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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 35/2018

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 25.04.2018 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und zur Sozialhilfe ( SGBX II )

1. 1 Bundessozialgericht, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 4 AS 19/17 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II ist mehr als nur Nachhilfe und umfasst grundsätzlich jede Förderung lernender Personen.

2. Die Ermöglichung von Chancengleichheit kann effektiv nur über ein weites Verständnis dieses Begriffs erreicht werden.

3. Lernförderung gemäß § 28 Abs. 5 SGB II kann deshalb nicht nur kurzzeitige, sondern ggf. auch längerfristige Bedarfe umfassen. Auf dieser Grundlage lassen sich auch Leistungen für einen längeren Zeitraum erbringen.

4. § 5 SGB II fordert hier aber die Prüfung möglicher vorrangiger Leistungen wie z. B. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) sowie für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII.

5. Eine Lese- und Rechtschreibschwäche kann auch als eine Behinderung entsprechend § 2 Abs. 1 SGB IX aufzufassen sein.

6. Von ausschlaggebender Bedeutung ist somit stets die Ausprägung der jeweiligen Lese- und Rechtschreibschwäche sowie der im Rahmen einer Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II zu deckende, jeweils von Amts wegen (§§ 20 ff. SGB X) zu ermittelnde Bedarf.





1. 2 Bundessozialgericht, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 8 SO 20/16 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Der Begriff des „tatsächlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist grundsätzlich im Sinne einer körperlichen (physischen) Anwesenheit von Antragsteller/innen im Bundesgebiet zu verstehen.

2. Das SGB XII sieht infolge der Anknüpfung der Hilfezuständigkeit an einen tatsächlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich eines Sozialhilfeträgers (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) auch bei nur vorübergehenden Auslandsaufenthalten (wie z. B. Urlaubsreisen) im Grundsatz keine Sozialhilfegewährung vor.

3. Eine sozialhilferechtliche Versorgung für einen im Ausland entstehenden Bedarf kann regelmäßig nicht geltend gemacht werden.

4. Lediglich kurzfristige Abwesenheiten während eines Bewilligungszeitraums von z. B. bis zu vier Wochen lassen die Zuständigkeit eines Trägers der Sozialhilfe unberührt.

5. § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB XII hebt auch bei Vorliegen seiner Voraussetzungen (insbesondere der Besitz einer Niederlassungserlaubnis) das Erfordernis eines tatsächlichen Aufenthalts im Inland nicht auf.







2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )





2. 1 LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. August 2018 (Az.: L 3 AS 144/18 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Gerade bei allein erziehenden Antragsteller/innen kann die Notwendigkeit eines Umzugs auch dadurch begründet im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sein, wenn hierdurch eine besondere räumliche Nähe zu Angehörigen hergestellt wird und hiermit eine Verbesserung der Betreuungssituation der Kinder und damit der Eingliederungsaussichten auf dem Arbeitsmarkt einhergeht.





2. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 27.07.2018 - L 11 AS 561/18 B ER

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - unangemessene Unterkunftskosten - Aufforderung zur Kostensenkung - Fortwirkung der Aufforderung trotz Unterbrechung des Leistungsbezugs durch Beschäftigungsaufnahme - Unzumutbarkeit des Umzugs - Einräumung erneuter verkürzter Übergangsfrist

Bei Wiedereintritt in den Leistungsbezug hätte eine (erneute) Übergangsfrist nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II eingeräumt werden müssen ( sechsmonatige Leistungsunterbrechung ).

Orientierungssatz ( Redakteur )


Bei einer Unterbrechung des Bezugs von Leistungen nach dem SGB 2 für sechs Monate nach Erteilung einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung (§ 22 Abs 1 S 3 SGB 2) ist nach erneuter Antragstellung anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine neue Frist zur Senkung der Unterkunftskosten zu laufen beginnt.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201797&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





Hinweis: Leitsatz ( Juris )

Die Warn- und Hinweisfunktion einer Kostensenkungsaufforderung bleibt auch bei einem kurzzeitigen (hier: viermonatigen) Ausscheiden aus dem SGB II-Leistungsbezug weiterhin wirksam, soweit die zur Unangemessenheit der KdUH führenden Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Werden nach einer nennenswerten Unterbrechung des SGB II-Leistungsbezugs entsprechende Leistungen erneut beantragt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine neue Frist zur Senkung der Unterkunftskosten einzuräumen ist.





