Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entsteht. Dieses zusätzliche verfügbare Einkommen ist bis zu einer abschließenden Entscheidung im Verfahren der Hauptsache mit Vorrang vor einer der Hauptsache vorwegnehmenden Entscheidung im Anordnungsverfahren zur Abwendung einer Notlage zu verwenden (Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2010 – L 15 AS 391/10 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184834&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 21.08.2017 - L 7 AS 1360/17 B ER - rechtskräftig
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt - Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht - Zweifel bestehen bereits an der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin, Ladung zum Haftantritt nicht nachgekommen
Kein Anspruch auf ALG II für einen per Haftbefehl gesuchten Straftäter
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Antragsteller haben das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 7 ff SGB II und damit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
2. Durchgreifende Zweifel bestehen bereits an der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 SGB II. Ein Erwerbshindernis ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin der Ladung zum Haftantritt nicht nachgekommen und zur Festnahme ausgeschrieben ist. Dieser Festnahme entgeht sie derzeit nur dadurch, dass ihr Aufenthalt der Staatsanwaltschaft nicht bekannt ist. Die Antragstellerin ist außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, während sie sich ihrer Festnahme entzieht.
3. Die Antragsteller haben auch ihre Hilfebedürftigkeit (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr 3, 9 SGB II) nicht glaubhaft gemacht, denn der Antragstellerin stehen Selbsthilfemöglichkeiten zur Verfügung. Sie kann ihren Lebensunterhalt dadurch sicherstellen, dass sie der Ladung zum Strafantritt nachkommt (für die insoweit parallele Fragestellung zu § 19 Abs. 1 SGB XII ausdrücklich SG Münster Beschluss vom 16.03.2016 - S 15 SO 37/16 ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194891&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 4 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 13.02.2017 - L 9 AS 766/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
Gerade im ländlichen Raum können Leistungsbezieher nach dem SGB II gezwungen sein, ihren bisherigen Wohnort aufzugeben, denn im ländlichen Bereich kann die Suche nach einer hilferechtlich angemessenen Wohnung nicht auf den Wohnort beschränkt werden, sondern ein Umzug in einen anderen Wohnort in einem Umkreis von ca. 12 bis 15 km ist zumutbar.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194887&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.06.2017 - L 29 AS 2670/13
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Sozialhilfe - Erwerbsfähigkeit - Antrag nach § 16 Abs 2 S 1 SGB I - zuständiger Leistungsträger § 18 Abs 1 SGB II Kenntniserlangung Sozialhilfeträger - Leistungsausschluss für dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem SGB II - EFA - Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 S 1 SGB XII - keine Leistungsgewährung nach § 23 Abs 1 S 3 SGB XII - Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz ( Redakteur )
Italienischer Antragsteller hat weder Anspruch auf SGB II noch auf SGB XII- Leistungen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194816&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 6 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2017 (Az.: L 31 AS 848/17 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Die von einer rumänischen Antragstellerin für einen deutschen Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter (§§ 41 ff. SGB XII) regelmäßig erbrachten Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege (§ 65 Abs. 1 SGB XII) führen nicht zu einer Zuerkennung einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU und damit zu einem Ausschluss der Heranziehbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.
2. Ausschlaggebende Aspekte sind hier neben der Arbeitszeit und der Höhe der Vergütung auch ein Bestehen eines Anspruchs auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis sowie die Dauer, auf die die Beschäftigung angesetzt ist. Eine Tätigkeit als Pflegekraft und für die Erbringung "haushaltsnaher Dienstleistungen" hat als völlig untergeordnet und unwesentlich aufgefasst zu werden, so dass die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU hier ausscheidet. Dies gilt gerade dann, wenn antragstellerseitig kein tatsächlicher Zufluss von Entgelt unter Beweis gestellt werden kann.
3. Nur unter antragstellerseitig gesondert darzulegenden, besonderen Umständen kann eine bare Lohnzahlung als ein Beweis für ein Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anerkennungsfähig sein.
Eine Höhe eines entsprechend § 65 Abs. 1 SGB XII erhaltenen Pflegegeldes von monatlich EUR 122,- kann kein mehr als nur lediglich untergeordnetes und unwesentliches Arbeitsverhältnis dokumentieren. Mit diesen Geldmitteln kann nur ein Bruchteil des existenznotwendigen Bedarfs eines Menschen gedeckt werden.
4. Die Weitergabe von Geld- und Sachleistungen ("Kost und Logis") an eine antragstellende Pflegeperson kann an diesem Befund nichts ändern. Hier liegt keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügigkeitsG/EU vor.
3. 7 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2017 (Az.: L 2 AS 127/17 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union (ABl. L 141 vom 27. Mai 2011, Seite 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (Abl. L 107 vom 22. April 2016, Seite 1) geändert worden ist, können Kinder von Antragsteller/innen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates beschäftigt oder beschäftigt gewesen sind, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedsstaates am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen, sofern sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates wohnen. Hier besteht ein ausbildungsbezogenes Aufenthaltsrecht, auch wenn das auf den europäischen Freizügigkeitsregelungen beruhende eigene Aufenthaltsrecht des Elternteils bereits nicht mehr besteht.
2. Ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU als Arbeitnehmer/in ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu bejahen, wenn eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird, die keinen derart geringen Umfang hat, dass sie als völlig untergeordnet und unwesentlich aufgefasst zu werden hat. An dieser Stelle ist stets eine Gesamtbetrachtung sämtlicher den jeweiligen Einzelfall prägenden Aspekte erforderlich (nicht nur Arbeitszeit und Monatslohn).
3. Bei einer neun Wochenstunden umfassenden, mit EUR 9,- pro Stunde vergüteten Tätigkeit ist von einer Arbeitnehmereigenschaft auszugehen, sofern diese Arbeit nicht von vornherein nur für eine kurze Zeit aufgenommen wurde.
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
4. 1 SG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2017- S 43 AS 3864/14
Österreichischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Ausschlussklausel des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist für österreichische Staatsbürger, die sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche berechtigt in der Bundesrepublik aufhalten, nicht anwendbar.
2. Österreichische Staatsbürger können sich auf das Gleichbehandlungsgebot des bilateralen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966 (FürsAbk AUT) berufen ( vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Beschluss vom 07.03.2012, L 8 B 489/10 ER ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194888&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso Sozialgericht München, Urt. v. 10.02.2017 - S 46 AS 204/15
4. 2 Sozialgericht München, Urteil vom 10. Februar 2017 (Az.: S 46 AS 204/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist bei Antragsteller/innen mit österreichischer Nationalität nicht anwendbar.
2. Diese Personen erhalten nach dem Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen vom 17. Januar 1966 (DÖFA) Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt wie deutsche erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
3. Dieses zwischenstaatliche Abkommen ist gemäß § 30 Abs. 2 SGB I inländischen Vorschriften gegenüber vorrangig.
4. Auch Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (§§ 19 ff. SGB II) sind als Fürsorge im Sinne des Art. 1 Nr. 4 DÖFA aufzufassen.
4. 3 Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 14. März 2017 (Az.: S 26 AS 405/17 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Die aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Auschlussnorm bezieht sich insbesondere auf die Angehörigen der Staaten der Europäischen Union, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügigkeitsG/EU grundsätzlich über ein weitreichendes Aufenthaltsrecht zu Arbeitsuche verfügen.
2. Mit der Gewährung von Arbeitslosengeld I (§§ 136 ff. SGB III) durch die Agentur für Arbeit mit einer Anspruchsdauer von 180 Tagen ohne die Feststellung einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) steht fest, dass die Arbeitslosigkeit eines nichtdeutschen Antragstellers als unfreiwillig im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügigkeitsG/EU aufgefasst zu werden hat. Aus dem Wortlaut dieser Norm geht nicht hervor, ob die dort geforderte Voraussetzung einer Beschäftigungszeit von einem Jahr ununterbrochen zu bestehen hat, oder ob und ggf. in welchem Umfang hier Unterbrechungen in der Erwerbsbiographie ohne Bedeutung sind.
Bei einer Antragstellerin, die in einem Gesamtzeitraum von ca. 15 Monaten eine Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr erreichte, weshalb auch die Anwartschaft für die Bewilligung von Arbeitslosengeld I problemlos erfüllt wurde, ist von einer Anspruchsberechtigung auszugehen.
3. In diesem Fall besteht eine enge Beziehung zum deutschen Arbeitsmarkt in nahezu gleicher Intensität wie bei der Personengruppe derjenigen nichtdeutschen Menschen, die im Bundesgebiet mehr als ein Jahr ununterbrochen in einer Beschäftigung gestanden haben.
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
5. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.07.2017 - L 23 SO 236/16
Zur eheähnlichen Gemeinschaft; entgegen: SG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2005, S 35 AS 146/05
Leitsatz ( Redakteur )
Der Kläger lebte im streitgegenständlichen Zeitraum mit Frau W in einer sogenannten eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von § 20 SGB XII.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194795&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. 2 Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 29.04.2016 - L 4 SO 79/14 ZVW
Zum Anspruch des Klägers auf einen Zuschuss in Höhe von 2,30 Euro kalendertäglich für "Essen auf Rädern" nach dem SGB XII ( hier verneinend )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der geltend gemachten Kosten für Essen auf Rädern setzt voraus, dass der Kläger überhaupt im streitigen Zeitraum die geltend gemachten Kosten aufgewendet hat, Essen auf Rädern im Wege der "Selbstbeschaffung" in Anspruch genommen und dieses auf andere Weise bezahlt hat, oder er die Bezahlung noch schuldet. Aufgabe der Sozialhilfe ist es nämlich nicht, nachträglich Leistungen zu erbringen, wenn der Bedarf hierfür mittlerweile entfallen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 12/06 R, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr. 11 für die Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe nach dem SGB XII ).
2. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, denn der Kläger hat nach Aufforderung keine Unterlagen hierüber vorgelegt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194719&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
6. 1 Pressemitteilung Nr. 18/2017
Keine Ausbildungsduldung für beruflich bereits qualifizierten Ausländer - Beschluss vom 31. Juli 2017, Aktenzeichen: 7 B 11276/17.OVG
Ein Ausländer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung (sogenannte Ausbildungsduldung), wenn er durch seine langjährige, einschlägige Berufserfahrung bereits eine entsprechende Berufsqualifikation erworben hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Quelle: https://ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/pressemitteilung-nr-182017/
Zum Volltext der Entscheidung mit Leitsätzen
Ausländerrecht
Leitsatz
1. Die Aufnahme einer Berufsausbildung durch einen Ausländer, der eine entsprechende Berufsqualifikation bereits durch langjährige, einschlägige Berufserfahrung erworben hat, ist rechtsmissbräuchlich und deshalb nicht geeignet, dringende persönliche Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu belegen, die ansonsten bereits durch die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung in gesetzlich typisierter Weise als vorhanden gelten.
2. Eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist darauf gerichtet, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG, § 32 HWO i.V.m. § 1 Abs. 3 BBiG). In Abgrenzung dazu handelt es sich um berufliche Fortbildung, wenn es darum geht, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern (vgl. § 1 Abs. 4 BBiG).
3. Ein nur formales Ausbildungsverhältnis, in dem ein bereits einschlägig berufsqualifizierter Ausländer - gegebenenfalls nach kurzer Einarbeitung - wie eine ausgebildete Fachkraft eingesetzt werden kann, der Privilegierung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu unterstellen, würde einen Fehlanreiz schaffen, unter den Bedingungen eines Ausbildungsverhältnisses einschlägig ausgebildete ausländische Fachkräfte zu beschäftigen, die dies aufgrund der Aussicht auf eine Duldung und die Möglichkeit, sodann einen Aufenthaltstitel nach § 18a Abs. 1a AufenthG zu erhalten, trotz ihrer bereits vorhandenen Berufsqualifikationen akzeptieren.
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/8lo/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE170007244&documentnumber=1&numberofresults=2066&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
6. 2 Neugeborene Kinder von Asylberechtigten und international Schutzberechtigten haben unmittelbar Anspruch auf Hartz IV-Leistungen
Gängige Verfahrensweise in ganz Deutschland ist, dass Eltern mit subsidiären Schutz oder einem Anerkennungstitel für ihre neugeborenen Kinder einen Asylantrag stellen sollen. Diese Verfahrensweise ist durchaus sinnvoll, da hierdurch die Anerkennung im Wege des Familienasyls ermöglicht wird. Daher werden die Eltern eines neugeborenen Kindes zu dieser Asylantragstellung durch die Ausländerbehörde aufgefordert. Die Bearbeitung eines solchen Antrages dauert oft monatelang.
Der Arbeitskreis Flüchtlinge hat darauf hingewiesen, dass die Eltern in dieser Zeit keine Leistungen für ihr Kind erhalten. Die Sozialämter zahlen nicht, weil ihnen eine offizielle Zuweisung durch die Bezirksregierung fehlt. Die Jobcenter zahlen nicht, da die Eltern noch keine gültigen Ausweispapiere für das Kind vorlegen können. Wissend, dass aber nun eine Person mehr im Haushalt lebt, zahlt das Jobcenter nur den Mietanteil der Eltern und eventueller Geschwisterkinder mit gültigen Papieren aus. Die anteilige Miete und alle Bedarfe des Neugeborenen müssen die Eltern aus ihren Regelleistungen mit bestreiten. Dieser Tatbestand treibt die Familie automatisch in Schulden bzw. Mietrückstände und damit verbundenen Ärger oder Mahnschreiben durch die Vermieter."
In Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, der Integrationsbeauftragten sowie dem Bundeskanzleramt hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 18.07.2017 zu der vorstehenden Problematik nachfolgende Auffassung mitgeteilt, die bei nächster Gelegenheit in die Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II sowie die Fachlichen Weisungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Loseblattsammlung - zu überführen ist:
weiter: http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-wirtschaft-arbeit-und-soziales/neugeborene-kinder-von-asylberechtigten-und-international-schutzberechtigten-haben-unmittelbar-anspruch-auf-hartz-iv-leistungen.html
6. 3 Hartz IV: Einkommensteuernachzahlung ist Betriebsausgabe, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Müssen selbständige ALG II-Bezieher Einkommensteuer für zurückliegende Jahre nachzahlen, so ist diese Nachzahlung als Betriebsausgabe vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abzusetzen. Mehr hier: https://sozialberatung-kiel.de/2017/09/01/hartz-iv-einkommensteuernachzahlung-ist-betriebsausgabe/#comment-3826
Hinweis: S. a. dazu Beitrag von Detlef Brock - Redakteur des Rechtsprechungstickers von Tacheles:
Die Anerkennung der Einkommensteuernachzahlung als notwendige betriebliche Ausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 ALG-II-V ist über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, da sie selbstständig tätige Leistungsbezieher regelmäßig betreffen wird. Eine Antwort auf die Rechtsfrage ist jedoch weder den rechtlichen Normen noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entnehmen, sodass die Frage der obergerichtlichen Klärung bedarf.
Sozialgericht Chemnitz, Urteil v. 25.05.2016 - S 35 AS 3984/14 - Berufung zugelassen
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - selbstständige Arbeit - Einkommenssteuernachzahlung ist Betriebsausgabe
Zur Anerkennung der Einkommensteuernachzahlung als notwendige betriebliche Ausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 ALG-II-V ( hier bejahend )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Einkommensteuernachzahlung ist als betriebsbedingte Ausgabe zu berücksichtigen ( a. A. SG Karlsruhe Urteil vom 16.12.2015, S 12 AS 4451/14 ).
2. Von einer betriebsbedingten Ausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 ALG-II-V ist bei der Zahlung von Einkommensteuer insoweit auszugehen, wie sich die Einkünfte aus derselben Erwerbstätigkeit, aus der das Einkommen im Bewilligungszeitraum angerechnet wird, als Besteuerungsgrundlage zuordnen lassen.
