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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 33/2020

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II ) und zur Sozialhilfe ( SGB XII )

1.1 BSG, Urt. v. 24.06.2020 - B 4 AS 10/20 R

"Vorläufiger" Hartz-IV-Bescheid muss auch so gekennzeichnet sein


Bei schwankenden Einkünften einer Hartz-IV-Aufstockerin muss das Jobcenter einen als vorläufig gemeinten Hartz-IV-Bescheid auch wirklich als "vorläufig" bezeichnen. Ohne solch ein Vorläufigkeitsvermerk gilt der Bescheid als endgültig, so dass das Jobcenter zu viel gezahlte Sozialleistungen nicht wieder zurückfordern kann, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Dienstag veröffentlichten schriftlichen Urteil. (AZ: B 4 AS 10/20 R) Anderes gelte nur, wenn die hilfebedürftige Person erkennen konnte, dass sie zu Unrecht Leistungen erhalten hat, urteilten die Kasseler Richter.

weiter: https://www.evangelisch.de/inhalte/173572/11-08-2020/vorlaeufiger-hartz-iv-bescheid-muss-auch-so-gekennzeichnet-sein



Volltext der Entscheidung: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/2020_06_24_B_04_AS_10_20_R.html





1.2 BSG, Urt. v. 24.06.2020 - B 4 AS 7/20 R

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und Heizkostenguthaben - Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung - Vorauszahlungen in Zeiten außerhalb des Leistungsbezuges

Das Revisionsverfahren betrifft die Frage, ob Betriebskostenerstattungen aus Zeiten, in denen der Kläger keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hatte, auf seinen Bedarf anzurechnen sind.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Betriebskostenerstattungen aus Zeiten, in denen der Kläger keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hatte, unterfallen dem § 22 Abs 3 SGB II und sind als Einkommen anzurechnen und mindern die KdU.

2. Der bedarfsmindernden Berücksichtigung der dem Kläger zugeflossenen Heizkosten- und Betriebskostenrückzahlungen steht § 22 Abs 3 Halbsatz 1 SGB II nicht entgegen, weil sowohl der Umstand, dass sich diese Rückzahlungen zum Teil auf einen Zeitraum außerhalb des Leistungsbezuges und auf eine frühere Wohnung bezogen haben, als auch der Umstand, dass sich die Rückzahlungen zum Teil auf vom Beklagten wegen vorhandenen Einkommens nur anteilig übernommene Unterkunfts- und Heizungskosten bezogen haben, für die Anwendung der genannten Vorschriften unschädlich waren.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/2020_06_24_B_04_AS_07_20_R.html





1.3 BSG, Urt. vom 30.04.2020 – B 8 SO 1/19 R

Bei der Berechnung der Einkommensgrenze für Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Buch des SGB 12 sind Heizkosten aufgrund der Neufassung des § 85 Abs 1 Nr 2 SGB 12 ab 1. Januar 2016 weiterhin berücksichtigungsfähig. (Leitsatz Redakteur ).

Der Wortlaut ist nicht alles….Ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin


Im Rahmen des § 85 SGB XII war in der Vergangenheit umstritten, ob Heizkosten bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sind. Das Bundessozialgericht bejahte dies mit Urteil vom 25.4.2013 – B 8 SO 8/12 R – .

Dies passte dem Gesetzgeber ganz und gar nicht (warum auch immer…) und er änderte den Wortlaut des Gesetzes und führte in der Gesetzesbegründung aus, dass nun Heizkosten nicht mehr zu berücksichtigen sind.

Diese Änderung war aber defizitär.

Mit (im schriftlichen Verfahren ergangenen) Urteil vom 30.04.2020 hat das BSG nun entschieden, dass weiterhin Heizkosten zu berücksichtigen sind.

