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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 36/2015

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



1. 1 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2015 - L 3 AS 7/15 - Die Revision wird zugelassen. 



Keine SGB II-Leistungen für Schülerbeförderung zu einem Sportgymnasium, wenn es andere geeignete und näher gelegene Schulen gibt.

Leitsätze ( Juris )

1. Der Begriff "gewählter Bildungsgang" nach § 28 Abs 4 S 1 SGB II ist bereichsspezifisch nach dem Gesetzeskontext, der Historie der Vorschrift sowie nach deren Sinn und Zweck zu bestimmen. Er geht inhaltlich über den schulartbezogenen Begriff des Bildungsgangs nach §§ 9 Abs 2, 69 Abs 1 SchulG RP hinaus.

2. Die Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe dienen der Ermöglichung einer begabungsgerechten Schulbildung und dadurch mittelbar der Vorbereitung auf das Erwerbsleben und der Befähigung der leistungsberechtigten Schüler zur Erarbeitung ihres eigenen Lebensunterhalts. Die Entscheidung der Eltern, aus dem bestehenden differenzierten Angebot mehrerer Schulen eines Bildungsgangs für ihre Kinder eine neigungs- und begabungsspezifische Variante auszuwählen, muss daher grundsätzlich auch im Hinblick auf dadurch entstehende Schülerbeförderungskosten respektiert werden.

3. Ein Sportgymnasium ohne besonderen schulischen Schwerpunkt, dessen Aufgabe nach seiner Konzeption darin besteht, seinen Schülern eine allgemeine Schulbildung neben einer Karriere im Hochleistungssport zu sichern, stellt keinen an den besonderen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler orientierten Bildungsgang dar.  



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180070&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



S. a. : Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 13/2015 v. 03.09.2015: Keine Grundsicherungsleistungen für die Beförderung zum Sportgymnasium: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=5d870e94-dfe2-9f41-74fc-505102e4e271&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042



 



 



1. 2 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2015 - L 3 AS 370/15 B ER



Ausschluss der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II durch die Möglichkeit, nach Vollendung des 63. Lebensjahrs vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen 



Leitsätze ( Juris )



1. § 9 Abs. 1 SGB II bringt zum Ausdruck, dass - steuerfinanzierte - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann. Leistungsansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Trägern anderer Sozialleistungen, schließen die Hilfebedürftigkeit daher dann aus, wenn sie tatsächlich bestehen, ihre Inanspruchnahme zumutbar ist und sie in angemessener Zeit durchsetzbar sind. Dies ist bei einem Anspruch auf vorzeitigen Bezug von Altersrente jedenfalls dann der Fall, wenn der Betroffene das 63. Lebensjahr vollendet hat (§ 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II) und infolge der Abschläge beim vorzeitigen Rentenbezug nicht hilfebedürftig bleibt.

2. "Erhalten" der erforderlichen Hilfe von Trägern anderer Sozialleistungen im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II setzt keinen tatsächlichen Zufluss voraus. Vielmehr verwendet das SGB II den Begriff "erhalten", um den Anspruch auf eine Sozialleistung zu bezeichnen.

3. Verzögert sich die Auszahlung einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente durch Umstände, die der Rentenberechtigte nicht zu vertreten hat, kommt zur Sicherung des Lebensunterhalts die Überbrückung durch ein Darlehen des SGB II-Leistungsträgers in Betracht.  



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179710&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



S. a. : Pressemeldung 10/2015 Landessozialgericht RP 




Anspruch auf vorzeitige Altersrente schließt "Hartz IV"-Leistungen trotz Rentenabschlägen aus: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=edb30410-1017-8f41-964a-ac072e4e2711&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042



 



 



1. 3 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.05.2015 - L 6 AS 134/14 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 30/15 R



Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - unzureichende Festlegung der Leistungen für Bewerbungskosten 



Zum Prüfungsmaßstab und zur Prüftiefe der Sanktionierung der Verletzung einer durch eine Eingliederungsvereinbarung auferlegten Bewerbungspflicht.

Eingliederungsvereinbarung muss Zusage zu Bewerbungskostenübernahme beinhalten, wenn das Jobcenter Bewerbungsbemühungen fordert.

Leitsatz ( Autor )

1. Wird in der Eingliederungsvereinbarung die Pflicht zu Bewerbungsbemühungen individuell durch eine festgelegte Anzahl nachzuweisender Bewerbungen bestimmt, so muss die Eingliederungsvereinbarung auch eine entsprechende Konkretisierung zur Kostenerstattung enthalten.