Hinweis: Tilgungszahlungen auf Einkommensteuerschulden aus früheren Jahren kommen nicht in Betrach ( Zu entrichtende Einkommensteuer kann nur in den Monaten abgesetzt werden, in denen sie fällig und daher zu entrichten war (vgl hierzu BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.06.2017 - L 18 AS 1812/16 ).
6.4 Malte Crome: HARTZ IV - Rechte erfolgreich durchsetzen - Ein Leitfaden für Sozialberater - Basics für Sozialprofis - Stand: Mai 2017: http://www.lambertus.de/de/shop-details/hartz-iv-rechte-erfolgreich-durchsetzen,1898.html
Anhang: Rechtsprechungsübersicht zu den Leistungsansprüchen aus SGB II und SGB XII: http://www.lambertus.de/assets/adb/6b/6b4e7978e04df73f.pdf
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
1. 1 BSG, Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R
Bei nur absehbar kurzzeitigen Leistungsbezug sein Haus als Lebensmittelpunkt verwerten zu müssen, wäre für den Kläger eine besondere Härte gewesen, denn er könne voraussichtlich in kurzer Zeit an einen Arbeitsplatz zurückkehren.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine absehbar kurze Leistungsdauer kann die Annahme einer besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 3 S 1 Nr. 6 Alt 2 SGB 2 rechtfertigen.
2. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss und nicht (nur) als Darlehen, weil Vermögen nicht zu berücksichtigen ist, wenn seine Verwertung eine besondere Härte darstellen würde. Die Verwertung eines selbstbewohnten Hauses unangemessener Größe ist für sich genommen keine besondere Härte. Die Dauer des Leistungsbezugs kann im Rahmen der Beurteilung möglicher außergewöhnlicher Umstände bei der Verwertung eines Hauses in Betracht zu ziehen sein.
3. Denn zum Zeitpunkt der Hartz-IV-Antragstellung bestand die „ernste Möglichkeit", dass der in ungekündigter Stellung befindliche Kläger zu seiner Firma zurückkehren kann. Für diese kurze Zeit müsse das Jobcenter mit Hartz IV als Zuschuss einspringen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14687
Rechtstipp: Eine absehbar kurze Leistungsdauer kann die Annahme einer besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 3 S 1 Nr. 6 Alt 2 SGB 2 rechtfertigen ( vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R; Sozialgericht Gießen, Urteil v. 05.05.2017 - S 28 AS 579/16 ).
Artikelhinweis: Mann aus dem Kreis Herford darf trotz Hartz IV sein Haus behalten: http://www.nw.de/lokal/kreis_herford/herford/herford/21901387_Mann-aus-dem-Kreis-Herford-darf-trotz-Hartz-IV-sein-Haus-behalten.html
1. 2 BSG, Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 31/16 R
BSG gegen Ausschluss von EU-Bürgern von Sozialleistungen
Kassel (AFP) Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hält daran fest, dass arbeitsuchende EU-Bürger nicht dauerhaft von allen Sozialleistungen ausgeschlossen werden dürfen. Die Kasseler Richter bekräftigten am Mittwoch, dass EU-Bürger bis Ende 2016 nach sechsmonatigem Aufenthalt Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hatten. Übertragen auf das heutige Recht bedeutet dies, dass die Kommunen "eingeschränkte Hilfen" gegebenenfalls auch über einen Monat hinaus bezahlen. müssen.
Quelle: http://www.zeit.de/news/2017-08/30/deutschland-bsg-gegen-ausschluss-von-eu-buergern-von-sozialleistungen-30155802
Rechtstipp: BSG, Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 2/17 R
Auf Anregung des Gerichts haben sich die Beteiligten in einem Vergleich hinsichtlich des Ergebnisses dieses Verfahrens der Entscheidung des Senats im Verfahren – B 14 AS 31/16 R - unterworfen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14687
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24.05. und 30.03. 2017 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2. 1 BSG, Urteil v. 30.03.2017 - B 14 AS 13/16 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Nebenkostennachforderung für frühere Wohnung - durchgehender Leistungsbezug vom Zeitpunkt der Entstehung der Nachforderung bis zu deren Fälligkeit
Leitsatz ( Redakteur )
Eine Betriebskostennachzahlung für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft ist als aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen, wenn sowohl im Entstehungszeitraum der Betriebskosten als auch im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung ein Leis- tungsbezug vorlag und der Umzug in die neue Unterkunft gem § 22 Abs 4 SGB 2 mit vorherigerZusicherung des Grundsicherungsträgers erfolgt.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017&nr=14686&pos=22&anz=60
2. 2 BSG, Urteil v. 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R
Leitsatz ( Redakteur )
Bei der abschließenden Entscheidung aufgrund der damals geltenden Rechtslage nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 2, 3 SGB III ist kein Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, sondern vielmehr vom Monatsprinzip (vgl § 41 SGB II aF) auszugehen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194899&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. 3 BSG, Urteil v. 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte Eigentumswohnung - unangemessene Größe - Darlehen wegen Unmöglichkeit der sofortigen Verwertung - unterlassene Verwertungsbemühungen
Leitsatz ( Redakteur )
Wird jegliche Verwertungsbemühung eines selbst genutzten großen Hausgrundstücks durch die Vermögensinhaber verweigert, scheidet eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 5 SGB II aus.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194858&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
3. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 24.07.2017 - L 7 AS 427/17 B ER
LSG Bayern : Auch nach neuer Gesetzeslage hat ein kroatischer Staatsangehöriger Anspruch auf ALG II - Gewährung vorläufiger Leistungen nach § 41a Abs 7 SGB 2, denn wenn der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 b SGB II verfassungswidrig sein sollte, ergäben sich Leistungsansprüche unmittelbar aus dem SGB II.
