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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 31/2019

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem ( SGB II ) und zur Sozialhilfe ( SGB XII )

1. 1  Bundessozialgericht, Urteil vom 9. August 2018 (B 14 AS 32/17 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Aufgrund der generellen, in Bezug auf EU-Bürger vertretbaren Freizügigkeitsvermutung hat ein Aufenthalt eines EU-Ausländers im Bundesgebiet als rechtmäßig aufgefasst zu werden, bis die zuständige Ordnungsbehörde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts aufgrund von § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bzw. der Missbrauchstatbestände in § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt und damit gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU die sofortige Ausreisepflicht verfügt hat.

2. Diese generelle Freizügigkeitsvermutung allein eröffnet weder einen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II noch steht sie dem Ausschluss von Leistungen entsprechend dem SGB II entgegen.

3. Ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b) SGB II führt nicht zu einer Unanwendbarkeit des SGB XII (Sozialhilfe) entsprechend § 21 Satz 1 SGB XII.

4. Dies gilt auch in einem Fall nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB XII.

5. Der dort geregelte Leistungsausschluss bewirkt nicht den Ausschluss von Ermessensleistungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Dies folgt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums entsprechend Art. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG bei einem tatsächlichen Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland, gegen den ordnungsrechtliche Maßnahmen nicht ergriffen werden, sondern dessen Aufenthalt faktisch geduldet wird, ohne dass es auf eine Möglichkeit der Rückkehr in das Herkunftsland ankommt.

6. Hinsichtlich der nach § 18 Abs. 1 SGB XII erforderlichen Kenntnis des zuständigen Sozialhilfeträgers zum Einsetzen von Leistungen der Sozialhilfe ist auf die dem Sozialamt zuzurechnende Kenntnis des sachlich unzuständigen Jobcenters zu verweisen.

1. 2 BSG, Urteil vom 28. August 2018 (B 8 SO 1/17 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Zur angemessenen Erhöhung des Barbetrags nach § 1 Satz 1 Nr. 2 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII entsprechend § 2 Abs. 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII im besonders begründeten Fall einer vollschichtig beschäftigten, schwerbehinderten Person (GdB: 100, Merkzeichen „aG“, „RF“ und „H“), die auf Leistungen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) permanent angewiesen ist.

2. Es sind hier die dauerhaften Einschränkungen, die diese Person bedingt durch ihre Behinderung in ihrer allgemeinen Lebensführung hinnehmen muss, soweit es ihr gelang, aus der durchgehend ausgeübten Berufstätigkeit ein Vermögen anzusparen, die eine derartige Entscheidung sachlich rechtfertigen.

3. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die behinderungsbedingt fortlaufend entstehenden Bedarfe durch die erforderlichen Sozialleistungen abgedeckt werden. Von ausschlaggebender Bedeutung sind hier insbesondere die (lebenslange) Dauer und die Schwere der Beeinträchtigungen, mit denen dieser schwerbehinderte Mensch konfrontiert ist.

1. 3 BSG, Urteil vom 12. September 2018 (B 4 AS 33/17 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Der Bedarf eines ausländischen Beziehers von Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) für die Beschaffung eines neuen Reisepasses ist grundsätzlich vom Regelbedarf (§ 20 SGB II) mit umfasst.

2. Dies folgt aus dem Konzept dieses Richtsatzes als monatlicher Pauschalbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Ermittlung des Regelbedarfs aufgrund des durchschnittlichen Verbrauchsverhaltens der maßgeblichen Referenzgruppe und dem gleichermaßen für In- wie Ausländer bestehenden Bedarf an gültigen Ausweispapieren, deren Kosten in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind.

3. Eine Übernahme entsprechender Aufwendungen (hier: EUR 217,-) durch das Jobcenter entsprechend § 21 Abs. 6 SGB II wegen eines Härtefall-Mehrbedarfs kommt nicht in Betracht, weil trotz einer fortlaufend bestehenden Passpflicht im Bundesgebiet (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) der Bedarf hinsichtlich der Kosten der erforderlichen Ausweispapiere lediglich im Zeitpunkt ihrer Beschaffung entsteht.

