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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 31/2014

 



1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23.07.2014 zur Sozialhilfe ( SGB XII)



 



 



1.1 BSG, Urteile vom 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R -, - B 8 SO 31/12 R - und B 8 SO 12/13 R



 



Mehr Sozialhilfe für Behinderte



 



Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben, nach Regelbedarfsstufe 1 (100 %).



 



Quelle: Medieninformation Nr. 20/14: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2014&nr=13478&pos=0&anz=20



 



 



Anmerkung 1 : S. a. BSG stoppt übliche Sozialhilfekürzung für Behinderte - Kanzlei Blaufelder: http://www.kanzlei-blaufelder.com/bsg-stoppt-uebliche-sozialhilfekuerzung-fuer-behinderte-sozialrecht-mediation-ludwigsburg/



 



Anmerkung 2: Nun können Betroffene Überprüfungsanträge (§ 44 SGB X) stellen. Die Sozialämter müssen dann in der Regel den Differenzbetrag rückwirkend bis zum 1.1.2013 (§ 116 a SGB XII) nachzahlen.



 



 



 



2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



 



2.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.07.2014 - L 11 AS 334/14 B PKH



 



Leitsätze (Autor)
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4a SGB II bei unerlaubtem Aufenthalt außerhalb des zeit und ortsnahen Bereichs greift auch bei Leistungsberechtigten, die Arbeitslosengeld II unter den erleichterten Bedingungen des § 64 Abs. 4 SGB II iVm § 428 SGB III beziehen (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R).



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171168&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



2.2 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.07.2014 - L 7 AS 410/14 B ER



 



Leitsätze (Juris)



Ab 01.06.2014 können beim Bayerischen Landessozialgericht auch elektronische Dokumente eingereicht werden. Um eine vorgeschriebene Schriftform zu ersetzen, müssen die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz versehen sein.

Eine E Mail ohne qualifizierte elektronisch Signatur mit Dokumenten, die eine eingescannte Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten, genügt nicht der Schriftform.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171166&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



2.3 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.07.2014 - L 16 AS 419/14 B ER



 



Wegen einstweiliger Anordnung -  Vorläufige Gewährung von ALG II für polnische Staatsangehörige.



 



Leitsätze (Juris)



Auch wenn die Leistungen nach dem SGB II als Sozialhilfeleistungen i.S.d. Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG einzuordnen sind, handelt es sich zugleich um Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen (Fortführung des Urteils des Senats vom 19.06.2013, L 16 AS 847/12).

Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist daher europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass in jedem Fall gesondert zu prüfen ist, ob ein Bezug zum inländischen Arbeitsmarkt besteht.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171173&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 



 



 



 



3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)



 



3.1 Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 - S 35 AS 1758/14 ER

Minderung des Arbeitslosengeld II - Notwendigkeit des Erlasses eines Aufhebungsbescheides - Bei Sanktion ist Aufhebungsbescheid erforderlich - Meldeversäumnis

Leitsatz (Autor)

Keine Kürzung von Hartz IV-Leistungen wegen Meldeversäumnis ohne Aufhebung des Bewilligungsbescheids.

Bei der Absenkung der Grundsicherungsleistungen bei Obliegenheitsverletzungen nach §§ 31, 31a SGB II ist weiterhin eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich, wenn für den betroffenen Zeitraum zuvor eine bestandskräftige Leistungsbewilligung erfolgt ist. § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II führt nicht "von Gesetzes wegen" zur Absenkung des Arbeitslosengeldes II, sondern stellt weiterhin nur eine Regelung zur zeitlichen Bestimmung des Beginns des Absenkungszeitraumes dar.

Es liegt auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vor. Zwar ist die Leistungsminderung um 20% noch nicht existenzbedrohend. Zu Gunsten des Antragstellers ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Jobcenter ihm eine bereits bewilligte Leistung zu Unrecht vorenthalte. Die Rechtsschutzform des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 86 b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG setzt einen entsprechenden Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht voraus.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171265&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



Anmerkung: ebenso im Ergebnis aktuell LSG NSB, Beschluss vom 10.02.2014, L 7 AS 1058/13 B,
Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B ER, SG Kassel, Urteil vom 28.08.2013 - S 7 AS 439/13; SG Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 - S 7 AS 121/13 ER, LSG NSB, Beschluss vom 17.06.2013 - L 7 AS 332/13 B ER und ausführlich zu dieser umstittenen Rechtsfrage Bayrisches LSG, Beschluss vom 17.06.2013 - L 11 AS 306/13 B ER; anderer Auffassung SG Detmold, Urteil vom 17.10.2013 - S 18 AS 1095/12, Lauterbach in: Gagel, SGB II, Stand 1/2012, § 31b Rdnr. 2; Groth/Luik/Siebel-Hufmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, Rdnr. 421; SG Trier, 14. Dezember 2011 - S 4 AS 449/11 ER .



 



 



 



3.2 Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 13.06.2014 - S 32 AS 1173/14 ER

Keine Sanktion ohne Aufhebungsbescheid. Bewilligungsbescheid muss nach § 48 SGB X geändert werden.