Hinweis Gericht
1. Es erscheint zwar höchstrichterlich geklärt, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b SGB II europarechtskonform ist (vgl. EuGH vom 15.9.2015, Rs. C-67/14 -Alimanovic).
2. Jedoch ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, ob der Leistungsausschluss für nicht ausreisepflichtige, nicht erwerbstätige Unionsbürger mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist, Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. u.a. das Ergebnis der Sachverständigenanhörung Ausschussdrucksache 18(11)821, insbesondere Stellungnahme von Prof. Dr. Berlit, S. 55 ff; BVerfG vom 14.2.2017, 1 BvR 2507/16 Rn 19). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Vorlagebeschluss des SG Mainz vom 18.4.2016, S 3 AS 149/16, beim Bundesverfassungsgericht anhängig unter dem Aktenzeichen 1 BvL 4/16. Auch wenn die Vorlage des SG zum § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG a.F. ergangen ist, ist er auch für die ab 29.12.2016 geltende Fassung von Bedeutung, da die Vorschrift bzgl. des Leistungsausschlusses bei einem allein aus dem Zweck der Arbeitssuche sich ergebenden Aufenthaltsrecht im Wesentlichen unverändert geblieben ist.
3. Diese Frage ist auch für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich, denn, wenn der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 b SGB II verfassungswidrig sein sollte, ergäben sich Leistungsansprüche unmittelbar aus dem SGB II. Auf einen Rückgriff auf § 23 SGB XII käme es dann nicht weiter an.
4. Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Auffassung, dass der Kläger gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II hat. Das Ermessen hinsichtlich der Entscheidung, vorläufig Leistungen zu bewilligen, ist vorliegend auf Null reduziert (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2014, L 6 SF 584/ 14 Rn 14; LSG Berlin-Brandenburg vom 15.8.2014, L 10 AS 1583/14 B ER Rn 6). Dies folgt aus dem existenzsichernden Charakter der begehrten Leistungen und aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, Rn 62; BSG vom 3.12.2015, B 4 AS 44/15 R, Rn 57 zu § 23 SGB XII a.F.; LSG Baden-Württemberg vom 26.4.2017, L 1 AS 854/17 ER-B; LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.2.2017, L 8 SO 344/16 B ER; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.5.2017, L 11 AS 247/17 B ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 24.3.2017, L 5 AS 449/17 B ER).
5. Der Senat macht im Rahmen der zu treffenden Regelungsanordnung von seinem Ermessen nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch und nimmt einen Abschlag von 30% (122,70 EUR) bei der Regelleistung zum Zwecke der Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache vor (vgl. zur Zulässigkeit eines Abschlags BVerfG vom 12.5.2005, 1 BvR 569/05 Rn 26; st. Rspr. des 7. Senats, u.a. Bay. LSG vom 31.8.2012, L 7 AS 601/12 B ER ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194948&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 31.03.2016 - L 15 AS 12/16 B ER
Einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsgrund bzw Eilbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ungeklärter Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Zumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahren aufgrund existenzsichernder Einnahmen durch Tätigkeit als Haushaltshilfe und freier Unterkunft und Verpflegung in der Wohnung des Arbeitgebers
Zum Anordnungsgrund bei Erzielung eines monatlichen Einkommens sowie freier Unterkunft und Verpflegung.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Im Ergebnis können diese Fragen aber im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Auch wenn die Antragstellerin einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch gegen den Antragsgegner hätte und in dieser Höhe der zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch bestünde, fehlt es jedenfalls mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin am erforderlichen Anordnungsgrund.
2. Im Rahmen des Eilverfahrens ist auch nicht zu berücksichtigen, dass vom Einkommen der Antragstellerin noch ein Erwerbstätigenfreibetrag abzuziehen wäre. Dem Erwerbstätigenfreibetrag liegt der ausschließliche gesetzgeberische Zweck zu Grunde, erwerbstätigen Leistungsempfängern ein verfügbares Einkommen zu verschaffen, welches das Einkommen erwerbsloser Leistungsempfänger – und damit zugleich das Existenznotwendige – übersteigt, sodass ein allgemeiner Anreiz zu Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entsteht. Dieses zusätzliche verfügbare Einkommen ist bis zu einer abschließenden Entscheidung im Verfahren der Hauptsache mit Vorrang vor einer der Hauptsache vorwegnehmenden Entscheidung im Anordnungsverfahren zur Abwendung einer Notlage zu verwenden (Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2010 – L 15 AS 391/10 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184834&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 21.08.2017 - L 7 AS 1360/17 B ER - rechtskräftig
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt - Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht - Zweifel bestehen bereits an der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin, Ladung zum Haftantritt nicht nachgekommen
Kein Anspruch auf ALG II für einen per Haftbefehl gesuchten Straftäter
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Antragsteller haben das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 7 ff SGB II und damit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
2. Durchgreifende Zweifel bestehen bereits an der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 SGB II. Ein Erwerbshindernis ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin der Ladung zum Haftantritt nicht nachgekommen und zur Festnahme ausgeschrieben ist. Dieser Festnahme entgeht sie derzeit nur dadurch, dass ihr Aufenthalt der Staatsanwaltschaft nicht bekannt ist. Die Antragstellerin ist außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, während sie sich ihrer Festnahme entzieht.
