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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 32/2026

Stand: 09. August 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker

Rechtsprechungsübersicht

Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht


1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe

1.1 BSG, Urteil vom 06.08.2026 – B 8 SO 3/25 R –

Rechtsfrage:

Hat eine minderjährige, erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Vollendung des 15. Lebensjahrs Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung, wenn sie aufgrund der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter in einer Pflegefamilie lebt?

BSG: Zurückweisung an das LSG

Entscheidung:

  1. Das Landessozialgericht hat nicht beachtet, dass ab Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres Leistungen zum Lebensunterhalt für die erwerbsfähige Klägerin gemäß § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen sind.

  2. Für den Zeitraum 19. Januar 2018 bis 20. Januar 2022 kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landessozialgerichts nicht entscheiden, ob der Klägerin höhere Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines individuellen, von den Regelsätzen abweichenden Bedarfs nach § 27a Absatz 5 SGB XII zu gewähren war. Die Klägerin war zwar in einer „anderen Familie“ im Sinne der Vorschrift untergebracht, ohne dass es auf die Entscheidungen des Jugendamts ankommt.

    Es fehlen aber ausreichende Feststellungen zu den tatsächlichen Kosten der Unterbringung. Erst solche Feststellungen erlauben die im Gesetz vorgesehene Prüfung der Angemessenheit der Kosten durch das Landessozialgericht.

Quelle: Bundessozialgericht
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026_08_06_B_08_SO_03_25_R.html


2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Neuen Grundsicherung / Bürgergeld nach dem SGB II

2.1 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2026 – L 1 AS 664/26 ER –

Thema:

Antrag auf Vollstreckungsaussetzung eines Jobcenters nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG

Leitsatz:

  1. Für einen sogleich mit der Berufung gestellten Antrag auf Vollstreckungsaussetzung eines Jobcenters nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn eine Vollstreckungsabsicht des Klägers nicht ersichtlich ist.

  2. Zugunsten nicht in den Regelungsbereich des § 154 Abs. 2 SGG einbezogener Leistungsträger, die, wie Jobcenter, keine Versicherungsträger in diesem Sinne sind, kann Sinn und Zweck dieser Vorschrift, wonach Rechtsmittel bei Streitigkeiten um Ansprüche, die ausschließlich die Vergangenheit betreffen, Aufschub bewirken, im Rahmen der Interessen- und Folgenabwägung berücksichtigt werden.

  3. Ein Drittstaatsangehöriger hat mangels Daueraufenthaltsrechts-EU keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II, wenn er zwar später auch Unionsbürger wird, zu diesem Zeitpunkt aber bereits das frühere Aufenthaltsrecht durch Abmeldung ins Ausland verloren hatte (Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-424/10 und C-425/10 – und BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 10 C 8.12 –).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


2.2 LSG NRW, Beschluss vom 06.02.2026 – L 19 AS 1636/25 B ER –

Thema:

  1. Keine Gewährung einer Vorschusszahlung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I bei fehlendem Anordnungsgrund / fehlender Hilfebedürftigkeit.

  2. Die Übermittlung von Dokumenten mittels eines E-Mail-to-Fax-Dienstes stellt keinen schriftformwahrenden Schriftsatz dar.

Entscheidung:

  1. Ein Anordnungsgrund wurde mangels Glaubhaftmachung verneint, denn bei Einnahmen aus Glücksspielgewinnen handelt es sich um anrechenbares Einkommen i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

  2. Die Übermittlung von Dokumenten mittels eines E-Mail-to-Fax-Dienstes stellt keinen schriftformwahrenden Schriftsatz dar, selbst wenn das Dokument mittels Telefax beim Gericht eingeht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2024 – L 7 SO 3301/23 B –; LSG NRW, Beschlüsse vom 15.02.2023 – L 6 AS 661/22 NZB – und vom 08.04.2021 – L 12 AS 311/21 B ER –). Deshalb sind sowohl der Antrag beim Sozialgericht als auch die Beschwerde beim Landessozialgericht formunwirksam und damit unzulässig.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


2.3 LSG NRW, Beschluss vom 27.07.2026 – L 2 AS 926/26 B –

Thema:

Kosten der Unterkunft ohne vorherige Zusicherung für eine 17-jährige Antragstellerin – Verlust der Kosten der Unterkunft bei U25 bei fehlender Zusicherung – Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Grundsicherung: Bei einem Umzug einer 17-Jährigen ohne erteilte Zusicherung des Jobcenters droht nicht nur eine Mietkürzung, sondern der Umzug führt zum vollständigen Wegfall der Kosten der Unterkunft und Heizung.