Auch nach der seit dem 01.04.2011 geltenden aktuellen Rechtslage kann eine Sanktion nicht isolierter Streitgegenstand sein ( (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B ER ; SG Detmold, Urteil vom 17.10.2013 – S 18 AS 1095/12 –  (Berufung zugelassen); a. A. Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 85/13 –  (Revision zugelassen)).

Leitsätze (Autor)

Ein Sanktionsbescheid nach §§ 31 ff. SGB II "geht ins Leere", wenn für den Sanktionszeitraum bereits – wie hier in den soeben genannten Monaten – Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind und der/die entsprechende(n) Bewilligungsbescheid(e) nicht im Umfang der Minderung nach § 48 SGB X aufgehoben wird/werden.

Leistungsanspruch und Auszahlungsanspruch stellen sich grundsätzlich als Einheit dar (SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER).



 



Das Rechtsschutzbedürfnis eines Antragstellers, der im einstweiligen Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid begehrt, entfällt nicht deshalb durch Zeitablauf, weil der Zeitraum, für den er aufgrund des Sanktionsbescheides wegen einer Pflichtverletzung einen geminderten oder gar keinen Regelbedarf erhält, verstrichen ist.



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171271&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



Anmerkung: Hieran ist auch nach der zum 01.04.2011 in Kraft getretenen Neufassung der Regelung (nunmehr § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II) festzuhalten (str.; wie hier SG Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014 – S 35 AS 1758/14 ER – bislang n. v.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014 – L 7 AS 1058/13 B – juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 – L 9 AS 614/13 B ER ; sehr ausführlich SG Kassel, Urteil vom 28.08.2013 – S 7 AS 439/13 –  (Berufung zugelassen); SG Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 – S 7 AS 121/13 ER ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.06.2013 – L 7 AS 332/13 B ER ; S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31b Rn. 7 m. w. N.; a. A. Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 85/13 (Revision zugelassen); SG Detmold, Urteil vom 17.10.2013 – S 18 AS 1095/12  (Berufung zugelassen); SG Trier, Beschluss vom 14.12.2011 – S 4 AS 449/11 ER ; eine Entscheidung des BSG zu dieser Frage liegt bislang – soweit ersichtlich – nicht vor; eine Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) ist der Kammer bislang, mit Ausnahme des Beschlusses vom 04.03.2013 – L 19 AS 1688/12 B , ebenfalls nicht bekannt).



 



 



3.3 Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 23.07.2014 - S 26 AS 1464/14 ER

Leitsätze (Autor)

Kein Anordnungsgrund bei dem von den Antragstellern insgesamt begehrten Betrag in Höhe von monatlich 66,00 EUR - der etwa einem Anteil von neun Prozent der für die Antragsteller addierten Regelleistung von 716,00 EUR entspricht.

Grundsätzlich genügen nach wie vor 80 Prozent des Regelbedarfes, um den gegenwärtigen Bedarf zu befriedigen und eine Notlage abzuwenden (für einen Abschlag von bis zu sogar 30 Prozent: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Februar 2006, – L 14 B 1157/05 AS ER; für einen Abschlag von 20 Prozent: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007, - L 7 SO 5672/06 ER-B; vgl auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2008 – L 29 B 1844/08 AS ER).



 



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171306&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



3.4 Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 13.02.2012 - S 14 AS 4945/11

Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsermittlung - menschenwürdiges Existenzminimum - Sozialhilferecht

Leitsatz (Juris)

1.) Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Grundsicherungsleistungen.

2.) Ermittlung des soziokulturellen Minimums im ALG II anhand der Reglungen des Bundessozialhilfegesetzes.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170856



 



 



 



3.5 SG Chemnitz, Beschl. v. 18.07.2014 - S 20 AS 1442/14 ER

Aufschiebende Wirkung gegen rechtswidriges Hausverbot da ermessfehlerhaft

weiterlesen: http://www.ali-gegenwind.de/2014/07/23/das-sg-chemnitz-hat-beschlossen/



 



 



 



4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )



 



 



4.1 Sozialgericht Detmold, Urteil vom 13.05.2014 - S 8 SO 173/12 - rechtskräftig
Das Hausgrundstück stellt kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 SGB XII dar - Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII darlehensweise.

Leitsätze (Autor)

Ein angemessenes Hausgrundstück ist nicht seines Wertes und Ertrages wegen von der Verwertung ausgenommen, sondern wegen seiner unmittelbaren Verbindung zum Wohnen. Geschützt werden soll die bisherige Familienwohnung als ein wesentliches Element menschenwürdiger Existenz, nicht das Vermögen als solches. Geschützt wird die Immobilie als Wohnung zur Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen und als räumlicher Lebensmittelpunkt.

Dies setzt aber voraus, dass in der Immobilie eine menschenwürdige Existenz auch noch gewährleistet ist. Dabei verkennt die Kammer nicht die anerkennenswerte Vielfalt der in der Bevölkerung zu findenden Gestaltung der Wohnverhältnisse und respektiert auch den vielfach vorhandenen Wunsch, in der lang bewohnten Immobilie in gewohnter Wohnumgebung zu verbleiben, den letztlich auch die Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII schützt. Eine absolute Grenze ist jedoch da erreicht, wo nach vernünftigen Maßstäben ein Verbleib in der Immobilie nicht vertretbar ist, insbesondere dann, wenn durch den Zustand der Immobilie konkrete erhebliche Gesundheitsgefahren drohen.

