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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 31/2026

Tacheles Rechtsprechungsticker – KW 31/2026

Stand: 02. August 2026
Redaktion: Detlef Brock
Herausgeber: Tacheles Rechtsprechungsticker

Rechtsprechungsübersicht

Grundsicherung · Sozialhilfe · Asylbewerberleistungsgesetz · Grundsicherung/Bürgergeld · Arbeitsförderungsrecht


1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Neuen Grundsicherung/Bürgergeld (SGB II)

1.1 LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2025 – L 14 AS 237/22

Thema

Kostenübernahme bei Bettwanzenbefall – Schädlingsbekämpfung

Entscheidung

  1. Empfänger von Grundsicherungsgeld haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Schädlingsbekämpfung

    • als Kosten der Unterkunft,

    • als Darlehen,

    • als Erstausstattung oder

    • als Härtefallmehrbedarf.

  2. Ein Bettwanzenbefall stellt grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar, den gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich der Vermieter zu beseitigen hat.

Leitsätze

  1. Die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung in einer von Bettwanzen befallenen Wohnung sind weder darlehensweise als vom Regelbedarf umfasster besonderer unabweisbarer Bedarf noch als Sonderbedarf für die Erstausstattung der Wohnung oder als unabweisbarer laufender Bedarf zu übernehmen.

  2. Nach der bis 2021 geltenden Rechtslage des SGB II bestand kein Anspruch auf Übernahme einmaliger unabweisbarer Bedarfe.

  3. Kosten der Schädlingsbekämpfung stellen keine Kosten der Unterkunft dar, wenn der Leistungsberechtigte mietvertraglich nicht wirksam zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet ist.

  4. Besteht ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Vermieter auf Beseitigung des Schädlingsbefalls, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Kosten zwingend als Leistung nach dem SGB II zu übernehmen.

  5. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist nicht verletzt, wenn der Leistungsberechtigte zur Finanzierung der Schädlingsbekämpfung ein privates Darlehen aufnehmen kann.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Detlef Brock

  • Zerstörte Möbel infolge eines Bettwanzenbefalls sind als Erstausstattung vom Jobcenter bzw. Sozialamt zu übernehmen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II sowie § 31 SGB XII; LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2024 – L 4 AS 153/23 D).

  • Nach anderer Rechtsprechung gehören Schädlingsbekämpfungskosten grundsätzlich zu den Kosten der Unterkunft (SG Reutlingen, Beschluss vom 13.11.2019 – S 4 AS 2464/19 ER; Berlit in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl. 2023, § 22 Rn. 54; SG Berlin, Urteil vom 10.02.2022 – S 100 AS 6480/19).

  • Nach Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen sind die Kosten einer Schädlingsbekämpfung zumindest darlehensweise vom Sozialamt zu übernehmen, hilfsweise auch als Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67, 68 sowie § 37 SGB XII; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.03.2020 – L 8 SO 7/20 B ER).


1.2 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.09.2025 – L 9 AS 466/24

BSG: Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschluss vom 29.12.2025 – B 4 AS 242/25 BH)

Thema

  1. Eine Versagungsentscheidung war rechtmäßig, weil der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I) verpflichtet war, Nachweise über das Eigentum am bewohnten Hausgrundstück sowie Kontoauszüge zu den durch Kontenabruf bekannt gewordenen Konten vorzulegen.

  2. Kein Rechtsschutzbedürfnis gegen einen Versagungsbescheid nach dessen Erledigung auf andere Weise (§ 39 Abs. 2 SGB X).

Entscheidung

  1. Die Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid wurde unzulässig, weil sich der Verwaltungsakt durch Erledigung erledigt hatte.

  2. Ein nachfolgender Ablehnungsbescheid, gegen den mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vorzugehen ist, wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gegen den Versagungsbescheid. Der Erlass des Ablehnungsbescheides führt vielmehr zur Unwirksamkeit des Versagungsbescheides (vgl. Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl. 2024, § 66 Rn. 77).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Detlef Brock

Der Versagungsbescheid hatte sich durch den späteren Ablehnungsbescheid gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt. Deshalb bestand für die Klage gegen den Versagungsbescheid von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BSG, Urteil vom 15.02.2023 – B 11 AL 39/21 R).


1.3 LSG Hessen, Urteil vom 03.06.2026 – L 6 AS 363/25

Thema

Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I – Erledigung gemäß § 39 Abs. 2 SGB X

Leitsätze

  1. Für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses genügt es nicht, dass bei einer versagenden oder ablehnenden Entscheidung über existenzsichernde Leistungen stets eine mögliche Grundrechts- oder Menschenwürdeverletzung im Raum steht.

  2. Aufgrund des eingeschränkten Regelungsgehalts eines Versagungsbescheides nach § 66 SGB I erledigt sich dieser durch eine spätere Sachentscheidung – unabhängig davon, ob diese bewilligend oder ablehnend ausfällt.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Wegen seines beschränkten Regelungsgehalts erledigt sich eine Versagungsentscheidung gemäß § 39 Abs. 2 SGB X, sobald der Leistungsträger später in der Sache entscheidet – unabhängig davon, ob die Entscheidung bewilligend oder ablehnend ausfällt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.05.2023 – L 2 AS 128/23 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.09.2025 – L 9 AS 466/24; Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 66 SGB I, Stand: 04.02.2026, Rn. 65; Schmitt, SGb 2023, 87 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2024 – L 3 AS 2341/23).

  2. Mit der nachfolgenden Sachentscheidung beruft sich der Leistungsträger nicht mehr auf das durch fehlende Mitwirkung bestehende Entscheidungshindernis, sondern schließt das Verwaltungsverfahren endgültig ab. Damit entfällt die Regelungswirkung des Versagungsbescheides.

 

3. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.2026 – L 9 AL 44/25

Revision anhängig beim BSG: B 11 AL 5/26 R

Thema

Arbeitslosengeld I: Ist die Nichtberücksichtigung von Teilabrechnungszeiträumen bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes verfassungsgemäß?

Entscheidung

  1. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 09. Februar 2026 (L 9 AL 44/25) entschieden, dass ein Verkaufsberater im Außendienst keinen Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld I hat.

  2. Ebenso wie bei der Bemessungsregelung des § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind auch bei der Prüfung, ob eine fiktive Bemessung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorzunehmen ist, Teilabrechnungszeiträume nicht zu berücksichtigen (ebenso LSG Hessen, Urteil vom 15.11.2019 – L 7 AL 73/18).

  3. Trotz der teilweise erheblichen finanziellen Auswirkungen der Nichtberücksichtigung eines abgerechneten Teilmonats ist diese Regelung nach Auffassung des 9. Senats im Hinblick auf die Anforderungen einer Massenverwaltung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Gericht folgt damit nicht der Auffassung des SG Dortmund (Urteil vom 16.07.2024 – S 23 AL 633/22).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

4. Entscheidungen zur Sozialhilfe (SGB XII)


4.1 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2026 – L 24 SO 148/26 B ER

Thema

Antrag auf Mobilitätsleistungen in der Eingliederungshilfe setzt ein hinreichend bestimmtes Leistungsbegehren voraus

Entscheidung

Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein 16-jähriger behinderter Schüler im Eilverfahren keinen Anspruch auf ein rollstuhlgerechtes Kraftfahrzeug einschließlich Rollstuhlrampe hat, wenn sein Antrag auf diese Leistungen nicht hinreichend bestimmt ist.

Leitsätze

  1. Ein zulässiges Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt voraus, dass für die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung eine klare, vollstreckbare Regelung getroffen werden kann.

  2. Gegenstand des Verfahrens muss ein konkreter Anspruch sein. Die isolierte Klärung einzelner Anspruchsvoraussetzungen (sog. Elementenfeststellung) ist unzulässig.

  3. Vorläufige Geldleistungen oder vorläufige Kostenübernahmen stellen grundsätzlich keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, solange eine Rückforderung nicht ausgeschlossen ist.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Detlef Brock

Der Antrag zielte nicht auf einen hinreichend bestimmten Leistungsanspruch. Er war auch durch Auslegung nicht konkretisierbar. Der Antragsteller begehrte lediglich die abstrakte Klärung der personenbezogenen Voraussetzungen für Mobilitätsleistungen in Form eines Kraftfahrzeugs mit Transferrampe. Ohne konkrete Angaben zu einem bestimmten Fahrzeug und der gewünschten Zusatzausstattung konnten weder Eignung noch Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit geprüft werden.


4.2 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.2026 – L 2 SO 85/26 ER-B

Thema

Keine Erstausstattung für einen Wäschetrockner bei verschleißbedingter Ersatzbeschaffung

Entscheidung

  1. Das Gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es handelte sich um eine Ersatzbeschaffung, für die kein Anspruch auf eine zuschussweise Leistung besteht.

  2. Zuschüsse für Haushaltsgeräte sind gesetzlich ausschließlich im Rahmen einer Erstausstattung vorgesehen. Die Kosten für die Neuanschaffung größerer Haushaltsgeräte (sogenannte „weiße Ware“), etwa Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- oder Bügelmaschinen, sind nach einem alters- oder verschleißbedingten Defekt aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

  3. Auch bei größeren Haushaltsgeräten müssen Leistungsberechtigte für eine spätere Ersatzbeschaffung aus dem Regelbedarf ansparen. Darin liegt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Detlef Brock

Ein elektrischer Wäschetrockner gehört nicht zu den Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten, die für eine geordnete Haushaltsführung unerlässlich sind. Auch die Gewährung eines Darlehens setzt einen unabweisbaren Bedarf voraus (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2023 – L 9 AS 3069/21 – zum Bürgergeld).


4.3 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2026 – L 24 SO 125/26 B ER

Thema

Kommunikationsassistenz mit Gebärdenkompetenz für ein gehörloses dreijähriges Kind als Leistung der Sozialen Teilhabe

Entscheidung

Der Eingliederungshilfeträger wurde im Eilverfahren verpflichtet, einem dreijährigen gehörlosen Kind Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer Kommunikationsassistenz für den Besuch der Kindertagesstätte sowie einen Hausgebärdensprachkurs zu gewähren.

Leitsätze

  1. Vorläufige Geldleistungen oder vorläufige Kostenübernahmen stellen grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, solange eine Rückforderung nicht ausgeschlossen ist.

  2. Im Bereich der Teilhabeleistungen ist zu berücksichtigen, dass vereitelte Teilhabe regelmäßig eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet, weil sie nachträglich nicht mehr nachgeholt werden kann.

  3. Es liegt ein Verfahrensfehler nach § 42 Satz 1 SGB X vor, wenn die Behörde ohne den nach §§ 117, 121 Abs. 1 SGB IX zwingend vorgeschriebenen Gesamtplan entscheidet.

  4. Eine bilinguale Förderung gehörloser Menschen (Laut- und Gebärdensprache) entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand.

  5. Ein konkreter Antrag ist zugleich ein Wunsch im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IX. Ist dieser berechtigt und angemessen, reduziert sich das Auswahlermessen der Behörde auf Null.

  6. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in Wechselwirkung: Je höher die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, desto geringere Anforderungen sind an den Anordnungsgrund zu stellen – und umgekehrt.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Der Eingliederungshilfeträger hatte ohne Aufstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Gesamtplans entschieden. Damit war die Entscheidung bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig (§§ 117, 121 Abs. 1 SGB IX).

  2. Zwar sind Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich nicht zu befristen (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2026 – L 24 SO 116/25). Im einstweiligen Rechtsschutz war die Verpflichtung jedoch zunächst auf den Ablauf des Kalenderjahres zu begrenzen. Für eine darüber hinausgehende Verpflichtung fehlte es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit.

Rechtstipp des Redakteurs

§§ 113 Abs. 2 Nr. 6 und 82 SGB IX enthalten keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten eines Hausgebärdensprachkurses für Pflegeeltern eines gehörlosen Kindes (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.06.2026 – L 7 SO 1227/26 ER-B).


4.4 LSG Hessen, Beschluss vom 22.07.2026 – L 4 SO 129/26 B ER

Thema

Übernahme der Kosten einer klimatisierten Hotelunterkunft während einer gesundheitsgefährdenden Hitzeperiode

Entscheidung

Das LSG Hessen hat entschieden, dass das Sozialamt in eng begrenzten Ausnahmefällen verpflichtet sein kann, die Kosten einer klimatisierten Hotelunterkunft nach § 35a Abs. 2 SGB XII zu übernehmen, wenn der Aufenthalt in der eigenen Wohnung eine konkrete Gesundheitsgefahr darstellt.

Im konkreten Fall wurde der Eilantrag jedoch abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht wurden.

Entscheidungssätze

  1. Während einer Hitzeperiode entfällt die Möglichkeit, den Unterkunftsbedarf durch eine vorhandene angemessene, aber unklimatisierte Wohnung zu decken, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Hitze stellt grundsätzlich ein allgemeines Lebensrisiko dar.

  2. Der Unterkunftsbedarf ist erst dann nicht mehr gedeckt, wenn die leistungsberechtigte Person mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (z. B. Verschattung, Lüften oder Verdunstungskühlung) keinen Zustand herstellen kann, der – insbesondere nachts – einen ausreichend langen und gesundheitlich unbedenklichen Schlaf ermöglicht, oder wenn sie aus gesundheitlichen Gründen die Wohnung nicht für einen zumutbaren Zeitraum verlassen kann und deshalb beim Aufenthalt in der Wohnung eine konkrete Gesundheitsgefahr besteht. Diese Voraussetzungen lagen im entschiedenen Fall nicht vor.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

 

5. Entscheidungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)


5.1 LSG Bayern, Beschluss vom 22.06.2026 – L 8 AY 52/26 B ER

Thema

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine fortgesetzte Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG erfolgreich

Leitsatz

Eine über die erstmalige befristete Anspruchseinschränkung hinausgehende weitere, auf den Tatbestand des § 1a Abs. 2 AsylbLG gestützte Anspruchseinschränkung ist rechtswidrig. Dies gilt auch dann, wenn die weitere Anspruchseinschränkung nicht unmittelbar an die erste anschließt (Anschluss an BayLSG, Beschluss vom 11.11.2024 – L 11 AY 37/24 B ER, nicht veröffentlicht).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung von Detlef Brock

  1. Bei wortlautgetreuer Anwendung handelt es sich bei § 1a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AsylbLG nicht um die Sanktionierung einer unterlassenen Mitwirkungshandlung, die noch nachgeholt werden könnte. Vielmehr enthält die Vorschrift einen repressiven Sanktionstatbestand. Sanktioniert wird ausschließlich ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten, nämlich die Einreise zum Zwecke des Leistungsbezugs (vgl. bereits BayLSG, Beschluss vom 19.02.2026 – L 8 AY 1/26 B ER, nicht veröffentlicht).

  2. Zwar kann ein Motiv zeitlich fortbestehen, nicht jedoch die von § 1a Abs. 2 AsylbLG missbilligte Handlung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Eine fortbestehende oder fortgesetzte Pflichtverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 AsylbLG liegt deshalb nicht vor.

  3. Hinzuweisen ist zudem auf die bisherige Rechtsprechung des Senats, wonach § 1a AsylbLG im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG) sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit restriktiv auszulegen ist (BayLSG, Beschluss vom 11.11.2024 – L 11 AY 37/24 B ER, nicht veröffentlicht).


6. Verschiedenes


6.1 BGH, Urteil vom 14.07.2026 – X ZR 71/25

Thema

BGH stärkt Schenker bei der Rückforderung einer Schenkung in Höhe von mehreren tausend Euro

Entscheidung

  1. Das Sozialamt bleibt aufgrund der eingetretenen Verjährung auf den Pflegeheimkosten sitzen.

  2. Der Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Eine längere Verjährungsfrist gilt nur dann, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift eingreift, etwa bei der Rückforderung eines geschenkten Grundstücks (§ 196 BGB).

Quelle:
https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=jb-KORE300442026&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint


Hinweis zur Zitierweise

Nicht veröffentlichte Urteile oder Anmerkungen dürfen ausschließlich unter Angabe der jeweiligen Quelle zitiert werden:

  • Rechtsprechungsticker: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2026 – Autor: Detlef Brock

  • Newsletter: Thomé-Newsletter 12/2026 vom 06.04.2026 – Autor: Harald Thomé

  • Lizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0

Zitate ohne Quellenangabe sind nicht zulässig.

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