S. a. Wirksamkeit der Warn- und Hinweisfunktion einer Kostensenkungsaufforderung bei kurzzeitigem Ausscheiden aus SGB II-Leistungsbezug

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass der Grundsatz, wonach das Jobcenter für große und teure Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern nicht die volle Miete tragen muss, nicht unbegrenzt gilt.

Wer zwischenzeitlich gearbeitet habe und danach erneut Grundsicherungsleistungen erhalte, könne ggf. eine zweite Übergangsfrist beanspruchen, so das Landessozialgericht.



Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 20.08.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/45v/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180802517&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





2. 3 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.07.2018 - L 32 AS 1045/18 B ER

Orientierungssatz ( Redakteur )


Anspruch des Antragstellers auf die Berücksichtigung der vollen Regelleistung aus der analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB II, denn die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der mit einem Partner zusammenlebt, der kein Leistungsberechtigter nach dem SGB II oder nach dem SGB XII ist, ist mit derjenigen eines Leistungsberechtigten vergleichbar, der alleinstehend ist oder dessen Partner jedenfalls nicht in den Genuss der vollen Regelleistung für Erwachsene kommt.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ist zwar grundsätzlich davon unabhängig, ob die in der Bedarfsgemeinschaft einbezogene Person selbst leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, beispielsweise weil sie die Altersgrenze des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 überschritten oder einen Rentenanspruch hat (Urteil des BSG vom 16. Oktober 2007 – B 8/9 b SO 2/06 R,Urteil vom 15.April 2008- 14/7b AS 58/06 R).

2. Allerdings ist unter diesen Umständen, unter denen die Partner einer Bedarfsgemeinschaft keine gleichwertige Existenzsicherungsleistungen erhalten auf § 20 Abs. 2 SGB II abzustellen, sodass für den Regelbedarf ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anzuerkennen ist. Denn auf § 20 Abs. 2 SGB II als Grundtatbestand für die Erbringung pauschalierter existenzsichernder Leistungen ist auch in dem Fall abzustellen, dasszwei Partner keine gleichwertigen Existenzsicherungsleistungen erhalten, wie es in § 20 Abs.4 SGB II vorgesehen ist, (Lenze in LPK-SGB II, 6.Auflage § 20 Rn.37, Urteil des Bundesssozialgerichts <BSG> vom 6.Oktober 2011- B 14 AS 171/10 R ), sodass für den Regelbedarf ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anzuerkennen ist.



Quelle: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/br7/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=867E7F9054C25E5502175FD4C7A5F2EA.jp23?doc.hl=1&doc.id=JURE180012654&documentnumber=11&numberofresults=6758&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint





2. 4 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 25.07.2018 - L 32 AS 2145/17 B PKH

Einkommen - doppelte Kindergeldzahlung - Behaftung mit Rückzahlungsverpflichtung

Orientierungssatz ( Redakteur )


Bewilligung von PKH, denn aufgrund des Bescheides der Familienkasse Berlin-Brandenburg war die doppelte Kindergeldzahlung mit der Rückzahlungsverpflichtung behaftet, so dass dieser Betrag jedenfalls nicht als Einkommen anzusehen ist ( vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 165/10 R ).



Quelle: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/8nh/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE180012606&documentnumber=4&numberofresults=6758&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint





2. 5 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.06.2018 - L 31 AS 1607/15 - rechtskräftig

Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung des Beklagten wegen einer erst nachträglich angezeigten Verwertung einer Eigentumswohnung.

Orientierungssatz ( Redakteur )


Die Rechtsprechung zu bereiten Mitteln gilt nur für laufende Bewilligungsabschnitte, nicht für Rückforderungen.

Leitsatz ( Juris )

Eine wirtschaftlich und rechtlich wertlose Rechtsstellung stellt kein Vermögen i. S. d. § 12 SGB II dar.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201731&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 6 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.05.2018 - L 34 AS 1068/12

Orientierungssatz ( Redakteur )

Zur Absetzung vom Einkommen - Mehrbedarf wegen Behinderung - regelförmige besondere Maßnahme - Einkommen - Verpflegungsgeld - Verpflegungsmehraufwendungen - Entfernungspauschale - Abzug der Versicherungspauschale - Finanzierungskosten für PKW



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201783&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2. 7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.04.2018 - L 19 AS 671/14

Orientierungssatz ( Redakteur )


Zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss anstelle eines Darlehens bei Hausgrundstück.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Spätere Änderungen, die eine Verwertung erschweren oder einen geringeren bzw. höheren Ertrag bei der Verwertung des Vermögens zur Folge haben, also Einfluss auf den Wert des Vermögens nehmen, sind aber zu berücksichtigen.

2. Die Gewährung von Grundsicherungsleistungen in Darlehnsform muss ihr Ende finden, wenn das einsetzbare Vermögen wirtschaftlich verwertet ist oder wenn im Fall der dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs die Belastungen den Verkehrswert erreicht haben. Denn der Leistungsberechtigte hat einen Rechtsanspruch auf Grundsicherungsleistungen in Form eines Zuschusses, wenn und soweit er kein Einkommen und kein Vermögen einzusetzen hat. Kein Vermögen hat aber auch derjenige, der sein Vermögen verwertet hat, und verwertet hat sein Vermögen in der Regel, wer sein Grundstück bis zur Höhe des Verkehrswertes belastet hat (BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R ).



3. Die zur Sicherung der Ansprüche des Beklagten auf das Gesamtgrundstück bestellte Grundschuld i.H.v. 21.000,00 Euro lastet auch auf der abtrennbaren Teilfläche. Damit stellt die dinglich gesicherte Forderung des Beklagten einen berücksichtigungsfähigen Absetzbetrag dar (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R - und Beschluss vom 02.11.2011 - B 4 AS 154/11 B).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201802&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )





3. 1 SG Stuttgart, Beschluss v. 20.09.2017 - S 12 AS 4934/17 ER

Ersatz der Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten nur nach schulrechtlichen Bestimmungen.




Orientierungssatz ( Redakteur )



Der China-Austausch findet nicht im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg statt und stellt daher keine mehrtägige Klassenfahrt im Sinne von § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGB II, deren Kosten vom Antragsgegner zu übernehmen wären, dar.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201822&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. 2 Sozialgericht Bremen, Urteil vom 15. Juni 2018 (Az.. S 28 AS 1213/16):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


1. Die fehlende Datenrepräsentativität der von einem Jobcenter zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) erhobenen Daten und Fakten folgt bereits daraus, wenn von einem SGB II-Träger hier ganz überwiegend Mieten von Wohnungsgesellschaften erfasst und Mieten kleinerer Vermieter durch die tatsächlich erhobenen Bestandsmieten nicht ausreichend dargestellt werden.

2. Ein entsprechender Fehler ist auch feststellbar, wenn sich die im Einzelnen erhobenen Mieten ganz überwiegend auf wenige Stadtteile konzentrieren.

3. Es ist fraglich, ob im Jahre 2010 ermittelte Bestandsmieten aktuell ausreichend sind, um das Mietpreisniveau im deutlich späteren Erhebungszeitpunkt im hinreichenden Maße zu repräsentieren.

4. Damit ist nicht erkennbar, in welch einem Umfang Mieten aus langjährigen Mietverhältnissen hier eingeflossen sind, die im Regelfall erheblich niedriger als Angebots- oder Neuvertragsmieten ausfallen.