Hier veranlassen insbesondere die erheblichen baulichen Mängel des Gebäudes mit verschiedenen Feuchtigkeitsschäden und letztlich auch Algen- und Schimmelpilzbefall im Kellergeschoss die Kammer zu der Einschätzung, dass ein würdiges Wohnen in der Immobilie nicht mehr gesichert ist.



 



Quelle:  http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171242&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



 



 



5. 24.7.2014: Grundsätzlich kein Kostenersatz wegen "sozialwidrigen Verhaltens" bei Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII



 



Der 2. Senat des LSG Stuttgart hat in einer gerichtlichen Verfügung unsere Auffassung bestätigt, dass Kostenersatz nach § 103 SGB XII (schuldhaftes Herbeiführen der Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfe) in Fällen von Grundsicherung nach dem 4. Kap. des SGB XII nicht gefordert werden kann. Der Sozialhilfeträger hatte zunächst Grundsicherung nach dem 4. Kap. des SGB XII bewilligt, dann aber Kostenersatz gefordert, weil die Hilfeempfängerin kurz vor Leistungsbezug noch ein Darlehen bei Familienangehörigen getilgt hatte. Die erste Instanz hatte die Entscheidung des Sozialamtes bestätigt (SG Freiburg, 17.9.2013, S 12 SO 3610/12). Das LSG hat nun darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats Kostenersatz nach § 103 SGB XII bei Grundsicherung nach dem 4. Kap. des SGB XII wegen der vorrangigen Vorschrift des § 41 Abs. 4 SGB XII ausgeschlossen sein dürfte (LSG Stuttgart, L 2 SO 4608/13. Das Sozialamt hat seinen Kostenersatzbescheid daraufhin zurückgenommen.



 



Sozialrecht in Freiburg - Hartz IV - Sozialhilfe - Krankenversicherung - www.srif.de: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/



 



 



6. Anmerkung von Dr. Andy Groth, RiLSG zu BSG - B 4 AS 12/13 R: Cello für schulischen Musikunterricht kein Teilhabebedarf.



 



Leitsätze



 



Leihgebühren für ein Musikinstrument waren nach der Rechtslage bis zum 31.07.2013 bereits dem Grunde nach kein Teilhabebedarf für Unterricht in künstlerischen Fächern im Sinne des Bildungs- und Teilhabepakets des SGB II.



 



Ein Bedarf für schulischen Pflichtmusikunterricht in Gestalt der Leihgebühren für ein Musikinstrument ist auch nach dem 31.07.2013 nicht als Bedarf für Unterricht in künstlerischen Fächern im Sinne des Bildungs- und Teilhabepakets des SGB II zu berücksichtigen.



 



Quelle: Juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/19za/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000008214&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



 



 



 



7. Angelegenheiten nach § 6a BKGG / Unterkunft / Eigentum, Tilgung



 



 



Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.07.2014 - L 13 BK 20/09



 



Im Rahmen der Feststellung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG erfüllt sind, sind grundsätzlich - insbesondere im Hinblick auf die Leistungsvoraussetzung, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden muss - die Normen des SGB II und die hierzu entwickelte Rechtsprechung heranzuziehen.



 



Dies gilt auch in Anbetracht der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.03.2012 - B 14 KG 1/11 R), wonach bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Kinderzuschlags die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind, für die Frage, ob Tilgungsraten bzw. eine Instandhaltungspauschale bei Eigenheimbesitzern als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind.



 



Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=321C3216364404F8FAA18A49D745038A.jp74?doc.id=JURE140011833&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint



 



 



8. Kein Anspruch auf mehr Geld fürs Kabelfernsehen

Das Landessozialgericht Halle hat entschieden: Empfänger von Hartz-IV-Leistungen bekommen kein zusätzliches Geld für Kabelfernsehen. Es sind allerdings auch Ausnahmen möglich.

weiterlesen: http://www.mz-web.de/halle-saalekreis/hartziv-kein-anspruch-auf-mehr-geld-fuers-kabelfernsehen,20640778,27912940.html



 



Anmerkung 1: Siehe dazu Das Urteil des LSG Halle vom 24.06.2014 Az.: L 4 AS 98/1 im Volltext: Tacheles Rechtsprechungsticker KW 29/2014 - Punkt 2.10 - Kosten für einen Kabelanschluss können nur dann den Unterkunftskosten zugeordnet werden, wenn die entsprechende Zahlungsverpflichtung mietvertraglich begründet worden ist.

Anmerkung 2: S. a. Landessozialgericht - Pressemitteilung Nr.: 007/2014 - (LSG LSA) Kabelgebühr wird nicht übernommen: http://www.presse.sachsen-anhalt.de/index.php?cmd=get&id=866414&identifier=9e0b6956bec47fb3d55b79e65e224605 



 



 



 



Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

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