4. Bei Finanzierungsschwierigkeiten besteht die Möglichkeit der Beantragung eines Darlehens (§ 24 Abs. 1 SGB II).

1. 4 BSG, Urteil vom 12. September 2018 (B 4 AS 45/17 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs über die Warmwasserpauschale nach § 21 Abs. 7 Satz 2, 1. HS SGB II hinaus kann geltend gemacht werden, soweit die Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch diesen Pauschalbetrag nicht vollständig gedeckt und auch nicht unangemessen sind.

2. Maßgebend dafür, ob ein abweichender Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 7 Satz 2, 2. HS, 1. Alt. SGB II besteht, sind die für die dezentrale Warmwassererzeugung tatsächlich entstehenden Aufwendungen, soweit diese Kosten angemessen sind.

3. Die Anerkennung eines derart abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen (wie z. B. einen Verbrauchszähler), voraus, sondern erfordert grundsätzliche Ermittlungen sowie hierauf gestützte, einzelfallbezogene Feststellungen.

1. 5 BSG, Urteil vom 28. November 2018 (B 14 AS 47/17 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Auf andere Weise ungedeckte und nicht nur einmalige Aufwendungen zum Besuch eines im Ausland lebenden Ehepartners eines in Deutschland lebenden Empfängers von Arbeitslosengeld II können in einer Sondersituation durchaus einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II begründen.

2. Auch zwischen Eheleuten kann die Aufrechterhaltung enger persönlicher Bindungen für die personale Existenz von herausragender Bedeutung sein, was auch verfassungsrechtlich über Art. 6 Abs. 1 GG untermauerbar ist.

3. Aufenthaltsrechtliche Hindernisse für den Nachzug einer ausländischen Ehegattin zu ihrem im Bundesgebiet lebenden deutschen Ehepartner begründen aber keinen Anlass für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zum Besuch dieser nichtdeutschen Ehegattin in ihrem ostasiatischen Heimatland. Diese Eheleute sind in dieser Situation darauf verwiesen, die zwischen ihnen bestehende räumliche Trennung durch das Betreiben des gesetzlichen Visumverfahrens zu beenden. Hier besteht keine Sondersituation, in der zur Sicherung der personalen Existenz von Verfassungs wegen mit (zusätzlichen) existenzsichernden Leistungen vom Jobcenter eine Begegnung dieser Eheleute im Ausland zu ermöglichen ist.

1. 6 BSG, Urteil vom 28. November 2018 (B 14 AS 48/17 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Vom Jobcenter sind gemäß § 21 Abs. 6 SGB II zur Deckung von Reisekosten zum Besuch volljähriger Kinder in einer Sondersituation (hier: Verhängung von Untersuchungshaft in einem anderen Staat wegen des Vorwurfs der Beteiligung an einem Tötungsdelikt) zusätzliche existenzsichernde Leistungen zu bewilligen.

2. Auf andere Weise nicht gedeckte, fortlaufend entstehende Aufwendungen zum Aufsuchen naher Angehöriger können hier durchaus einen Härtefallmehrbedarf begründen.

1. 7. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2018 (B 8 SO 7/17 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Auch ein außerunterrichtliches, schulisches Nachmittagsangebot einer offenen Ganztagesschule kann in Abhängigkeit von seiner konkreten Ausgestaltung und im Hinblick an den konkreten Förderbedarf eines behinderten Schülers (Down-Syndrom, GdB: 80; Zuerkennung der Merkzeichen „G“ und „H“ bei gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit) eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO) darstellen, wenn es geeignet und erforderlich ist, den jeweiligen individuellen Eingliederungszweck entsprechend der von der Schulverwaltung jeweils festgestellten sozialpädagogischen Förderbedarfe zu erreichen.

2. Hier hat ein individueller und personenzentrierter Maßstab Gültigkeit, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtungsweise entgegensteht.

3. Die Entscheidung darüber, was für das einzelne Kind die „angemessene Schulbildung“ darstellt, obliegt der Schulverwaltung.

4. Dient das Programm der offenen Ganztagesschule insbesondere der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der pädagogischen Arbeit, handelt es sich bei der hierfür erforderlichen Integrationshilfe um eine notwendige Hilfe zur angemessenen Schulbildung.

5. Auch freiwillige Bildungsangebote (wie z. B. ein Nachhilfeunterricht) können im Einzelfall erforderlich sein, um das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel zu erreichen.

1. 8 BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 (B 14 AS 41/18 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Nach der auch für schlüssige Konzepte zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters einen Vergleichsraum, der aufgrund seiner örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume unterteilbar sein kann, für die sich jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen lassen: Tagespendelbereiche für berufstätige Personen, die Nähe zu Ballungsräumen oder erwiesene, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau.

2. Wenn ein Jobcenter von einem Vergleichsraum für den gesamten Landkreis ausgeht, ist es nicht zulässig, diesen Vergleichsraum später pauschal zu unterteilen und z. B. jede einzelne Kommune innerhalb dieses Kreises als jeweils eigenen Vergleichsraum aufzufassen. Hierzu fehlt es an sachlich begründeten Merkmalen.

3. Ein Konzept, das hier zu mehreren Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitswerten innerhalb eines Vergleichsraumes aufgrund einer „Clusteranalyse“ führt, erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein schlüssiges Konzept. Für eine solche weitere Aufteilung der Städte und Gemeinden eines Vergleichsraums gibt es keine rechtliche Begründung. Durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen können die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden.

Hinweis: Alle Entscheidungen sind hier veröffentlicht: https://www.bsg.bund.de/SiteGlobals/Forms/Suche/DE/Expertensuche_Formular.html?documentType_=courtdecision&sortOrder=dateOfIssue_dt+desc&cl2Categories_Sachgebiet=sachgebiet-as





2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

2.1 LSG München, Beschluss v. 13.06.2019 – L 7 AS 382/19 B ER

Ablehnung darlehensweiser Leistungen bei fehlenden Verwertungsbemühungen

Leitsatz ( Juris )

Gewährt der Leistungsträger zunächst nach § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II darlehensweise Leistungen im Hinblick auf die in einem Rechtsstreit anhängige Frage, ob Vermögen verwertbar ist, setzt eine Ablehnung darlehensweiser Leistungen wegen fehlender Verwertungsbemühungen neben einem entsprechenden Hinweis (vgl BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R - RdNr. 35 f) weiter voraus, dass der Leistungsberechtigte - nach dem Hinweis - dem Einzelfall entsprechend angemessen Zeit für eine Verwertung erhält. In dieser Zeit sind ggf darlehensweise Leistungen nach § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II zu gewähren.

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-14393?hl=true



2. 2 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 12.06.2019 - L 16 AS 374/19 B ER

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - Entziehungsbescheid - vollständigen Entziehung der existenzsichernden Leistungen einer besonderen Begründung bedurft - fehlerhafte Ermessensausübung

Leitsatz ( Juris )

Ein Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entziehender Bescheid ist rechtswidrig, wenn zwar die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I erfüllt sind, die Behörde aber das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Entziehungsbescheid rechtswidrig, denn das JC hätte berücksichtigen müssen, dass die Ermittlungen zur Erwerbsfähigkeit letztlich der Klärung dienen, ob die eine oder die andere Behörde zuständig ist. Denn auch bei fehlender Erwerbsfähigkeit hätte der Antragsteller einen Leistungsanspruch auf existenzsichernde Leistungen in vergleichbarer Höhe, wobei in diesem Fall die Sozialhilfebehörde zuständig wäre.

2. Werden wie hier bei bekannter schwerer Lungenkrankheit existenzsichernde Leistungen entzogen, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Antragsgegner damit auseinandersetzt, ob er die Leistungen ganz oder nur teilweise entzieht, zumal davon auch der Krankenversicherungsschutz des schwerkranken Antragstellers abhängt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=207486&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ( SGB II )

3. 1 SG Mannheim, Gerichtsbescheid v. 27.02.2019 - S 6 AS 2671/18

Eingliederungszuschuss für Beschäftigung einer langzeitarbeitslosen Schwerbehinderten

Das SG Mannheim hatte sich mit dem Umfang und der Dauer eines Eingliederungszuschusses an einen Arbeitgeber für die Beschäftigung einer langzeitarbeitslosen Schwerbehinderten zu befassen.