2. Offen bleiben kann nach alledem, ob die Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Sanktionensystems durchgreifen (dazu Beschluss des SG Gotha vom 26. Mai 2015 – S 15 AS 5157/14; vgl. auch Beschluss des Senats vom 8. September 2014 – L 6 AS 74/14 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179815&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



Folgende Rechtsfrage ist in 2 Verfahren bereits anhängig beim BSG: Zur Prüfung einer Absenkung des Arbeitslosengeldes 2 nach § 31 SGB 2 wegenNichterfüllung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung, wenn dem Leistungsberechtigten der Nachweis von Bewerbungsbemühungen auferlegt ist, aber eine Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten in der Eingliederungsvereinbarung fehlt ( Az. B 14 AS 26/15 R und  B 14 AS 29/15 R ).



 



1. 4 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.08.2015 - L 7 AS 263/15 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 33/15 R 



Rechtsansprüche des Vermieters eines Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger bei Mietschulden.

Vermieter hat keinen Anspruch auf Direktzahlung der Wohnungsmiete gegen Jobcenter.

Hinweise ( Gericht )

1. Eine Direktzahlung der Wohnungsmiete nach § 22 Abs. 7 SGB II begründe keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das JC, sondern nur eine Empfangsberechtigung. Die mietvertragliche Abtretung von Alg-II in Höhe der Miete an den Vermieter bedürfe zu ihrer Wirksamkeit einer Verwaltungsentscheidung darüber, ob die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsempfängers liege. Eine solche fehle hier.

2. Die Bewilligung von Alg-II enthalte keinen Schuldbeitritt des JC zur Pflicht des Mieters, den Mietzins an den Vermieter zu zahlen.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179938&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



S. a. : Pressemitteilung LSG Bayern v. 02.09.2015



Direktzahlung der Wohnungsmiete an den Vermieter 



Kann der Vermieter vom Jobcenter (JC) die Miete verlangen, weil der Alg-II Empfänger die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht an den Vermieter weiterleitet?



Zur Pressemitteilung: http://www.lsg.bayern.de/presse/mitteilungen/neue/30598/index.php



 



 



1. 5 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.07.2015 - L 11 AS 471/15 B PKH

Die Kostensenkungsaufforderung selbst stellt keinen Verwaltungsakt dar, darin wird keine bindende Regelung getroffen.

Leitsatz ( Autor )

1. Dass es sich bei der Kostensenkungsaufforderung, die erst nach Prüfung der Unangemessenheit der Unterkunftskosten bzw. der Unzumutbarkeit einer Kostensenkung erfolgt, nicht um einen Verwaltungsakt handelt, steht nach allgemeiner Auffassung fest (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R; Bayer. LSG, Urteil vom 19.05.2015 - L 11 AS 90/15 -, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2015 - L 2 AS 1848/14 B ; vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R ).



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179944&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: Das BSG hat im Verfahren B 4 AS 27/15 B erstmals die Revision zu der Frage zugelassen, ob gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, möglich ist.



Quelle: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/



 



1. 6 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.08.2015 - L 2 AS 1161/13 




Eine Beschränkung des Umfangs der Erstattung bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung auf 44 % kommt im Rahmen des § 35 SGB II nicht in Betracht.

Leitsatz ( Autor )

1. Die Gleichbehandlung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Wohngeldempfängern erstrecke sich nicht auf die Erben.

2. Im Rahmen des § 35 SGB II sind die Leistungen im vollen Umfang zu ersetzen, insbesondere gelten die heute in § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II zugunsten der Leistungsempfänger vorgesehenen Reduzierungen nicht. 

Quelle:
http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180019&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



1. 7 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.05.2015 - L 8 AS 125/15 B ER - rechtskräftig

Keine bereiten Mittel allein wegen der Möglichkeit einer Rentenantragstellung

Leitsätze ( Autor )

1. Sozialleistungen sind nicht fiktiv als Einkommen zu berücksichtigen, die der Hilfebedürftige in zumutbarer Weise und zeitnah durchsetzen könnte.

2. Mithin ist auch nicht darauf abzustellen, ob ein Zufluss bei zumutbaren Anstrengungen des Hilfebedürftigen kurzfristig, d.h. "bis zum Ende des folgenden Monats" erfolgen könnte (so aber Nr. 9.7a der Fachlichen Hinweise SGB II der Bundesagentur für Arbeit [FH-BA]).

3. Diese Grundsätze gelten jedenfalls dann, wenn es – wie hier – um die aktuelle Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geht und nicht um Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R ).

4. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Hilfebedürftige nach einem vom Grundsicherungsträger gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II gestellten Rentenantrag die Bewilligung der Rente durch Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rentenverfahren beliebig herauszögern könnte. Der Grundsicherungsträger muss vielmehr die Möglichkeit haben, wenigstens in entsprechender Anwendung des § 66 SGB I die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu versagen oder zu kürzen.

Vom JC wurde hier aber kein Versagungsbescheid erlassen.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180020&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Anmerkung: a. A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2015 - L 3 AS 370/15 B ER - Ausschluss der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II durch die Möglichkeit, nach Vollendung des 63. Lebensjahrs vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen, hier nachlesen: http://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/anspruch-auf-vorzeitige-altersrente-schliesst-hartz-iv-aus_242_317338.html



 



 



1. 8 Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 29.04.2015 - L 8 AS 780/14 - Revision wird zugelassen

Zur Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen ( hier bejahend)

Leitsatz ( Autor )

1. Die Aufforderung an den Leistungsberechtigten, eine solche Sozialleistung zu beantragen, steht im Ermessen des SGB II-Leistungsträgers.

2. Dabei ist von einem intendiertem Ermessen auszugehen, sodass eine näher begründete Abwägungsentscheidung nur dann erforderlich ist, wenn ein atypischer Fall vorliegt.

3. Für einen atypischen Fall ist hier nichts ersichtlich, weshalb die vom Jobcenter jedenfalls noch im Widerspruchsbescheid getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden ist.

4. Auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180021&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Anmerkung: ebenso im Ergebnis Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 – L 4 AS 263/15 B ER



 



2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



2. 1 SG Berlin, Beschluss v. 20.08.2015 – S 99 AS 7893/15 ER 



Weiterbewilligungsantrag auf ALG II - Bearbeitungszeit



Hinweis ( RA Matthias Göbe )



Eine Bearbeitungsfrist von mehr als drei Wochen, wenn keine Veränderung in den Verhältnissen der Leistungsberechtigten gegenüber den Vorgängerzeiträumen bestehen, ist nicht gerechtfertigt.



S. a. : Durchschnittliche Bearbeitungszeit für ALG II-Antrag, ein Beitrag v. RA Matthias Göbe, Berlin



„In der Praxis stellt sich oft die Frage, wie lang sich die Jobcenter für die Bearbeitung eines Weiterbewilligungsantrags Zeit lassen dürfen und welche Maßnahmen unternommen werden müssen, bevor wegen der ausstehenden Leistungen gerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen werden darf. 



Laut Gesetz sollen die Grundsicherungsleistungen monatlich im Voraus erbracht werden, § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II. Die Leistungen für einen bestimmten Monat müssen dem Hilfebedürftigen also am ersten Werktag dieses Monats tatsächlich zur Verfügung stehen.

Das LSG NRW entschied, dass eine angemessene Bearbeitungszeit von weniger als drei Wochen nach Antragstellung bis zur Bescheidung keinesfalls zu beanstanden sei (Urteil v. 18.12.2012 – L 7 AS 2012/12-).

In einem kürzlich von mir geführten Eilverfahren entschied auch das Sozialgericht Berlin, dass eine Bearbeitungsfrist von mehr als drei Wochen, wenn keine Veränderung in den Verhältnissen der Leistungsberechtigten gegenüber den Vorgängerzeiträumen bestehen, nicht gerechtfertigt ist. Weiteres Zuwarten auf die Weiterbewilligung von ALG II-Leistungen und mehrmalige Kontaktaufnahme mit dem Leistungsträger vor Anrufung des Gerichts, würden die Anforderungen an eine Schadensminderungspflicht überspannen (Beschluss v. 20.08.2015 – S 99 AS 7893/15 ER-).“



Weiterlesen:  http://www.anwalt.de/rechtstipps/durchschnittliche-bearbeitungszeit-fuer-alg-ii-antrag_072545.html



 



2. 2 SG Detmold, Beschluss v. 31.08.2015 - S 9 AS 1080 /15 ER 



Der Widerspruch gegen einen Versagungsbescheid/Entziehungsbescheid (§ 66 I SGB I) besitzt auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II aufschiebende Wirkung.

Leitsatz ( Autor )

1. Leistungen nach dem SGB-II dürfen nicht aufgehoben werden, wenn lediglich Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers bestehen.

2. Das JC kann sich auch nicht auf das Zurückbehaltungsrecht nach § 331 SGB 3 i. V. m. § 40 SGB 2 berufen. Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

3. Dies ist hier der Fall, denn das JC hätte den Hilfesuchenden Kenntnis von der Zeugenaussage verschaffen müssen und ihn hierzu auch anzuhören.



 



2. 3 SG Lüneburg , Urteil vom 26.05.2015 - S 37 AS 994/12 



Nichtbewerbung - Leistungsbezieher hat die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses verhindert, indem er es unterlassen hat, sich zu bewerben, § 31 Abs. 1 Nr. 2, letzte Variante SGB II (Anbahnung verhindern).

Leitsätze ( Autor )

1. Zwar ist der Arbeitslose im Hinblick auf das Informationsrecht des Arbeitgebers nicht verpflichtet, ausschließlich positive Gesichtspunkte zu erwähnen. Andererseits soll der Arbeitnehmer mit der Bewerbung sein Interesse an der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Er ist daher in diesem Stadium gehalten, alle Bestrebungen zu unterlassen, die dieser Intention (d. h. die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegen laufen und den Arbeitgeber veranlassen, ihn schon vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuscheiden.

2. Das Bewerbungsschreiben musste allein schon wegen seines objektiven Inhalts vom Arbeitgeber als offensichtlich unernst gemeint behandelt werden (z. Bsp. Zusatz in der Unterschriftenzeile „Initiative gegen Hartz-IV und Sozialabbau“).



 



3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)



3. 1 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2015 - L 5 SO 70/15 B ER 



Sozialhilfe - Einkommenseinsatz - Leistungen der russischen Rentenversicherung - keine Vergleichbarkeit mit der Grundrente nach dem BVG

Zur Anrechnung von russischen Renten, die an Teilnehmer des "Großen vaterländischen Krieges" bzw. Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads" geleistet werden ( hier bejahend)

Leitsätze ( Autor )

1. Die von den Antragstellern aus Russland bezogenen Leistungen sind zwar nicht unmittelbar von der Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfasst. Diese Bestimmung ist jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung auf ausländische Leistungen entsprechend anzuwenden, soweit sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente im Sinne dieser Regelung vergleichbar sind.

2. Soweit mangels Vergleichbarkeit der Leistungen eine entsprechende Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht kommt, ist auch eine Privilegierung nach § 83 SGB XII ausgeschlossen, da § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V hinsichtlich der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und vergleichbarer Leistungen die speziellere Regelung darstellt, die einen Rückgriff auf andere Privilegierungstatbestände ausschließt.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179934&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Rechtstipp: ebenso im Ergebnis LSG NRW, Urteil vom 01.12.2014 - L 20 SO 254/12 - anhängig beim BSG - B 8 SO 3/15 R - Anrechnung der russischen Rente als Einkommen auf Sozialhilfe



 



4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)



4. 1 SG Berlin, Urteil vom 25.08.2015 - S 212 SO 1248/14 



Keine Aufhebung der Leistungen der Hilfen zur Pflege für die Vergangenheit; Aufhebung der Leistungen der Hilfen zur Pflege für die Zukunft; Bedarfsdeckung durch im Pflegevertrag vereinbarten Leistungen; Unwirksamkeit einer sogenannten Zusatzvereinbarung mit dem Pflegedienst; Deckungsgleichheit zwischen den Leistungen der Hilfen zur Pflege nach der Berliner Tagespauschale (LK 19, 38) mit dem Wohngruppenzuschlag

Leitsätze ( Juris )

1. Mit der Gewährung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI tritt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Pflegebedürftigen ein, sofern ihm gleichzeitig ergänzende Leistungen der Hilfen zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII vom Träger der Sozialhilfe in Form der Berliner Tagespauschale (LK 19, 38) gewährt wurden und er in einer Pflegewohngruppe wohnt.

2. Eine Aufhebung der Leistungen der Hilfen zur Pflege für die Vergangenheit ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X möglich. Der Wohngruppenzuschlag ist jedoch kein Einkommen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.

3. Die Aufhebung für die Zukunft ist rechtmäßig. Der Bedarf des Pflegebedürftigen ist bereits teilweise durch die Pflegesachleistungen und den Wohngruppenzuschlag anderweitig gedeckt. Der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI ist eine zweckentsprechende Leistung nach anderen Rechtsvorschiften gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII, der für die bewilligte Hauspflege in einer Pflegewohngruppe einzusetzen ist.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179975&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



5. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte zur Rundfunkbeitragsbefreiung



5. 1 OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 05.08.2015, 4 LA 53/15



Erstreckung einer Rundfunkbeitragsbefreiung auf weitere Wohnungsinhaber



Leitsatz ( Juris )



Eine Rundfunkbeitragsbefreiung, die einem volljährigen aber noch nicht 25 Jahre alten Kind gewährt worden ist, das gemäß § 7 Abs. 3 SGB II mit einem Elternteil eine Bedarfsgemeinschaft bildet, erstreckt sich nicht auf den Elternteil.



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE150002515&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint



 



 



6. DAV moniert: Jobcenter vereiteln Anwaltsvergütungen bei Vertretung von Hartz-IV-Empfängern

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) befürchtet, dass Hartz-IV-Empfänger es immer schwerer haben werden, einen Rechtsanwalt zu finden, der sie in Verfahren gegen das Jobcenter vertritt. Denn Anwälte, die Hartz-IV-Empfänger vor Gericht vertreten, müssten immer häufiger auf ihr Honorar verzichten. Gewinne der Arbeitslose einen Prozess gegen das Jobcenter, müsse dieses ihm zwar die Kosten erstatten. Habe der Arbeitslose jedoch Schulden beim Jobcenter, verrechneten die Jobcenter häufig die beiden Summen. Der Anwalt gehe dann leer aus.

DAV kritisiert unzulässige Verrechnungspraxis der Jobcenter

"Die Schulden eines Mandanten einerseits und das Honorar seines Anwalts andererseits sind Forderungen von zwei Parteien, die nichts miteinander zu tun haben", sagt Rechtsanwalt Martin Schafhausen von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im DAV. "Sie dürfen nicht miteinander verrechnet werden." Dennoch seien die Jobcenter explizit angewiesen zu prüfen, ob ein Hartz-IV-Empfänger Schulden hat, bevor Anwaltshonorare ausgezahlt werden. Gewinne der Mandant und habe er weder Prozesskostenhilfe noch Beratungshilfe erhalten, müsse das Jobcenter ihn von den Kosten des Rechtsanwalts freistellen. Der Arbeitslose sei dann nicht mehr derjenige, der dem Anwalt das Honorar schuldet, sondern das Jobcenter. "Dass dieses Honorar dann nicht mit Schulden des Hartz-IV-Empfängers verrechnet werden darf, liegt auf der Hand", kritisiert Schafhausen. Das bestätige auch ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Az: L 6 AS 188/13).



Quelle: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/dav-moniert-jobcenter-vereiteln-anwaltsverguetungen-bei-vertretung-von-hartz-iv-empfaengern



S.a.: Hartz-IV-Empfänger: Anwalt finden immer schwieriger?

Es versteht sich von selbst: Wer vor Gericht zieht, braucht einen guten, motivierten Anwalt, und dieser hat Anspruch auf ein Honorar. Anwälte, die Empfänger von Hartz IV vor Gericht vertreten, müssen jedoch immer häufiger auf ihres verzichten. Der Grund: Gewinnt der Arbeitslose den Prozess gegen das Jobcenter, muss dieses ihm zwar die Kosten erstatten. Hat der Arbeitslose jedoch Schulden beim Jobcenter, verrechnen die Jobcenter häufig die beiden Summen. Der Anwalt geht dann leer aus. Das ist nicht nur unrechtmäßig – es kann für Arbeitslose langfristig verheerende Folgen haben.

weiterlesen: https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/soziales/1133/hartz-iv-empfaenger-anwalt-finden-immer-schwieriger/



 



Rechtstipp: 1. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2015 - L 6 AS 288/13

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X - kein Erlöschen durch Aufrechnung mangels Aufrechnungslage - kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB

Leitsätze ( Juris )
1. Vor Umwandlung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X in einen Zahlungs-anspruch scheitert eine Aufrechnung des Jobcenters mit eigenen Zahlungsansprüchen an der vorausgesetzten Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen.

2. Die Entstehung der gegenseitigen Forderungen aufgrund des Sozialleistungsverhältnisses begründet noch kein Zurückbehaltungsrecht.

Rechtstipp: 2. LSG Mainz, Urteil vom 06.05.2015 - L 6 AS 34/15

Sozialrechtliches Verfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Beratungshilfe - Prozessstandschaft

Leitsätze ( Juris )
1. Soweit Beratungshilfe bewilligt ist, tritt ein Forderungsübergang ein, infolge dessen nicht mehr der Widerspruchsführer, sondern der Rechtsanwalt Gläubiger des Erstattungs-anspruchs ist (§ 9 Satz 2 BerHG).

2. Für eine gewillkürte Prozessstandschaft der Kläger als vormalige Widerspruchsführer fehlt es an dem vorausgesetzten schützenswerten Interesse der Ermächtigten, das Verfahren im eigenen Namen zu führen. 



Rechtstipp: 3. Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A - Z, Jäger/Thomé, 28. Aufl.



Wie kann ich verhindern, dass die Behörde mit einer Forderung gegen den Kostenerstattungsanspruch aufrechnet?

Nach der Rechtsprechung auch des BSG (BSG, Urteil vom 29.01.2012, B 14 AS 310/12 B) ist anerkannt, dass die Behörde mit eigenen Forderungen gegenüber dem Leistungsberechtigten gegen die Kostenerstattungsforderung des Leistungsberechtigten aus einem gewonnen Widerspruchsverfahren aufrechnen (§ 389 BGB) darf. Auch wenn dies bei Weitem nicht alle Behörden tatsächlich auch machen, kommt dies doch immer wieder vor.

Tipp: Hat das Jobcenter noch unstrittige Forderungen gegen Sie, so sollten Sie dies rechtzeitig mit Ihrem Anwalt besprechen. Eine Aufrechnung lässt sich einfach vermeiden, indem Sie Ihren Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB X rechtzeitig an Ihren Anwalt abtreten. Dann macht der Anwalt gegenüber der Behörde nicht mehr Ihre Kostenforderung geltend, sondern eine eigene Forderung. Da die Behörde in der Regel gegen den Rechtsanwalt keine Forderungen haben wird, kann sie auch nicht mehr aufrechnen. Die Abtretung Ihres Kostenerstattungsanspruchs sollte dabei nicht als ein Punkt im Vollmachtsformular, sondern in einer gesonderten Vereinbarung aufgenommen werden, da es sich bei einer Abtretung in einer Vollmacht ggf. um eine unwirksame sog. „überraschende Klausel“ in einer Formularvereinbarung handeln könnte (vgl. § 305 c Abs. 1 BGB).

(RA Helge Hildebrandt bearbeitet erstmals die Stichworte "Beratungshilfe", "Prozesskostenhilfe" und "Anwälte".)

Quelle: RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel in Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A - Z, Jäger/Thomé, 28. Aufl.



 



7. Wann müssen Hartz-IV-Empfänger mit Sanktionen rechnen?



Menschen, die Hartz IV beziehen, haben viele Pflichten. Verstoßen sie dagegen, kann das Jobcenter sie sanktionieren und ihnen die Bezüge kürzen oder sogar komplett streichen. Die Deutsche Anwaltauskunft zeigt die Rechtslage. 



weiterlesen: https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/soziales/1138/wann-muessen-hartz-iv-empfaenger-mit-sanktionen-rechnen/



 



 



8. Versäumnisse des Sozialhilfeträgers können Elternunterhalt entgegen stehen, ein Beitrag v. RA Mathias Klose



Liegt es im Verantwortungsbereich des Sozialhilfeträgers, dass der Unterhaltsberechtigte nicht pflegeversichert ist und deshalb im später eingetretenen Pflegefall kein Pflegegeld bezieht, kann der Übergang des Elternunterhaltsanspruchs gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe des fiktiven Pflegegelds eine unbillige Härte bedeuten. Insoweit können allerdings fiktive Versicherungsbeiträge den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen (BGH, 17.06.2015, Az. XII ZB 458/14).



Quelle: http://sozialrecht-aktuell.blogspot.de/



 



9. 01.09.2015 Mehrbedarf für Alleinerziehende 

Welcher Wohnbedarf steht Alleinerziehenden zu? - ein Beitrag von Roselt und Wienemann 



Kurznachricht zu "Alleinerziehung im SGB II: Erhöhter Wohnraumbedarf per se?" von Dipl.-Kfm- Dr. Pasqual Roselt und Ass. jur. Dennis M. Wienemann, original erschienen in: FamRB 2015 Heft 7, 270 - 273. D ...

Kurznachricht zu "Alleinerziehung im SGB II: Erhöhter Wohnraumbedarf per se?" von Dipl.-Kfm- Dr. Pasqual Roselt und Ass. jur. Dennis M. Wienemann, original erschienen in: FamRB 2015 Heft 7, 270 - 273.

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob Alleinerziehende einen erhöhten oder abgesenkten Wohnraumbedarf aus § 22b Abs. 3 SGB II in Verbindung mit einer kommunalen Satzungsregelung beanspruchen können. Die Verfasser führen diesbezüglich zunächst aus, dass ein alleinerziehender Elternteil, der mit seinem Kind in einer Wohnung lebt, grds. der Bedarf eines 2-Personenhaushalts zu bewilligen ist. Kommunale Leistungsträger vertreten nach den Ausführungen der Verfasser oftmals die Auffassung, dass bei Kleinkindern und Säuglingen kein erhöhter Wohnraumbedarf besteht. Dies halten sie u.a. für rechtswidrig, da schon die Gesetzesbegründung die Angemessenheit der Wohnfläche von der Zahl der Haushaltsmitglieder abhängig macht.



Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Hans-Peter Simon.



Quelle: https://www.jurion.de/de/news/322925/Welcher-Wohnbedarf-steht-Alleinerziehenden-zu-ein-Beitrag-von-Roselt-und-Wienemann



 



 



10. Prozesskostenhilfe in der Praxis: Barrierefreier Zugang zum Recht sieht anders aus, ein Beitrag von Rechtsanwältin Luisa Milazzo, Endersstraße 3b, 04177 Leipzig



Prozesskostenhilfe ist dafür da, auch Menschen, die sich Gerichts- und Anwaltskosten nicht leisten können, einen Zugang zum Recht zu ermöglichen. Jeder Mensch muss die Möglichkeit haben, die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen. Viele Menschen sind allerdings davon überfordert, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Sie lassen ihre Steuererklärung lieber von einem Steuerberater erledigen, weil es so kompliziert ist? Prozesskostenhilfe zu beantragen ist oft ähnlich kompliziert oder noch schwieriger. Leider.



weiterlesen: http://www.luisa-milazzo.de/wordpress/prozesskostenhilfe-in-der-praxis-barrierefreier-zugang-zum-recht-sieht-anders-aus/



 



 



11. Jobcenter Stuttgart - Bis zu 30 Prozent weniger Geld



Die Liga der Wohlfahrtspflege prangert eine „menschenunwürdige“ Praxis des Jobcenters Stuttgart bei der Tilgung von Darlehen an. Manchmal bleiben Betroffenen nur 70Prozent des Existenzminimums.



Heftige Kritik am Jobcenter Stuttgart: Die Liga der Wohlfahrtspflege und ihre Rechtsexperten monieren, das Vorgehen der Behörde bei Hartz-IV-Darlehen schließe ein „menschenwürdiges Dasein“ aus. Anlass ist die Tilgungspraxis. Bei mehreren Darlehen behalte das Jobcenter monatlich bis zu 30 Prozent der Grundbezüge ein, sagen die Kritiker. Erlaubt seien aber höchsten zehn Prozent, betonte Angela Riße vom Arbeitskreis Armut der Liga am Freitag bei einem Pressegespräch. „Es ist aus unserer Sicht nicht rechtens, dass hier das Existenzminimum in dieser Weise unterschritten wird.“



Keine Einigung auf direktem Weg



weiterlesen: http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.jobcenter-stuttgart-bis-zu-30-prozent-weniger-geld.56c6f069-3b95-465f-a1b4-6e97238095ab.html



 



Rechtstipp dazu: Begrenzung der monatlichen Aufrechnung zur Tilgung mehrerer Darlehen - Die Tilgung für mehrere Darlehen ist insgesamt auf 10 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt ( vgl. LSG BB, Beschluss vom 29.07.2015 - L 32 AS 1688/15 B ER; SG Karlsruhe, Beschl. v. 25.02.2014 - S 4 AS 1/14 ER; Burkiczak in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 43 Rn. 34 ff. m. w. N.; SG Dortmund, Beschl. v. 16.05.2014 - S 32 AS 484/14 ER und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2013 – L 3 AS 5184/12 ).



 



Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock



 



 

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