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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 36/2013

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 36/2013

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23.08.2013 zur Sozialhilfe (SGB XII)

1.1 BSG, Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R

BSG schützt Eltern erwerbsgeminderter Kinder

§ 43 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch SGB XII ist dahin auszulegen, dass die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erst ausscheidet, wenn ein Elternteil ein jährliches Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV von mindestens 100.000 Euro aufweist, nicht aber bereits dann, wenn beide Elternteile zusammengerechnet ein solches Einkommen erzielen.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13072&pos=14&anz=85

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.08.2013 - L 7 AS 472/13 B ER

Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.

Ein Anspruch auf einen telefonischen Rückruf ergibt sich auch nicht aus §§ 13, 14 und 15 SGB I.

1. § 13 SGB I richtet sich nur auf eine allgemeine Aufklärung der Bevölkerung und vermittelt einer Einzelperson kein subjektiver Recht (vgl. Mrozynski, SGB I Kommentar, 4. Auflage 2010, § 13 Rn. 6)

2. § 14 SGB I vermittelt zwar einen persönlichen Anspruch auf Beratung (in Form von schlicht hoheitlichem Handeln), nicht jedoch ein Recht auf eine bestimmte Art und Weise einer Beratung, etwa einen Telefonanruf, einen Besprechungstermin oder eine schriftliche Beratung durch Merkblätter oder individuelle Schreiben.

Über die Art und Weise einer Beratung entscheidet die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen. Dabei kann sie verschiedene Gesichtspunkte berücksichtigen, beispielsweise die Komplexität des Beratungsbedarfs, die finanzielle oder sonstige Bedeutung der Beratung für den Betroffenen, ob für den Themenbereich ein Merkblatt vorhanden ist, das Auffassungsvermögen und das Verhalten des Betroffenen sowie verwaltungsökonomische Belange. Gerade das Verhalten des Antragstellers, der häufig den notwendigen Respekt für Behördenmitarbeiter vermissen lässt, spricht hier gegen eine telefonische Beratung.

3. Der Auskunftsanspruch nach § 15 SGB I richtet sich nicht gegen den Leistungsträger, weil er keine in § 15 Abs. 1 SGB I genannte Stelle ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163644&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.03.2013 - L 11 AS 1495/12 B

1. Der Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, schließt auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das PKH-Beschwerdeverfahren aus (entgegen: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2012 - L 15 AS 305/11 B).

2. Die Berücksichtigung von Teilbeträgen des für die Tochter der Leistungsbezieherin gewährten Kindergeldes als Einkommen der Mutter erfolgte zu Recht, da das Kindergeld nicht dem Kind selbst als Anspruchsberechtigtem, sondern einem Elternteil für das Kind gewährt wird (vgl. § 1 Bundeskindergeldgesetz ). § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II (in der im Jahre 2008 geltenden Fassung - im Folgenden: a.F.; vgl. nunmehr: § 11 Abs 1 Satz 4 SGB II in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung) sieht abweichend für das Grundsicherungsrecht vor, dass das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es von diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

An dieser grundsicherungsrechtlichen Zuordnung hat sich auch durch die Neufassung des § 1612b BGB nichts geändert (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse des erkennenden Senats vom 5. und 7. Februar 2013 - L 11 AS 1218/12 B sowie L 11 AS 721/12 B).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159875&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Ebenso - Thüringer LSG, Beschluss vom 04.07.2013 - L 9 AS 395/11 rechtskräftig

Es ist nicht zu beanstanden, dass Kindergeld für Kinder von Beziehern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einerseits den Unterhaltsanspruch des Kindesvater mindert und andererseits entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im SGB II voll auf den Leistungsanspruch angerechnet wird.

2.3 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2013 - L 3 AS 2083/11

Die Erstattungspflicht nach § 50 Abs. 1 SGB X entfällt in Fällen, in denen die Leistung aus dem Verwaltungsakt dem Berechtigten nicht zugeflossen ist, dann nicht, wenn der tatsächliche Empfänger der Leistung zu der aus dem Verwaltungsakt berechtigten Person in einer Rechtsbeziehung (hier Ehe) steht bzw. wenn die Behörde eine solche Beziehung annehmen durfte; der Zufluss ist dem Berechtigten zuzurechnen, er ist zur Erstattung der Leistung verpflichtet.