Entscheidung:

  1. Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn der Antrag der 17-jährigen Antragstellerin, das Jobcenter im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Zusicherung für den Umzug in die neue Wohnung zu erteilen und die Übernahme der entstehenden Kosten der Unterkunft zuzusagen, hat eine gewisse Erfolgsaussicht geboten.

  2. Die Erteilung einer (endgültigen) Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann – ausnahmsweise – trotz der hiermit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen, wenn bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit hoher, wenn nicht an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

  3. Bei einem Umzug ohne die erteilte Zusicherung droht auch nicht nur eine Kürzung der Miete, sondern ein solcher Umzug hätte zu einem vollständigen Wegfall der Kosten für Unterkunft und Heizung geführt. Im Gegensatz zu der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist die Zusicherung gemäß § 22 Abs. 5 SGB II materielle Tatbestandsvoraussetzung der Leistungsgewährung (Piepenstock/Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 [Stand: 15.07.2025], Rn. 225).

Quelle: LSG NRW


2.4 LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2026 – L 35 AS 379/22 –

Thema:

Kosten für die Schädlingsbekämpfung – Bettwanzen – Vermieter

  1. Kosten für Ungeziefer- bzw. Bettwanzen- und Schädlingsbekämpfung können zu den Kosten der Unterkunft gehören, auch wenn die Maßnahmen nicht vom Vermieter veranlasst, sondern dem Mieter aufgebürdet werden.

  2. Schädlingsbekämpfungskosten sind keine Bedarfe der Regelleistung. Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ist unzulässig.

Leitsatz:

  1. Zu den Aufwendungen für die Unterkunft können auch die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von Ungeziefer, insbesondere von Bettwanzen, gehören, wenn die Maßnahmen nicht vom Vermieter veranlasst, sondern dem Mieter aufgebürdet werden.

  2. Dafür, dass die Aufwendungen für eine Schädlingsbeseitigung Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II sein können, ist es unerheblich, ob es im konkreten Mietvertrag speziell auf einen Ungezieferbefall bezogene Regelungen gibt, denn die Beseitigung von Mietmängeln ist wegen § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB vertragliche Pflicht aus dem Mietrechtsverhältnis.

  3. Das Selbsteintrittsrecht des Mieters nach § 536a BGB und der bestehende Eilbedarf schließen es aus, den Mieter zunächst auf den Zivilrechtsweg zur Durchsetzung der Vermieterverpflichtungen zu verweisen.

  4. Grundsicherungsrechtlich ist geboten, dass die Selbstvornahme sowohl effektiv als auch kostengünstig erfolgt, wobei es sich für grundsicherungsleistungsberechtigte Mieter empfiehlt, sich vom Jobcenter beraten zu lassen.

  5. Nicht zu den notwendigen Unterkunftskosten gehören Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Beschädigung der Mietsache.

  6. Aus den gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten innerhalb des Mietverhältnisses (§ 242 BGB) ergibt sich, dass die Mängelbeseitigung für den Mieter zumutbar erfolgen muss, wobei der Mieter keinen Anspruch auf ein optimales Vorgehen des Vermieters hat. Ein Selbsteintrittsrecht kann bei Unzumutbarkeit des Vermietervorgehens und Aufforderung an den Vermieter zu einem zumutbaren Vorgehen, ggf. mit Inverzugsetzung des Vermieters, entstehen.

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. Der Vermieter muss grundsätzlich einen Schädlingsbefall beseitigen. Kommt er der Aufforderung durch den Mieter nicht nach, sind diese Kosten nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen. Wegen des Anspruchs, den der Mieter gegenüber dem Vermieter hat, kann dies einen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II begründen.