Es führt aus:

Normzweck des § 85 SGB XII ist danach, durch Festlegung einer Einkommensgrenze, bei deren Unterschreiten eine Eigenbeteiligung des Leistungsberechtigten regelmäßig bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII nicht erforderlich ist (zu den Ausnahmen aber§ 88 SGB XII), dem Leistungsberechtigten einen Lebensstandard oberhalb der Bedürftigkeit für Hilfe zum Lebensunterhalt (§19 Abs 1 SGB XII) zu sichern; dies umfasst auch angemessene Heizkosten, die normativ und auch tatsächlich notwendigerweise für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen.

Da demnach noch weitere Feststellungen zu treffen sind, hat das BSG die Sache an das LSG zurückverwiesen.



Quelle RA Kay Füßlein: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=1027



Volltext des Urteils bei RA Kay Füßlein: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2020/08/B_8_SO_1_19_r.pdf





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 30.09.2019 - L 4 AS 95/17

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens - Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens wegen Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit.

2. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ist, wenn damit sehenden Auges der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird – wie hier durch den Kläger –, der Musterfall einer sozialwidrigen Handlung (im Ergebnis ebenso Schwitzky, in: LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 34 Rn. 15; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.4.2013 – L 19 AS 1303/12 ).

Quelle: http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE200002580&st=ent





2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.06.2020 - L 2 AS 1936/19

§ 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II setzt voraus, dass die betroffene Person Verwertungsbemühungen tatsächlich unternimmt.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Werden Verwertungsbemühungen als Voraussetzung für die Fiktion der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 4 SGB II nicht unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, besteht für die vom Regelfall "abweichende Erbringung von Leistungen" nach § 24 Abs. 5 SGB II grundsätzlich kein Raum und kommen darlehensweise Leistungen für die Überbrückung der Wartezeit bis zur Verwertung in aller Regel nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 24.05.2017, Az. B 14 AS 16/16 R -, juris Rn. 35 m.w.N.). Die Ablehnung darlehensweiser Leistungen erfordert dabei regelmäßig, dass das Jobcenter die betroffene Person zuvor auf die Erforderlichkeit von Verwertungsbemühungen und die Folgen von deren Unterlassen hingewiesen hat.

2. Hat das Jobcenter auf das Verwertungserfordernis hingewiesen, konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufgezeigt, für eine nicht mögliche sofortige Verwertung Zeit eingeräumt und in dieser darlehensweise Leistungen erbracht und hat es darauf hingewiesen, dass ohne den Nachweis von Verwertungsbemühungen und deren Scheitern weitere darlehensweise Leistungen nicht in Betracht kommen, können diese jedenfalls bei unterlassenen und auch künftig nicht beabsichtigten Verwertungsbemühungen abgelehnt werden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=213037&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.06.2020 - L 19 AS 1426/19

Keine Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Dauer einer stationären Drogenentwöhnungstherapie.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen sind u.a. Justizvollzugsanstalten, Untersuchungsgefängnisse, Jugendarrestanstalten, psychiatrische Krankenhäuser, Entziehungsanstalten. Nach Auffassung des Senats sind sonstige Einrichtungen, auch wenn sie auch die Voraussetzungen für eine Einrichtung i.S.v. § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II erfüllen, derartigen Einrichtungen gleich zu erachten, wenn die Zeit des Aufenthaltes auf die Strafhaft angerechnet wird, etwa Einrichtungen der Drogenhilfe nach §§ 35, 36 BTMG (vgl. a. A. LSG Sachsen, Beschluss vom 28.11.2012 - L 7 AS 244/12 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2007 - L 3 ER 144/07 AS; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2006 - L 7 AS 1128/06 ER-B; bejahend zu dem in § 98 Abs. 4 SGB XII verwandten gleichlautenden Begriff "Aufenthalt zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung": Deckers in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 98 Rn. 33; Schlette in: Hauck/Noftz, SGB, 08/19, § 98 SGB XII, Rn. 90; Schoch, in: LPK-SGB XII,10. Aufl. 2015, § 98 Rz. 56; Rabe: in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 98 Rz. 30; zur Vorgängervorschrift des § 98 BSHG: VG Kassel, Beschluss vom 18.01.1990 - VII/3 G 903/88).

2. Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung liegt nach der Gesetzesbegründung insbesondere bei dem Vollzug von Strafhaft, Untersuchungshaft und Maßregeln der Besserung und Sicherung vor (BT-Drs. 16/1410 S. 20). Die Durchführung einer Therapie in einer nach §§ 35,36 BtMG anerkannten Einrichtung anstelle der Vollstreckung einer Freiheitstrafe in einer Justizvollzugsanstalt nach den Vorschriften der StVollZG ist als Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung zu werten.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=213036&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Hinweis: Keine SGB II-Leistungen für Drogentherapie während Haft

Das LSG Essen hat entschieden, dass derjenige, der die Verbüßung einer Haftstrafe unterbricht, um eine stationäre Entwöhnungs- und Adaptionsbehandlung durchzuführen, sich weiterhin in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung befindet und von SGB II-Leistungen ausgeschlossen bleibt.

https://www.juris.de/jportal/portal/t/j ... hricht.jsp





2.4 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.07.2020 - L 13 AS 18/20 - Revision zugelassen

Ersatzanspruch des Jobcenters nach § 34 a SGB II - wesentliche Mitverursachung - fehlerhafte Sachbearbeitung durch das Jobcenter


Leitsatz ( Juris )

Der Ersatzanspruch des Jobcenters nach § 34 a SGB II erfordert eine wesentliche Mitverursachung durch den Ersatzpflichtigen. Dies setzt u.a. voraus, dass das Verhalten des Ersatzpflichtigen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge dazu geeignet war, die Leistungserbringung herbeizuführen.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE200010771&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3.1 SG Dortmund, Gerichtsbescheid vom 24.01.2020 - S 30 AS 4005/19
SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 10.08.2020 - S 216 AS 9650/18


Orientierungshilfe (RA Johannes Christian Heemann, 01099 Dresden):

Nach § 95 SGG sind Gegenstand der Klage – sofern ein Vorverfahren stattgefunden hat – der ursprüngliche Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Der Widerspruchsbescheid kann – analog § 79 Abs. 2 VwGO – ausnahmsweise dann alleiniger Gegenstand eines Klageverfahrens sein, wenn sich hieraus eine selbständige Beschwer ergibt. Dies ist der Fall, wenn die Behörde einen Widerspruch zu Unrecht als unzulässig zurückweist und somit nicht in der Sache entscheidet; hier kann auf die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides geklagt werden.





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )

4.1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 22.04-2020 - L 8 AL 3052/19

Orientierungshilfe ( Redakteur )

Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während eines genehmigten Auslandsaufenthalts endet der Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfalle nicht mit Ablauf der ursprünglich genehmigten Ortsabwesenheit, sondern vielmehr besteht ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung für die volle Dauer von 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit.

Leitsatz ( Juris )

Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu 6 Wochen entsteht auch dann, wenn der Arbeitslose zu einem Zeitpunkt erkrankt, zu dem er sich mit Zustimmung der Agentur für Arbeit außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Die Leistungsfortzahlung ist in diesem Fall auch nicht auf den Zeitraum der ursprünglich genehmigten Ortsabwesenheit beschränkt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=212998&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4.2 Landessozialgericht Baden-Württemberg, urt. v. 26.06.2020 - L 8 AL 3185/19

Leitsatz ( Juris )

1. § 50 Abs. 4 SGB X trifft eine Sonderregelung für die Verjährung des durch Verwaltungsakt festgesetzten Erstattungsanspruchs im Sinne des § 50 Abs. 3 SGB X, die der Verjährungsregelung in § 52 Abs. 2 SGB X vorgeht.

2. Wenn zugleich mit der Festsetzung der Erstattungsforderung oder später zusätzliche Verwaltungsakte zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs ergehen, greift aufgrund der Verweisung in § 50 Abs. 4 S. 3 SGB X die 30-jährige Verjährungsfrist in § 52 Abs. 2 SGB X.

3. Weder eine Fristsetzung zur Zahlung noch eine Mahnung besitzen Verwaltungsaktcharakter und stellen damit von vornherein keine Maßnahmen im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X zur Durchsetzung festgesetzter Erstattungsansprüche dar.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=213020&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

5.1 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 09.07.2020 - L 7 SO 3313/18 - Revision zugelassen

Die vorliegende Ursache für den Verlust der Wohnungseinrichtung – ein krankheitsbedingter Zwang ohne jegliche äußere, objektive Notwendigkeit – ist den vom Gesetzgeber und der sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen gleichzusetzen. Erstausstattung der Wohnung auch nach Hausratentsorgung wegen die von ihr während der psychotischen Schübe verschenkten oder weggeschmissenen Gegenstände.


Orientierungshilfe ( Redakteur )

1. Eine Wohnungserstausstattung ist auch ohne äußere Änderung der Wohnsituation dann zu gewähren, wenn die bisherige Einrichtung aufgrund eines zeitlich eingrenzbaren außergewöhnliche Umstandes bzw. eines besonderen Ereignisses unvorhergesehen untergeht, der Grund für den Untergang außerhalb eines Abnutzungsverhaltens liegt und eine Ansparung zur Abdeckung des besonderen Bedarfsfalls daher nicht möglich war.

2. Ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" setzt voraus, dass der konkrete Bedarf durch 1. außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis entstanden ist, 2. ein "spezieller Bedarf" vorliegt und 3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist (BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 57/13 R ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=213024&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5.2 SG Oldenburg, Beschluss v. 23.04.2020 - S 21 SO 8/20 ER

Sozialhilfe trotz Corona-Gesetzgebung vermögensabhängig


Das SG Oldenburg hat entschieden, dass ein erhebliches Vermögen auch unter Geltung der gesetzlichen Sonderregelungen anlässlich der Corona-Epidemie die Gewährung von Sozialhilfe ausschließt.

Kurzfassung:

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist im Fall des Antragstellers das vorhandene Vermögen zu berücksichtigen. Zwar sei es zutreffend, dass in § 141 Abs. 2 Satz 1 SGB XII geregelt sei, dass bei der Prüfung der Bedürftigkeit Vermögen abweichend von den sonst geltenden Vorschriften wegen der Corona-Pandemie ausnahmsweise nicht berücksichtigt werden dürfe. Dies gelte jedoch nach der gesetzlichen Regelung dann nicht, wenn das Vermögen erheblich sei (§ 141 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Erheblich sei ein Vermögen im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift dann, wenn es sich deutlich oberhalb der ansonsten geltenden Vermögensfreigrenzen des SGB XII bewegen würde. Diese würde beim Antragsteller – unter Einbeziehung seiner in einer Pflegeeinrichtung lebende Lebenspartnerin – maximal 10.000 Euro betragen, sodass der anhand einer Onlinerecherche ermittelte Wert des Wohnmobils mit 125.000 Euro weit über der Freigrenze liegen würde. Dass er dieses nicht verwerten könne, weil er das Wohnmobil als Sicherheit für einen Kredit eines Bekannten eingesetzt habe, habe der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde hat das LSG Celle-Bremen zurückgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Oldenburg v. 14.08.2020: https://www.juris.de/jportal/portal/t/ost/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200802842&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbL

6.1 SG Stuttgart, Beschluss v. 26.11.2019 - S 20 AY 4288/19 ER

Befristung von Leistungskürzungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Das SG Stuttgart hat entschieden, dass Leistungskürzungen gemäß § 1a Abs. 4 Satz 2 Asylbewerberleistungsgesetz auf sechs Monate zu befristen sind und zeitlich nicht an die Dauer des Fortbestehens internationalen Schutzes in einem Drittstaat geknüpft werden dürfen.