5. Bei einem Ausfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten ist von Jobcenter die tatsächliche Bruttokaltmiete bis zur Grenze der Höchstbeträge des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn v. H. zu übernehmen.

6. Subjektiv möglich ist einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Durchführung von Kostensenkungsmaßnahmen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nur dann, wenn antragstellerseitig Kenntnis davon besteht, dass ihn die Obliegenheit trifft, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Hier besteht das unabdingbare Erfordernis, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der aus der Sicht des SGB II-Trägers angemessene Mietpreis, der zentrale Richtwert seiner diesbezüglichen Verwaltungsanweisung, aufgrund von Kostensenkungsaufforderungen oder aus anderen Zusammenhängen auch hinlänglich bekannt ist.







4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )





4. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 18.05.2018 - L 8 AL 4127/17

Orientierungssatz ( Redakteur )


1. Durch den Bezug des schweizerischen Krankentaggelds hat der Kläger keine Versicherungszeit zurückgelegt, die nach Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004 als Anwartschaftszeit von der Beklagten zu berücksichtigen ist.

2. Der Bezug eines Krankentaggelds auf Basis einer privaten Krankentaggeldversicherung in der Schweiz führt somit keiner einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rechtfertigenden Beitrags- /Versicherungszeit (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 - L 13 AL 4851/05 ).

S. a. Leitsatz ( Juris )

1. Der Bezug eines Taggeldes von einer privaten Krankenversicherung in der Schweiz begründet kein bei der Anwartschaftszeit nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III zu berücksichtigendes Versicherungspflichtverhältnis, wenn der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt und auch keinen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte.

2. Der Bezug eines Krankentaggelds auf Basis einer privaten Krankentaggeldversicherung in der Schweiz führt zu keiner einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rechtfertigenden Beitrags- /Versicherungszeit in der Schweiz. Eine Anrechnung kann erfolgen, wenn wegen Krankheit zwar kein Lohn bezogen, aber im betreffenden Zeitraum noch ein Arbeitsverhältnis bestand.

3. Ein Antragsteller in Deutschland kann sich für das beantragte Arbeitslosengeld nicht mit Erfolg auf das in Art. 61 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 normierte Gebot, Versicherungszeiten zusammenzurechnen, unter Hinweis auf den Bezug von schweizerischem Krankentaggeld berufen. Normzweck des Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004 ist nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht sind.



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200683&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive







5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )





5. 1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 21.06.2018 - L 7 SO 1715/16

Sozialhilfe - Auskunftsverlangen gegenüber einem potenziell Unterhaltspflichtigen - Nichterforderlichkeit des tatsächlichen Bestehens eines Unterhaltsanspruchs - Negativevidenz

Leitsatz ( Juris )


Die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII setzt nicht voraus, dass dem Hilfeempfänger der Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweisbar zusteht. Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellen Recht offensichtlich ausgeschlossen ist, ist ein gleichwohl erlassenes, erkennbar sinnloses Auskunftsersuchen aufzuheben (vorliegend verneint).



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201794&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=







6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern





6. 1 Haftung aus einer Verpflichtungserklärung nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft



Das VG Gießen hat mehrere Klagen von sogenannten Flüchtlingspaten teilweise abgewiesen und entschieden, dass sich die Verpflichtungserklärungen, die für den Aufenthalt zu humanitären Zwecken bestimmt waren, auch auf den Zeitraum erstrecken, für den die Ausländer nach der Flüchtlingsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG erhalten hatten, die auch aus humanitären Gründen erteilt wird.



weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/95x/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180802548&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





6. 2 Arbeitshilfe: Die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 ff. AufenthG: Praxistipps und Hintergründe



Arbeitshilfe: Die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 ff.

AufenthG: Praxistipps und Hintergründe



Auflage 2, August 2018: https://www.der-paritaetische.de/publikationen/arbeitshilfe-die-ausbildungsduldung-nach-60a-abs-2-s-4-ff-aufenthg-praxistipps-und-hintergr/









Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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