3. Die Antragsteller haben auch ihre Hilfebedürftigkeit (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr 3, 9 SGB II) nicht glaubhaft gemacht, denn der Antragstellerin stehen Selbsthilfemöglichkeiten zur Verfügung. Sie kann ihren Lebensunterhalt dadurch sicherstellen, dass sie der Ladung zum Strafantritt nachkommt (für die insoweit parallele Fragestellung zu § 19 Abs. 1 SGB XII ausdrücklich SG Münster Beschluss vom 16.03.2016 - S 15 SO 37/16 ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194891&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 4 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 13.02.2017 - L 9 AS 766/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
Gerade im ländlichen Raum können Leistungsbezieher nach dem SGB II gezwungen sein, ihren bisherigen Wohnort aufzugeben, denn im ländlichen Bereich kann die Suche nach einer hilferechtlich angemessenen Wohnung nicht auf den Wohnort beschränkt werden, sondern ein Umzug in einen anderen Wohnort in einem Umkreis von ca. 12 bis 15 km ist zumutbar.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194887&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.06.2017 - L 29 AS 2670/13
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Sozialhilfe - Erwerbsfähigkeit - Antrag nach § 16 Abs 2 S 1 SGB I - zuständiger Leistungsträger § 18 Abs 1 SGB II Kenntniserlangung Sozialhilfeträger - Leistungsausschluss für dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem SGB II - EFA - Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 S 1 SGB XII - keine Leistungsgewährung nach § 23 Abs 1 S 3 SGB XII - Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz ( Redakteur )
Italienischer Antragsteller hat weder Anspruch auf SGB II noch auf SGB XII- Leistungen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194816&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 6 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2017 (Az.: L 31 AS 848/17 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Die von einer rumänischen Antragstellerin für einen deutschen Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter (§§ 41 ff. SGB XII) regelmäßig erbrachten Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege (§ 65 Abs. 1 SGB XII) führen nicht zu einer Zuerkennung einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU und damit zu einem Ausschluss der Heranziehbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.
2. Ausschlaggebende Aspekte sind hier neben der Arbeitszeit und der Höhe der Vergütung auch ein Bestehen eines Anspruchs auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis sowie die Dauer, auf die die Beschäftigung angesetzt ist. Eine Tätigkeit als Pflegekraft und für die Erbringung "haushaltsnaher Dienstleistungen" hat als völlig untergeordnet und unwesentlich aufgefasst zu werden, so dass die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU hier ausscheidet. Dies gilt gerade dann, wenn antragstellerseitig kein tatsächlicher Zufluss von Entgelt unter Beweis gestellt werden kann.
3. Nur unter antragstellerseitig gesondert darzulegenden, besonderen Umständen kann eine bare Lohnzahlung als ein Beweis für ein Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anerkennungsfähig sein.
Eine Höhe eines entsprechend § 65 Abs. 1 SGB XII erhaltenen Pflegegeldes von monatlich EUR 122,- kann kein mehr als nur lediglich untergeordnetes und unwesentliches Arbeitsverhältnis dokumentieren. Mit diesen Geldmitteln kann nur ein Bruchteil des existenznotwendigen Bedarfs eines Menschen gedeckt werden.
4. Die Weitergabe von Geld- und Sachleistungen ("Kost und Logis") an eine antragstellende Pflegeperson kann an diesem Befund nichts ändern. Hier liegt keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügigkeitsG/EU vor.
3. 7 LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2017 (Az.: L 2 AS 127/17 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union (ABl. L 141 vom 27. Mai 2011, Seite 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (Abl. L 107 vom 22. April 2016, Seite 1) geändert worden ist, können Kinder von Antragsteller/innen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates beschäftigt oder beschäftigt gewesen sind, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedsstaates am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen, sofern sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates wohnen. Hier besteht ein ausbildungsbezogenes Aufenthaltsrecht, auch wenn das auf den europäischen Freizügigkeitsregelungen beruhende eigene Aufenthaltsrecht des Elternteils bereits nicht mehr besteht.
2. Ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU als Arbeitnehmer/in ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu bejahen, wenn eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausgeübt wird, die keinen derart geringen Umfang hat, dass sie als völlig untergeordnet und unwesentlich aufgefasst zu werden hat. An dieser Stelle ist stets eine Gesamtbetrachtung sämtlicher den jeweiligen Einzelfall prägenden Aspekte erforderlich (nicht nur Arbeitszeit und Monatslohn).
3. Bei einer neun Wochenstunden umfassenden, mit EUR 9,- pro Stunde vergüteten Tätigkeit ist von einer Arbeitnehmereigenschaft auszugehen, sofern diese Arbeit nicht von vornherein nur für eine kurze Zeit aufgenommen wurde.
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )
4. 1 SG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2017- S 43 AS 3864/14
Österreichischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Ausschlussklausel des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist für österreichische Staatsbürger, die sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche berechtigt in der Bundesrepublik aufhalten, nicht anwendbar.