Anderer Auffassung ist aktuell der 14. Senat des LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 14 AS 237/22:

  1. Die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung in einer von Bettwanzen befallenen Wohnung sind keine Kosten der Unterkunft, wenn der SGB-II-Leistungsempfänger nicht mietvertraglich wirksam zur Übernahme solcher Kosten verpflichtet ist.

  2. Empfänger von Grundsicherungsleistungen haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schädlingsbekämpfung als Kosten der Unterkunft, als Darlehen, als Erstausstattung oder als Härtefallmehrbedarf.

 

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung / Bürgergeld nach dem SGB II

3.1 SG Aurich, Urteil vom 23.06.2026 – S 25 AS 390/23 –

Thema:

Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II – hohe Heizkosten – Kostensenkungsverfahren

  1. Das Jobcenter muss die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung übernehmen, denn im Rahmen des Zusicherungsverfahrens nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II darf eine Zusicherung nicht allein wegen hoher Heizkosten verweigert werden.

  2. Sind nur die prognostizierten Heizkosten unangemessen, darf die Zusicherung nicht mit einer solchen Begründung verweigert werden.

Entscheidung:

Das Jobcenter darf im Rahmen des Zusicherungsverfahrens nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II eine Zusicherung nicht allein wegen hoher Heizkosten verweigern.

Quelle: SG Aurich

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. Bevor eine Absenkung der übernommenen Unterkunftskosten auf das vom Leistungsträger als angemessen angesehene Maß erfolgen kann, muss nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zwingend ein sogenanntes Kostensenkungsverfahren durchgeführt werden. Hier wurde vom Jobcenter kein Kostensenkungsverfahren durchgeführt.

  2. Das Jobcenter war auch nicht aufgrund eines nicht genehmigten Umzugs berechtigt, nur die angemessenen Unterkunftskosten dem Bedarf im streitigen Zeitraum zugrunde zu legen. Denn auf die Angemessenheit der voraussichtlich anfallenden Heizkosten kommt es im Zusicherungsverfahren ausdrücklich nicht an. Es ist also lediglich auf die Netto- bzw. Bruttokaltmiete abzustellen und nicht auf eine Bruttowarmmiete.

  3. Sind nur die prognostizierten Heizkosten unangemessen, darf die Zusicherung nicht mit einer solchen Begründung verweigert werden. Etwaige tatsächlich überhöhte Heizkosten sind im regulären Rahmen eines Kostensenkungsverfahrens zu behandeln.

  4. Bei Energiekostenabschlägen, die die Mieter direkt an den Energieversorger zahlen, stellt sich eine Prüfung im Zusicherungsverfahren als unmöglich dar. Diese Abschläge sind vor Abschluss des Belieferungsvertrages regelmäßig nicht bekannt und können daher im Zusicherungsverfahren nicht überprüft werden.

  5. Ein weiterer Grund dafür, dass im Zusicherungsverfahren nicht auf – nach Auffassung des Leistungsträgers – überhöhte Heizkosten abgestellt werden kann, besteht darin, dass Heizkosten stets individuell determiniert sind. So kann es beispielsweise sein, dass die vorherigen Mieter einer Wohnung aufgrund eines überdurchschnittlichen oder auch nur hohen Wärmebedürfnisses deutlich höhere Energiekosten verursacht haben als die Leistungsberechtigten, die nunmehr die Zusicherung begehren.


4. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

4.1 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2026 – L 8 AL 657/24 –

Thema:

Aufrechnung von Arbeitslosengeld I mit Beitragsforderungen – §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I

Das Arbeitslosengeld I eines Obdachlosen darf mit Beitragsforderungen bis zur Hälfte aufgerechnet werden, wenn Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII vom Antragsteller nicht nachgewiesen wird.

Leitsätze:

  1. Bei der nach § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG gesetzten Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, sodass die Vollmacht noch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nachgereicht werden kann.

  2. Zu den Anforderungen an eine Verrechnung nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I von Arbeitslosengeld mit Beitragsforderungen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. Arbeitslosengeld eines Obdachlosen darf bis zur Hälfte mit Beitragsforderungen aufgerechnet werden.

  2. Ein Obdachloser hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, denn bei dem Kläger bzw. bei Obdachlosen fallen im Allgemeinen bestimmte regelbedarfsrelevante Ausgaben nicht an. Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass noch ein monatlich zu berücksichtigender unabweisbarer Bedarf vorliegt, der durch diese Einsparungen nicht ausgeglichen ist (vgl. hierzu beispielhaft: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2021 – L 9 AS 534/21 ER-B –).

  3. In den Fällen des § 51 Abs. 2 SGB I besteht – anders als in den Fällen des § 51 Abs. 1 SGB I – keine Pflicht zur Beachtung der Pfändungsgrenzen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I.

  4. Nach § 25 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.


4.2 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.05.2026 – L 11 AL 25/25 – Revision zugelassen zum BSG

Thema:

Vorgezogene Altersrente aus einem Versorgungswerk lässt den Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruhen

Arbeitslos und trotzdem kein Arbeitslosengeld: Ein Rechtsanwalt, der bereits eine vorgezogene Altersrente aus einem Versorgungswerk bezieht, unterliegt dem Leistungsausschluss bzw. der Ruhensregelung beim Arbeitslosengeld I.

Entscheidung:

  1. Das Gericht urteilte, dass eine solche Versorgungswerksrente einer gesetzlichen Altersrente vergleichbar ist.

  2. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III, da die Rente des Versorgungswerks einer gesetzlichen Altersrente gleichsteht.

  3. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stuft Altersrenten von Versorgungswerken als öffentlich-rechtliche Leistungen ein, die einer gesetzlichen Altersrente ähnlich sind.

  4. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Betroffene gleichzeitig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und eine Altersversorgung erhalten.

  5. Ob die Rente auf Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Zahlungen beruht, ändert nichts am Ruhen des Anspruchs.

Leitsätze:

  1. Bei einer vom Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen gewährten vorgezogenen Altersrente handelt es sich um eine der gesetzlichen Altersrente ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art i. S. d. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III, die zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führt.

  2. Eine solche vorgezogene Altersrente stellt auch dann keine Teilrente oder ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art i. S. d. § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a SGB III dar, wenn sich die (zukünftige) Altersversorgung des betreffenden Rechtsanwalts außer aus der vorgezogenen Altersrente zusätzlich aus einer bislang noch nicht gewährten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammensetzt.

  3. Gegen die Ruhensvorschrift des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

 

5. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.07.2026 – S 2 SO 199/26 ER –

Thema:

Schulbegleitung / Integrationshelfer – systemische Schulassistenz – tatsächliche Bedarfsdeckung – Aufhebung einer Bewilligung nach § 48 SGB X für die Zukunft

Bei einer anderweitigen tatsächlichen Bedarfsdeckung darf der Sozialhilfeträger eine Bewilligung für eine Schulbegleitung bzw. einen Integrationshelfer für die Zukunft nach § 48 SGB X aufheben, wenn eine individuelle 1:1-Begleitung nicht mehr erforderlich ist und der Bedarf durch eine systemische Schulassistenz gedeckt werden kann.

Entscheidung:

  1. Die Kammer hält eine systemische Schulassistenz für den behinderten Antragsteller für zumutbar, denn die Bedarfe des Antragstellers werden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft von anderen i. S. d. § 91 Abs. 1 SGB IX gedeckt.

  2. Wenn andere Leistungen tatsächlich erbracht werden, fungiert die Vorschrift als eigenständige Ausschlussnorm (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R –). Es gilt auch insoweit der Grundsatz der Erforderlichkeit, sodass von der konkreten Bedarfslage auszugehen ist (BSG, Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 4/22 R –).

  3. Der Antragsteller gehört unstreitig gemäß § 99 Abs. 1 SGB IX zu den möglichen Anspruchsberechtigten. Die Versorgung des Antragstellers durch den Einsatz eines Integrationshelfers während des Schulbesuchs als 1:1-Begleitung ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht notwendig i. S. v. § 4 Abs. 1 SGB IX.

  4. Maßstab für berechtigte, d. h. angemessene und den Gesetzeszwecken und -zielen entsprechende Wünsche (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) bzw. unverhältnismäßige Mehrkosten (§ 104 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) sind die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Menschen (st. Rspr.: LSG NRW, Urteil vom 15.05.2025 – L 9 SO 177/24 –).

    Der Antragsteller bedarf während des Schulbesuchs unstreitig der Unterstützung durch Assistenzkräfte. Er ist jedoch auf die an der I.-Schule ab August 2026 etablierte systemische Schulassistenz zu verweisen. Eine Bedarfsunterdeckung sieht die Kammer nicht.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


5.2 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.06.2026 – L 2 SO 1685/26 ER-B –

Thema:

Gewährung einer „einmaligen Krisenprämie“ zusätzlich zu den Leistungen nach dem SGB XII ab April 2026

Die Gewährung einer einmaligen Krisenprämie in Höhe von 800 Euro zusätzlich zu den Leistungen nach dem SGB XII ab April 2026 ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

Entscheidung:

Die Regelsätze zur Deckung der Regelbedarfe in der Regelbedarfsstufe 1 (RBS 1) sind für das Jahr 2026 nicht von vornherein evident unzureichend und existenzgefährdend.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de


5.3 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.04.2026 – L 2 SO 2580/25 –

Thema:

Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form einer Kraftfahrzeugbeihilfe für eine 59-jährige, behinderte und auf einen Rollstuhl angewiesene Leistungsempfängerin

Gehbehinderung allein begründet keinen Anspruch auf ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug im Rahmen der Eingliederungshilfe.

Entscheidung:

  1. Ein Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form einer Kraftfahrzeugbeihilfe besteht nicht, wenn der Bedarf zum Teil anderweitig gedeckt ist oder die Anspruchstellerin zumutbar auf die Nutzung des ÖPNV und anderer Beförderungsdienste verwiesen werden kann.

  2. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX können grundsätzlich auch die von der Klägerin begehrten Kosten für ein Kraftfahrzeug, hier die Betriebskosten, als Teil der Eingliederungshilfe übernommen werden. Voraussetzung hierfür ist aber nach Absatz 2 dieser Norm, dass der Betroffenen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung unzumutbar ist.

  3. Hierbei kommt es auch auf die konkreten Verhältnisse der lokal verfügbaren Verkehrsinfrastruktur an. Die Art und Schwere der Behinderung muss im Übrigen kausal für die Unzumutbarkeit sein; infrastrukturelle Nachteile sind somit ohne Belang. Schon aus dem Gesetz ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kraftfahrzeugs oder einer Beförderungsleistung restriktiv verstanden wissen will.

  4. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass Leistungen für ein Kraftfahrzeug gegenüber den Leistungen zur Beförderung nachrangig sind. Im Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) ist dies nur zu bejahen, wenn das Kraftfahrzeug als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R –).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Detlef Brock:

1. Kein behindertengerechtes Kraftfahrzeug – ÖPNV oder Behindertenfahrdienst zumutbar

Eingliederungshilfe: Kein Anspruch auf ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug vom Sozialhilfeträger. ÖPNV oder Behindertenfahrdienst können im Einzelfall auch einer schwerstbehinderten Person mit dem Merkzeichen „aG“ und Pflegegrad 4 zumutbar sein.

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2026 – L 2 SO 3556/25 –

2. Kein behindertengerechtes Kraftfahrzeug – Taxi und Bus ausreichend

Eingliederungshilfe: Kein Anspruch auf ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug vom Sozialhilfeträger, wenn Taxi und Bus zur Deckung des Teilhabebedarfs ausreichend sind.

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2026 – L 2 SO 56/26 ER-B –

3. Einsatz eigenen Vermögens oder Einkommens im Eilverfahren

Ist noch nicht geklärt, ob die Grundvoraussetzungen für Eingliederungshilfeleistungen vorliegen, d. h. ob und welche Teilhabebeeinträchtigungen bestehen, ist der Antragsteller im Eilverfahren zumutbar auf den Einsatz eigenen, gegebenenfalls auch geschützten Vermögens oder Einkommens verweisbar.

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2026 – L 2 SO 1823/26 ER-B –

Hinweis zu 5.3: Die ursprüngliche Formulierung „Leistungsempfängerin nach dem SGB II“ habe ich entfernt. Die Entscheidung L 2 SO 2580/25 betrifft nach dem von dir wiedergegebenen Inhalt Eingliederungshilfe nach dem SGB IX; die Anspruchsgrundlage für die Kfz-Leistungen ist hier insbesondere § 83 SGB IX. Die Formulierung „vom Sozialamt“ habe ich deshalb ebenfalls überwiegend durch „im Rahmen der Eingliederungshilfe“ ersetzt.

6. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

6.1 SG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2026 – S 9 AY 2055/26 –

Thema:

Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG

§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG ist unionsrechtswidrig. Antragsteller haben es – ohne entsprechende Mitwirkung des BAMF – nicht selbst in der Hand, den Leistungsausschluss bzw. die Leistungseinschränkung durch eine freiwillige Ausreise zu beenden.

Entscheidung:

  1. Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in gesetzlicher Höhe.

  2. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG (in der bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung) haben Leistungsberechtigte, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 Asylgesetz (AsylG) als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des BAMF die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch dann keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG, wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.

  3. Vorliegend fehlt es an der von der Vorschrift vorausgesetzten Feststellung des BAMF, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist. Der vorliegende Bescheid des BAMF enthält keine derartige Feststellung. Das BAMF hat lediglich festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.

    Dies genügt jedoch nicht, da § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG ausdrücklich die darüber hinausgehende Feststellung erfordert, dass die – auch freiwillige – Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist (vgl. hierzu und im Folgenden auch SG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2025 – S 15 AY 1887/25 ER –, unter Bezugnahme auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.06.2025 – L 8 AY 12/25 B ER –; zuletzt Hessisches LSG, Beschluss vom 01.10.2025 – L 4 AY 5/25 B ER –; ebenso Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, Stand: 09.04.2025, § 1 AsylbLG Rn. 206.7 und 206.8 m. w. N.).

  4. Die angewandte Vorschrift ist unionsrechtswidrig. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH zur Vorgängerregelung des § 1a Abs. 7 AsylbLG, die lediglich eine Leistungsabsenkung vorsah (BSG, Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 R –; EuGH, Urteil vom 04.06.2026 – C-621/24 –).

Quelle: RA Sven Adam
https://anwaltskanzlei-adam.de/2026/07/31/sozialgericht-stuttgart-urteil-vom-23-07-2026-az-s-9-ay-2055-26/


6.2 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2026 – L 7 AY 3689/25 ER-B –

Thema:

Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG

Entscheidung:

Der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG ist unionsrechtswidrig und daher von den nationalen Behörden und Gerichten unangewendet zu lassen.

Aus dem Urteil des EuGH vom 04.06.2026 – C-621/24 – ergibt sich nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg, dass der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG unionsrechtswidrig ist. Die Vorschrift ist daher von den nationalen Behörden und Gerichten unangewendet zu lassen, ohne dass ein gesetzgeberischer Umsetzungsakt oder ein verfassungsgerichtliches Verfahren abgewartet werden müsste.

Einsender: RA Fabian Rust, Bremen

Anmerkung von Detlef Brock:

  1. Soweit sich die Antragsgegnerin für ihre Beschwerde zuletzt auf zwei nach der zitierten Entscheidung des EuGH vom 04.06.2026 ergangene landessozialgerichtliche Entscheidungen stützen will (Bayerisches LSG, Beschluss vom 15.06.2026 – L 8 AY 43/26 B ER –; LSG Hamburg, Beschluss vom 06.07.2026 – L 4 AY 24/26 B ER –), betrafen diese jeweils den Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG und damit einen hier nicht gegebenen Sachverhalt.

    Dem jeweiligen Antragsteller war dort bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden, sodass es sich nicht mehr um einen von der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU erfassten Sachverhalt handelte und diese daher inhaltlich nicht mehr anwendbar war.

  2. Auf die Frage, ob die Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. im Zusammenhang mit Leistungen nach dem AsylbLG etwa BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15.04.2026 – 1 BvL 5/21 –) verfassungswidrig ist, kommt es im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung nicht an. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist in diesem Eilverfahren daher bereits aus diesem Grunde nicht erforderlich.


Hinweis zur Zitierweise

Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen ausschließlich unter Angabe der jeweiligen Quelle zitiert werden:

  • Rechtsprechungsticker: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2026 – Autor: Detlef Brock

  • Newsletter: Thomé-Newsletter 12/2026 vom 06.04.2026 – Autor: Harald Thomé

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Zitate ohne Quellenangabe sind nicht zulässig.

 

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