Kurzfassung:

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat der Antragsteller neben dem Anordnungsgrund auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn nach dem Ablauf der ersten Sanktion für den Zeitraum von sieben Monaten (vom 01.02.2019 bis 31.08.2019) sei vorliegend eine weitere Sanktionierung nicht mehr möglich. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit seien Anspruchseinschränkungen zeitlich zu begrenzen. Dies habe der Gesetzgeber seit 24.10.2015 in der neuen Vorschrift von § 14 AsylbLG normiert, die für alle im AsylbLG geregelten Sanktionstatbestände von Anspruchseinschränkungen gelte.

Die Auffassung der Antragsgegnerin, wonach die Sanktionsmöglichkeit gemäß § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG fortbestehe, solange der Antragsteller internationalen Schutz in einem europäischen Drittstaat genieße, vermochte das Sozialgericht nicht zu überzeugen. Nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG sei die Leistungseinschränkung zwar in der Tat nur möglich, "wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht." Bereits der Wortlaut der Norm spreche jedoch dafür, dass der Gesetzgeber die Dauer der Sanktion nicht an die Dauer des Fortbestehens des internationalen Schutzes habe knüpfen wollen. Wenn eine derartige Verknüpfung beabsichtigt gewesen wäre, hätte der Gesetzgeber dies durch Ersetzung des Wortes "wenn" durch das Wort "solange" klarstellen können. Darüber hinaus sei bei verfassungskonformer Auslegung der Zweck des Sanktionstatbestandes darin zu erblicken, ein subjektiv vorwerfbares Verhalten des Leistungsberechtigten mittels einer temporären Leistungseinschränkung zu sanktionieren. Da der Leistungsberechtigte auf die Dauer des ihm in einem Drittstaat gewährten internationalen Schutzes jedoch keinen unmittelbaren Einfluss habe, die Dauer vielmehr von den aufenthaltsrechtlichen Regelungen in dem jeweiligen Drittstaat sowie internationalen Bestimmungen abhänge, könne ihm die dort getroffene Verwaltungsentscheidung nicht im Sinne eines subjektiv vorwerfbaren Verhaltens zugerechnet werden. Damit sprächen auch teleologische Gesichtspunkte dagegen, die Dauer der Sanktion unmittelbar an die Dauer des internationalen Schutzes in dem jeweiligen Drittstaat zu knüpfen. Eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass die Dauer der Sanktion davon abhinge, in welchem zeitlichen Abstand zu der Gewährung des internationalen Schutzes sich der Leistungssuchende zum Verlassen Drittstaates entscheide. Eine sich unmittelbar an die Gewährung internationalen Schutzes anschließende Sekundärmigration zöge eine (unter Umständen um Jahre) längere Sanktionsdauer nach sich als eine solche, die kurz vor Auslaufen des internationalen Schutzes stattfände. Diese Rechtsfolge entbehre jeder sachlichen Grundlage und lasse sich bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Sinn und Zweck von § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG nicht vereinbaren. Nachdem die Pflichtverletzung aufgrund der nunmehr bestehenden Aufenthaltsgestattung des Antragstellers nach § 55 Abs. 1 AsylG, die gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG erst mit der Unanfechtbarkeit Entscheidung des Bundesamtes ende, nicht fortwirke, scheide eine Verlängerung des Sanktionstatbestandes nach § 14 Abs. 2 AsylbLG schließlich ebenfalls aus.

Der Beschluss ist nicht nicht beschwerdefähig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart v. 03.08.2020: https://www.juris.de/jportal/portal/t/12r6/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200802773&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





6.2 SG Stuttgart, Beschluss v. 23.02.2020 - S 11 AY 458/20 ER

Asylbewerberleistungen: Leistungseinschränkung erfordert individuelles Fehlverhalten des Leistungsberechtigten


Das SG Stuttgart hat entschieden, dass die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 1, 2 AsylbLG ein individuelles Fehlverhalten des Leistungsberechtigten erfordert.

Kurzfassung:

Nach Auffassung des Sozialgerichts kann den Antragstellern die Einreise in die Bundesrepublik nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ihnen in Griechenland unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 3 ERMK unmittelbar eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Das Sozialgericht orientierte sich hierbei an die zahlreiche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu den vulnerablen Personenkreisen, nach der einer Überstellung nach Griechenland die Minderjährigkeit eines Kindes entgegenstehen kann. Daher könne die Einreise in die Bundesrepublik den Antragstellern nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart v. 03.08.2020: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1106/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200802775&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp







7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

7.1 Anmerkung zu: LSG Stuttgart 3. Senat, Beschluss vom 06.02.2020 - L 3 AS 4073/19 ER-B
Autor: Dr. Thomas Harks, Vors. RiLSG


Einstweilige Anordnung und nachträglicher Wegfall der Leistungsvoraussetzungen

Leitsätze

1. Hebt ein Grundsicherungsträger seine Bewilligungsentscheidung mit Wirkung ex nunc durch Bescheid auf, besteht für einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Gestalt einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn für den Aufhebungszeitraum bereits eine rechtskräftige zusprechende einstweilige Anordnung in Gestalt einer Regelungsanordnung existiert.

2. Der Streitgegenstand eines Eilverfahrens ist zeitlich begrenzt auf den Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrunde liegt bzw. zugrunde liegen könnte (Anschluss an: LSG Stuttgart, Beschl. v. 10.09.2012 - L 13 AS 2976/12 ER-B). Daher ist bei Grundsicherungsleistungen für jeden neuen Bewilligungszeitraum nicht nur ein weiteres Klageverfahren, sondern auch ein neues Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzuleiten (Anschluss an: LSG München, Beschl. v. 16.07.2012 - L 11 AS 323/12 B ER).

Quelle Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/t/19fj/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000007920&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





7.2 Der Flüchtlingsrat Brandenburg hat eine Handreichung zum AsylbLG veröffentlicht, die zum einen sehr schön aussieht und zum anderen von Rechtsanwältin Anja Lederer ausgesprochen kenntnis-, detail- und hilfreich verfasst worden ist.

Link: https://www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/ueber-uns/publikationen/



7.3 Arbeitslosigkeit: Notfallanfragen überrollen Hilfsverein Tacheles

In einem extremen Anstieg hat die Notfall-Beratung beim Wuppertaler Erwerbslosenverein Tacheles um mehr als 60 Prozent zugenommen. Der Verein drohe durch die Belastung bereits, finanziell in Schieflage zu geraten. Darüber informierte Tacheles Mittwochabend (12. August 2020).

Grund für die kaum beherrschbare Welle an Anfragen seien einerseits die Folgen der Coronavirus-Krise für die Menschen in der Region, andererseits die eingeschränkte Arbeit anderer Beratungs-Anbieter. Derzeit meldeten sich 300 neue Ratsuchende pro Monat, sagte Vorstand Harald Thomé und erläuterte: "Diese Menge an Anfragen kommt mit dadurch zustande, dass fast die gesamte Beratungsinfrastruktur in Wuppertal für Klienten nicht erreichbar ist."

Thomé appelliert: "Um es mal im Klartext zu sagen: Das Tacheles kann diese Beratungsanfragen in dem Umfang nicht alleine bewerkstelligen. Die Not der Menschen wird immer größer." Der Verein bittet verstärkt um Spenden und sucht gleichzeitig weitere Freiwillige."

weiter: https://us10.campaign-archive.com/?u=a849e2b9c6ddd305241a46705&id=20390ef6d2





Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock



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