2. Österreichische Staatsbürger können sich auf das Gleichbehandlungsgebot des bilateralen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966 (FürsAbk AUT) berufen ( vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Beschluss vom 07.03.2012, L 8 B 489/10 ER ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194888&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso Sozialgericht München, Urt. v. 10.02.2017 - S 46 AS 204/15
4. 2 Sozialgericht München, Urteil vom 10. Februar 2017 (Az.: S 46 AS 204/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist bei Antragsteller/innen mit österreichischer Nationalität nicht anwendbar.
2. Diese Personen erhalten nach dem Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen vom 17. Januar 1966 (DÖFA) Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt wie deutsche erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
3. Dieses zwischenstaatliche Abkommen ist gemäß § 30 Abs. 2 SGB I inländischen Vorschriften gegenüber vorrangig.
4. Auch Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (§§ 19 ff. SGB II) sind als Fürsorge im Sinne des Art. 1 Nr. 4 DÖFA aufzufassen.
4. 3 Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 14. März 2017 (Az.: S 26 AS 405/17 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Die aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Auschlussnorm bezieht sich insbesondere auf die Angehörigen der Staaten der Europäischen Union, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügigkeitsG/EU grundsätzlich über ein weitreichendes Aufenthaltsrecht zu Arbeitsuche verfügen.
2. Mit der Gewährung von Arbeitslosengeld I (§§ 136 ff. SGB III) durch die Agentur für Arbeit mit einer Anspruchsdauer von 180 Tagen ohne die Feststellung einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) steht fest, dass die Arbeitslosigkeit eines nichtdeutschen Antragstellers als unfreiwillig im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügigkeitsG/EU aufgefasst zu werden hat. Aus dem Wortlaut dieser Norm geht nicht hervor, ob die dort geforderte Voraussetzung einer Beschäftigungszeit von einem Jahr ununterbrochen zu bestehen hat, oder ob und ggf. in welchem Umfang hier Unterbrechungen in der Erwerbsbiographie ohne Bedeutung sind.
Bei einer Antragstellerin, die in einem Gesamtzeitraum von ca. 15 Monaten eine Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr erreichte, weshalb auch die Anwartschaft für die Bewilligung von Arbeitslosengeld I problemlos erfüllt wurde, ist von einer Anspruchsberechtigung auszugehen.
3. In diesem Fall besteht eine enge Beziehung zum deutschen Arbeitsmarkt in nahezu gleicher Intensität wie bei der Personengruppe derjenigen nichtdeutschen Menschen, die im Bundesgebiet mehr als ein Jahr ununterbrochen in einer Beschäftigung gestanden haben.
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
5. 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.07.2017 - L 23 SO 236/16
Zur eheähnlichen Gemeinschaft; entgegen: SG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2005, S 35 AS 146/05
Leitsatz ( Redakteur )
Der Kläger lebte im streitgegenständlichen Zeitraum mit Frau W in einer sogenannten eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von § 20 SGB XII.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194795&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
5. 2 Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 29.04.2016 - L 4 SO 79/14 ZVW
Zum Anspruch des Klägers auf einen Zuschuss in Höhe von 2,30 Euro kalendertäglich für "Essen auf Rädern" nach dem SGB XII ( hier verneinend )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der geltend gemachten Kosten für Essen auf Rädern setzt voraus, dass der Kläger überhaupt im streitigen Zeitraum die geltend gemachten Kosten aufgewendet hat, Essen auf Rädern im Wege der "Selbstbeschaffung" in Anspruch genommen und dieses auf andere Weise bezahlt hat, oder er die Bezahlung noch schuldet. Aufgabe der Sozialhilfe ist es nämlich nicht, nachträglich Leistungen zu erbringen, wenn der Bedarf hierfür mittlerweile entfallen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 12/06 R, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr. 11 für die Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe nach dem SGB XII ).
2. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, denn der Kläger hat nach Aufforderung keine Unterlagen hierüber vorgelegt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194719&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
6. 1 Pressemitteilung Nr. 18/2017
Keine Ausbildungsduldung für beruflich bereits qualifizierten Ausländer - Beschluss vom 31. Juli 2017, Aktenzeichen: 7 B 11276/17.OVG
Ein Ausländer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung (sogenannte Ausbildungsduldung), wenn er durch seine langjährige, einschlägige Berufserfahrung bereits eine entsprechende Berufsqualifikation erworben hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Quelle: https://ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/pressemitteilung-nr-182017/
Zum Volltext der Entscheidung mit Leitsätzen
Ausländerrecht
Leitsatz
1. Die Aufnahme einer Berufsausbildung durch einen Ausländer, der eine entsprechende Berufsqualifikation bereits durch langjährige, einschlägige Berufserfahrung erworben hat, ist rechtsmissbräuchlich und deshalb nicht geeignet, dringende persönliche Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu belegen, die ansonsten bereits durch die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung in gesetzlich typisierter Weise als vorhanden gelten.
2. Eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist darauf gerichtet, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG, § 32 HWO i.V.m. § 1 Abs. 3 BBiG). In Abgrenzung dazu handelt es sich um berufliche Fortbildung, wenn es darum geht, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern (vgl. § 1 Abs. 4 BBiG).