Das SG Mannheim hat den Bescheid aufgehoben und das Jobcenter verpflichtet, erneut zu entscheiden.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat das Jobcenter dabei als Vermittlungshemmnisse das Alter, die seit mehreren Jahren bestehende Arbeitslosigkeit und die Schwerbehinderung zu berücksichtigen sowie den Umstand, dass sie trotz der Ausbildung zur Industriekauffrau mangels Berufserfahrung aktuelle und grundlegende Kenntnisse in diesem Arbeitsfeld neu erwerben müsse.

Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim v. 22.07.2019: https://www.juris.de/jportal/portal/t/11d6/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190701845&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )

4. 1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 03.07.2019 - L 18 SO 110/19

Personen im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen - Neufassung des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII

Orientierungssatz ( Redakteur )

Auch bei Personen im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen kann eine volle Erwerbsminderung auf Dauer unterstellt werden ( Anlehnung an SG Augsburg, Urteil v. 16.02.2018 – S 8 SO 143/17, SG Gießen, Beschl. v. 30.4.2018 – S 18 SO 34/18 ER ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=207513&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





4. 2 SG Mannheim, Urt. v. 04.06.2019 - S 2 SO 184/18

Verurteilung zur vollen Übernahme objektiv unangemessener Unterkunftskosten

Das SG Mannheim hat entschieden, dass eine volle Übernahme auch objektiv unangemessener Unterkunftskosten dann zu erfolgen hat, wenn eine Kostensenkung nicht möglich ist.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Wohnung der Kläger zwar nach den vorliegenden statistischen Erhebungen zu teuer. Den betagten Klägern sei es jedoch nachvollziehbar nicht möglich, ohne Hilfe eine entsprechende Wohnung zu finden. Hilfestellung, etwa in Form von Übernahme der Maklerkosten, habe der Beklagte nicht angeboten. Auch sei zweifelhaft, ob eine günstigere Wohnung, die den angesichts der Gehbehinderung der Klägerin speziellen Erfordernissen entspreche, verfügbar sei.

Die Rechtsmittelfrist läuft noch.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim v. 22.07.2019: https://www.juris.de/jportal/portal/t/11d6/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190701842&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp





5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

5. 1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.06.2019 - L 9 AY 70/19 B ER - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )

Die Kürzungsvoraussetzungen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylbLG treten ungeachtet eines gegen eine Fristsetzung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhobenen Widerspruchs ein, wenn der Widerspruch aufgrund landesrechtlicher Vorschriften keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=207490&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





5. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 8 AY 7/19 ER vom 09.07.2019

Normen: § 1a Abs. 3 AsylbLG, § 86b Abs. 2 S. 2 SGG - Schlagworte: Rechtswidrige Leistungskürzung, Pflichtverstoß, Analogleistungen, Dauerverwaltungsakt


Leitsatz RA Sven Adam

1. Die Sozialleistungsbehörde muss im Leistungsbereich des AsylbLG gesetzliche Mitwirkungspflichten aus dem Aufenthaltsrecht z.B. zur Beschaffung von Identitätspapieren (§ 48 Abs. 3 AufenthG) auch im Existenzssicherungbereich konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative Folgen ziehen zu können.

2. Die Botschaft des Libanon macht die Ausstellung eines Heimatpasses regelmäßig von dem Nachweis eines gültigen Aufenthaltstitels bzw. der Versicherung der Ausländerstelle abhängig, dass der Pass zur Ausstellung oder Verlängerung eines Titels benötigt wird. Dies führt zu erhöhten Anforderungen an die Konkretisierung der zu erfüllenden Mitwirkungspflichten und ggf. eine Pflicht der Behörde zur Hilfestellung.

3. Kann die Sozialleistungsbehörde die Konkretisierung und ggf. Hilfestellung nicht glaubhaft machen geht dies zu ihren Lasten und im sozialgerichtlichen Eilverfahren sind die Leistungen vorläufig ohne eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG zu gewähren.

Quelle: RA Sven, Adam, Göttingen: http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=120,1445,0,0,1,0





6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

6. 1 BSG zu Schulbuchkosten, ein Beitrag von Herbert Masslau

weiter: http://www.herbertmasslau.de/schulbuchkosten.html



6. 2 Gelungene Aktion mit 15 Begleiter*innen am Jobcenter Porz - Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion

weiter: https://www.die-keas.org/Jobcenter%20Porz%20Begleitung







Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

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