Anschluss an BSG, Urteil vom 28.06.1991 - 11 RAr 47/90

Ob eine Teilaufhebung i.S.d. § 40 SGB II vorliegt ist nicht anhand der Dauer des Bewilligungsabschnittes, sondern anhand der Höhe der monatlich bewilligten Leistungen zu beurteilen (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2012 - L 12 AS 1746/11 -)

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162664&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 - L 7 AS 1398/13 B ER - rechtskräftig

1. Die in einer Eingliederungsvereinbarung aufgenommene Verpflichtung, innerhalb von zwei Monaten 15 Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige oder nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vorzunehmen, ist zumutbar und entspricht § 2 SGB II.

2. Die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise resultiert aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen, alle für eine Entscheidung des Leistungsträgers erforderlichen Tatsachen vorzutragen (§ 60 SGB I).

3. Eine Ermessensausübung bei Erlass des Eingliederungsverwaltungsaktes ist dann erforderlich, wenn dessen Geltungsdauer den gemäß § 15 Abs. 1 S.3 SGB II vorgesehen Regelzeitraum von 6 Monaten überschreitet (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS195/11 R ).

4. Die sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten im Sinne des § 39 SGB II ist nicht per se verfassungswidrig, denn dem von einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt Betroffenen wird durch die Vorschrift des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG in ausreichendem Maße die Möglichkeit eröffnet, effektiven Rechtsschutz zu erlangen und die aufschiebende Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel zu erwirken.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163589&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Ähnlich im Ergebnis: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2013 - L 7 AS 40/13 B rechtskräftig

2. 5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2013 - L 19 AS 999/13 B rechtskräftig

Neuanschaffung des Kinderbettes als Erstausstattung, wenn alte Kinderbetten über den Sperrmüll beschafft wurden

Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn es bestehen Anhaltspunkte, dass die früheren Kinderbetten der Kinder schon bei ihrer Anschaffung - Beschaffung über den Sperrmüll - nicht den grundlegenden Bedürfnissen genügt und nicht dem unteren Segment des Einrichtungsniveaus entsprochen haben.

1. Falls dies der Fall ist, handelt es sich bei der Neuanschaffung des Kinderbettes nicht um eine Ersatzbeschaffung, auch wenn es durch den Umzug unbrauchbar geworden ist, sondern um eine Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Des weiteren ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R - zu klären, ob es sich bei dem früheren Kinderbett um ein für das Kind geeignetes Bett gehandelt hat.

2. Bei der Neuanschaffung des Kühlschranks handelt es sich nicht um eine Erstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, sondern um eine Ersatzbeschaffung eines im Haushalt vorhandenen Gegenstandes, denn

eine Ersatzbeschaffung stellt keine Erstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II dar, wenn einzelne, bereits unmittelbar vor dem Einzug in eine Wohnung vorhanden gewesene Gegenstände zwar weiterhin funktionsfähig sind, ihrem Besitzer jedoch nicht mehr gefallen oder sie nicht mehr optimal zur neuen Wohnung passen oder wenn die Gegenstände ohnehin - auch ohne den Umzug - wegen Unbrauchbarkeit hätten durch andere Gegenstände ersetzt werden müssen (vgl. BSG Urteile vom 19.08.2010 - B 14 AS 36/09 und 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R ).

3. Ebenso handelt es sich bei der Anschaffung der beiden Kleiderschränke nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung.

Die alten Schränke sind zum Zeitpunkt ihrer Anschaffung funktionsfähig gewesen, jedoch durch Gebrauch abgenutzt und nach dem Umzug nicht wieder verwendbar gewesen. Mithin sind die Schränke in der früheren Wohnung als Wohnungsausstattung vorhanden gewesen. Die Ersatzbeschaffung der durch den Umzug unbrauchbar gewordenen Schränke ist mit der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung nicht wertungsmäßig gleichzustellen. Denn die Kinderkleiderschränke sind als vorhandene Ausstattungsgegenstände nicht durch einen vom Jobcenter veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden (vgl. hierzu BSG vom 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163564&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.6 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2013 - L 18 AS 1572/13 B PKH rechtskräftig

Sanktion ist nicht rechtswidrig, denn der Leistungsbezieher hat durch sein Verhalten die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.

Er hat die ihm angebotene Arbeitsgelegenheit wegen des aus seiner Sicht sittenwidrigen Entgelts iHv 5,30 EUR pro Stunde abgelehnt und auch, weil sie nicht seiner früher erworbenen Qualifikation entsprochen haben soll. Auch dies stellt indes keinen wichtigen Grund dar. Denn eine Sittenwidrigkeit iS eines Lohnwuchers ist vorliegend jedenfalls nicht erkennbar. Es gilt daher § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163540&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 Sozialgericht Hannover, Urteil vom 06.08.2013 - S 31 AS 1756/11

Abzweigung von Erwerbseinkommen

1. Die nach § 30 SGB II (a.F.), nunmehr § 11b Abs. 2 SGB II, gewährten Freibeträge gehören nicht zum notwendigen Unterhalt im Sinne des § 850d ZPO.

2. Die Entscheidung des Leistungsträgers über einen Antrag auf Abzweigung von SGB II-Leistungen ist ermessenfehlerhaft, wenn er von vornherein eine vollständige oder teilweise Abzweigung von gezahlten Leistungen in Höhe des Erwerbstätigenfreibetrages ablehnt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162598&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Vgl. dazu BSG, Urt. v. 17.03.2009 – B 14 AS 34/07 R
Die Frage des angemessenen Selbstbehalts ist bei einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einer verbindlichen Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt allein eine Frage der Ermessensbetätigung.

3.2 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 21.08.2013 - S 201 AS 19424/13 ER

Das Jobcenter muss Kosten von rund 6.500 Euro für den Besuch eines Hartz IV-Empfängers bei seinen in Australien lebenden Kindern selbst dann nicht übernehmen, wenn es sich bereits grundsätzlich zur Kostenübernahme einer derartigen Flugreise bereit erklärt hat.

Es besteht keine Pflicht zur Übernahme von Reisekosten, die aufgrund einer kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch sind.

Quelle: Pressemitteilung, Berlin, den 06.09.2013 , hier zu finden: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20130906.1020.388937.html

Anmerkung der Pressestelle: In welchen Grenzen die Leistungsträger Kosten des Umgangsrechts zu übernehmen haben, wird von der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt:

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2010 (L 1 SO 133/10 B ER): Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch der Intensität des bisher gepflegten Umgangs, besteht eine Pflicht zur Übernahme der Kosten für eine jeweils fünftägige Flugreise nach Kalifornien zum Besuch des Sohnes allenfalls viermal im Jahr.

Hier bitte weiter lesen: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20130906.1020.388937.html

3.3 Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 24.04.2013 - S 33 AS 1997/12 ,S 33 AS 157/13 und - S 33 AS 158/13 - ; Berufung anhängig beim LSG NRW unter dem Az.: L 7 AS 1123/13 ; L 7 AS 1124/13 und - L 7 AS 1125/13 -

1. In das Produkt aus angemessenem Preis pro Quadratmeter und angemessener Quadratmeterzahl ist nicht die Nettokaltmiete pro Quadratmeter einzustellen , sondern die Bruttokaltmiete (teilweise als "erweiterte Produkttheorie" bezeichnet, vgl. BSG, Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 106/10 R).

2. Da der Allgemeinheit keine höheren Kosten entstehen, wenn eine etwas zu hohe Grundmiete durch günstige kalte Betriebskosten ausgeglichen werden können und umgekehrt, als bei einem Leistungsempfänger der die jeweiligen Angemessenheitsgrenzen voll ausreizt, ist auch aus Gleichheitserwägungen der Bruttokaltmietenberechnung vorliegend der Vorzug einzuräumen. Außerdem wird hierdurch die Anzahl an für Leistungsempfänger zugänglichen Wohnungen erhöht (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 12.03.2012, Az.: L 19 AS 174/11; SG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2012, Az.: S 28 AS 3255/10 und SG Duisburg, Urteil vom 06.04.2011, Az.: S 41 AS 3047/10).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163624&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III)

4.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.6.2013 - L 3 AL 1677/11

Ein Austausch der Rechtsgrundlage - hier § 50 Abs. 2 SGB X statt § 328 Abs. 3 SGB III - ist zulässig, wenn sich dadurch der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert. Im Bereich der Arbeitsförderung ist im Rahmen des § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X i.V.m. § 45 SGB X kein Ermessen auszuüben.

(Anschluss an BSG, Urteil vom 20.08.2012 - B 14 AS 165/11 R -)

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162935&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.06.2013 - L 20 SO 479/12 , Revision anhängig beim BSG unter dem Az.: B 8 SO 17/13 R

Sozial erfahrene Personen müssen nach § 116 Abs. 2 SGB XII nur hinzugezogen werden, wenn es materiell-rechtlich um die Ablehnung bzw. die Festsetzung von Art und Höhe einer Sozialhilfeleistung geht - Die (isolierte) Ablehnung der Verzinsung eines Nachzahlungsanspruchs ist jedoch keine solche Entscheidung.

Dies ergibt sich schon aus der formalen Trennung zwischen der Entscheidung über den Sozialleistungsanspruch einerseits und der Zinsentscheidung andererseits, die in zwei selbstständigen Verwaltungsakten zu verlautbart werden. Hinzu kommt, dass hier der Zinsanspruch materiell-rechtlich nicht im SGB XII, sondern im SGB I wurzelt ; die Ablehnung einer Verzinsung nach § 44 SGB I ist deshalb schon keine - Ablehnung von Sozialhilfe - im Sinne von § 116 Abs. 2 SGB XII.

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163149&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

5.2 Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.05.2013 - L 6 SO 93/10

Der Nachlasspfleger für unbekannte Erben hat keine Vertretungsmacht zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII, der an die Sozialhilfebedürftigkeit des zur Tragung dieser Kosten Verpflichteten anknüpft.

Denn es handelt es sich bei dem Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der davon unabhängig ist, ob der Verstorbene zu Lebzeiten Sozialhilfe bezogen hat oder nicht. § 74 SGB XII knüpft überhaupt nicht mehr an die Sozialhilfebedürftigkeit des Verstorbenen, sondern allein an die Sozialhilfebedürftigkeit des zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten an. Der Vorstellung, der Anspruch nach § 74 SGB XII sei vergleichbar einem vom Sozialhilfeempfänger ererbten Anspruch gegen den Sozialhilfeträger, ist damit die Grundlage entzogen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163559&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Im Ergebnis ebenso – LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2013 - L 23 SO 97/11

6. Mietobergrenze des Jobcenters Kiel für junge Erwachsene (unter 25 Jahre) ist rechtswidrig! - SG Kiel, Beschluss vom 09.08.2013 – S 31 AS 251/13 ER - .

Ein Beitrag von RA Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht, der Beitrag ist hier zu finden: http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/mietobergrenze-jobcenter-kiel-junge-erwachsene-kiel-rechtswidrig/

7. Zeitschrift quer 6/2013 - Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg e.V.

quer-Arbeitshilfe zur Kontrolle der Anrechnung von Sozialleistungen und kleinen Erwerbseinkommen auf das Arbeitslosengeld II durch Jobcenter (Stand Juni 2013) , die Arbeitshilfe ist hier zu finden: http://www.also-zentrum.de/seiten/zeitung-quer/downloadbereich.php?leptoken=b9a6acab72e282953f1c9z1371220793

8. Spindler - Problematische Vermittlungserfolge und Reformvorschläge aus der BA - quer 2013, Heft 6

ALSO e.V. - Downloadbereich , hier abrufbar: http://www.also-zentrum.de/seiten/zeitung-quer/downloadbereich.php?leptoken=b9a6acab72e282953f1c9z1371220793

9. Keine Kostenerstattung für Beschaffung eines ausländischen Nationalpasses aus Mitteln der Sozialhilfe - SG Karlsruhe, Urteil vom 29.08.2013 - S 1 SO 4002/12

Denn seit dem 01.01.2011 seien Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren im Regelbedarf abgebildet. Ob dies auch für Kosten für die Ausstellung eines ausländischen Nationalpasses für Ausländer gelte, brauche das Gericht nicht abschließend zu entscheiden. Denn als Bezieher von (vorrangigen) Leistungen nach dem SGB II habe der Antragsteller von vornherein keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.

Er gehöre auch nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auch ergebe sich kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung des irakischen Nationalpasses aus § 73 Satz 1 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen), weil die Übernahme von Kosten für die Ausstellung eines ausländischen Nationalpasses keine besondere, atypische Lebenslage darstelle, die eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweise.

Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 29.08.2013, hier zur Pressemitteilung: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1286299/index.html?ROOT=1183846

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

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