3. Ein nur formales Ausbildungsverhältnis, in dem ein bereits einschlägig berufsqualifizierter Ausländer - gegebenenfalls nach kurzer Einarbeitung - wie eine ausgebildete Fachkraft eingesetzt werden kann, der Privilegierung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu unterstellen, würde einen Fehlanreiz schaffen, unter den Bedingungen eines Ausbildungsverhältnisses einschlägig ausgebildete ausländische Fachkräfte zu beschäftigen, die dies aufgrund der Aussicht auf eine Duldung und die Möglichkeit, sodann einen Aufenthaltstitel nach § 18a Abs. 1a AufenthG zu erhalten, trotz ihrer bereits vorhandenen Berufsqualifikationen akzeptieren.
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/8lo/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE170007244&documentnumber=1&numberofresults=2066&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
6. 2 Neugeborene Kinder von Asylberechtigten und international Schutzberechtigten haben unmittelbar Anspruch auf Hartz IV-Leistungen
Gängige Verfahrensweise in ganz Deutschland ist, dass Eltern mit subsidiären Schutz oder einem Anerkennungstitel für ihre neugeborenen Kinder einen Asylantrag stellen sollen. Diese Verfahrensweise ist durchaus sinnvoll, da hierdurch die Anerkennung im Wege des Familienasyls ermöglicht wird. Daher werden die Eltern eines neugeborenen Kindes zu dieser Asylantragstellung durch die Ausländerbehörde aufgefordert. Die Bearbeitung eines solchen Antrages dauert oft monatelang.
Der Arbeitskreis Flüchtlinge hat darauf hingewiesen, dass die Eltern in dieser Zeit keine Leistungen für ihr Kind erhalten. Die Sozialämter zahlen nicht, weil ihnen eine offizielle Zuweisung durch die Bezirksregierung fehlt. Die Jobcenter zahlen nicht, da die Eltern noch keine gültigen Ausweispapiere für das Kind vorlegen können. Wissend, dass aber nun eine Person mehr im Haushalt lebt, zahlt das Jobcenter nur den Mietanteil der Eltern und eventueller Geschwisterkinder mit gültigen Papieren aus. Die anteilige Miete und alle Bedarfe des Neugeborenen müssen die Eltern aus ihren Regelleistungen mit bestreiten. Dieser Tatbestand treibt die Familie automatisch in Schulden bzw. Mietrückstände und damit verbundenen Ärger oder Mahnschreiben durch die Vermieter."
In Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, der Integrationsbeauftragten sowie dem Bundeskanzleramt hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 18.07.2017 zu der vorstehenden Problematik nachfolgende Auffassung mitgeteilt, die bei nächster Gelegenheit in die Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II sowie die Fachlichen Weisungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Loseblattsammlung - zu überführen ist:
weiter: http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-wirtschaft-arbeit-und-soziales/neugeborene-kinder-von-asylberechtigten-und-international-schutzberechtigten-haben-unmittelbar-anspruch-auf-hartz-iv-leistungen.html
6. 3 Hartz IV: Einkommensteuernachzahlung ist Betriebsausgabe, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Müssen selbständige ALG II-Bezieher Einkommensteuer für zurückliegende Jahre nachzahlen, so ist diese Nachzahlung als Betriebsausgabe vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abzusetzen. Mehr hier: https://sozialberatung-kiel.de/2017/09/01/hartz-iv-einkommensteuernachzahlung-ist-betriebsausgabe/#comment-3826
Hinweis: S. a. dazu Beitrag von Detlef Brock - Redakteur des Rechtsprechungstickers von Tacheles:
Die Anerkennung der Einkommensteuernachzahlung als notwendige betriebliche Ausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 ALG-II-V ist über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, da sie selbstständig tätige Leistungsbezieher regelmäßig betreffen wird. Eine Antwort auf die Rechtsfrage ist jedoch weder den rechtlichen Normen noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entnehmen, sodass die Frage der obergerichtlichen Klärung bedarf.
Sozialgericht Chemnitz, Urteil v. 25.05.2016 - S 35 AS 3984/14 - Berufung zugelassen
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - selbstständige Arbeit - Einkommenssteuernachzahlung ist Betriebsausgabe
Zur Anerkennung der Einkommensteuernachzahlung als notwendige betriebliche Ausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 ALG-II-V ( hier bejahend )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Einkommensteuernachzahlung ist als betriebsbedingte Ausgabe zu berücksichtigen ( a. A. SG Karlsruhe Urteil vom 16.12.2015, S 12 AS 4451/14 ).
2. Von einer betriebsbedingten Ausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 ALG-II-V ist bei der Zahlung von Einkommensteuer insoweit auszugehen, wie sich die Einkünfte aus derselben Erwerbstätigkeit, aus der das Einkommen im Bewilligungszeitraum angerechnet wird, als Besteuerungsgrundlage zuordnen lassen.
Hinweis: Tilgungszahlungen auf Einkommensteuerschulden aus früheren Jahren kommen nicht in Betrach ( Zu entrichtende Einkommensteuer kann nur in den Monaten abgesetzt werden, in denen sie fällig und daher zu entrichten war (vgl hierzu BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.06.2017 - L 18 AS 1812/16 ).
6.4 Malte Crome: HARTZ IV - Rechte erfolgreich durchsetzen - Ein Leitfaden für Sozialberater - Basics für Sozialprofis - Stand: Mai 2017: http://www.lambertus.de/de/shop-details/hartz-iv-rechte-erfolgreich-durchsetzen,1898.html
Anhang: Rechtsprechungsübersicht zu den Leistungsansprüchen aus SGB II und SGB XII: http://www.lambertus.de/assets/adb/6b/6b4e7978e04df73f.pdf
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock