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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 31/2024
1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Bürgergeld ( SGB II )
1.1 LSG Bayern, Urt. v. 14.05.2024 - L 16 AS 536/21 -
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. § 44 SGB II verpflichtet den Leistungsträger zu einer Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, bei der die persönlichen und wirtschaftlichen Belange des Schuldners mit dem grundsätzlich gegebenen öffentlichen Interesse an der Einziehung von Forderungen der Leistungsträger abzuwägen sind. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Unbilligkeit" ragt in den Ermessensbereich hinein und ist im Rahmen einer einheitlichen Ermessensentscheidung zu würdigen.
2. Eine Verrechnung nach § 52 SGB I hemmt die Verjährung nach §§ 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X, 52 SGB X.
1.2 LSG BB, Urt. v. 29.05.2024 - L 9 AS 975/22 -
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Auch im Rahmen der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches gemäß § 41 a Abs. 3 SGB II trägt der Antragsteller die materielle Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs.
2. Bestehen nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten weiterhin Zweifel hinsichtlich der Herkunft von Bareinzahlungen, ist das Vorgehen des Leistungsträgers, diese als sonstiges, nicht privilegiertes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II mindernd auf den Leistungsanspruch anzurechnen, nicht zu beanstanden.
1.3 LSG Sachsen, Urt. v. 16.05.2024 - L 7 AS 938/21 -
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Der Übergangsvorschrift des § 80 Abs. 2 SGB II sind über den Wortlaut von Nr. 1 und Nr. 2 dieser Vorschrift hinaus keine weiteren Übergangsregelungen zu entnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 12. 09. 2018 – B 4 AS 39/17 R – juris, Rn. 27).
2. In Streitigkeiten um den Eintritt der Fiktionswirkung nach einer vorläufigen Festsetzung von Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, sind außer der Regelung der Jahresfrist in § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II keine anderen Teile des § 41a SGB II anwendbar, wenn der strittige Leistungszeitraum vor dem 01.08.2016 beendet war.
Bemerkung
Vorläufige Festsetzung und Fiktionswirkung
1.4 LSG Hessen, Beschluss v. 22.07.2024 - L 6 AS 204/24 B ER -
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Zum einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zwangsvollstreckung des Leistungsträgers aus einem gerichtlichen Verfahren.
1.5 LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.06.2024 - L 2 AS 596/20 -
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit stellt eine als Einkommen zu berücksichtigende Einnahme in Geldeswert dar, wenn der Sachbezug vom Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeits- bzw Dienstleistung akzeptiert wird. Dem steht nicht entgegen, dass eine solche Sachleistung nicht allgemein veräußert bzw in Geld getauscht werden kann.
2. Soweit der Sachverhalt keine konkrete wirtschaftliche Bewertung eines solchen Sachbezugs nach seinem Verkehrswert erlaubt, kann auf die steuerliche Bewertung zurückgegriffen werden, wenn damit offensichtlich keine höhere Bewertung als mit dem Verkehrswert erfolgt.
Hinweis: Für die Begrenzung der Bewertung der Überlassung von betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung auf Teile des Regelbedarfs (hierfür Geiger in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 11 Rn. 8; Schwabe in: BeckOGK (Gagel), Stand: 1. Februar 2024, § 11 SGB II Rn. 35) gibt es nach der seit 1. August 2016 geltenden Fassung des § 2 Abs. 6 Alg II-V schon keine Rechtsgrundlage mehr.
Rechtstipp: anderer Auffassung noch war:
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Februar 2016 - L 4 AS 159/12 -
Eine Einkommensanrechnung nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 2 Abs 6 S 1 Alg II-V aF (juris: AlgIIV 2008) setzt voraus, dass es sich um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit handelt und diese tauschbar sind, dh einen Geldwert haben.
Einnahmen ohne Verkehrs- oder Marktwert - wie die unentgeltliche private Nutzungsmöglichkeit eines Dienst-Pkw - sind daher nicht als Einkommen anzurechnen.
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld ( SGB II )
2.1 SG Kassel, Urteil vom 13.06.2024 – S 14 AS 97/22 -
Bürgergeld: Bei veralteter Kostensenkungsaufforderung darf das Jobcenter die Mietkosten nicht absenken
Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
Eine Leistungsempfängerin hat mangels veralteter Kostensenkungsaufforderung einen Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten in Höhe der aktuellen Werte nach der Wohngeldtabelle zzgl. Sicherheitszuschlag.
Kostensenkungsaufforderung aus dem Jahr 2015 ist veraltet und damit unwirksam!
1. Eine Leistungsempfängerin hat mangels veralteter Kostensenkungsaufforderung einen Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten in Höhe der aktuellen Werte nach der Wohngeldtabelle zzgl. Sicherheitszuschlag.
2. Spätere Konzepte der Grundsicherungsträger können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht als nachgeschobene Gründe für vergangene Kostensenkungsverfahren herangezogen werden (BSG vom 30.1.2019 – B 14 AS 11/18 R - ).
3. Eine vorläufige Bewilligung von ALG 2 mit Nennung der maßgeblichen Werte und ein Widerspruchsbescheid mit Darstellung der Kosten ersetzen keine Kostensenkungsaufforderung – beides stellt keine Kostensenkungsaufforderung da.
Weiter hier: https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-veraltete-kostensenkungsaufforderung-des-jobcenters-unwirksam-urteil
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
3.1 LSG BW, Urt. v. 15.05.2024 - L 2 SO 2100/23 -
Sozialhilfe: Übernahme von Bestattungskosten
Sozialamt muss Bestattungskosten zahlen bei wirksamer Ausschlagung der Erbschaft durch die Betreuerin ( Verein Tacheles e. V. )
Bei wirksamer Ausschlagung der verschuldeten Erbschaft ihres verstorbenen Mannes ist es für eine im Pflegeheim wohnende Sozialhilfeempfängerin nicht zumutbar, die Bestattungskosten ihres Mannes zu bezahlen. Der Leistungsträger muss die angemessenen Kosten der Bestattung für die mittellose Hilfeempfängerin übernehmen.
Der Einsatz eines Nachlasses ist dem Bestattungspflichtigen grundsätzlich zumutbar.
Was Andres gilt aber, wenn – wie hier – die Erbschaft durch die Betreuerin wirksam ausgeschlagen wurde und dies nicht rechtsmissbräuchlich war, denn die Erbschaft war verschuldet und somit wollte die Leistungsbezieherin den Nachlassverbindlichkeiten entgehen.
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB ) - und zwar rückwirkend.
Es ist unmöglich, bei tatächlicher Ausschlagung einer Erbschaft den Ausschlagenden sozialhilferechtlich so zu stellen, als habe er den Nachlass doch erhalten.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/176188
3.2 LSG NRW, Urt. v. 21.03.2024 - L 9 SO 216/23 -
Zur Übernahme von unangemessenen Friedhofsgebühren
Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
Das Sozialamt darf für die Übernahme von Bestattungskosten deren Erforderlichkeit nicht allein anhand pauschalierend begrenzender Vergütungssätze bestimmen, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind ( BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R - ).
Gegen das Verbot pauschaler Leistungsbegrenzung wird nach der Rechtsprechung des BSG verstoßen, wenn bei der Prüfung der Erforderlichkeit iSd § 74 SGB XII Vergütungssätze, die aus ordnungsrechtlich veranlassten Beerdigungen und vertraglichen Regelungen mit Bestattungsunternehmen resultieren, zugrunde gelegt werden.
Die Träger der Sozialhilfe müssen Bestattungskosten nicht in unbegrenzter Höhe übernehmen, wenn der Verstorbene dies zu seinen Lebzeiten mit dem Bestattungsunternehmen vereinbart hat.
Die vom Erblasser vertraglich eingegangenen Verbindlichkeiten stellen Erbfallschulden dar und sind damit als Nachlassverbindlichkeiten gem. §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB von den Erben zu übernehmen, sodass dann für den Sozialhilfeträger keine Kosten anfallen.
Etwas anderes gilt aber, wenn der Nachlass überschuldet und die Erbschaft ausgeschlagen wurde, denn entfällt die Verpflichtung zu Übernahme evtl. unangemessener vom Erblasser eingegangener Verbindlichkeiten durch die Erben.
Den Bestattungspflichtigen, der nicht als Erbe, sondern allein aufgrund landesrechtlicher Vorschriften zur Bestattung verpflichtet ist, treffen Verbindlichkeiten, die der Erblasser eingegangen ist, nicht.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/176228
Rechtstipp: Sozialamt muss im Einzelfall auch unangemessene Bestattungskosten übernehmen
4. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG
4.1 BSG, Urt. v. 25.07.2024 - B 8 AY 6/23 R
Asylbewerberleistungsrecht - Ablehnung Asylantrag - Anspruchseinschränkung - Sachleistungen - pflichtwidriges Verhalten
Ist für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs 7 S 1 AsylbLG über den Wortlaut der Vorschrift hinaus als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein pflichtwidriges Verhalten des Leistungsberechtigten erforderlich und ggf unter welchen Voraussetzungen liegt ein solches vor?
Dazu hat das BSG wie folgt entschieden: Anspruchseinschränkung ist keine Sanktion vergleichbar wie beim Bürgergeld ( SGB 2 )
Frage nach der Vereinbarkeit der Regelungen in § 1a Absatz 7 AsylbLG mit Europäischem Recht muss der Europäische Gerichtshof beantworten.
Der Kläger, zu dessen Lasten der Tatbestand einer Leistungseinschränkung nach § 1a Absatz 7 Asylbewerberleistungsgesetz erfüllt ist, unterfällt in diesem Zeitraum dem Anwendungsbereich der sogenannten Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU).
Das Bundessozialgericht stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit der Regelungen in § 1a Absatz 7 Asylbewerberleistungsgesetz mit Europäischem Recht, insbesondere ob das im nationalen Recht vorgesehene Leistungsniveau für Antragsteller während des Laufs der Überstellungsfrist nach der Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nummer 604/2013) den Anforderungen der Aufnahmerichtlinie genügt.
Der Rechtsstreit wurde deshalb ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung der Aufnahmerichtlinie in Verbindung mit der Dublin-III-Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Folgende Fragen hat das BSG dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt:
"1. Deckt eine Regelung eines Mitgliedsstaats, die Antragstellern auf internationalen Schutz abhängig von ihrem Status als vollziehbar Ausreisepflichtige innerhalb der Überstellungsfrist nach der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 ausschließlich einen Anspruch auf Unterkunft, Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege und Behandlung im Krankheitsfall sowie nach den Umständen im Einzelfall Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts gewährt, das in Artikel 17 Absatz 2 und Absatz 5 Richtlinie 2013/33/EU beschriebene Mindestniveau ab?
Sollte Frage 1 verneint werden:
weiter beim Terminbericht des BSG vom 26.07.2024: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2024/2024_07_25_B_08_AY_6_23_R.html
Dazu wunderbarer Artikel von Prof. Dr. Constanze Janda vom Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft der Uni Speyer : https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bag-B8AY623R-sozialleistungen-asylsuchende-anspruchseinschraenkung
4.2 SG Hamburg, Beschluss v. 18.07.2024 - S 7 AY 410/24 ER -
Um der Migration aus wirtschaftlichen Gründen entgegenzuwirken, wurde im Mai die Bezahlkarte eingeführt. Asylbewerber erhalten seitdem nur noch 50 Euro Bargeld im Monat.
Das SG Hamburg hält diese pauschale Grenze für rechtswidrig.
weiter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/sg-hamburg-s7ay41024er-bezahlkarte-bargeld-grenze-rechtswidrig
4.3 Hessisches Landessozialgericht – Beschluss vom 19.07.2024 – Az.: L 4 AY 3/24 B
Normen: § 1a Abs. 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Regelbedarfsstufe 2, Prozesskostenhilfe, Hessisches Landessozialgericht
Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1 auch mittels eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X möglich - Für Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG ist auch im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X die Bedarfsstufe 1 für alleinstehende und alleinerziehende Erwachsene in Sammelunterkünften zu gewähren
Orientierungssatz Redakteur
1. Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn der Leistungsträger ist bei der Berechnung der Leistungskürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG von einer mit hinreichender Gewissheit verfassungswidrig bestimmten Sonderbedarfsstufe ausgegangen.
2. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem am 23. November 2022 veröffentlichten Beschluss vom 19. Oktober 2022 (1 BvL 3/21) entschieden, dass die Sonderbedarfsstufe für eine in einer Sammelunterkunft untergebrachte alleinstehende erwachsene Person nach der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbar ist (Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums).
3. Aus dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit des vorliegend für die Bemessung der streitgegenständlichen Leistungen maßgeblichen Norm des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2022 – L 4 AY 28/22 B ER –, juris Rn. 39; vgl. hierzu Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3a AsylbLG [Stand: 1. Mai 2024], Rn. 53: „ohne Zweifel“).
4. Die Beschränkung der Fortgeltungsgeltungsanordnung unter Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 durch das Bundesverfassungsgericht auf nicht bestandskräftige Bescheide (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 – juris Rn. 98) steht den Erfolgsaussichten der Klage auf Änderung der Bescheide nach § 44 SGB X nicht entgegen, denn diese Begrenzung im Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts betrifft wiederum nur die Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG.
Unabhängig davon bestehen hinreichende Erfolgsaussichten am Maßstab von § 44 SGB X bereits deshalb, weil schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach weit verbreiteter Ansicht eine verfassungskonforme Auslegung von § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG notwendig und möglich gewesen ist (zum damaligen Meinungsstand vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2021 – L 4 AY 3/21 B ER).
Quelle: RA Sven Adam: https://anwaltskanzlei-adam.de/2024/07/21/hessisches-landessozialgericht-beschluss-vom-19-07-2024-az-l-4-ay-3-24-b/
Rechtstipp: vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 13.05.2024 – Az.: L 4 AY 1/24 B - für Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG ist auch im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X die Bedarfsstufe 1 für alleinstehende und alleinerziehende Erwachsene in Sammelunterkünften zu gewähren
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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock